2025.GSI.1260
Abgeltung für weitere soziale Leistungsangebote 2022–2023 gemäss Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe d SLG. Abrechnung Verpflichtungskredit zuhanden der Finanzkommission
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 723/2025 Datum RR-Sitzung: 2. Juli 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2025.GSI.1260 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Abgeltung für weitere soziale Leistungsangebote 2022-2023 gemäss Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe d SLG Abrechnung Verpflichtungskredit zuhanden der Finanzkommission
Erwägungen
1. Ausgangslage
Für die Abgeltung für weitere soziale Leistungsangebote 2022-2023 gemäss Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) hat der Grosse Rat einen Rahmenkredit von CHF 32 Mio. bewilligt (GRB 931/2021). Auf Hinweis der Finanzdirektion wurde der Rahmenkredit erstmals seit Inkraftsetzung des SLG für 2 Jahre beantragt. Aufgrund fehlender Erfahrungen wurde eine Reserve von ca. 20% eingeplant.
Gemäss Artikel 71 SLG sorgen das Amt für Integration und Soziales (AIS) und die Gemeinden für die erforderlichen weiteren Angebote zur sozialen Integration. Diese dienen der sozialen Stabilisierung und der Aktivierung der persönlichen Ressourcen und damit der Förderung der Eigenverantwortung und eines selbstbestimmten Lebens. Die weiteren sozialen Leistungsangebote umfassen gemäss Artikel 72 SLG insbesondere die folgenden Bereiche:
Schuldenberatung
Schutzunterkünfte
Beratung und Betreuung von Menschen, welche die Prostitution ausüben
Beratung von Menschen, die von einer übertragbaren Krankheit betroffen sind
Ehe-, Partnerschafts- und Familienbetreuung
Betreuung von Menschen mit einem besonders anspruchsvollen sozialen Bedarf
Transporte zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung
Beschluss Laufzeit Total bewilligt Total Restkredit per (RRB / GRB) in TCHF beansprucht 12.2023 in TCHF in TCHF
GRB (931/2021) 2022-2023 32’000 19’960 12’040
Gesamtergebnis 2022-2023 32’000 19’960 12’040
2. Rechtsgrundlagen, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Rechtsgrundlagen – Artikel 71, 72 und 129 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2) – Artikel 43, 45, 46, 47, 48 Absatz 1, 49 und 53 des Gesetzes vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG; BSG 620.0) – Artikel 136, 142, 146 und 149 der Verordnung vom 3. Dezember 2003 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLV; BSG 621.1)
Ausgabenart und – Es handelt sich um einen Verrechtliche Qualifika- pflichtungskredit (Rahmenkredit; tion der Ausgabe Art. 50 und Art. 53 FLG). – Es handelt sich um eine neue Ausgabe gemäss Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a FLG und mehrheitlich um wiederkehrende Ausgaben gemäss Artikel 47 FLG.
3. Massgebende Kreditsumme und Schlussabrechnung
3.1 Massgebende Kreditsumme
Total aller Jahre: CHF 32 Mio. (inkl. einer Reserve von rund 20%)
Leistungsangebote VA FP I Zahlen in TCHF (nach Lastenausgleich, Kantonsaufwendungen) 2022 2023 Total SH-Leistungsverträge Schuldenberatung 1’470 1’480 2’950 Schutzhäuser Opferhilfe 2’260 2’270 4’530 Beratungsstellen Opferhilfe 1’770 1’790 3’560 Beratungsangebote Prostitution 210 210 420 Beratungsangebote Kinder und Familien 460 450 910 Betreuung von Menschen sozialer Bedarf 7’030 7’030 14’060 Reserveposition Rahmenkredit (rund 20% + Rundungsdifferenz) 2’810 2’770 5’580 weitere soziale Leistungsangebote 16’000 16’000 32’000
3.2 Schlussabrechnung
Plan-IST in TCHF Plan 22+23 IST 22 +23 Differenz Differenz in % SH-Leistungsverträge Schuldenberatung 2’950 2’480 -470 -16 Schutzhäuser Opferhilfe 4’530 3’290 -1240 -27 Beratungsstellen Opferhilfe 3’560 3’450 -110 -3 Beratungsangebote Prostitution 420 420 0 0 Beratungsangebote Kinder und Familien 910 770 -140 -15 Betreuung Menschen mit sozialem Bedarf 14’050 9’550 -4500 -32 Subtotal 26’420 19’960 -6’460 -24
Reserve 5’580 0 -5’580 0 Total weitere soziale Leistungsange- 32’000 19’960 -12’040 -38 bote
Bei Angebot im Bereich «Schutzhäuser Opferhilfe» wurde im Kredit für das Jahr 2022 und 2023 die geplante Eröffnung eines Mädchenhauses (CHF 750'000) integriert, welche sich verzögert.
Die Differenz beim Angebot Betreuung von Menschen mit sozialem Bedarf begründet sich durch die Verbuchung von Leistungsverträgen auf dem Produkt «Menschen mit einer Behinderung» anstatt auf dem Produkt «Betreuung von Menschen sozialer Bedarf“.
4. Reserve
Die Reserve musste nicht beansprucht werden (vergleich Schlussabrechnung Ziffer 3).
5. Auflagen des Grossen Rates
Der Grosse Rat hat keine Auflagen beschlossen.
6. Folgekosten
Da es sich mehrheitlich um wiederkehrende Kosten handelt, fallen keine Folgekosten im Sinne von Art. 145 FLV an.
7. Antrag
Der Regierungsrat beantragt der Finanzkommission des Grossen Rates von der vorliegenden Schlussabrechnung im Sinne von Art. 39 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0) Kenntnis zu nehmen.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Finanzkommission ‒ Finanzkontrolle