Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.WEU.4698

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Regierungsrat

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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Herr Bundesrat Guy Parmelin

Per E-Mail an: avig-revision@seco.admin.ch

RRB Nr.: 218/2025 5. März 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen: Vernehmlassung des Bundes Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken Ihnen, zum Entwurf der Revision der Arbeitslosenversicherungsverordnung und der Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung der Arbeitslosenkassen Stellung nehmen zu können.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Wir möchten Ihnen herzlich für Ihre engagierten Bestrebungen im Bereich der Digitalisierung danken. Die neuen und präzisierten Bestimmungen im Bereich eGovernment, insbesondere hinsichtlich des elektronischen Datenaustauschs zwischen Versicherten und Behörden, stellen einen wichtigen Schritt in Richtung einer effizienten, transparenten und bürgerfreundlichen Verwaltung dar.

2. Allgemein zu den Änderungen AVIV

Art. 6 Abs. Iter (Berufspraktika) Berufspraktika stellen ein wichtiges Instrument für die Eingliederung der versicherten Personen in den Arbeitsmarkt dar und die geplante Streichung der Anbindung an eine bestimmte Arbeitslosenquote ist nachvollziehbar.

Art. 27 Abs. 3 AVIV (kontrollfreie Tage) Die Änderung stimmt mit der gelebten Praxis im Amt für Arbeitslosenversicherung Kanton Bern

überein. Für die versicherten Personen stellt diese Praxisänderung eine positive Entwicklung dar und entspricht zudem den etablierten Normen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 28.02.20251 Version: 31 Dok.-Nr.: 3010511 Geschäftsnummer: 2024.WEU.4698 1/4

Art. 46 Abs 2 dritter Satz und Art. 66a Abs. 2 dritter Satz AVIV (anrechenbare Mehrstunden) Die geplanten Anpassungen werden das im Bericht formulierte Ziel erfolgreich umsetzen und es den Vollzugsstellen ermöglichen, die Kurzarbeitsabrechnungen künftig effizienter zu bearbeiten.

Art. 104 (Barauszahlung) Der Regierungsrat des Kantons Bern begrüsst diese Änderung. Sie schafft Klarheit bei der Form der Auszahlung.

3. Anträge Änderungen Verordnung für die von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung betriebenen Informationssysteme (ALKV-IsV)

Grundsätzliches Der Regierungsrat des Kantons Bern befürwortet den Ausbau der Funktionen der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen auf Verordnungsstufe. Generell wird jeder Fortschritt im Bereich der Digitalisierung begrüsst, da in diesem Bereich noch erhebliches Potenzial ungenutzt bleibt.

4. Anträge Verordnung über die Entschädigung der Verwaltungskosten der Arbeitslosenkassen (ALK-EntschV)

Art. 4 und 3 ALK-EntschV Aus Art. 4 und 3 der ALK-EntschV lässt sich nicht eindeutig ableiten, was unter „bei rationeller Betriebsführung notwendig" zu verstehen ist. Auch die Definition von „bewilligungspflichtigen Verwaltungskosten" geht aus der ALK-EntschV nicht hervor. Lediglich dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Verwaltungskosten der jeweiligen Situation angepasst sein müssen, sich an dem tatsächlichen Notwendigen orientieren und unmittelbar mit dem Vollzug des AVIG in Zusammenhang stehen müssen.

Begründung Der Regierungsrat des Kantons Bern empfiehlt, in der ALK-EntschV festzuhalten, dass die Ausgleichsstelle nach Anhörung der Arbeitslosenkassen oder des Trägers Richtlinien erlässt, die die für den Vollzug des AVIG erforderlichen, bewilligungspflichtigen Verwaltungskosten regeln.

Art. 10 Abs. 3 ALK-EntschV Die Ausführungen im erläuternden Bericht überzeugen nicht in vollem Umfang. In der Praxis übertragen Träger oder andere übergeordnete Organisationseinheiten einen mehr oder weniger grossen Anteil ihrer Verwaltungskosten auf die Arbeitslosenkassen. Zudem können diese Träger oder Organisationseinheiten die Arbeitslosenkassen anweisen, bei bestimmten Anbietern Dienstleistungen zu beziehen (Zwangskonsum). Aufgrund dieser Gegebenheiten sind die VKE der Arbeitslosenkassen nur eingeschränkt miteinander vergleichbar. Jede Arbeitslosenkasse hat daher unterschiedliche Voraussetzungen, um einen Bonus zu erzielen.

Begründung Eine Staffelung des Betrags pro Leistungspunkt für den Bonus mag theoretisch sinnvoll erscheinen, könnte jedoch in der Praxis dazu führen, dass eine Arbeitslosenkasse trotz eigener Bemühungen keinen Bonus erreicht und somit weniger Anreiz hat, sich um Kosteneffizienz zu bemühen. Es stellt sich die Frage, ob eine Staffelung (und der damit verbundene Aufwand zur Berechnung des Bonus) letztlich vorteilhafter ist als eine ungestaffelte Regelung. Im Hinblick auf die klare und einfache Verständlichkeit der Regeln wäre eine ungestaffelte Lösung vorzuziehen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 28.02.2025 I Version: 18 I Dok.-Nr.: 1243754 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.4698 2/4

Art. 10 Abs. 4 ALK-EntschV Der verwendete Ausdruck «kann festgelegt werden» ist nicht eindeutig definiert. Dies muss noch erfolgen.

Begründung Der Regierungsrat des Kantons Bern würde es begrüssen, wenn präziser erläutert werden könnte, in welchen Situationen ein Maximalbetrag festgelegt wird.

Art. 11 Abs. 3 ALK-EntschV Nach den Ausführungen im Bericht ist Sinn und Zweck dieser Bestimmung, dass aufgrund einer einmaligen Schwankung über die Malusgrenze keine Kostenbeteiligung des Trägers erfolgen soll. Jedoch zeigt das Beispiel B im Bericht, dass bereits ein betriebswirtschaftlich schlechtes Jahr dazu führen kann, dass der Träger Kosten übernehmen muss. Dies ist der Fall, wenn das vorherige Jahr nicht überdurchschnittlich gut lief, jedoch die Malusgrenze nicht erreicht wurde.

Begründung Um sicherzustellen, dass eine einmalige Schwankung über die Malusgrenze keine negativen Folgen für die Träger hat, sollte die Verordnungsbestimmung entsprechend angepasst werden. Andernfalls würde diese Bestimmung ihren vorgesehenen Zweck verfehlen.

Weiteres Die Möglichkeit, die Malusregel in Ausnahmefällen auszusetzen (Abs. 4), um den ordnungsgemässen Vollzug des AVIG nicht zu gefährden, ist sehr zu begrüssen. Es ist nicht ersichtlich, in welchen Fällen die Ausgleichstelle eine solche Möglichkeit in Betracht zieht. Der Bericht hält lediglich den Fall der Einführung des neuen Systems fest.

Art. 14 Abs. 1 ALK-EntschV „Kann-Formulierung": Unter welchen Voraussetzungen kann das WBF eine Leistungsvereinbarung abschliessen? Was geschieht, wenn Uneinigkeit zwischen den Trägern besteht? Ist der Träger in diesem Fall verpflichtet, eine solche Vereinbarung dennoch zu unterzeichnen? Diese Fragen sollten präzisiert und gegebenenfalls umformuliert werden.

Begründung Der Regierungsrat des Kantons Bern würde es begrüssen, wenn die oben genannten Punkte weiter präzisiert werden könnten.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

d Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 28.02.2025 I Version: 18 I Dok.-Nr.: 1243754 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.4698 3/4

Verteiler — Finanzdirektion

  • Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion

  • VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

  • Dastenschutzaufsichtsstelle

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 28.02.2025 I Version: 18 I Dok.-Nr 243754 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.4698 4/4

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, Art. 27 — read in the version of August 1, 2024; the act was consolidated again on August 1, 2025, November 1, 2025, January 1, 2026, and August 1, 2026.