2025.DIJ.16160
Vernehmlassung des Bundes: "23.406 n Pa. Iv. Jost. Starke Familien durch angepasste Zulagen". Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
bo&É
Regierungsrat
Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr
Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit 3003 Bern
Per E-Mail an: familienfragen@bsv.admin.ch
RRB Nr.: 1345/2025 10. Dezember 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: 23.406 n Pa. Iv. Jost. Starke Familien durch angepasste Zulagen Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 25. September 2025 hat uns die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren zur obgenannten Vorlage eingeladen. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen dafür und nimmt wie folgt Stellung dazu:
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Dem Regierungsrat sind die Verbesserung und die Sicherstellung guter Rahmenbedingungen für Familien ein wichtiges Anliegen. Erklärtes Ziel der familienpolitischen Strategie im Kanton Bern ist seit jeher, die Familien bei der Erfüllung ihrer Funktionen zu unterstützen bzw. sie zu befähigen, diese zu erbringen. Mit den Familienzulagen besteht ein gesellschaftlich anerkanntes Instrument, mit dem die finanzielle Belastung, welche Familien durch den Unterhalt von Kindern entsteht, teilweise ausgeglichen werden kann. Der Umsetzung der parlamentarischen Initiative kann der Regierungsrat nur teilweise zustimmen und stellt die nachfolgenden Anträge.
2. Anträge
2.1 Art. 5 Abs. 1 und 2 - Höhe der Familienzulagen
2.1.1 Antrag C 8 Die Erhöhung der Familienzulagen ist abzulehnen (Minderheitsantrag). Q
2.1.2 Begründung
Im Familienbericht 2021 hat der Regierungsrat aufgezeigt, in welche Richtung er die Familienpolitik längerfristig entwickeln möchte. Zu den in diesem Zusammenhang geprüften familienpolitischen Massnahmen zählte auch die Erhöhung der Familienzulagen. Der Regierungsrat erachtete eine pauschale Erhöhung der Zulagen nicht als zielführend, weil dadurch auch gutverdienende Eltern zusätzliche Mittel erhalten würden und bereits eine geringe Erhöhung mit hohen Kosten verbunden wäre (Regierungsrat des Kantons Bern, Familienbericht 2021, Laufende Massnahmen und geplante Weiterentwicklung der Familienpolitik des Kanton Bern, S. 22, Ziff. 5.2)1. Er lehnt deshalb die Erhöhung der Familienzulagen, wie sie im Mehrheitsantrag zu Art. 5 Abs. 1 und 2 E- FamZG vorgesehen ist, ab.
Die Familienzulagen betragen im Kanton Bern seit dem Jahr 2009 115% der bundesrechtlichen Mindesthöhe, gerundet auf den nächsten Fünffrankenbetrag (Art. 1 Abs. 2 KFamZG2). Folglich liegen die Kinderzulagen im Jahr 2025 bereits bei CHF 250.00 und die Ausbildungszulagen bei CHF 310.00.
Die in Art. 5 E-FamZG vorgesehene Erhöhung führt im Kanton Bern bei den Kinderzulagen zu einem Anstieg von 16.00% (von CHF 250.00 auf 290.00) und bei den Ausbildungszulagen um 11.29% (von CHF 310.00 auf 345.00). Dies hätte folgende Mehrkosten für die Arbeitgebenden und Seibständigerwerbenden im Kanton Bern zur Folge:
geschätzte jährlich wiederkehrende geschätztes Total der Erhöhung Mehrkosten für Arbeitgebende und ausgerichteten Zula Zulagen Seibständigerwerbende gen im Jahr 20253 Kanton Bem zur Finanzierung der höheren Zulagen in CHF in % Kinderzulagen 485’151’382 +16.00%4 __________ rund 78 Mio.__________ Ausbildungszulagen 184’184’683 +11.29%5 rund 21 Mio. Total Mehrkosten Arbeitgebende und Seibständigerwerrund 99 Mio. bende bei Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 und 2 E-FamZG Tabelle 1 - Mehrkosten für Arbeitgebende und Seibständigerwerbende im Kanton Bern bei Umsetzung von Art. 5 Abs. 1 und 2 E-FamZG (Mehrheitsantrag)
Die Familienzulagen für Erwerbstätige werden im Kanton Bern ausschliesslich von den Arbeitgebenden und den Seibständigerwerbenden finanziert. Diese entrichten periodisch Beiträge an die Familienausgleichskassen (Art. 14 KFamZG). Die jährlich wiederkehrenden Mehrkosten für Arbeitgebende und Seibständigerwerbende im Kanton Bern belaufen sich mit der Änderung gemäss Art. 5 Abs. 1 und 2 E-FamZG (Mehrheitsantrag) auf schätzungsweise rund CHF 99 Mio. Dies belastet die Unternehmen (inkl. den Kanton Bern als Arbeitgeber) stark. Der Regierungsrat unterstützt den Minderheitsantrag, der keine Erhöhung der Familienzulagen vorsieht.
1 Regierungsrat des Kantons Bern, Familienbericht 2021, Laufende Massnahmen und geplante Weiterentwicklung der Familienpolitik des Kantons Bern, Seite 1 und 22. 2 Gesetz vom 22. Juni 2008 über die Familienzulagen (KFamZG; BSG 832.71) 3 Bundesamt für Sozialversicherungen, Statistik der Familienzulagen 2023, Total ausgerichtete Kinder- und Ausbildungszulagen an Erwerbstätige und Selbständigewerbende in CHF, hochgerechnet mit den ab dem Jahr 2025 im Kanton Bern geltenden Mindestansatz für Kinderzulagen von CHF 250 (115% von CHF 215) bzw. Ausbildungszulagen von CHF 310 (115% von CHF 268) 4 Differenz von CHF 250 (Jahr 2025) zu CHF 290 (neuer Ansatz gemäss Art. 5 Abs. 1 E-FamZG) in Prozent 5 Differenz von CHF 310 (Jahr 2025) zu CHF 345 (neuer Ansatz gemäss Art. 5 Abs. 2 E-FamZG) in Prozent
Dem Grosse Rat des Kantons Bern steht es offen, bei einer allfälligen Erhöhung der bundesrechtlichen Mindestbeträge der Familienzulagen die heutige gesetzliche Regelung, wonach die Familienzulagen bei 115 Prozent der bundesrechtlichen Mindestbeträge liegen, abzuschaffen oder den Prozentsatz zu senken. Seit dem Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen im Jahr 2009 gab es im Kanton Bern jedoch keinerlei Bestrebungen zur Senkung oder Aufhebung dieses Prozentsatzes.
2.2 Art. 5 Abs. 3 - Anpassung der Zulagen an die Teuerung
2.2.1 Antrag
Die Mindestansätze der Familienzulagen sind auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) der Teuerung anzupassen (Minderheitsantrag).
2.2.2 Begründung
In den verschiedenen Sozialversicherungen sollen die gleichen Regelungen bezüglich der Anpassung an die Teuerung gelten. Hinzukommt, dass die Familienzulagen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen sollen. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, mit der Anpassung der Familienzulagen jeweils zuzuwarten, bis der LIK seit der letzten Festsetzung der Ansätze um mindestens fünf Prozent gestiegen ist. Der Regierungsrat begrüsst aus diesen Gründen, dass die Familienzulagen auf den gleichen Zeitpunkt wie die AHV- Renten der Teuerung angepasst werden. Er unterstützt deshalb den Minderheitsantrag.
2.3 Art. 5 Abs. 3 - Rundung der Zulagen
2.3.1 Antrag
Die Mindestansätze der Familienzulagen sind auf den nächsthöheren Fünffranken-Betrag aufzurunden (Mehrheitsantrag).
2.3.2 Begründung
Die Familienzulagen sollen auf ganze Fünffranken-Beträge gerundet werden. Dies entspricht der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Regelung des Kantons Bern (Art. 1 Abs. 2 KFamZG). Der Regierungsrat befürwortet daher den Mehrheitsantrag.
2.4 Art. 16 Abs. 2bis - Finanzierung der Familienzulagen
2.4.1 Antrag
Die Familienzulagen sollen nicht zu gleichen Teilen von den Arbeitgebenden und den Arbeitnehmenden finanziert werden (Ablehnung Minderheitsantrag).
2.4.2 Begründung
Die Kantone regeln die Finanzierung der Familienzulagen (Art. 16 Abs. 1 FamZG). Sie können folglich bereits heute die Mitfinanzierung der Familienzulagen durch die Arbeitnehmenden vorsehen, wenn sie das wollen. Davon hat heute nur der Kanton Wallis Gebrauch gemacht6. Die Arbeitnehmenden bezahlen gemäss Gesetz einen Beitragssatz von maximal 0,42% der Löhne7. Er beträgt im Jahr 2025 0,17%8. Der Beitragssatz der Arbeitgebenden muss gemäss Gesetz zwischen 2,5 und 4,5% liegen9. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Familienzulagen im Kanton Wallis zu den höchsten in der Schweiz zählen (Kinderzulagen: CHF 327.00; Ausbildungszulage: CHF 477.00; ab dem dritten Kind eine Zusatzleistung von CHF 108.00 pro Kind10). Es besteht somit kein Grund, die Autonomie der Kantone bezüglich der Regelung der Finanzierung der Familienzulagen einzuschränken. Der Regierungsrat lehnt deshalb den Minderheitsantrag ab.
2.5 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
2.5.1 Antrag
Die Aussage im Bericht, wonach mit Mehrkosten für die Arbeitgebenden zu rechnen ist, nicht aber für die Kantone und Gemeinden, ist so zu korrigieren, dass daraus hervorgeht, dass den Kantonen und Gemeinden als Arbeitgebende ebenfalls Mehrkosten anfallen.
2.5.2 Begründung
Gemäss dem erläuternden Bericht hat die Vorlage keine Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden. Diese Aussage ist unzutreffend, sind die Kantone und Gemeinden doch selber Arbeitgebende. Der Kanton Bern richtete als Arbeitgeber (ohne Lehrerschaft, Fachhochschulen und Universitäten) im Jahr 2024 Familienzulagen in der Höhe von rund CHF 18 Mio. aus. Wenn sich die Familienzulagen erhöhen, steigen demzufolge auch die Ausgaben des Kantons. Das Gleiche gilt für die Gemeinden als Arbeitgebende. Die Aussage im erläuternden Bericht ist entsprechend zu korrigieren.
2.6 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft - Kostenschätzung
2.6.1 Antrag
Die Schätzung der Mehrkosten, die durch die Erhöhung der Mindestbeträge der Familienzulagen entstehen, ist zu überprüfen und anzupassen. Dabei sind insbesondere die Mehrkosten zu berücksichtigen, die im Kanton Bern anfallen.
6 BSV, Jahresbericht «Statistik der Familienzulagen 2023», S.3 7 Art. 25 Abs. 3 und 4 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) 8 Medienmitteilung des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur vom 31. Oktober 2024 betr. Familienzulagen und Familienfonds - Höhere Unterstützung für Haushalte 9 Art. 25 Abs. 3 und 4 Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) 10 Siehe Fn. 8
2.6.2 Begründung
Bei den Auswirkungen auf die Volkswirtschaft wird bei der Schätzung der Kostenfolgen bezüglich der Erhöhung der Familienzulagen (Art. 5 Abs. 1 und 2 E-FamZG) von der Annahme ausgegangen, dass in den Kantonen, in denen die Zulagen heute über den bundesrechtlichen Mindestbeträgen der Kinder- und Ausbildungszulagen liegen, keine Mehrkosten anfallen. Diese Annahme wird stark bezweifelt. Sie dürfte nicht auf alle Kantone zutreffen.
Der Annahme des erläuternden Berichts zufolge würden im Kanton Bern mit der Umsetzung der neu höheren Familienzulagen (Art. 5 E-FamZG) keine Mehrkosten anfallen. Im Kanton Bern ist die Höhe der Kinder- und Ausbildungszulagen nicht in konkreten Frankenbeträgen im Gesetz geregelt. Sie betragen 115% der bundesrechtlichen Mindestbeträge (Art. 1 Abs. 2 KFamZG). Aufgrund der automatischen Anpassung der Höhe der Familienzulagen im Kanton Bern im Falle einer Erhöhung der bundesrechtlichen Mindestbeträge ist davon auszugehen, dass Mehrkosten von schätzungsweise rund CHF 99 Mio. anfallen (vgl. Ziff. 2.1.2). Die im erläuternden Bericht enthaltene Kostenschätzung von gesamthaft CHF 361 Mio. dürfte somit deutlich unter den effektiven Kosten liegen. Dadurch wird das Bild der Kostenfolgen und folglich eine der zentralen Grundlagen für die politische Diskussion erheblich verzerrt.
Wie unter Ziffer 2.1.2 dargelegt, steht es dem Grosse Rat des Kantons Bern offen, bei einer allfälligen Erhöhung der bundesrechtlichen Mindestbeträge der Familienzulagen die heutige gesetzliche Regelung, wonach die Familienzulagen bei 115 Prozent der bundesrechtlichen Mindestbeträge liegen, abzuschaffen oder den Prozentsatz zu senken. Seit dem Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen im Jahr 2009 gab es im Kanton Bern jedoch keinerlei Bestrebungen zur Senkung oder Aufhebung dieses Prozentsatzes. Aus Sicht des Regierungsrates sind deshalb die Kostenfolgen der Änderung der Mindestbeträge der Familienzulagen (Art. 5 E-FamZG) insbesondere mit den für den Kanton Bern geschätzten Mehrkosten zu ergänzen.
2.7 Inkrafttreten der allfälligen Gesetzesänderung
2.7.1 Antrag
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist so festzulegen, dass die Kantone genügend Zeit haben, um ihre Gesetze gegebenenfalls anzupassen.
2.7.2 Begründung
Damit die Kantone ihre Gesetze allenfalls anpassen können, ist das allfällige Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesänderung zeitlich so vorzusehen, dass die Kantone dafür genügend Zeit haben.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz
Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Bildungs- und Kulturdirektion
Finanzdirektion