2024.STA.67
Petition "Wirksame Lärmschutzmassnahmen an der Jagdschiessanlage Bergfeld"
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr
Aktionsgruppe Bergruh p.A. Christof Berger Falkenriedweg 24 3032 Hinterkappelen
RRB Nr.: 350/2024 24. April 2024 Direktion: Direktion für lnneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Petition «Wirksame Lärmschutzmassnahmen an der Jagdschiessanlage Bergfeld»
Sehr geehrter Herr Berger Sehr geehrte Damen und Herren
Am 25. Januar 2024 reichten Sie zuhanden des Regierungsrates die Petition «Wirksame Lärmschutzmassnahmen an der Jagdschiessanlage Bergfeld» mit insgesamt 1196 Unterschriften (davon 258 elektronische Unterschriften) ein.
In der Petition führen Sie aus, dass die Bevölkerung von Hinterkappelen, Wohlen und Uettligen unter der andauernden Beschallung mit Schiesslärm von der Jagdschiessanlage Bergfeld leide. Die Unterzeichnenden fordern deshalb die Kantonsbehörden auf, im Bergfeld ernsthafte und wirksame Lärmschutzmassnahmen zum Schutz der Bevölkerung umzusetzen, welche die Lärmbelastung massiv reduzieren.
Der Regierungsrat hat von der Petition Kenntnis genommen und nimmt wie folgt Stellung zu Ihren Forderungen.
Auf der Schiessanlage wird gemäss bewilligtem Betrieb an sieben Halbtagen von Mittwochnachmittag bis und mit Samstag wöchentlich geschossen. Die Gemeinde kann ausserdem drei Ausnahmen vom Sonntagsschiessverbot erteilen. Bei der Bevölkerung und bei den Parteien ist daher der Lärm der Schiessanlage immer wieder ein Thema und bewegt die Anwohner und Anwohnerinnen seit Jahren. Das bei der Direktion für Inneres und Justiz für den Schiesslärm zuständige Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) hat schon mehrmals Anfragen von besorgten Personen oder Parteien zu Lärm, Betrieb und Bodensanierung in Zusammenarbeit mit dem Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) beantwortet. Dieses ist die zuständige Fachstelle für den sicherheitstechnischen Bereich von Sportschiessanlagen.
Jagdschiessanlagen müssen die Belastungsgrenzwerte für den Lärm ziviler Schiessanlagen gemäss Anhang 7 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41)
einhalten. Wie für alle lärmverursachenden Anlagen gilt auch bei Jagdschiessanlagen, dass
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 24.04.2024 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 285149 I Geschäftsnummer: 2024.STA.67 1/3
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nach Artikel 11 Absatz 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) deren Lärmemissionen im Rahmen der Vorsorge durch Massnahmen an der Quelle so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche Emissionsbegrenzung). Gemäss Artikel 11 Absatz 3 USG werden die Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Als emissionsbegrenzende Massnahmen kommen unter anderem Bau- und Ausrüstungsvorschriften in Frage (Art. 12 Abs. 1 Bst. b USG). Wenn die Belastungsgrenzen gemäss Anhang 7 LSV überschritten werden, muss die zuständige kantonale Stelle, das AGR, entsprechende Sanierungsmassnahmen verfügen.
Massive einschränkende Lärmschutzmassnahmen, wie beispielsweise die erhebliche Reduktion der Betriebszeiten, können durch das AGR verfügt werden, wenn gegen die Lärmschutzgesetzgebung verstossen wird. Ansonsten besteht kein Raum einzuschreiten, selbst wenn die Lärmbelastung für die betroffene Bevölkerung sehr laut erscheint.
Der Regierungsrat weist aber darauf hin, dass sich die lärmrechtliche Situation bei der Jagdschiessanlage Bergfeld zurzeit in Abklärung befindet. Die Jagdschützen Bergfeld haben ein Baugesuch «Rollhasenanlage mit offenem Schützenunterstand und Ergänzung und Sanierung der Lärmschutzwand am Standort des stillgelegten "Olympischer Keller" als Ersatz für die beiden Anlagen Blechreh und Blechhase» eingereicht. Im Rahmen dieses hängigen Baubewilligungsverfahrens ist auch die Einhaltung der massgeblichen Lärmbelastungsgrenzwerte zu prüfen. Die Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Wohlen holt dazu von den zuständigen Kantonsbehörden die erforderlichen Fach- und Amtsberichte ein. Falls notwendig werden darin weitere Lärmschutzmassnahmen beantragt, die in den Gesamtbauentscheid der Gemeinde aufzunehmen sind. Für weitergehende Massnahmen ist der Kanton nicht zuständig, dazu bestehen keine rechtlichen Grundlagen.
Der Regierungsrat weist darauf hin, dass auf Initiative der Einwohnergemeinde Wohlen die Gemeinde und der Jagdschützenverein Bergfeld eine Machbarkeitsstudie in Auftrag gegeben haben, welche aufzeigen soll, ob und welche bauliche Massnahmen zu weniger Lärm führen könnten. Ausserdem wird geprüft, ob diese Bauten auch für eine Fotovoltaikanlage genutzt werden könnten. Der Regierungsrat befürwortet diesen Dialog sehr und ist überzeugt, dass dieses Vorgehen zielführender ist, um weitergehende Lärmschutzmassnahmen, über das gesetzliche Minimum hinaus, zu realisieren. Sollte diese Machbarkeitsstudie neue Lärmschutzbauten im Gebiet Bergfeld, welches sich vollumfänglich in der Landwirtschaftszone befindet, als machbar und wünschenswert zum Lärmschutz der Anwohnerinnen und Anwohner erweisen, wird der Regierungsrat und insbesondere das AGR die Gemeinde beim Bewilligungsprozess ausserhalb der Bauzone unterstützen.
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Kanton Bern Canton de Berne
Der Regierungsrat ist überzeugt, dass damit eine Verbesserung der Situation für die Bevölkerung erreicht wird.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz — Sicherheitsdirektion
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