2024.WEU.902
Vernehmlassung des Bundes: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen
Rubrum
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Per E-Mail an: verordnungsrevisionen@bfe.admin.ch
RRB Nr.: 501/2024 22. Mai 2024 Direktion: VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat, sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 8. März 2024 wurde der Kanton Bern eingeladen, zur «Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen» Stellung zu nehmen. Der Regierungsrat bedankt sich für diese Möglichkeit. Er unterstützt grundsätzlich die Stellungnahme der BPUK/EnDK vom 30. April 2024 und hat zusätzlich die folgenden Bemerkungen und Anträge:
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Der Regierungsrat begrüsst grundsätzlich die Absicht des Bundesrates, welche mit den Änderungen einhergehen. Folgende drei grundsätzlichen Punkte zur Vorlage sind aus Sicht des Kantons Bern von besonderer Bedeutung:
— Für Kantone ist die Frage, welche Kriterien bei der Ausscheidung von Eignungsgebieten für Wind- und PV-Freiflächenanlagen zu erfüllen sind, von zentraler Bedeutung. Der Entwurf der Energieverordnung enthält hierzu so gut wie keine Konkretisierung. Falls geplant sein sollte, ein hilfestellendes Dokument zu erarbeiten, müssen die Kantone frühestmöglich einbezogen werden. Der Regierungsrat geht ausserdem davon aus, dass bereits ausgeschiedene Gebiete (Wind) und vorgeschlagene Gebiete, welche durch die Bundesämter einer positiven Vorprüfung unterzogen worden sind, die Bedingungen für Eignungsgebiete erfüllen, sofern sie keines der Ausschlusskriterien betreffen. Falls doch weitere Anforderungen für diese Gebiete gelten sollen, ist dies in der Verordnung eindeutig festzulegen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 14.05.2024 I Version: 6 I Dok.-Nr.: 286791 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.902 1/6
— Aufgrund der umfangreichen Veränderungen müssen im Austausch mit den betroffenen Akteuren, namentlich der ElCom, den Verteilnetzbetreibern und den Elektrizitätslieferanten, angemessene Übergangsfristen festgesetzt werden, sodass die Bestimmungen möglichst kostengünstig und personalressourcenschonend umgesetzt werden können.
— Die Bestimmungen der Effizienzziele sowie bei der Grundversorgung sind sehr detailliert und beschränken den Handlungs- und Gestaltungsspielraum der Akteure sehr stark. Es ist im Austausch mit den betroffenen Akteuren zu prüfen, inwieweit die detaillierte Vorgabe von Massnahmen durch die Vorgabe von Zielen ersetzt werden können. Dies würde einerseits die Innovationsfähigkeit der Beteiligten fördern und andererseits den Verwaltungsaufwand für die Behörden verringern.
Der Regierungsrat schliesst sich grundsätzlich der Stellungnahme der EnDK an. In Ergänzung dazu, nimmt er zu den betroffenen Verordnungenl unter Kapitel 2 detailliert Stellung.
2. Stellungnahme zu den Verordnungen
2.1 Stellungnahme zur Energieverordnung (EnV)
Antrag zu Art. 7b: Im Hinblick auf die zu erwartenden Rechtsverfahren ist sowohl im Artikel 7b wie auch in den Erläuterungen zu präzisieren, was unter einer «stufengerechten Berücksichtigung» der genannten (und weiterer) Interessen zu verstehen ist.
Begründung: Der Artikel nimmt die Themen (Schutzinteressen) auf, die in Art. 10 Abs. Iter bereits genannt sind, und ergänzt sie mit dem Thema Gewässerschutz. Es handelt sich nicht um eine abschliessende Aufzählung (z.B. fehlen die erfahrungsgemäss wichtigen Themen «Naturgefahren» und «Erholung/Tourismus»). Auf eine Präzisierung des Umgangs mit diesen gegenläufigen Interessen wird im Artikel selber verzichtet. Einige Hinweise dazu finden sich jedoch in den Erläuterungen, insbesondere der Hinweis, dass in den Bereichen Natur-, Arten- und Landschaftsschutz «gute Grundlagen und Erhebungen» vorliegen müssen. Wir erachten diesen Hinweis als zwar grundsätzlich richtig, aber im Hinblick auf seine Anwendung schwierig, da unklar bleibt, was mit «guten Grundlagen» gemeint ist. Es wäre weder zielführend noch effizient, wenn auf Stufe Richtplanung bereits Detailuntersuchungen im Sinne einer UVP gemacht werden müssten, da zu diesem Zeitpunkt (Ermittlung geeigneter Gebiete) viele Informationen noch nicht vorliegen.
Antrag zu Art. 8a (neu) Elektrolyseure und Methanisierungsanlagen sind von nationalem Interesse, wenn die Leistung mindestens 10 MW beträgt.
Begründung: Die Verordnungen zum Mantelerlass enthalten keine Angaben dazu, ab welcher Grösse und Bedeutung Elektrolyseure von einem nationalen Interesse sein sollen.
Energieverordnung (EnV), Energieförderungsverordnung (EnFV), Stromversorgungsverordnung (StromVV), VVinterreserveverordnung (VVResV), Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW)
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 14.05.2024 I Version: 20 I Dok.-Nr.: 1068826 I Geschäftsnummer: 2024.WEU.902 2/6
Antrag zu Art. 9a Abs. 1 Der Verordnungstext ist wie folgt zu präzisieren: Bei der Beurteilung, ob eine Solaranlage von nationalem Interesse ist, können mehrere Modulfelder gesamthaft berücksichtigt werden, wenn die Distanz zwischen den Feldern gering ist, die einzelnen Felder eine gemeinsame Anordnung sowie einen funktional-betrieblichen Zusammenhang aufweisen und die allfällige Lücken zwischen den Feldern sachlich begründet sind.
Begründung: Die Formulierung «geringe Distanz» verunmöglicht je nach Projekt eine gesamtheitliche Betrachtung, welche den konkreten Umständen des Projekts in sinnvoller Weise Rechnung tragen kann. Die sachliche Begründung sowie der funktional-betriebliche Zusammenhang ist ausreichend und lässt eine vernünftige Abwägung und Auslegung zu.
Antrag zu Art. 9a Abs. 1: Die Erläuterungen zu Art. 9a Abs. 1 sind zu überprüfen und zu präzisieren.
Begründung: Bei den zu berücksichtigenden natürlichen Hindernissen und Infrastrukturen fehlen folgende Themen in den Erläuterungen: Gewässer (z.B. kleine, evtl. eingedolte Bäche), Lawinenzüge, geplante Infrastrukturen bzw. Planungskorridore sowie Skipisten bzw. Pistenverbindungen. Es stellt sich zudem die Frage, was mit «Biotopen inkl. Pufferzone» gemeint ist? Sind das auch Baumreihen oder Hecken, die zur ökologischen Aufwertung eines Gebiets erstellt werden sollen?
Antrag zu Art. 9a Abs. 3: Es ist zu präzisieren inwieweit die ganze Anlage oder nur die Erweiterung von nationalem Interesse ist.
Begründung: Gemäss Erläuterungsbericht ist wohl nur die Erweiterung von nationalem Interesse. Dies sollte dann aber die ganze Anlage sein, ansonsten wird diese erst bei einer Erneuerung diesen Status erreichen.
Antrag zu Art. 9abis Wir gehen davon aus, dass sich der Artikel lediglich auf die Objekte von nationaler Bedeutung gemäss Art. 5 NHG bezieht und nicht auf Biotope gemäss Art. 18 if NHG und beantragen die Präzisierung des Artikels.
Begründung: Aufgrund der Formulierung scheint Art. gab's EnV die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung (NHG) zu übersteuern, indem er die Abweichung von dessen Grundsätzen erlaubt. Weiter schafft der Artikel einen scheinbaren Widerspruch zu Art. 9aquate1 EnV.
Antrag zu Art. 9aquater Abs. I: Der Regierungsrat beantragt, die Erläuterungen zur EnV (Art. 9aquater Ab s. 1) mit entsprechenden Ausführungen und Beispielen für nicht durch Ersatzmassnahmen gedeckte, kumulative ökologische und landschaftliche Schäden zu ergänzen. Zudem sind quantitative und qualitative Ziele für Ausgleichsmassnahmen festzulegen.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 14.05.2024 I Version: 20 I Dok.-Nr.: 1068826 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.902 3/6
Begründung: Gemäss Artikel 9aquater Absatz 1 EnV sind für die Speicherwasserkraftwerke nach Artikel 9a Absatz 3 StromVG Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft vorzusehen. In den Erläuterungen zur EnV wird festgehalten, dass diese Massnahmen darauf abzielen sollen, allfällige kumulative ökologische und landschaftliche Schäden auszugleichen. Es wird jedoch nicht näher ausgeführt, was konkret unter «kumulativen ökologischen und landwirtschaftlichen Schäden» zu verstehen ist.
Weiter ist nicht klar, was in Abs. 3 mit dem «angemessenen Verhältnis zwischen volkswirtschaftlichen Nutzen und zum neuen Eingriff des Projekts in die Biodiversität und Landschaft» gemeint ist. Die Bestimmung betreffend «die Unterschutzstellung von neuen Gebieten als Ausgleichsmassnahme» ist zudem zu vage formuliert. Eine Präzisierung in diesen drei Punkten stellt nicht nur den einheitlichen Vollzug sicher, sondern fördert auch die Transparenz und das Vertrauen in Entscheide.
Weitere Hinweise In Art. 51a-51g VE-EnV werden die Effizienzsteigerungen durch Elektrizitätslieferanten und die diesbezüglichen Zielvorgaben näher geregelt. Ausgenommen von der Pflicht, Zielvorgaben zu erreichen, werden Elektrizitätslieferanten, welche (durchschnittlich) weniger als 10 GWh Elektrizität liefern. Es ist zu prüfen, ob sich der Schwellenwert nicht an der Stromkennzeichnungspflicht von 500 MWh/a orientieren sollte.
2.2 Stellungnahme zur Energieförderungsverordnung (EnFV)
Antrag zu Art. 12 Abs. 1 und 1 bis Die Vergütung soll sich besser am den Zeitpunkt der Einspeisung orientieren, so dass Rücklieferungen bei hohen Netzbelastungen (Stromknappheit) einen höheren Preis erhalten als während der Einspeisung bei tiefer Netzbelastung (Stromüberfluss).
Begründung Eine statische Berücksichtigung des Marktpreises über ein Quartal setzt die falschen Anreize für die Einspeisung von Solarstrom. Dadurch wird der Einsatz von Stromspeichern uninteressant und das Netz wir zusätzlich unnötig überlastet. Zudem fördert dies die maximale Produktion statt eine Optimierung der Ausrichtung nach Tages- bzw. Saisonerträgen, insbesondere für den Winterstrom. Die Zusatzkosten für den entsprechend notwendigen Netzausbau müssten den Konsumenten übertragen werden. Je dynamischer die Einspeisetarife von Solanlagen sind, umso netzdienlicher werden diese betrieben.
2.3 Stellungnahme zur Stromversorgungsverordnung (StromVV)
Antrag zu Art. 19e, Abs. 1 Die Leistung der Erzeugungsanlagen (mindestens 20% der Anschlussleistungen) soll nicht zwingend ab Beginn der LEG vorhanden sein, sondern soll schrittweise erfolgen können.
Begründung Damit eine LEG entstehen kann (z.B. in einer Weilerzone oder einem Wohnquartier) ist zuerst das Einverständnis und Interesse für eine LEG notwendig, bevor einzelne grosse Anlagen gebaut werden um die 20% Hürde zu erreichen. In einem Wohnquartier ist es praktisch unmöglich, dass
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung. 14.05.2024 I Version: 20 I Dok.-Nr.: 1068826 I Geschäftsnummer: 2024.1NEU.902 4/6
mit wenigen Einstiegsanlagen die 20% erreicht werden. Deshalb soll eine zeitliche Abstufung vorgesehen werden, die auch eine Relation zur Netzreduktion haben kann. Mit der Vorgabe, dass zuerst 20% Leistung vorhanden sein müsste, werden die LEGs praktisch verhindert.
Antrag zu Art. 19h Die vorgesehene Reduktion des Netznutzungstarifes soll in Stufen auf maximal 60% erhöht werden, in Abhängigkeit der Leistung der Erzeugungsanlagen in Relation zur Anschlussleistung und der Netzdienlichkeit (Lastmanagement, Speicherkapazität) innerhalb der LEG.
Begründung Die vorgesehene Reduktion des Netznutzungstarifes auf maximal 30% steht im Widerspruch zum Gesetz. Damit eine LEG interessant wird, muss ein wirtschaftlicher Anreiz vorhanden sein. Je grösser der Anteil Eigenstromerzeugung möglich ist, umso wichtiger ist eine gute Steuerung bzw. Speicherung innerhalb der LEG. Mit der statischen Regelung von 30% bzw. 15% verhindert das Modell Anreize für einen Netzdienlichen Betrieb der LEG. Mit dieser Vorgabe ist der Kommentar im Erläuterungsbericht nachvollziehbar: «Der reduzierte Netznutzungstarif für die LEG führt dazu, dass sich die Netznutzungskosten für die anderen Endverbraucherinnen und Endverbraucher kompensatorisch erhöhen. Der Umfang dieses Effekts hängt von der Verbreitung des Modells und der Höhe der Netzkosten ab. Damit der Etablierung von LEG keine relevanten Netzkosteneinsparungen verbunden sind, soll die Reduktion des Netztarifs in einem ersten Schritt moderat ausfallen (15 bis 30 Prozent), damit die negativen Effekte auf die restlichen Endverbraucherinnen und Endverbraucher besser begrenzbar sind». Diese generelle Betrachtungsweise ist jedoch falsch. Wenn eine LEG netzdienlich betrieben wird, wird sie die Netznutzungskosten für andere Endverbraucherinnen und Endverbraucher nicht erhöhen, sondern im Gegenteil senken. Wenn mehrere Anlagen in einem Quartier nicht durch eine LEG kombiniert und gesteuert werden, bedingt dies einen wesentlich stärkeren Ausbau des Netzes. LEG's können somit teure Netzausbauten verhindern. Dazu muss aber ein wirtschaftlicher Anreiz bestehen. Dazu ist eine gestufte Reduktion des Netznutzungstarifes in Abhängigkeit der LEG Steuerbarkeit (interne Speicher, Lastmanagement, Nachfragesteuerung etc.) notwendig. Die vorgesehene Regelung ist kontraproduktiv und strikt abzulehnen.
Weitere Hinweise zur StromVV
— Vorliegend sind zahlreiche Änderungen verschiedener Verordnungen vorgesehen, deren Umsetzung auf Seiten der Elektrizitätsproduzenten und -lieferanten sowie der Verteilnetzbetreiber eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen dürfte. Eine Inkraftsetzung dieser Änderungen auf den 1. Januar 2025 könnte mit Blick auf die noch nicht abgeschlossenen Verfahren (Vernehmlassung bis Ende Mai, ausstehende Volksabstimmung) allenfalls etwas kurzfristig sein. Zwar sind für einige Änderungen Übergangsfristen vorgesehen (vgl. z.B. Art. 31n VE- StromVV); für verschiedene andere Änderungen (namentlich betreffend den Netzbereich) müsste aber geprüft werden, ob eine Umsetzung auf den 1. Januar 2025 tatsächlich realistisch ist. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Netzbetreiber allfällige Erhöhungen der Elektrizitätstarife gegenüber Endverbrauchern in der Grundversorgung für das Jahr 2025 bis zum 31. August 2024 der ElCom melden müssen (vgl. Art. 4b Abs. 2 StromVV).
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 14.05.2024 I Version: 20 I Dok.-Nr.: 1068826 I Geschäftsnummer: 2024.WEU.902 5/6
2.4 Stellungnahme zur Winterreserveverordnung (WResV)
Keine Bemerkungen.
2.5 Stellungnahme zur Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW)
Keine Bemerkungen.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Philippe Müller Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Finanzdirektion — Sicherheitsdirektion - Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Beilagen — Stellungnahme BPUK/EnDK
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 14.05.20241 Version: 20 I Dok.-Nr.: 1068826 I Geschäftsnummer: 2024.VVEU.902 6/6