Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.WEU.1503

Vernehmlassung des Bundes: Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

per E-Mail an bnl@bafu.admin.ch

RRB Nr.: 659/2024 26. Juni 2024 Direktion: VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Anpassungsvorschlägen der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV).

Wir begrüssen die Anpassungen im Grundsatz und stimmen ihnen weitgehend zu. Wir möchten jedoch nachfolgend auf verschiedene Schwerpunkte vertieft eingehen, auf die aus Sicht des Regierungsrates ein besonderes Augenmerk zu legen ist.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Die Jagd- und Wildschutzgesetzgebung ist seit jeher durch viele, teilweise nur schwer lösbare Konflikte zwischen Schutz und Nutzen der Natur geprägt. Der Regierungsrat des Kantons Bern anerkennt die grossen Bemühungen des zuständigen Bundesamts zu ausgewogenen Lösungsvorschlägen, die den einzelnen Anspruchsgruppen gerecht werden und dabei doch die Natur ins Zentrum der Überlegungen stellen sollen. Er ist aber auch der Ansicht, dass die vorliegenden Bestimmungen teilweise noch etwas ausgewogener sein könnten und stellt deshalb im beiliegenden Fragebogen mehrere Änderungsanträge.

1.1 Proaktive Regulierung von Wölfen

Der Kanton Bern hat sich stets für eine Regulierung von Wolfsbeständen ausgesprochen mit dem Vorbehalt, dass diese auf den Grundsätzen der Berner Konvention und dem Bundesrecht

fusst. Zu diesen Grundsätzen gehört die langfriste Arterhaltung. Im Entwurf zur JSV-Revision 2024 wurde der dafür erforderliche Schwellenwert mit zwölf Rudel angegeben, und wir haben in

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 17.06.2024 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 289381 I Geschäftsnummer: 2024.WEU.1503 1/3

Kanton Bern Canton de Berne

unserer Stellungnahme vom 4. September 2023 darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Wert deutlich unter dem zwischen den Fachstellen gehandelten Wert von schweizweit mindestens 20 bis 25 Rudeln liegt. Weiter haben wir in Frage gestellt, ob ein solch tiefer Wert bundesrechts- bzw. völkerrechtskonform ist und haben eine Begründung verlangt.

Wir stellen fest, dass im vorliegenden Entwurf immer noch keine überzeugende fachliche Begründung für den nach wie vor bei zwölf Rudeln angesetzten Schwellenwert vorliegt. Wir stellen uns grundsätzlich weiterhin hinter das Konzept der proaktiven Rude!regulation, können aber der vorliegenden Bestimmung in Art. 4b JSV nicht vorbehaltlos zustimmen.

1.2 Finanzhilfen für den Umgang mit Wölfen und dem Biber

Die Finanzierung des Wolfsmanagements über die Anzahl der Rudel wird den Aufwendungen nicht gerecht. Kantone, die lediglich streifende Einzelwölfe aufweisen, haben teilweise hohe Aufwendungen, denn solche Tiere sind oft unberechenbarer als Rudel, können überall auftreten und haben ein grosses Schadenpotential. Der Kanton Bern beantragt daher, allen Kantonen einen Sockelbeitrag, ausgehend von der Kantonsfläche, auszurichten. Die Aufwendungen für Rudel sind zusätzlich mit einem variablen Beitrag abzugelten.

Neu geregelt werden die Entschädigungen für Biber-Schäden und Präventionsnnassnahmen. Damit verbunden sind hohe Kostenfolgen für die Kantone. Wir beantragen Ihnen einerseits eine höhere Beteiligung des Bundes an den Kosten und andererseits griffige Bestimmungen, welche dafür sorgen, dass die verwendeten öffentlichen Mittel nachhaltig eingesetzt werden.

1.3 Biber

Seit seiner Rückkehr hat der Bestand des Bibers stark zugenommen, und inzwischen sind wohl die meisten geeigneten Gewässer wieder besiedelt. Aufgrund der langen Abwesenheit des Bibers ist die menschliche Infrastruktur nicht oder schlecht auf die Lebensraumgestaltung durch den Biber ausgerichtet, und es kommt unweigerlich zu Nutzungskonflikten. Der Kanton Bern versteht und begrüsst bessere Regelungen zur Beseitigung und Finanzierung solcher Konflikte. Die vorgesehenen Bestimmungen im Entwurf erachten wir aber als zu schadenszentriert und die vorgesehene Mittelverwendung der öffentlichen Hand als nicht nachhaltig. Wir beantragen deshalb, Massnahmen wie Entschädigungszahlungen oder Einzelabschüsse zwingend mit Auflagen für die Prävention künftiger Schäden zu verbinden. Mit diesem Ansatz bestünde am ehesten Gewähr für eine nachhaltige Verwendung von Steuergeldern im Einklang mit den Bedürfnissen von Mensch und Natur. Der Regierungsrat hat diese Grundsätze bereits 2022 im Rahmen der Beantwortung einer kantonalen Motion, welche die Entschädigung für Biberschäden an Infrastrukturen forderte (M 234-2021, Wandfluh), vorgebracht.

2. Anträge

Unsere detaillierten Anträge finden Sie im beiliegenden Fragebogen.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 17.06.2024 1 Version: 17 I Dok.-Nr.: 10983751 Geschäftsnummer: 2024.VVEU.1503 2/3

Kanton Bern Canton de Berne

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

z(1 (. Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Beilage — Fragebogen

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 17.06.2024 I Version: 17 I Dok.-Nr.: 1098375 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.1503 3/3

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, Art. 4b — read in the version of December 1, 2023; the act was consolidated again on February 1, 2025, November 12, 2025, and January 1, 2026.