2024.WEU.3558
Vernehmlassung des Bundes: Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 1167/2024 20. November 2024 Direktion: VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme, und er begrüsst die Verordnung über den Betrieb der Reservekraftwerke zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage. Die Vorlage schafft die nötigen Rechtsgrundlagen, damit die Reservekraftwerke im Falle einer drohenden Strommangellage auch unabhängig von einer fehlenden Markträumung eingesetzt werden dürfen. Die Verordnung soll den Abruf der Reservekraftwerke als lnterventionsmassnahme auf der Grundlage des Landesversorgungsgesetzes (LVG) regeln. Dabei sollen — anders als bei der WResV vorgesehen — die Reservekraftwerke Strom für den Markt produzieren und ihm so zusätzliche Energie zuführen.
Der Regierungsrat schliesst sich in seinen Anträgen der Stellungnahme der Vorstände der EnDK und der BPUK vom 24. Oktober 2024 an. Dabei weist er ausdrücklich auf folgende generelle Kritikpunkte in Bezug auf die vorgeschlagene Umsetzung hin:
Erwägungen
1. Der Regierungsrat weist darauf hin, dass die eingerichteten produktionsseitigen Reserven keinen Beitrag zur langfristigen Verbesserung der Versorgungssituation in der Schweiz leisten. Für die langfristige Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit braucht es einen massiv verstärkten Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion in der Schweiz sowie ein Stromabkommen mit der EU.
2. Der Abschluss eines Stromabkommens ist insbesondere für den Regierungsrat ein zentrales Anliegen. Die laufenden Verhandlungen sollten nicht durch Gesetzes- oder Verordnungsvorhaben gestört werden, die mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht vereinbar mit EU- Recht sind. Die vorgesehene Rolle von Swissgrid als Marktakteur widerspricht aus Sicht
des Regierungsrates den Unbundling-Regeln der EU und ist in dieser Form abzulehnen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 13.11.2024 I Version: 8 I Dok.-Nr.: 2961251 Geschäftsnummer: 2024.WEU.3558 1/3
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Stattdessen sollte geprüft werden, ob die Kraftwerksbetreiber diese Rolle übernehmen können. Auch der Einsatz der Reservekraftwerke für den Markt ist mit den EU-Regeln für Kapazitätsmechanismen unserer Einschätzung nach nicht ohne Weiteres vereinbar. Die Vorlage sollte daher EU-rechtlich geprüft und bei Bedarf angepasst werden, so dass sie mit dem EU-Recht kompatibel ist.
3. Die Kosten für die Reservekraftwerke sind hoch und müssen von den Endverbraucherinnen und -verbrauchern getragen werden. Zudem werden sie mit fossilen Brennstoffen betrieben und ihr Einsatz verursacht CO2- und weitere Emissionen. Wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden, verstossen sie gegen geltende Bestimmungen des Umweltrechts, insbesondere bei der Luftreinhaltung. Deshalb ist es aus Sicht des Regierungsrates geboten, den Einsatz der Reservekraftwerke weitestgehend zu begrenzen. Es fehlen jedoch Angaben zu Beginn und Ende der hier zur Vernehmlassung stehenden Verordnung.
4. Reservekraftwerke dürfen im Regelfall nicht für den Markt produzieren, da dies zu Marktverzerrungen führt. Sollte dies zur Abwendung einer drohenden Mangellage notwendig sein, so sind flankierende Massnahmen durch die Eidgenössische Elektrizitätskommission (EICom) als Regulator vorzusehen, um den Eingriff in den Markt und die Verzerrung der Preissignale zu minimieren. Darüber hinaus müssen die Kriterien, ab wann und wie lang die Kraftwerke gemäss Reservekraftwerksverordnung zum Einsatz kommen sollen, klar definiert sein. In der vorliegenden Verordnung fehlen solche Kriterien. Damit wird eine grosse Unsicherheit im Markt geschaffen. Es braucht hier Klarheit, auch in Abgrenzung zum Abruf der Stromreserve gemäss WResV bzw. zur Aktivierung von OSTRAL gemäss LVG. Grundsätzlich sollte der mögliche Einsatz an das Ergreifen von verbrauchsseitigen Bewirtschaftungsmassnahmen gemäss LVG gekoppelt sein.
5. Mit der in der Vorlage vorgesehenen Lockerung von Umweltbestimmungen, besonders der Luftreinhalteverordnung (LRV), ist der Regierungsrat nicht einverstanden (Art. 5 E- ResKwV). Der Regierungsrat hat in ihrer Stellungnahme zur Änderung des StromVG («Stromreserve») Hand geboten und befristeten Lockerungen der Umweltbestimmungen zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit zugestimmt. Die LRV entspricht aber dem aktuellen Stand der Technik; Reservekraftwerke können so ausgestattet werden, dass sie die Emissionsbegrenzungen einhalten. Eine Lockerung der Umweltbestimmungen ist daher nur in Ausnahmefällen und nur befristet verhältnismässig und vertretbar.
Im Hinblick auf die der Systemrelevanz der Sicherstellung der Stromversorgung ist die Sanierung von Reservekraftwerken innert angemessener Frist als verhältnismässig zu beurteilen. Erleichterungen sind unter bestimmten Voraussetzungen nur für die bestehenden Anlagen Birr, Monthey und Cornaux zu gewähren. Bewilligungen dürfen für einen "nicht LRVkonformen Betrieb eines Reservekraftwerks zur Erzeugung elektrischer Energie für den Markt in einer schweren Strommangellage" nur erteilt werden, wenn keine übermässigen Immissionen zu erwarten sind. Sie dürfen nur unter Anhörung des Standortkantons mit der Auflage erteilt werden, dass eine Herstellung des LRV-konformen Betriebs in Abstimmung mit der Gültigkeitsdauer der WResV bis spätestens zum 31.12.2026 erfolgt. Für bestehende Reservekraftwerke kann eine Sanierung bereits heute in die Wege geleitet werden. Neue Anlagen können ohne Erleichterungen bewilligt und in Betrieb gesetzt werden, für sie sind demnach keine Erleichterungen zu gewähren.
Auch, weil die Reservekraftwerke für den Markt produzieren sollen, ist eine allgemeine Lockerung der LRV nicht akzeptabel. Dies würde zu einer Wettbewerbsverzerrung im Vergleich zu anderen Akteuren, die auf dem Markt aktiv sind und diese Standards einhalten müssen, führen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 13.11.2024 I Version: 8 I Dok.-Nr.: 296125 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.3558 2/3
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Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Beilage: — Stellungnahme der Vorstände der EnDK und der BPUK vom 23.10.2024
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Sicherheitsdirektion - VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 13.11.2024 I Version> 27 I Dok.-Nr.: 1192157 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.3558 3/3