2024.WEU.2845
Vernehmlassung des Bundes: Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Regierungsrat
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RRB Nr.: 948/2024 18. September 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: «Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024» sowie «Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen» Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 wurde der Kanton Bern eingeladen, zu den Ausführungsbestimmungen zum CO2-Gesetz für die Zeit nach 2024 Stellung zu nehmen. Für die Möglichkeit zur Stellungnahme bedankt sich der Regierungsrat bestens.
I. Grundsätzliches
Die Inhalte sowie Stossrichtung der mit den beiden Verordnungen präzisierten Umsetzung des CO2-Gesetzes erachtet der Kanton Bern als nachvollziehbar und zielführend. Der Kanton Bern stützt dabei explizit auch die Stellungnahme der EnDK und weist zudem darauf hin, dass die Klimakrise in den letzten Jahren betreffend Handeln nichts an Dringlichkeit verloren hat. Die klaren Mehrheitsentscheide des Souveräns betreffend Netto-Null 2050 auf nationaler (2023) wie auch auf kantonaler Ebene (bereits 2021 im Kanton Bern), liefern die Basis und Begründung für eine ambitionierte und vorbildliche Klimapolitik. Der Kanton Bern ist nach wie vor der Meinung, dass die Emissionsreduktion primär im Inland erfolgen sollte.
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II. Hinweise und Anträge zur Vernehmlassungsvorlage «Ausführungsbestimmungen
Erwägungen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 2a — Inlandanteil Zur Erfüllung der Verpflichtungen des Klimaübereinkommens von Paris hat die Bundesversammlung dem Ziel zugestimmt, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 50 Prozent gegenüber 1990 zu senken. Durch eine Weiterführung und punktuelle Verschärfung der Instrumente in den Bereichen Verkehr, Gebäude und Industrie sowie in der Landwirtschaft sollen die Treibhausgasemissionen in der Schweiz in den Jahren 2021 bis 2030 im Durchschnitt um 35 Prozent reduziert werden. Im Erläuternden Bericht wird dargelegt, dass nur zwei Drittel über Massnahmen im Inland vermindert werden. Diese Aufteilung ist aus Sicht des Kantons Bern zu wenig ambitioniert. Es gilt mit den verfügbaren finanziellen Ressourcen insbesondere die Emissionsreduktion im Inland anzutreiben, anstatt auf Auslandszertifikate zu setzen und dadurch die zwingenden, inländischen Reduktionsmassnahmen aufzuschieben. Dies fördert Wirtschaft, Innovation und reduziert die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen. Auch das KIG weist darauf hin, dass soweit technisch möglich und wirtschaftlich tragbar, die Treibhausgasemissionen in der Schweiz zu reduzieren sind (vergleiche Art. 3 Abs. 4 Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit KIG). Der Kanton Bern hat bereits bei der Vorlage zum CO2-Gesetz das Inlandziel von mindestens 75 Prozent unterstützt. Wie auch aus den Anmerkungen zu Art. 3 ersichtlich wird, ist eine stärkere Reduktion in der Schweiz technisch möglich und wirtschaftlich tragbar.
Antrag zu Art. 2a: Der Inlandanteil der Reduktion der Treibhausgasemissionen soll mindestens 75 Prozent betragen.
2. Kapitel: Technische Massnahmen zur Verminderung der 002-Emissionen von Gebäuden
Art. 16 — Berichterstattung Die vorgeschlagene Berichterstattung entspricht der heute angewandten Praxis, was nur bedingt Sinn macht. Die Datengrundlage für eine aussagekräftige Berichterstattung über die Entwicklung der CO2-Emissionen des Gebäudesektors ist mit der heutigen Gesetzgebung nicht gegeben. Wie bereits bei der Vernehmlassung 2021 festgehalten, ist die heutige Datenlage ungenügend. Ohne eine Meldepflicht der Öllieferanten oder ein eidgenössisches GEAK-Obligatorium ist weder die Datenerhebung möglich noch eine Beurteilung der getroffenen Massnahmen. Die Schaffung einheitlicher Grundlagen für die Berichterstattung hat durch das BAFU zu erfolgen.
Antrag zu Art. 16: Art. 16 Abs. 3 ist entsprechend zu ändern:
%rung Das BAFU stellt den Kantonen die notwendigen Grundlagen für die Datenerhebung zur Verfügung.
Art. 16a — Angaben zu den Wärmeerzeugungsanlagen Die Begriffe in diesem Artikel sind nicht klar definiert. In Bst. d könnte das Datum des Ersatzes der Wärmeerzeugungsanlage sowohl das Datum der Ausserbetriebnahme der alten Anlage als auch die Inbetriebnahme der neuen Anlage bedeuten. Da dieser Artikel auch Neubauten betrifft, ist das Datum der Inbetriebnahme hier zielführend. Die Differenzierung zwischen dem Hauptwärmeerzeugungssystem und dem Wärmelieferanten in Bst. f ist unklar. Im Rahmen der thermischen Netze bietet sich die Verwendung des Begriffs
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der Heizzentrale an. Zudem liegt die Heizzentrale auch beim Bezug von Nahwärme ausserhalb des Gebäudes, sodass diese hier einzubeziehen wäre. Damit die CO2-Emissionen pro Gebäude und damit für den Gebäudepark möglichst genau berechnet werden können, muss auch die Energiebezugsfläche (EBF) erfasst werden. Diese fehlt in den Angaben zu den Wärmeerzeugungsanlagen. Zudem geht aus den bestehenden Angaben nicht hervor, ob nur die Heizung, die VVarnnwassererzeugung oder beides ersetzt wurden. Daher soll eine Angabe über die Kopplung von Heizung und Warmwasser erfolgen. Gemäss dem Erläuternden Bericht stellen die Gemeinden ihre Daten ihrem Kanton zur Verfügung. Da der Kanton Bern aktuell keinen Zugriff auf die Angaben aus dem Melde- und Baubewilligungsverfahren hat, ist er interessiert zu wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage diese Aussage basiert.
Antrag zu Art. 16a: Um alle energie- und klimarelevanten Daten in ausreichender Klarheit zu erhalten, ist Art. 16a wie folgt zu ändern: Die wesentlichen Angaben nach Artikel 9 Absatz 3 des CO2-Gesetzes zu Wärmeerzeugungsanla gen für Heizung und Warmwasser bei Neubauten und bei deren Ersatz in Altbauten sind: a. Energieträger der Wärmeerzeugungsanlage; b. Nennleistung der Wärmeerzeugungsanlage oder des Fernwärmeanschlusses; c. Heizwärmebedarf (Qh); d. Datum des Ersatzes der Inbetriebnahme der Wärmeerzeugungsanlage; e. Datum des Eintrags in das GWR; f. bei Bezug von Nah- oder Fernwärme: Gebäudeidentifikator (EGO) des Gebäudes, in dem " " 2 der massgeblichen Heizzentrale; g. die Energiebezugsfläche; h. Angabe über Kopplung von Warmwasser und Heizung
Antrag zu den Erläuterungen zu Art. 17cbis Im erläuternden Bericht wird in der Erklärung zu Artikel 17cbis festgehalten, dass Arbeitsfahrzeuge von den CO2-Emissionsvorschriften ausgenommen sind. Als Beispiele werden Abfallsammelfahrzeuge und Baufahrzeuge genannt. Nicht konkret erwähnt werden schwere Unterhaltsfahrzeuge des Strassenunterhalts. Da diese Fahrzeuge grundsätzlich in dieselbe Kategorie fallen wie Baufahrzeuge, sind auch sie von den CO2-Vorschriften auszunehmen. Die aufgezählten Beispiele sind zu ergänzen, u.a. um Fehlinterpretationen des Artikels zu vermeiden.
9. Kapitel: Verwendung der Erträge aus der CO2-Abgabe
Zur Verwendung der Globalbeiträge und den Anliegen der Förderung Mit der Revision der CO2-Verordnung ist in Artikel 104a die Einführung eines Mindestbeitrags bei der Bestimmung des Ergänzungsbeitrags beim Gebäudeprogramm vorgesehen. Dies erfolgt in Absprache mit dem Vorstand der Konferenz der kantonalen Energiedirektoren und wird vom Kanton Bern begrüsst. Die Vorlage beinhaltet weitere Instrumente, die befürwortet werden, wie z.B. die Förderung von Solarthermie für solare Prozesswärme, die im Gebäudeprogramm ausgeschlossen ist oder das Einfügen des EGID bei Fernwärnneanschlüssen im GWR.
Art. 113c und d — Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase Es wird begrüsst, dass die Produktion erneuerbarer Gase und insbesondere auch landwirtschaftlicher Biogasanlagen unterstützt werden, welche ihr Gas für Wärmezwecke ins Gasnetz einspeisen. Das bietet für die Landwirtschaft wieder neue Chancen und ist positiv.
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9a. Kapitel: Verwendung der Erlöse aus der Versteigerung von Emissionsrechten für Anlagen
Anpassung an den Klimawandel (Förderung) Im Erläuternden Bericht fehlen an entsprechender Stelle Bedarfsabschätzungen und Modellrechnungen. Es ist aber absehbar, dass die Erlöse aus der Versteigerung von Emissionsrechten nicht ausreichen werden, um alle Tatbestände in Kapitel 9a zu fördern. Daher werden auch für die förderwürdigen Anpassungsmassnahmen gemäss Art. 127a Abs. 2 nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird das BAFU gemäss Erläuterndem Bericht zu Art. 127a eine Prioritätenordnung gemäss Art. 13 Subventionsgesetz (SuG) definieren. Gemäss Erläuterndem Bericht sollen Gesuche erst geprüft werden, wenn alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kanton Bern erachtet dies als wenig zielführend, hängt doch auch die Unterstützung wichtiger Akteure häufig von der Mitfinanzierung durch den Bund ab.
Antrag zu Art. 127a: Der Kanton Bern beantragt, dass der Bund vor dem Beschluss der Verordnungsänderungen klärt, wie die knappen Mittel auf die verschiedenen Bereiche verteilt werden sollen und dazu die Kantone bzw. die BPUK und die EnDK beizieht. Priorität müssen Projekte haben, die auch von den betroffenen Kantonen, Städten und Gemeinden als sinnvoll beurteilt werden. Der Kanton Bern beantragt zudem, dass das BAFU vollständige Gesuche definitiv beurteilt, auch wenn noch nicht alle Genehmigungen vorliegen.
10. Kapitel: Förderung und Information
Art. 128 — Information In Art. 128 unterstützt das BAFU die Aus- und Weiterbildung sowie die Information im Bereich des Klimaschutzes. Im Erläuternden Bericht weist der Bundesrat jedoch daraufhin, dass auch im Bereich der Klimaanpassung der Bedarf an Aus- und Weiterbildung sowie der Information gross ist. Zudem zeigt die Praxis, dass Information über Klimaschutz und Klimaanpassung oft zusammenfallen, was sich auch in Art. 129 niederschlägt.
Antrag zu Art. 128: Um auch Aus- und Weiterbildung sowie Information über die Klimaanpassung zu fördern, ist Art. 128 wie folgt anzupassen: I Das BAFU fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Klimaschutz und Klimaanpassung ausüben, sowie Plattformen und weitere Öffentlichkeitsarbeiten im Bereich des Klimaschutzes und der Klimaanpassung. 2 Das BAFU gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an öffentlich-rechtliche
Körperschaften und Anstalten sowie an private Organisationen, die im Bereich des Klimaschutzes und der Klimaanpassung: a. Aus- und Weiterbildung anbieten; oder b. die Öffentlichkeit informieren oder beraten. 3 Förderungswürdige Projekte sind Bildungs- und Kommunikationsprojekte, welche insbesondere. a. aufzeigen, wie sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele des CO2-Gesetzes leisten können; b. wirkungsorientiert ausgerichtet sind; c. multiplizierbar sind.
Falls diese Anpassungen aus rechtlichen Gründen nicht möglich sind, ist mit geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass die in den Erläuterungen erwähnten Angebote im Bereich Klimaanpassung in der Praxis auch unterstützt werden können.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 12.09.2024 I Version: 5 I Dok.-Nr.: 293676 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.2845 4/8
Art. 129b und e — Förderung von elektrischen Antriebstechnologien Im erläuternden Bericht wird dargelegt, wie der Vollzug der Verordnung vorgenommen werden soll. Es ist vorgesehen, dass das BAV den Vollzug in einer Richtlinie festlegt. Der im Bericht skizzierte Vollzug erscheint dem Kanton Bern nicht praxistauglich. Die Umsetzung der Förderung ist zu überarbeiten.
Erläuterungen zu Art. 129b Empfänger von Beiträgen Die Transportunternehmen (TU) dürfen Fahrzeuge erst beschaffen, wenn die finanzielle Förderung endgültig oder dem Grundsatz nach zugesichert worden ist oder wenn das BAV als zuständige Behörde die Bewilligung zur Beschaffung erteilt hat. Aktuell liegen die Lieferfristen für Elektrofahrzeuge je nach Fahrzeugtyp zwischen einem und drei Jahren nach Erteilung der Zuschlagsverfügung. Diesem Zuschlagsentscheid geht normalerweise ein mehrmonatiger Ausschreibungsprozess voraus. Der mögliche Inbetriebnahmezeitpunkt kann erst abgeschätzt werden, wenn klar ist, welche Offerte den Zuschlag bekommt. Die Zusicherungsverfügung des Bundes muss somit in einem sehr frühen Zeitpunkt der Beschaffung erfolgen. Deutlich früher als der im Erläuternden Bericht erwähnte, späteste Gesucheinreichungstermin von Mitte Jahr vor der geplanten Inbetriebnahme.
Erläuterungen zu Art. 192e Auszahlung der Fördermittel Im Hinblick auf die Erstellung der Offerten für die abgeltungsberechtigten Verkehrsarten (Regional- und Ortsverkehr) müssen die Transportunternehmen die möglichen Förderungsbeiträge frühzeitig kennen und entsprechend in ihren Planrechnungen berücksichtigen. Das im erläuternden Bericht skizzierte Vorgehen der Beitragsgewährung (Sammlung der Gesuche bis Mitte des Vorjahres, anschliessend Aufteilung der zur Verfügung stehenden Mittel und Zuteilung nach der geplanten Inbetriebnahme, Förderung allenfalls erst im Folgejahr) bietet den Transportunternehmen keine Sicherheit, dass die Förderbeiträge im vorgesehenen Jahr und im vorgesehenen Umfang dann effektiv geleistet werden. Auch nicht zur Planungssicherheit trägt bei, dass die Beitragssätze von Jahr zu Jahr angepasst werden können. Aufgrund dieser Unsicherheiten wird die Einrechnung möglicher Förderbeiträge zu Diskussionen im Bestellprozess führen.
Fazit Der im erläuternden Bericht aufgezeigte Prozess ist nicht praxistauglich. Die Ausrichtung der Förderbeiträge muss auf einer flexibleren finanziellen Grundlage beruhen. Sie kann nicht auf Basis eines fixierten Jahresbudgetbetrages erfolgen. Zudem müssen die Beiträge im Zeitpunkt der Förderungszusicherung in der Höhe klar sein. Die Förderung von elektrischen Antriebstechnologien muss zwingend über einen mehrjährigen Rahmenkredit erfolgen. Nur mit diesem kann auf die Unwägbarkeiten der Fahrzeugbeschaffungen adäquat reagiert und die Planbarkeit der Bundesbeiträge im Bestellprozess sichergestellt werden.
Antrag zu den Erläuterungen zu Art. 129b und e: Die Finanzierung über einen statischen jährlichen Budgetbetrag erachten wir finanztechnisch als ungünstig. Aufgrund der Lieferfristen können zwischen Bestellung/Beitragszusicherung und Auszahlung der Förderbeiträge mehrere Jahre liegen. Mittels eines mehrjährigen, verbindlich festgelegten Finanzrahmens (bspw. über einen Rahmenkredit) ist dieser Problematik bei den Ausführungsbestimmungen Rechnung zu tragen. Der Prozess muss so ausgestaltet werden, dass mit den Zusicherungen die Beiträge in der Höhe klar sind. Die TU können diese Förderbeiträge nach der Inbetriebnahme der Fahrzeuge abrufen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 12.09.2024 I Version: 5 I Dok.-Nr.: 293676 I Geschäftsnummer: 20243NEU.2845 5/8
Art. 129d — Geförderte Fahrzeuge Keine Fördermittel werden entrichtet für Fahrzeuge, die bereits elektrifizierte oder noch nicht vollständig abgeschriebene Fahrzeuge ersetzen. Für den Kanton Bern ist es unbestritten, dass die Umstellung auf elektrische Antriebstechnologien nur einmal mit Fördermitteln unterstützt wird. Ebenfalls unbestritten ist, dass Fahrzeuge nicht vorzeitig ausser Betrieb zu setzen sind. Diese Bestimmung mit dem Kriterium der Abschreibung zu definieren, greift aber zu kurz. Es kann Sinn machen, ganze Flotten zu ersetzen und die Fahrzeuge zu verkaufen, oder anderweitig im öffentlichen Verkehr einzusetzen. Auch kann es sein, dass Fahrzeuge wegen Unfall oder Schäden ersetzt werden müssen oder die Abschreibedauer nicht erreichen, weil die Fahrleistung höher war. Es muss für diese Fälle eine Ausnahmeregelung mit entsprechenden Kontrollmassnahmen geben.
Antrag zu Art. 129d: Der Kanton Bern beantragt Art. 129d Abs. 2 wie folgt zu ändern: Grundsätzlich keine Fördermittel werden entrichtet für den Ersatz von Fahrzeugen, die bereits elektrifiziert sind oder vor Ablauf der vorgesehenen Nutzungsdauer ausser Betrieb genommen werden. Das BAV regelt die Ausnahmen.
Art. 129f— Überprüfung des Einsatzes der Fahrzeuge Es ist unbestritten, dass sichergestellt werden muss, dass die geförderten Fahrzeuge längerfristig im abgeltungsberechtigten Verkehr eingesetzt werden. Die Sicherstellung gemäss Art. 129f ist aber nicht zweckmässig. Die Transportunternehmen müssen beim Fahrzeugeinsatz flexibel sein. Angebots- und Nachfrageveränderungen können zu Änderungen beim Fahrzeugeinsatz führen. Die Trennung zwischen gemeinsam bestelltem Verkehr (RPV vom Bund mitbestellt) und übrigem konzessionierten Verkehr (OV und nicht vom Bund mitbestellte RPV-Linien) steht im Widerspruch zu einem optimierten Fahrzeugeinsatz im abgeltungsberechtigten Verkehr.
Antrag zu Art. 129f: Eine Rückzahlungspflicht sollte sich nur ergeben, wenn die Fahrzeuge nicht mehr im konzessionierten Verkehr eingesetzt werden.
Anhang 20: Änderung anderer Erlasse — Verordnung über die Abgeltung und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV)
Zur Abschaffung der Mineralölsteuerrückerstattung Die unterschiedlichen Zeitpunkte der Abschaffung der Mineralölrückerstattung des Regionalverkehrs (2030) und des Ortsverkehrs (2026) wurde im Gesetzgebungsprozess gefällt. Der Entscheid führt bei den Kantonen und Gemeinden ab 2026 zu deutlichen Mehrkosten, da diese den Ortsverkehr ohne Bundesunterstützung finanzieren. Ziel muss es nun sein, dass der administrative Aufwand für die Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgabe in einem verhältnismässigen Rahmen bleibt. Wichtig ist, dass nun umgehend definiert wird, welche Linien bezüglich Treibstoffzollrückerstattung als Ortsverkehr gelten und dies in den Ende September 2024 durch die TU einzureichenden Zweitofferten 2025/2026 berücksichtigt werden kann.
Art. 58b ARPV — Prioritäten bei der Förderung In Bezug auf die Reduktion der CO2-Emissionen sind für den Kanton Bern alle Bahnangebote von Bedeutung und somit Tagesverbindungen als auch Nachtzüge. Da die Tagesverbindungen wirtschaftlich kostendeckend erbracht werden können, ist der Kanton Bern mit der vorgesehenen Priorisierung der Nachtzüge einverstanden.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 12.09.2024 I Version: 5 Dok.-Nr.: 293676 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.2845 6/8
III. Hinweise und Anträge zur Vernehmlassungsvorlage «Verordnung über das Inverkehrbringen von erneuerbaren oder emissionsarmen Brenn- und Treibstoffen»
Art. 2 - Begriffe Im Rahmen des Erläuternden Berichts wird zu Art 2, Abs. 1 erklärt, die Definition erneuerbarer Treibstoffe erfolge bereits im Rahmen von Art. 19a der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV). Dieser Artikel definiert allerdings nur biogene Treibstoffe. Der Kanton Bern hat hierzu zwei Verständnisfragen: Unter die Definition von biogenen Treibstoffen nach Art. 19a MinöStV fallen nach Auffassung des Kantons Bern auch solche Treibstoffe, die zwar aus erneuerbaren Energieträgern wie z.B. Biomasse hergestellt wurden, in deren Herstellungsprozess jedoch nicht erneuerbare Energien verwendet wurden. Aus Sicht des Kantons Bern ist zu prüfen, wie mit der Verwendung nicht erneuerbarer Energie im Herstellungsprozess «erneuerbarer Energieträger» umzugehen ist. Die biogenen Treibstoffe nach Art. 19a MinöStV müssen jeweils aus einem biogenen oder erneuerbaren Energieträger hergestellt werden. Ob auch Brenn- und Treibstoffe, die mit erneuerbaren Energieträgern aus nicht biogenen Ausgangsstoffen wie Wasser oder CO2 hergestellt werden, unter diese Regelung fallen, ist dem Kanton Bern nicht klar. Nach Auffassung des Kantons ist nicht jeder biogene Brenn- und Treibstoff erneuerbar, noch jeder erneuerbare Brenn- und Treibstoff biogen (z.B Synfuels).
Antrag zu Art. 2: Der Kanton Bern beantragt zu prüfen, ob diese Punkte einer Klärung in Art. 19a der MinöStV bedürfen.
Art. 3 — Ökologische Anforderungen Im Rahmen des Klimaschutzes werden auch Treibhausgasemissionen von industriellen Prozessen und auf Transportwegen reduziert. Die Treibhausgasennissionen fossiler Treibstoffe bleiben jedoch konstant. Die oben aufgeführten Unterschiede in den Definitionen erneuerbarer und biogener Treibstoffe führen nach Auffassung des Kantons Bern bereits zu weniger emissionsintensiven Treibstoffen. Zudem erwartet der Kanton Bern, dass seit dem Erlass der ökologischen Anforderungen an biogene Treibstoffe im Jahre 2008 Effizienzsteigerungen und Emissionsreduktionen in industriellen Prozessen und Transportketten zu verringerten Treibhausgasennissionen im Lebenszyklus führen.
Antrag zu Art. 3: Der Kanton Bern beantragt zu prüfen, ob hier künftig eine stärkere Verringerung der Treibhausgasemissionen (mehr als 40 Prozent) gegenüber fossilen Treibstoffen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a) zu fordern ist.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 12.09.2024 I Version: 5 Dok.-Nr.: 293676 I Geschäftsnummer: 2024.WEU.2845 7/8
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Bildungs- und Kulturdirektion — Gesundheits-, Sozial- und lntegrationsdirektion — Sicherheitsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Nicht klassifiziert Letzte Bearbeitung: 12.09.2024 I Version: 5 I 00k -Ni.: 293676 I Geschäftsnummer: 2024.WEU.2845 8/8