2024.WEU.440
Vernehmlassung des Bundes: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat©be.ch www.be.ch/rr
Herr Bundesrat Guy Parmelin Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (VVBF) Bundeshaus Ost 3003 Bern
Per E-Mail an: gever©blw.admin.ch
RRB Nr.: 353/2024 24. April 2024 Direktion: VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/AP22+. Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den zahlreichen Anpassungsvorschlägen von verschiedenen Verordnungen im Geltungsbereich des Landwirtschaftsgesetzes.
Wir begrüssen die Anpassungen im Grundsatz und stimmen ihnen weitgehend zu. Wir möchten jedoch nachfolgend auf verschiedene Schwerpunkte vertieft eingehen, auf die aus Sicht des Regierungsrates ein besonderes Augenmerk zu legen ist.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Die Landwirtschaft erfüllt heute zahlreiche Funktionen, die weit über die eigentliche Nahrungsmittelproduktion hinausgehen. Die Landwirtschaftsbetriebe erbringen beispielsweise Leistungen in den Bereichen Ökologie, Tierwohl, Natur- und Heimatschutz und haben daher eine grosse gesellschaftliche Relevanz. Die Multifunktionalität der Landwirtschaft und deren Abgeltung mit öffentlichen Mitteln ist dem Grundsatz nach auch unbestritten. Wir stellen jedoch fest, dass nicht zuletzt deswegen der Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung an Komplexität und Aufwand laufend zunimmt. Bereits heute stellt die Administration einen bedeutenden Teil des Betriebsaufwands dar und hat inzwischen ein Mass erreicht, das von vielen Betriebsleitenden als nicht mehr tragbar empfunden wird. Die Bauernproteste sind auch Ausdruck dieser Entwicklung und sollten als Zeichen wahr- und ernstgenommen werden. Wir würden es deshalb sehr begrüssen, wenn künftige Revisionen der Landwirtschaftsgesetzgebung dem Aspekt der administrativen Entlastung der Betriebe — aber auch der kantonalen Vollzugsbehörden — stärker Rechnung tragen würden.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 16.04.2024 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 284778 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.440 1/3
Kanton Bern Canton de Berne
1.1 Sozialversicherungsschutz
Der Bund hat via parlamentarischen Prozess die Integration des Sozialversicherungsschutzes als Voraussetzung für den Erhalt von Direktzahlungen im Landwirtschaftsgesetz beschlossen. Wie das im Kanton Bern durch den Grossen Rat mit grosser Mehrheit überwiesene Postulat M 247-2021 «Soziale und wirtschaftliche Situation von Frauen in der Landwirtschaft im Kanton Bern»1 dargelegt, leisten Frauen in der Landwirtschaft einen bedeutenden Beitrag. Der Regierungsrat hat in seiner Antwort darauf festgehalten, dass eine Verbesserung der sozialpolitischen Situation der Frauen in der Landwirtschaft auf nationaler Ebene anzustreben sei (RRB 1406/2023). Der Regierungsrat begrüsst es, dass diese Problematik anerkannt wird und die politischen Lösungen, zum Beispiel mit der Umsetzung des Vorstosses 19.3445 «Angemessene Entschädigung von Ehegattinnen und Ehegatten und eingetragenen Partnerinnen und Partnern von Landwirtinnen und Landwirten im Scheidungsfall», auf nationaler Ebene erarbeitet werden. Wir begrüssen daher ausdrücklich einen stärkeren Versicherungsschutz für diese wichtige Tätigkeit der Frauen. Als generelle Bemerkung weist der Kanton Bern jedoch darauf hin, dass wir eine zielgerichtete Regelung ausserhalb der Direktzahlungsverordnung bevorzugen würden: Immer mehr Auflagen aus nicht-landwirtschaftlichen Bereichen werden mit den Direktzahlungen und dem Ökologischen Leistungsnachweis verknüpft, wie zum Beispiel in den Bereichen der Tierschutz-, der Gewässerschutz-, der Natur- und Heimatschutz- oder der Luftreinhaltegesetzgebung. Wir können das ein Stück weit nachvollziehen: In der Landwirtschaftsgesetzgebung besteht ein etabliertes und umfassendes Kontrollsystem und es existieren griffige Sanktionsmöglichkeiten. Dennoch beurteilt der Kanton Bern diese Entwicklung kritisch. Mit dem steten Ausbau der relevanten Vorschriften — und der damit verbundenen Steigerung der Komplexität — geht eine Zunahme des administrativen Aufwands bei den Betrieben, den Kontrollorganisationen und der Verwaltung einher. Wir ersuchen die Verantwortlichen in der Bundesverwaltung diesen Aspekt zukünftig verstärkt zu berücksichtigen und dieser Entwicklung entgegenzuwirken.
Für den Massenvollzug im Kanton Bern ist es unabdingbar, dass bei der Umsetzung der Bestimmungen zum Sozialversicherungsschutz die bestehende gesetzliche Grundlage analog dem Datenbezug für die Begrenzung der Übergangsbeiträge genutzt werden kann, damit kein einzelbetriebliches Einwilligungsverfahren durch die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter notwendig ist. Mit Art. 184 LwG besteht diese Rechtsgrundlage bereits heute.
1.2 Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität
Wir begrüssen die Bestimmungen für die Projekte zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität. Insbesondere deren Ausrichtung auf das behördenverbindliche Landschaftskonzept Schweiz, die Abstimmung auf die kantonalen Fachplanungen zur ökologischen Infrastruktur und die Verpflichtung zur Umsetzung der nationalen und regionalen Inventare stellen eine koordinierte Weiterentwicklung dieses Instrumentariums sicher.
Weiter begrüssen wir die Zusammenführung der bisher nach separaten Vorgaben umgesetzten Projekte für die Vernetzung und für die Landschaftsqualität und verweisen auf die guten Erfahrungen, welche der Kanton Bern damit bereits gemacht hat.
https://www.gr.be.ch/de/start/geschaefte/geschaeftssuche/geschaeftsdetail.html?guid=93a5cddd092449a9ab2d2d8f5f1186ef, Zugriff am 6.3.2024.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 16.04.2024 I Version: 23 I Dok.-Nr.: 1040155 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.440 2/3
Kanton Bern Canton de Berne
1.3 Strukturverbesserungsverordnung
Der Kanton Bern begrüsst grundsätzlich die vorgesehenen Änderungen der Strukturverbesserungsgesetzgebung. Er hat Verständnis für die Aufnahme zusätzlicher Massnahmen zur Förderung besonders umweltfreundlicher Produktionsformen, wie beispielsweise neue innovative Technologien. Wir geben aber zu bedenken, dass diese neuen Massnahmen — trotz der postulierten Erleichterungen beim Vollzug — zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand führen. Wir beantragen deshalb im Antwortformular weitere Vereinfachungen.
2. Anträge
Unsere detaillierten Anträge finden Sie im Antwortformular.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Finanzdirektion - VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Sicherheitsdirektion — Staatskanzlei
Beilage — Antwortformular
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 16.04.2024 I Version: 231 Dok.-Nr.: 1040155 1 Geschäftsnummer: 2024.WEU.440 3/3