2024.WEU.4382
«Wengiboden – Erstellung Dorfplatz Wengen und Erneuerung der Freizeitanlagen»; Darlehen im Rahmen der Neuen Regionalpolitik (NRP) an den Verein Wengen Tourismus. Objektkredit
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 49/2025 Datum RR-Sitzung: 22. Januar 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2024.WEU.4382 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
«Wengiboden – Erstellung Dorfplatz Wengen und Erneuerung der Freizeitanlagen»; Darlehen im Rahmen der Neuen Regionalpolitik (NRP) an den Verein Wengen Tourismus Objektkredit
Erwägungen
1. Gegenstand
Verpflichtungskredit in Form eines Objektkredits für ein zinsloses NRP-Darlehen von Bund und Kanton an den Verein Wengen Tourismus für das Projekt «Wengiboden – Erstellung Dorfplatz Wengen und Erneuerung der Freizeitanlagen».
Die in die Jahre gekommenen touristischen Infrastrukturen (Eisbahn und Curlinghalle) in Wengen müssen an die heutigen Bedürfnisse und Anforderungen angepasst werden. Dieser Umstand wird dazu genutzt, das Gebiet Wengiboden umfassend zu bespielen. Die Investitionskosten betragen insgesamt 14 Millionen Franken. Die Darlehensleistung des Kantons im Rahmen der NRP beträgt 1,1 Millionen Franken. Zudem haftet der Kanton für 50 Prozent des Bundesdarlehens in der Höhe von 2,4 Millionen Franken. Beide Darlehen werden durch eine Solidarbürgschaft der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen abgesichert und sind innert 25 Jahren zu amortisieren.
Der Verpflichtungskredit steht unter Vorbehalt einer geordneten Gesamtfinanzierung, insbesondere der Annahme der Vorlage durch die Bevölkerung im Rahmen der Urnenabstimmung in der Gemeinde Lauterbrunnen am 9. Februar 2025 und der Gewährung eines Beitrags aus dem Sportfonds.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0): Art. 7, Art. 8 und Art. 15 Abs. 3 ‒ Kantonales Gesetz vom 16. Juni 1997 über Investitionshilfe für Berggebiete (KIHG, BSG 902.1): Art. 2, Art. 3 und Art. 5 ‒ Gesetz vom 15. Juni 2022 über den Finanzhaushalt (FHG, BSG 620.0): Art. 27 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 ‒ Verordnung vom 16. November 2022 über den Finanzhaushalt (FHaV, BSG 621.1): Art. 27 ‒ Programmvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Bern zum kantonalen Umsetzungsprogramm 2024–2027 vom 5. März 2024 ‒ Umsetzungsprogramm 2024–2027 des Kantons Bern zur Neuen Regionalpolitik des Bundes vom 20. Dezember 2023
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Einmalige und neue Ausgabe (Art. 27 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 FHG).
4. Massgebende Kreditsumme
An die massgebenden Investitionen von total 14 Millionen Franken wird ein zinsloses Kantonsdarlehen von 1,1 Millionen Franken und ein zinsloses Bundesdarlehen von 2,4 Millionen Franken gewährt. Für die Finanzkompetenz sind folgende Beiträge massgebend:
Investitionsdarlehen Kanton Bern CHF 1 100 000 Haftungsanteil des Kantons auf dem Bundesdarlehen CHF 1 200 000 (Eventualverpflichtung)
Für die Finanzkompetenz massgebender Betrag CHF 2 300 000
Das KIHG delegiert die Kompetenz zur Bewilligung dieses Verpflichtungskredites an den Regierungsrat (Art. 5 Abs. 1 KIHG).
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Kreditart: Neue einmalige Ausgabe; Verpflichtungskredit als Objektkredit Konto: 545000000/545005000 Darlehen an private Unternehmungen (Kanton/Bund) Prod.gruppe: 4437000001 Wirtschaftsentwicklung und -aufsicht
Rechnungsjahre: Teilzahlungen je nach Projektfortschritt und verfügbaren kantonalen Mitteln voraussichtlich in folgenden Jahren: 2026 CHF 550 000 2028 Schlusszahlung CHF 550 000
Die Zahlung wird zu Lasten des Investitionshilfefonds geleistet. Die Ausgaben sind im Aufgaben-/Finanzplan eingestellt.
Es gelten die folgenden Auflagen während der Laufzeit des Darlehens:
‒ Die Auszahlung erfolgt unter Vorbehalt einer geordneten Gesamtfinanzierung. ‒ Die Laufzeit beträgt 25 Jahre. Die Amortisation ist in konstanten jährlichen Raten vorzunehmen. ‒ Es besteht ein Gewinnausschüttungsverbot. ‒ Sicherheiten liegen in Form einer Solidarbürgschaft seitens der Einwohnergemeinde Lauterbrunnen vor. ‒ Kostenüberschreitungen führen zu keiner Erhöhung des Beitrags, umgekehrt bleiben bei Kostenunterschreitungen Kürzungen des Darlehens vorbehalten. ‒ Teilzahlungen sind nur möglich nach Massgabe des Baufortschrittes und sind abhängig von den verfügbaren Mitteln des Kantons. ‒ Wesentliche Projektänderungen sowie Veränderungen der finanziellen Gegebenheiten sind unverzüglich dem Amt für Wirtschaft (Tourismus und Regionalentwicklung) mitzuteilen und können zu einer Anpassung des Darlehens führen. ‒ Das Amt für Wirtschaft (Tourismus und Regionalentwicklung) kann weitere Bedingungen und Auflagen im Darlehensvertrag festlegen.
6. Begründung
Mit der umfassenden Nutzung des Gebiets Wengiboden gewinnt das Dorf Wengen als Teil der Gemeinde Lauterbrunnen an Attraktivität. Sowohl für den Tourismus wie auch die Wohnbevölkerung bietet die Bespielung des Gebiets Wengiboden vielfältige Nutzungsmöglichkeiten in den Bereichen Sport, Veranstaltungen und Dorfleben. Aufgrund des öffentlichen Interessens und der wirtschaftlichen Bedeutung des Tourismus in Wengen, will sich auch die Einwohnergemeinde Lauterbrunnen massgeblich am Projekt beteiligen. Die Gewährung eines zinslosen Darlehens über die NRP ermöglicht eine gesicherte Gesamtfinanzierung der Investition und einen geringeren Zinsaufwand für die Fremdfinanzierung im Betrieb.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ‒ Finanzdirektion ‒ Sicherheitsdirektion