Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.WEU.439

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Umsetzung der Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und 21.3599 WAK-N «Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen»). Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

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RRB Ni.: 243/2024 13. März 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Umsetzung der Motionen 20.4738 Ettlin «Sozialpartnerschaft vor umstrittenen Eingriffen schützen» und 21.3599 WAK-N (<Transparenz über die finanziellen Mittel paritätischer Kommissionen») Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat bedankt sich für die Möglichkeit, zur Änderung des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen Stellung nehmen zu können. Gerne nehmen wir wie folgt Stellung:

Allgemeine Bemerkungen

Der Regierungsrat steht Mindestlöhnen grundsätzlich kritisch gegenüber. Er ist skeptisch, ob die damit angestrebten sozialpolitische Ziele überhaupt mittels Mindestlöhnen oder anderen arbeitsrechtlichen Massnahmen effektiv und effizient erreicht werden können. Insbesondere die Tatsache, dass die finanzielle Situation der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht alleine vom Lohn, sondern viel mehr von den individuellen Lebensumständen abhängig ist, führt dazu, dass ein Mindestlohn kein zielgerichtetes Instrument darstellt und lediglich in Einzelfällen spürbare Auswirkungen haben kann. Unabhängig davon erachtet der Regierungsrat die vorgesehene Umsetzung der Motion 20.4738 Ettlin als nicht geeignet, da sie mehreren Prinzipien der schweizerischen Rechtsordnung widerspricht.

Bemerkungen zu Artikel 2 Ziffer 4

Heute sind die Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten GAV, die dem zwingenden Recht des Bundes und der Kantone gemäss Art. 358 des Schweizerischen Obligationenrechts

(OR; SR 220) und Art. 2 Ziff. 4 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlichkeit von Ge-

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 25.01.2024 1 Version: 41 Dok.-Nr.: 282815 1 Geschäftsnummer: 2024.WEU.439 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

samtarbeitsverträgen (AVEG; SR 221.215.311) widersprechen, nicht anwendbar. Mit der vorgesehenen Änderung sollen in allgemeinverbindlich erklärten GAV festgelegte niedrigere Mindestlöhne anderslautenden (zwingenden) Bestimmungen der Kantone vorgehen.

Im arbeitsrechtlichen Bereich verfügen die Kantone über die Kompetenz, sozialpolitische Massnahmen zu treffen, die zur öffentlich-rechtlichen Schutzgesetzgebung gehören (BGE 143 I 403 E. 7.5.3). Den in den allgemeinverbindlich erklärten GAV festgelegten Mindestlöhnen den Vorrang gegenüber den kantonalen Gesetzen in diesem Bereich zu geben, verletzt den in der Bundesverfassung verankerten Grundsatz der Aufteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen (Art. 3 und 43 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Auch geniesst ein allgemeinverbindlicher GAV nicht die demokratische Legitimation, wie sie ein kantonales Gesetz geniesst. Ein GAV ist eine Vereinbarung zwischen Privaten und die Allgemeinverbindlicherklärung eines GAV ändert dessen privatrechtlichen Charakter nicht. Ein allgemeinverbindlicher GAV steht auch nicht auf Gesetzesebene, sondern ist lediglich ein Beschluss. Die vorgesehene Änderung verstösst damit auch gegen den Grundsatz der Normenhierarchie, ein Grundsatz der sich aus Art. 5 Abs. 1 BV ableitet. Da durch die Allgemeinverbindlicherklärung die Vertrags- und Wirtschaftsfreiheit eingeschränkt wird, ist es weiter problematisch, wenn sie zwingendem Recht widersprechen soll. Der Regierungsrat lehnt die Änderung von Art. 2 Ziff. 4 AVEG deshalb ab.

Bemerkungen zu Artikel 5 Absatz 3 und 4

Diese Änderung dient der Transparenz und ist aus Sicht des Regierungsrats unproblematisch. Ausserdem besteht für die paritätischen Kommissionen die Möglichkeit, ihre Jahresrechnungen auf ihrer Webseite zu veröffentlichen, wie dies beispielsweise die PK in Bezug auf den L-GAV (Landesgesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes) handhabt. Der Regierungsrat ist deshalb mit dieser Änderung einverstanden.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 25.01.20241 Version: 151 Dok.-Nr.: 1040134 1 Geschäftsnummer: 2024.VVEU.439 2/2

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, Art. 2 — read in the version of January 1, 2016; the act was consolidated again on June 1, 2026.