Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2025.DIJ.20110

Vernehmlassung des Bundes: "Änderung der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV; Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause". Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

per E-Mail an: Sekretariat.ABEL@bsv.admin.ch

RRB Nr.: 188/2026 25. Februar 2026 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 26. November 2025 hat uns das Eidgenössische Departement des Innern zur Teilnahme am Vernehmlassungsverfahren zur obgenannten Vorlage eingeladen. Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen dafür und nimmt wie folgt Stellung dazu:

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Das Parlament hat am 20. Juni 2025 eine Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung betr. Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause verabschiedet. Die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) ist deshalb in einem Punkt anzupassen. Es handelt sich dabei um die Pro-Rata-Vergütung von Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause von Personen, die teilweise in einem Heim oder Spital und teilweise zu Hause leben. Der Regierungsrat dazu folgende Anträge:

2. Anträge

2.1 Zu Art. 19c Pro-rata-Vergütung von Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause

2.1.1 Antrag i In Art. 19c sollen die Buchstaben a bis c wie folgt geändert werden: CO

Kanton Bern Canton de Berne

a. sofern sie mindestens 60 Tage zu Hause verbringen: 5/24 der Summe der Pauschalen nach Artikel 14a Absatz 4 ELG; b. sofern sie mindestens 90 Tage zu Hause verbringen: 7/24 der Summe der Pauschalen nach Artikel 14a Absatz 4 ELG; C. sofern sie mindestens 120 Tage zu Hause verbringen: 9/24 der Summe der Pauschalen nach Artikel 14a Absatz 4 ELG.

2.1.2 Begründung

Mit dem Vorschlag des EDI erhalten alle Personen in der jeweiligen Bandbreite (z.B. 60 bis 89 Tage) denselben Vergütungsanteil (ein Sechstel, entsprechend dem Anteil für 60 Tage). Art. 19c ist so auszugestalten, dass der Vergütungsanteil innerhalb der einzelnen Bandbreiten am Mittelwert (nicht an die jeweilige Untergrenze) anknüpft.

2.2 Zu Ziffer 4 des erläuternden Berichts

2.2.1 Antrag

Der erläuternde Bericht ist unter «4. Erläuterungen zu den Bestimmungen» wie folgt zu präzisieren: «Der Anteil an der Pauschale nach Artikel 14a ELG soll auf den gleichen Zeitpunkt wie die jährlichen EL monatlich ausgerichtet werden.»

2.2.2 Begründung

Unter «4. Erläuterungen zu den Bestimmungen» des erläuternden Berichts wird im zweiten Absatz ausgeführt: «Der Anteil an der Pauschale soll, wie die Pauschale nach Artikel 14a ELG, zusammen mit der jährlichen Ergänzungsleistung monatlich ausgerichtet werden.». Da es sich bei den jährlichen Ergänzungsleistungen (EL) und den EL-Krankheits- und Behinderungskosten um zwei verschiedene Kostenstellen handelt, sollten sie von den EL-Durchführungsstellen separat und nicht zusammen ausbezahlt werden.

Der Regierungsrat geht davon aus, dass mit dieser Erläuterung nicht eine Vermischung der beiden Kostenstellen beabsichtigt wird, sondern dass diese EL-Krankheits- und Behinderungskosten als periodische Leistungen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Zahlungen der jährlichen EL ausgerichtet werden und nicht wie im Normalfall nur durch die punktuelle Einreichung von Unterlagen.

2.3 Zu Ziffer 5.2 des erläuternden Berichts

2.3.1 Antrag

Im erläuternden Bericht sind unter «4. Erläuterungen zu den Bestimmungen» die konkreten finanziellen Auswirkungen auf die Kantone zu beziffern.

Kanton Bern Canton de Berne

2.3.2 Begründung

Unter «5.2 Auswirkungen auf die Kantone» des erläuternden Berichts wird festgestellt, dass die dieser Verordnungsbestimmung zu Grunde liegende Gesetzesbestimmung vom Parlament eingeführt wurde. Dies werde finanzielle Auswirkungen für die Kantone haben. Sie seien jedoch nicht beziffert worden. Art. 19c E-ELV legt die Höhe der Vergütung der Leistungen nach Artikel 14a ELG pro Kalenderjahr nun konkret fest. Folglich kann jetzt eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen auf die Kantone vorgenommen werden.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler' — Direktion für Inneres und Justiz — Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion — Finanzdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion