Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2025.DIJ.8531

Vernehmlassung des Bundes: Vorentwurf zur Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG), (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane). Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

14 Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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RRB Nr.: 843/2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG), (Schutz von Daten juristischer Personen durch Bundesorgane) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrter Herr Amstutz Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zur Änderung des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG).

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Mit der Änderung des RVOG will der Bund Art. 71 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1) ins geltende Recht überführen und damit die Rechtsgrundlagen für die Bearbeitung von Daten juristischer Personen entsprechend den verfassungsmässigen Vorgaben sicherstellen. Der Regierungsrat befürwortet diese Änderungen des RVOG grundsätzlich.

2. Antrag zu Art. 57qbis RVOG

Der Regierungsrat beantragt, unter Art. 57qbis RVOG seien — wie unter dem geltenden Art. 57r Abs. 2 RVOG — sowohl Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen wie auch Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse als besonders schützenswerte Personendaten juristischer Personen zu qualifizieren.

Die Vorlage sieht vor, Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse aus dem Katalog der besonders schützenswerten Daten juristischer Personen zu streichen. Der Bundesrat begründet dies unter anderem damit, dass Geheimnisse vor allem durch spezialgesetzliche

Bestimmungen geschützt würden und deshalb nicht im Katalog aufzuführen seien (vgl. Erläuternder Bericht, S. 18). Der Regierungsrat erachtet diese Argumentation als nicht stichhaltig, da

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.06.2025 I Version: 3 I Dok.-Nr.: 307974 I Geschäftsnummer: 2025.DIJ.8531 1/2

Kanton Bern Canton de Berne

die spezialgesetzlichen Bestimmungen und das Datenschutzrecht nicht denselben Schutzbereich haben. Während es bei den spezialgesetzlichen Bestimmungen darum geht, dass der Geheimnisträger selbst (d.h. die juristische Person oder ihre Angestellten) die Informationen schützen muss, regeln die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, unter welchen Bedingungen Bundesorgane fremde Geheimnisse bearbeiten und gegebenenfalls an Dritte bekanntgeben dürfen.

Darüber hinaus ist der Regierungsrat der Ansicht, dass der geltende Art. 57r Abs. 2 RVOG zurecht davon ausgeht, dass auch Daten über Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse juristischer Personen besonders schützenswert sind. Diese Daten unterstehen bei den juristischen Personen selbst unter einem besonderen Schutz, indem sie von ihnen geheim zu halten sind. Bei diesen Daten besteht also ein erhöhter Schutzbedarf. Es ist nur folgerichtig, wenn auch höhere Anforderungen an die Rechtsgrundlage und die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit gestellt werden, sofern Bundesorgane diese Daten bearbeiten.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

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Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.06.2025 I Version: 5 I Dok.-Nr.: 2762822 I Geschäftsnummer: 2025.DIJ.8531 2/2