Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2025.GSI.1257

Abgeltung für Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration 2022–2023 gemäss Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe c SLG. Abrechnung Verpflichtungskredit zuhanden der Finanzkommission

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 722/2025 Datum RR-Sitzung: 2. Juli 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2025.GSI.1257 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Abgeltung für Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration 2022-2023 gemäss Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe c SLG Abrechnung Verpflichtungskredit zuhanden der Finanzkommission

Erwägungen

1. Ausgangslage

Für die Abgeltung für Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration 2022-2023 gemäss Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) hat der Grosse Rat einen Rahmenkredit von CHF 61 Mio. bewilligt (GRB 939/2021). Auf Hinweis der Finanzdirektion wurde der Rahmenkredit erstmals seit Inkraftsetzung des SLG für 2 Jahre beantragt. Aufgrund fehlender Erfahrungen wurde eine Reserve von etwa 20 % eingeplant.

Aufgrund der als Postulat überwiesenen Motion 051-2014 Müller (Bowil, SVP) „Die Finanzkompetenz des Regierungsrates ist zu korrigieren!“ wird in Artikel 129 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG) die Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung neu definiert. Demnach beschliesst der Grosse Rat in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit zur Finanzierung der Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf (mit Ausnahme der Restfinanzierung Pflege sowie für Transporte von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung), der Gesundheitsförderung und Suchthilfe, der Familien-, Kinder- und Jugendförderung, Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration sowie weitere soziale Leistungsangebote.

Gemäss Artikel 64 SLG sorgen die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) und die Gemeinden für die erforderlichen Angebote zur beruflichen und sozialen Integration. Diese Leistungsangebote bezwecken, die berufliche und soziale Integration von gegenüber der Arbeitslosenversicherung oder der Invalidenversicherung nicht oder nicht hinreichend anspruchsberechtigten, erwerbslosen Personen sowie von allen erwerbslosen Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu fördern.

Die Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration umfassen gemäss Artikel 65 SLG insbesondere die folgenden Bereiche: a Massnahmen zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt b Projekte der beruflichen Integration c Massnahmen zur Sicherung und Unterstützung der beruflichen Integration d Massnahmen zur Vorbereitung und Abklärung der beruflichen Integration e Massnahmen zur sozialen Integration

Beschluss Laufzeit Total bewilligt Total Restkredit per (RRB / GRB) in TCHF beansprucht 12.2023 in TCHF in TCHF

GRB (939/2021) 2022-2023 61’000 35’990 25’010

Gesamtergebnis 2022-2023 61’000 35’990 25’010

2. Rechtsgrundlagen, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Rechtsgrundlagen – Artikel 64, 65 und 129 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) – Artikel 43, 45, 46, 47, 48 Absatz 1, 49 und 53 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) – Artikel 136, 142, 146 und 149 der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV; BSG 621.1)

Ausgabenart und – Es handelt sich um einen Verrechtliche Qualifi- pflichtungskredit (Rahmenkredit; kation der Aus- Art. 50 und Art. 53 FLG). gabe – Es handelt sich um eine neue Ausgabe gemäss Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a FLG und mehrheitlich um wiederkehrende Ausgaben gemäss Artikel 47 FLG.

3. Massgebende Kreditsumme und Schlussabrechnung

3.1 Massgebende Kreditsumme

Total aller Jahre: CHF 61 Mio. (inkl. einer Reserve von rund 20%)

Leistungsangebote VA FP I Zahlen in TCHF (nach Lastenausgleich, Kantonsaufwendungen) 2022 2023 Total Beschäftigungs- und Integrationsangebote 16’540 16’680 33’220 Kommunale Integrationsangebote 1’080 1’080 2’160 Arbeitsintegration zusätzlich 4’040 4’060 8’100 Bildungsangebote 1’070 1’070 2’140 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) 1’740 1’750 3’490 Pilotprojekte 370 370 740 Reserveposition Rahmenkredit (rund 20% + Rundungsdifferenz) 5’160 5’980 11’140

Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration 30’000 31’000 61’000

3.2 Schlussabrechnung

Plan-IST in TCHF Plan 22+23 IST 22+23 Differenz Differenz in % Beschäftigungs- und Integrationsangebote 33’230 28’190 -5040 -15 Kommunale Integrationsangebote 2’160 2’200 40 2 Arbeitsintegration zusätzlich 8’100 2’590 -5510 -68 Bildungsangebote 2’140 2’270 130 6 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) 3’490 620 -2870 -82 Pilotprojekte 740 120 -620 -84 Subtotal 49’860 35’990 -13’870 -28

Reserve 11’140 0 -11’140 -100 Total 61’000 35’990 -25’010 -41

Die Differenz begründet sich durch die Reserveposition sowie Rundungsdifferenzen gemäss Rahmenkredit von TCHF 11’140 und durch den leicht rückläufigen Trend bei der individuellen Sozialhilfe, welcher auch im Bereich der Arbeitsintegration (Leistungsverträge) zu Minderausgaben von TCHF 10’380 gegenüber Budget führte. Zudem wurden die Bundesbeiträge der Integrationsförderung (AIG) von TCHF 2’600 in der Planung nicht berücksichtigt, jedoch in der Abrechnung.

4. Reserve

Die Reserve musste nicht beansprucht werden (vergleiche Schlussabrechnung Ziffer 3).

5. Auflagen des Grossen Rates

Der Grosse Rat hat keine Auflagen beschlossen.

6. Folgekosten

Da es sich mehrheitlich um wiederkehrende Kosten handelt, fallen keine Folgekosten im Sinne von Art. 145 FLV an.

7. Antrag

Der Regierungsrat beantragt der Finanzkommission des Grossen Rates von der vorliegenden Schlussabrechnung im Sinne von Art. 39 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) Kenntnis zu nehmen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Finanzkommission ‒ Finanzkontrolle

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Forest, Art. 47, Art. 48, Art. 50, and Art. 53 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on August 1, 2025.