2024.WEU.4948
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2). Stellungnahme des Kantons Bern
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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RRB Nr.: 248/2025 12. März 2025 Direktion: VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz: Sonderbestimmungen für die Live-in-Betreuung (Art. 17a - 17e ArGV 2) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat, Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Gemäss Feststellung des seco (bestätigt 2012 durch den Bundesgerichts-Entscheid 2C356) unterstehen Anbieter, welche Privathaushalten sogenannte Live-In Betreuende überlassen, dem Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG). Es handelt sich um Personalverleih. Dadurch sind diese Arbeitnehmenden dem allgemeinverbindlich erklärten GAV-Personalverleih unterstellt.
Das Bundesgericht entschied zudem, dass diese Arbeitnehmenden dem Arbeitsgesetz unterstellt seien (BGE 148 II 2023).
Konstitutive Merkmale der Live-In Betreuung sind, dass die oder der Arbeitnehmende im Privathaushalt der Klientin oder des Klienten lebt und sich nebst der Arbeitszeit während eines gewissen Zeitraums für Einsätze zur Verfügung hält. Die Live-In Betreuung wird vor allem durch sogenannte Pendelmigrantinnen und -migranten erbracht. Mit diesen konstitutiven Merkmalen einher geht eine erhöhte Vulnerabilität der Arbeitnehmenden für Arbeitsausbeutung.
Anderweitige Live-In Arbeitsverhältnisse, namentlich Direktanstellungen in Privathaushalten, sind nicht dem ArG unterstellt und benötigen keine Sonderbestimmungen.
Die Sonderbestimmungen sind ein Kompromiss, der in einem tripartiten Prozess zwischen Organisationen der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden sowie dem seco ausgehandelt wurden.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.12.2024 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 301064 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.4948 1/2
Kanton Bern Canton de Berne
Der Regierungsrat des Kantons Bern stimmt daher diesem nationalen Kompromiss der Sozialpartner zu und unterstützt die Änderung der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Sicherheitsdirektion — Staatskanzlei
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 05.12.2024 I Version: 24 I Dok.-Nr.: 1255432 I Geschäftsnummer: 2024.WELJ.4948 2/2