Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.WEU.5061

Vernehmlassung des Bundes: Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze (Änderung der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen). Stellungnahme des Regierungsrates

Rubrum

Regierungsrat

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

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RRB Nr.: 143/2025 19. Februar 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze (Änderung der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Der Regierungsrat unterstützt die Vorlage grundsätzlich und begrüsst einen beschleunigten Ausbau der Stromnetze, der für den Ausbau der erneuerbaren Stromproduktion in der Schweiz unerlässlich und von grosser Bedeutung ist und zwingend parallel stattfinden muss, damit die Ziele der Energiestrategie 2050 erreicht werden.

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat folgende grundsätzliche Bemerkungen zur vorliegenden Änderung der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA; SR 734.25) anzubringen:

Für bestimmte Anlagen zur Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien wurde bereits mit dem Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Mantelerlass) die Planungs-, Bewilligungs- und Rechtsmittelverfahren vereinfacht und beschleunigt. Für eine sichere und stabile Energieversorgung braucht es neben dem Zubau von Produktionsanlagen auch eine Modernisierung und den Ausbau des Stromnetzes, insbesondere auch im Verteilnetz, da die für die Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050 erforderlichen Netzinvestitionen zu rund 70 Prozent die untersten Netzebenen (NE 5 bis 7) betreffen. Es müssen neue Netze gebaut sowie bestehende Netze massiv verstärkt und erneuert werden. Der Regierungsrat stimmt zu, dass die Verfahren beim Netz komplex sind und teilweise zu lange dauern. Es sollten deshalb verfahrensbeschleunigende und vereinfachende Massnahmen ergriffen werden.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 03.02.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 299792 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.5061 1/4

Dabei sollte nicht nur die Übertragungs-, sondern auch die Verteilnetzebene auf Gesetzes- und Verordnungsstufe adressiert werden, wie dies der Kanton Bern bereits in seiner Vernehmlassungsantwort auf Gesetzesstufe gefordert hat. In der aktuellen Vorlage auf Verordnungsstufe sind die Verteilnetze, bis auf wenige Anpassungen in Art. 9a, nicht berücksichtigt. Die Anpassungen für die Verfahrensbeschleunigung betreffend das Übertragungsnetz begrüsst der Regierungsrat sehr und hat dazu keine weiteren Bemerkungen.

2. Anträge

Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt, eine Überarbeitung der Vorlage, unter Berücksichtigung obiger Ausführungen und nachfolgender Anträge und Bemerkungen:

2.1 Anträge

Antrag 1 (Art. 1 Abs. 2) Der Regierungsrat beantragt zusätzlich eine Änderung von Art. 1 Abs. 2 vorzunehmen:

Sie gilt in vollem Umfang für die Erstellung und die Änderung von Mittel- und Niederspannungsverteilnetzen kleiner 36 kV, soweit es sich um Anlagen in Schutzgebieten nach eidgenössischem oder kantonalem Recht handelt. Die betroffenen Stellen von Bund und Kantonen stellen den Netzbetreibern eine digitale Landkarte mit den Schutzgebieten nach eidgenössischem und kantonalem Recht gemäss Absatz 1 zur Verfügung. Die übrigen Anlagen kleiner 36 kV Nicder spannungsanla gen werden vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (Inspektorat) anlässlich der regelmässigen Inspektionen genehmigt. Die Betriebsinhaber führen zu diesem Zweck Pläne und Unterlagen dauernd nach.

Begründung: Die entsprechende Änderung ist gestützt auf die geltende gesetzliche Grundlage möglich und wurde bereits grundsätzlich mit dem Antrag 6 in der Vernehmlassungsantwort des Kantons Bern zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze) gefordert. Die VPeA soll neu in vollem Umfang für die Erstellung und die Änderung von Mittel- und Niederspannungsverteilnetze mit einer Nennspannung von kleiner 36 kV gelten. So könnte auch hier eine Verfahrenserleichterung geschaffen werden, die mit Blick auf den aktuellen Stand der Technik und die Auswirkungen auf die Umwelt vertretbar wären. Mit der Änderung werden Mittelspannungsnetze und Trafostationen neu gleichbehandelt wie die Niederspannungsnetze. Die zuständige Leitbehörde und alle mit ihr zusammenarbeitenden Stellen werden durch diese Änderung von der Bearbeitung vieler Fälle entlastet, wodurch wertvolle Ressourcen frei werden, um bei weitaus komplexeren und in der Menge stetig zunehmenden Fällen zu wirken.

Bis anhin müssen Netzbetreiber mit einem erheblichen Aufwand, Informationen zu Schutzgebieten zusammensuchen und diese anschliessend beurteilen, ob diese von Relevanz wären. Die Frage, ob es ein Schutzgebiet ist oder nicht, ist verfahrenstechnisch entscheidend, da davon abhängt, ob ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss oder nicht. Es soll ein einheitlicher und einfacher Zugang zu Informationen betreffend Schutzgebiete angestrebt werden. Dies würde zum einen Klarheit und Transparenz für alle Beteiligten schaffen und zum anderen Prozesse, vor allem bei Netzbetreibern, erheblich vereinfachen, was wieder zu einer Effizienzsteigerung führen würde.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 03.02.2025 I Version: 151 Dok.-Nr.: 1261734 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.5061 2/4

Antrag 2 (Art. 6b) Es sind Anpassungen zu prüfen, die eine Überweisung an das BEE, unter gewissen Voraussetzungen, so früh wie möglich und effizient (ohne aufwändige administrative Abläufe) festlegt.

Begründung: Wie bereits in der Vernehnnlassungsantwort des Kantons Bern auf Gesetzesstufe (Änderung des Elektrizitätsgesetztes (EleG)) beantragt, ist im Zusammenhang mit der Entscheidungskompetenz des ESTI (Art. 16h EleG) auch die Übertragung der Verfahren an das BFE zu prüfen und zu optimieren. Bei Vorhaben, die aufgrund grosser Differenzen bzw. Einsprachen oder ihrer politischen Tragweite (insb. beim Übertragungsnetz) nicht rasch durch das ESTI bereinigt werden können, ist die Überweisung ans BEE so früh wie möglich und ohne aufwändige administrative Abläufe (Überweisungsbericht) vorzunehmen. Es ist zu prüfen, ob auch Bestimmungen in Art. 6b aufgenommen werden können, die dem Gesuchsteller bzw. der Gesuchstellerin die Möglichkeit gibt, die Überweisung beantragen zu können. Eine weitere mögliche Anpassung wäre die Zahl der Einsprachen von z.B. 30 auf 10 herunterzusetzen in Art. 6b Abs. 2 Bst. b.

Antrag 3 (Art. 9a Abs. 3) Der Regierungsrat beantragt, Art. 9a Abs. 3 wie folgt zu ändern:

Bst. c der Ersatz von Isolatoren durch Isolatoren anderer Bauart. Insbesondere wird das Erscheinungsbild durch den Umbau auf Doppelketten oder Isoliertraversen, die Verwendung von Isolatoren anderer Farbgebung und Materialien als nicht wesentliche Veränderung des Erscheinunqsbildes angesehen;

Bst. d Der Ersatz von Kabeln in bestehenden Rohranlagen durch Kabel andcrer Bauart, sofern weder die Rohrbelegung nicht verändert noch der massgebende Strom nach Anhang 1 Ziffcr 13 Ab satz 2 NISV dauerhaft erhöht und die NISV weiterhin eingehalten wird;

Bst. e der Ersatz von Transformatoren in bestehenden Stationen durch Transformatoren des gleichen Typs mit anderer Leistung; der Ersatz durch Transformatoren mit regelbarem Übersetzungsverhältnis (Ron T); der Ersatz durch Transformatoren mit strahlungsoptimiertem Design (NIS-Tra-

Bst. f (neu) Spannungserhöhungen, wenn die Leitung bereits für die erhöhte Spannung bewilligt wurde, jedoch nicht mit dieser betrieben wurde;

g. (neu) Umbauten an Tragwerken und angebauten Teilen (u. a. lsolatorketten), sofern die Dimensionen des Tragwerkes dadurch nicht grösser werden, d. h. das Tragwerk nicht höher und breiter wird (Toleranz 1 m);

h. (neu) Änderung von Seilaufhängepunkten im Bereich von +/-20 cm.

Begründung: Aufgrund des Zubaus der Photovoltaik, der Entwicklung der Elektromobilität sowie der Transformation im Wärmebereich weg von fossiler Energie steht das Stromnetz vor neuen Herausforderungen. Für neue dezentrale Produktionsanlagen, Ladeinfrastruktur und Wärmepumpen muss

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 03.02.2025 I Version: 15 I Dok.-Nr.: 1261734 I Geschäftsnummer: 2024.WEU.5061 3/4

das Stromnetz entsprechend angepasst werden. Bei einem überwiegenden Anteil von Netzerweiterungen, -anpassungen und -verstärkungen handelt es sich um kleine, örtlich klar und eng begrenzte Vorhaben, die nach einem vereinfachten Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden können. In der Regel wird bestehende Infrastruktur durch eine andere mit einer höheren Leistung ersetzt. Dabei wird das Erscheinungsbild der Netzinfrastruktur durch Netzerweiterungen, -anpassungen und -verstärkungen nicht wesentlich verändert. Beim Ersatz von Stromkabeln werden in der Regel und soweit möglich die gleichen Rohranlagen genutzt.

Gemäss Artikel 16 Absatz 7 RPG kann der Bundesrat Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht sowie Verfahrenserleichterungen vorsehen. Die bestehenden rechtlichen Bestimmungen in der VPeA sehen bereits mehrere Ausnahmen von der Plangenehmigungspflicht vor. Die Liste müsste um weitere Ausnahmen erweitert werden. Die oben vorgeschlagenen Änderungen erfüllen die Voraussetzung, um die technischen Änderungen an der Infrastruktur von der Plangenehmigungspflicht auszunehmen.

3. Weiteres

Digitalisierung der Gesuchsunterlagen (Art. 2 Gesuchsunterlagen) Die Gesuchsunterlagen sind bereits weitestgehend digitalisiert. Eine Digitalisierung der GIS-Daten der jeweiligen Plangenehmigungsgesuche und die anschliessende Zustellung dieser zusammen mit den restlichen bereits digitalisierten Unterlagen an die zuständigen Stellen (z.B. Kantone) würde die Effizienz in der Bearbeitung erhöhen und die Bearbeitungszeit verkürzen.

Gesetzestechnischer Hinweis Im Übrigen erlauben wir uns den Hinweis, dass aufgrund der Erweiterung von Art. 9a Abs. 3 VPeA das «und» am Schluss des bestehenden Bst. d zu streichen ist. Dafür müsste am Schluss des zweitletzten neu eingefügten Buchstabens (in der Vernehnnlassungsvorlage Bst. f) ein «und» eingefügt werden.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion — Direktion für Inneres und Justiz

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 03.02.2025 J Version: 15 I Dok.-Nr.: 1261734 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.5061 4/4

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen, Art. 9a — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on August 1, 2025, January 1, 2026, July 1, 2026, and July 9, 2026.
  • Federal Act on Spatial Planning, Art. 16 — read in the version of January 1, 2019; the act was consolidated again on January 1, 2026, April 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen, Art. 16h — read in the version of July 1, 2024; the act was consolidated again on April 1, 2026.