Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2025.GSI.1259

Abgeltung für Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe 2022–2023 gemäss Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe a SLG. Abrechnung Verpflichtungskredit zuhanden der Finanzkommission

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 720/2025 Datum RR-Sitzung: 2. Juli 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2025.GSI.1259 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Abgeltung für Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe 2022-2023 gemäss Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe a SLG Abrechnung Verpflichtungskredit zuhanden der Finanzkommission

Erwägungen

1. Ausgangslage

Für die Abgeltung für Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe 2022-2023 gemäss Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) hat der Grosse Rat einen Rahmenkredit von CHF 56 Mio. bewilligt (GRB 945/2021). Auf Hinweis der Finanzdirektion wurde der Rahmenkredit erstmals seit Inkraftsetzung des SLG für 2 Jahre beantragt. Aufgrund fehlender Erfahrungen wurde eine Reserve von ca. 20% eingeplant.

Aufgrund der als Postulat überwiesenen Motion 051-2014 Müller (Bowil, SVP) „Die Finanzkompetenz des Regierungsrates ist zu korrigieren!“ wird in Artikel 129 SLG die Zuständigkeit für die Ausgabenbewilligung neu definiert. Demnach beschliesst der Grosse Rat in der Regel alle vier Jahre einen Rahmenkredit zur Finanzierung der Leistungsangebote für Menschen mit Betreuungs- und Pflegebedarf (mit Ausnahme der Restfinanzierung Pflege sowie für Transporte von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung), der Gesundheitsförderung und Suchthilfe, der Familien-, Kinder- und Jugendförderung, Leistungsangebote der beruflichen und sozialen Integration sowie weitere soziale Leistungsangebote.

Gemäss Artikel 30 SLG sorgen die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) und die Gemeinden für bedarfsgerechte Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und der Suchthilfe. Dabei umfassen die Leistungsangebote der Gesundheitsförderung insbesondere die Förderung der physischen und psychischen Gesundheit und die Prävention übertragbarer und nichtübertragbarer Krankheiten (Art. 31 SLG). Die Leistungsangebote der Suchthilfe umfassen insbesondere die Suchtprävention, die Früherkennung und Frühintervention, die ambulante Beratung und Therapie, die stationäre Suchttherapie, die Schadensminderung und Überlebenshilfe, Obdach und Wohnen sowie Arbeit (Art. 32 SLG).

Unter der Bezeichnung «Fonds für Suchtprobleme» besteht eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 14 des Finanzhaushaltgesetzes vom 26. März 2002 (FLG; BSG 620.0). Der Fonds wird geäufnet aus: a) dem Alkoholzehntel gemäss Artikel 44 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz; SR 680) b) der Alkoholabgabe gemäss Artikel 41 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes vom 11. November 1993 (GGG; BSG 935.11) c) der Spielsuchtabgabe gemäss Artikel 66 Absatz 3 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats vom 20. Mai 2019 (GSK; BSG 945.4-1)

d) der Spielbankenabgabe gemäss Artikel 17 sowie Artikel 22 Absatz 1 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)

Dem Fonds können von Dritten weitere Mittel zugewiesen werden. Die Mittel des Fonds werden zur Finanzierung von Massnahmen und Einrichtungen der allgemeinen Gesundheitsförderung, der Suchtprävention und der Suchthilfe verwendet.

Beschluss Laufzeit Total bewilligt Total Restkredit per (RRB / GRB) in TCHF beansprucht 12.2023 in TCHF in TCHF

GRB (945/2021) 2022-2023 56’000 39’910 16’090

Gesamtergebnis 2022-2023 56’000 39’910 16’090

2. Rechtsgrundlagen, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Rechtsgrundlagen – Artikel 30, 31, 32 und 129 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) – Artikel 43, 45, 46, 47, 48 Absatz 1, 49 und 53 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) – Artikel 136, 142, 146 und 149 der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV; BSG 621.1) – Artikel 25 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG; BSG 631.1)

Ausgabenart und – Es handelt sich um einen Verrechtliche Qualifika- pflichtungskredit (Rahmenkredit; tion der Ausgabe Art. 50 und Art. 53 FLG). – Es handelt sich um eine neue Ausgabe gemäss Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a FLG und mehrheitlich um wiederkehrende Ausgaben gemäss Artikel 47 FLG.

3. Massgebende Kreditsumme und Schlussabrechnung

3.1 Massgebende Kreditsumme

Total aller Jahre: CHF 56 Mio. (inkl. einer Reserve von rund 20%)

Leistungsangebote VA FP I Zahlen in TCHF (nach Lastenausgleich, Kantonsaufwendungen) 2022 2023 Total Gesundheitsförderung 3’310 3’320 6’630 Suchthilfe 13’320 13’430 26’750 Fonds für Suchthilfe 6’170 6’170 12’340 Reserveposition Rahmenkredit (rund 20% + Rundungsdifferenz) 5’200 5’080 10’280 Leistungsangebote der Gesundheitsförderung und Suchthilfe 28’000 28’000

56’000

3.2 Schlussabrechnung

Plan-IST in TCHF Plan 22+23 IST 22+23 Differenz Differenz in % Gesundheitsförderung 6’630 4’450 -2’180 -32.9 Suchthilfe 26’750 23’330 -3’420 -12.8 Fonds für Suchtprobleme 12’340 12’130 -210 -1.7 Subtotal 45’720 39’910 -5’810 -12.7

Reserve 10’280 0 -10’280 -100 Total 56’000 39’910 -16’090 -28.7

Position Gesundheitsförderung: Im Bereich Gesundheitsförderung stellt das Gesundheitsamt Anträge für Drittmittel (Gesundheitsförderung Schweiz, Tabakpräventionsfonds) und leitet Beiträge der Bildungs- und Kulturdirektion an die Leistungserbringer weiter. Zum Zeitpunkt der Planung war die Summe dieser Mittel nicht bekannt und konnten nicht im Budgetprozess abgebildet werden. Die akquirierten Drittmittel entlasten demnach die Staatsrechnung und aus diesem Grund schliesst die Rechnung unter dem Budget ab.

Position Suchthilfe: Da im stationären Bereich zunehmend mehr Klienten über eine IV-Rente verfügen und deshalb einen höheren Kostenbeitrag leisten, wird der effektive Betriebsbeitrag kleiner. Bei den budgetierten Aufenthaltstagen geht das Amt für Integration und Soziales (AIS) im Sinne einer Kostenobergrenze von einer 100% Belegung durch Berner Klienten aus. Die Institutionen besetzen die vorhandenen Plätze aber nicht nur mit Berner Klienten, sondern auch mit ausserkantonalen Klienten (15-20%), welche die Vollkosten bezahlen. Dadurch ist der effektive Betriebsbeitrag des AIS tiefer als budgetiert.

4. Reserve

Die Reserve musste nicht beansprucht werden (vergleiche Schlussabrechnung Ziffer 3).

5. Auflagen des Grossen Rates

Der Grosse Rat hat keine Auflagen beschlossen.

6. Folgekosten

Da es sich mehrheitlich um wiederkehrende Kosten handelt, fallen keine Folgekosten im Sinne von Art. 145 FLV an.

7. Antrag

Der Regierungsrat beantragt der Finanzkommission des Grossen Rates von der vorliegenden Schlussabrechnung im Sinne von Art. 39 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) Kenntnis zu nehmen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Finanzkommission ‒ Finanzkontrolle

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 14 — read in the version of December 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2026.
  • Federal Act on Forest, Art. 47, Art. 48, Art. 50, and Art. 53 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on August 1, 2025.