Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2024.WEU.855

Gefahrenmanagement «Spitze Stei» Kandersteg Ausgabenbewilligung. Objektkredit für wiederkehrende Ausgaben in den Jahren 2025–2028

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 785/2024 Datum RR-Sitzung: 14. August 2024 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2024.WEU.855 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Gefahrenmanagement «Spitze Stei» Kandersteg Ausgabenbewilligung, Objektkredit für wiederkehrende Ausgaben in den Jahren 2025-

Erwägungen

1. Gegenstand

Mit dem vorliegenden Objektkredit sollen im Zeitraum 2025-2028 jährlich wiederkehrende Beiträge an die Gemeinde Kandersteg für notwendige Schutzmassnahmen in Folge der grossen Felsinstabilität am «Spitze Stei» bewilligt werden. Der Kredit von CHF 3 036 000 ermöglicht Massnahmen im Umfang von CHF 5 500 000. Die zu bewilligenden jährlichen Ausgaben des Kantons betragen CHF 759 000. Die Massnahmen sollen sicherstellen, dass Menschen, Infrastrukturen und Siedlungen nach dem Prinzip des integralen Naturgefahrenm anagements angemessen geschützt werden.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0); Art. 19, 35 und 36 ‒ Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV; SR 921.01); Art. 16, 17, 38 und ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1) ‒ Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11); Art. 28, 29, 30, 32 und 37a ‒ Kantonale Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV; BSG 921.111); Art. 37 bis 40 und ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG, BSG 620.0); Art. 27, 30 Abs. 1, 31, 32 und ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV, BSG 621.1); Art. 28 und 36

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

‒ Verpflichtungskredit in Form eines Objektkredits (FHG Art. 33) ‒ Es handelt sich um wiederkehrende, neue Ausgaben (FHG Art. 28 und 30 Abs. 1)

4. Massgebende Kreditsumme

Der vorliegende Beschluss umfasst folgende Massnahmen:

Gesamtkosten pro Jahr (entspricht den beitragsberechtigen Kosten) CHF 1 375 000.00

- Beiträge Bund (mindestens 35%) -CHF 481 250.00

- Beiträge Gemeinde (9.8%) -CHF 134 750.00

Massgebende Kreditsumme CHF 759 000.00

Die Herleitung des Beitragssatzes von 90.2 Prozent ist in der Beilage 4 detailliert dargelegt. Die Gemeinde Kandersteg trägt 9.8 Prozent der beitragsberechtigten Kosten. Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Massnahmen. Das Projekt wird beim Bundesamt für Umwelt als Einzelprojekt behandelt und bedingt einen eigenständigen Subventionsbeschluss des Bundes. Der Beitragssatz des Bundes setzt sich dabei aus einem Grundbeitrag von 35 Prozent plus maximal 10 Prozent zusätzlichen Beiträgen für bestimmte Mehrleistungen zusammen. Auf das Jahr 2025 beginnt eine neue NFA-Periode, für die der Bund die Kriterien für die Mehrleistungen neu definiert hat. Da der Kanton noch keine Erfahrung mit den Anforderungen zur Erfüllung dieser neuen Kriterien hat und der Bund seinen Subventionsbeschluss erst ausstellt, wenn die kantonale Beitragszusicherung vorliegt, wird der Kantonsbeitrag in der vorliegenden Ausgabenbewilligung nur mit Abzug des minimalen Beitrags des Bundes von 35 Prozent beschlossen. In diesem Umfang kann der Bundesbeitrag für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis und die Berechnung des zu bewilligenden Kredits in Abzug gebracht werden. Es gilt das Nettoprinzip gemäss Art. 26 Abs. 1 FHG und Art. 33 Abs. 1 Bst. a FHaV.

Liegt der Bundesbeitrag über 35 Prozent, reduziert sich der Betrag des Kantons entsprechend. Der Kanton wird seine Beiträge zugunsten der Gemeinde nur verfügen, wenn der Bund ebenfalls einen Beitrag spricht (Art. 32 Abs. 1 KWaG).

Das Gefahrenmanagement ist eine Daueraufgabe. Daher handelt es sich um wiederkehrende, neue Ausgaben gemäss Art. 28 und 30 Abs. 1 FHG.

Die Schwellenkorporation realisiert im Raum Kandersteg auch wasserbauliche Massnahmen, um Schäden durch Geschiebeverlagerungen entlang des Oeschibachs einzudämmen, die nach Abbrüchen des «Spitze Stei» eintreten können. Der Kantonsbeitrag für diese Massnahm en gemäss Wasserbaugesetz wird aus einem separaten Kredit finanziert, für den die Bau- und Verkehrsdirektion zuständig ist (vgl. Geschäfte 2021.BVD.3304 und 2022.BVD.7197). Der Kreditantrag der Bau- und Verkehrsdirektion beinhaltet Kantonsbeiträge gemäss Wasserbaugesetz für Mehrkosten, die der Schwellenkorporation Kandersteg bei der Realisierung von bereits bewilligten Hochwasserschutzmassnahmen entstanden sind. Dieser Kreditantrag wurde vom Regierungsrat am 26. Juni 2024 genehmigt.

Die Massnahmen des Hochwasserschutzes der Schwellenkorporation und die Massnahmen des Gefahrenmanagements der Einwohnergemeinde liegen zwar beide in der Gemeinde Kandersteg und sind bedingt durch die Veränderungen im Einzugsgebiet des Oeschibachs . Es besteht aber weder ein zeitlicher noch unmittelbar sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Massnahmen. Die Hochwasserschutzmassnahmen können durch die Schwellenkorporation vollständig unabhängig vom Gefahrenmanagement der Einwohnergemeinde realisiert werden und das Gefahrenmanagement der Einwohnergemeinde ist ebenfalls vollumfänglich unabhängig von den Hochwasserschutzmassnahmen der Schwellenkorporation. Daher sind die Voraussetzungen für die Zusammenrechnungspflicht nach Art. 29 Abs. 1 FHG nicht gegeben.

5. Massgebende Kreditsumme

Die massgebende Kreditsumme für wiederkehrende Ausgaben ist gemäss Art. 28 FHG der Nettoaufwand pro Jahr von CHF 759 000. Dieser Betrag liegt in der abschliessenden Ausgabenkompetenz des Grossen Rates.

6. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Die Kosten, die im Budget und Finanzplan enthalten sind, werden folgendermassen auf die Jahre aufgeteilt: Jahr Aufwand Ertrag

2025 CHF 1 240 250 CHF 481 250

2026 CHF 1 240 250 CHF 481 250

2027 CHF 1 240 250 CHF 481 250

2028 CHF 1 240 250 CHF 481 250

Total CHF 4 961 000 CHF 1 925 000

Kontierung: 363200 Beiträge an Gemeinden und Gemeindezweckverbände 562000 Eigene Investitionsbeiträge an Gemeinden und Gemeindezweckverbände 463000 Beiträge vom Bund (Erlös Staatsbeiträge) 630000 Eigene Investitionsbeiträge vom Bund Produktgruppe: Wald und Naturgefahren (4435000001) Funktionsbereich: 742 Naturgefahren

7. Finanzreferendum

Der Beschluss unterliegt dem fakultativen Finanzreferendum und ist im Amtsblatt des Kantons Bern zu veröffentlichen.

8. Begründung

Die Bergflanke am «Spitze Stei» südlich des Oeschinensees in Kandersteg ist seit 2018 verstärkt in Bewegung. Detaillierte Untersuchungen haben gezeigt, dass dies wesentlich mit dem Schmelzen des Permafrosts zusammenhängt. Aufgrund der anhaltenden Erwärmung der Atmosphäre wird sich der gefrorene Untergrund weiter erwärmen und damit die Bewegungen weiter antreiben. Zusammen mit dem bereits labilen Stabilitätszustand der Bergflanke durch die Bewegungen der letzten Jahre, muss mit grösseren Abbrüchen gerechnet werden. Solche Abbrüche gefährden Menschen, Gebäude und Infrastrukturanlagen. Aus dem nach Abbrüchen abgelagertem Material werden entlang der Gerinne grosse Geschiebemengen verfrachtet, die bis ins Dorf Kandersteg gelangen können.

Die Ausgangslage am «Spitze Stei» stellt eine Situation dar, wie sie aufgrund der Unmittelbarkeit der Gefährdung und des Ausmasses möglicher Gefahrenprozesse in ähnlicher Form in den letzten Jahrzehnten im Kanton Bern noch nie aufgetreten ist. Mit Blick auf den restlichen Alpenraum ist diese Gefahrensituation nicht gerade einzigartig, aber dennoch als selten und somit aussergewöhnlich einzustufen. Der vorliegende Objektkredit bildet die Grundlage, um in den Jahren 2025-2028 Abgeltungen (Art. 32 Abs. 1 KWaG, Art. 45 KWaV) an Massnahmen des integralen Risikomanagements (Art. 30 KWaG, Art. 39 ff. KWaV) der Gemeinde Kandersteg leisten zu können und um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Massnahmen entsprechen der kantonalen Risikostrategie (RRB 2632 vom 24. August 2005) und den Grundsätzen des Integralen Risikomanagements des Bundes (PLANAT, BAFU).

Es gibt keine baulichen Massnahmen im Anrissgebiet, die das Gefahrenpotential derart reduzieren würden, dass der Aufwand für die Überwachung und das Gefahrenmanagement massiv reduziert werden könnte. Auch eine gezielte Sprengung der Instabilität ist insbesondere aufgrund des riesigen Volumens und den schwierigen Bedingungen in Bezug auf die Arbeitssicherheit keine Lösung.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ‒ Grosser Rat

Beilagen ‒ Vortrag

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Ordinance on Forest, Art. 19, Art. 35, and Art. 36 — read in the version of July 1, 2021; the act was consolidated again on January 1, 2025 and August 1, 2025.