Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2025.GSI.2144

Vernehmlassung des Bundes: 20.473 n Pa. Iv. Siegenthaler. Regulierung des Cannabismarktes für einen besseren Jugend- und Konsumentenschutz. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Regierungsrat

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Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats

Per E-Mail (als docx- und pdf-Version) an: cannabisregulierung@bag.admin.ch

RRB Nr.: 1262/2025 26. November 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: 20.473 n Pa. Iv. Siegenthaler. Regulierung des Cannabismarktes für einen besseren Jugend- und Konsumentenschutz. Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Kommissionspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Mit der Vorlage will die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates die Cannabispolitik neu ausrichten und dabei die öffentliche Gesundheit und den Jugendschutz ins Zentrum stellen. Das Verbot von Cannabis soll aufgehoben werden. Anbau, Herstellung und Verkauf von Cannabis sollen reguliert werden, ohne den Konsum zu fördern.

Erwägungen

1. Grundsätzliche Beurteilung der Vorlage

Die mit der Vorlage verfolgten Ziele, die Bevölkerung vor den negativen Auswirkungen des Konsums von Cannabis zu schützen, Jugendliche vom Konsum abzuhalten und den illegalen Markt einzudämmen, werden vom Regierungsrat grundsätzlich unterstützt.

Mit der derzeitigen Ausgestaltung der Vorlage werden diese Ziele jedoch nicht erreicht (vgl. dazu die Bemerkungen unter Ziffer 2.1 und 2.2). Wie auch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2025 festhält, erweist sich der Vollzug des Gesetzes durch Bund und Kantone in der vorliegenden Ausgestaltung als zu komplex und mit zu hohen Anforderungen, Bürokratie und Kosten verbunden. Zwar bietet eine allfällige Regulierung von Cannabis gesundheitspolitische Chancen, Konsumierende in einen legalen Markt zu bringen, und damit bezüglich Entkriminalisierung, Gesundheitsschutz und Schadensminderung eine Verbesserung zu erreichen. Jedoch sind auch die Risiken der Regulierung und insbesondere der damit verbundene hohe Vollzugsaufwand nicht zu vernachlässigen.

Bei der Einführung von Artikel 8a BetmG1 und der darauf basierenden Ausführungsverordnung wurde das Ziel verfolgt, wissenschaftlich fundierte Entscheidgrundlagen für eine allenfalls spätere Legalisierung von Cannabis zu schaffen. In der Botschaft zur Änderung des BetmG2 wurde ausdrücklich festgehalten, dass diese Projekte dazu beitragen sollen, evidenzbasierte Ergebnisse zu den mittel- und langfristigen Auswirkungen des Cannabiskonsums auf das Konsumverhalten sowie auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Aspekte zu liefern. Die Pilotprojekte sind erst angelaufen. Zwar fliessen erste Zwischenergebnisse aus den Pilotprojekten in die Vorlage ein, jedoch sind die Pilotversuche auf mehrere Jahre angelegt. Wichtige Langzeitdaten sind erst am Ende der Versuchsphase verfügbar. Die Abwägung zwischen politischem Handlungsdruck und Gesundheits- und Jugendschutzinteressen erfordert es, die Priorität auf die noch nicht vollständig vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu setzen, damit eine allfällige Regulierung - unter besonderer Berücksichtigung von Konsumenten- und Jugendschutz - auf sicheren Grundlagen beruht. Vor diesem Hintergrund erscheint es inkonsequent, eine Legalisierung in Angriff zu nehmen, noch bevor wichtige Auswertungen aus den laufenden Pilotversuchen vorliegen. Zudem bergen Langzeitfolgen des Cannabiskonsums insbesondere für Jugendliche und junge Erwachsene noch immer erhebliche Unsicherheiten.

Ausgehend von diesen Überlegungen beantragt der Regierungsrat, zunächst die Resultate der Pilotprojekte abzuwarten. Im Sinne einer verantwortungsvollen Gesetzgebung erscheint ein sorgfältiges, auf wissenschaftlicher Evidenz beruhendes Vorgehen unerlässlich. Solange diese Resultate nicht vorliegen, lehnt der Regierungsrat die Vorlage ab.

2. Bemerkungen und Anträge für den Fall einer Umsetzung der Vorlage

Sollte an der Vorlage trotzdem festgehalten werden, sind die nachfolgenden grundsätzlichen Bemerkungen und Anträge sowie die im beigelegten Antwortformular angeführten Kommentare zu den einzelnen Bestimmungen zu berücksichtigen.

2.1 Schutz der Bevölkerung

Der Regierungsrat erachtet es als wichtig, dass mit der Vorlage keine Fehlanreize gesetzt werden und dass der ursprünglich anvisierte Gesundheitsschutz sowie auf lange Sicht eine Reduktion des Cannabis-Konsums bzw. Missbrauchs in der Bevölkerung erreicht wird.

Der Entwurf setzt jedoch ein falsches gesundheitspolitisches Signal, insbesondere an Jugendliche und junge Erwachsene. Cannabisprodukte enthalten das psychoaktive THC, das im sich noch entwickelnden Gehirn von Jugendlichen und jungen Erwachsenen tiefgreifende Auswirkungen entfalten kann. Die neurobiologischen Risiken des regelmässigen Cannabiskonsums sind wissenschaftlich gut belegt. THC bindet an Cannabinoid-Rezeptoren in Hirnregionen, die für Gedächtnis, Lernen, Motivation, Emotionen und Bewegungssteuerung verantwortlich sind. Regelmässiger Konsum kann zu Antriebslosigkeit, Vernachlässigung von Pflichten, sozialem Rückzug, psychotischen Erkrankungen sowie dauerhaften kognitiven Beeinträchtigungen führen. Da das Gehirn erst etwa im Alter von 25 Jahren vollständig ausgereift ist, sind gerade Jugendliche und junge Erwachsene besonders gefährdet.

1 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) 2 BBI 2019 2529

Die hohe Verfügbarkeit, Verharmlosung und nicht zuletzt das staatsseitige Signal der Legalisierung können - insbesondere in kritischen Lebensphasen - verheerende Folgen für diese Bevölkerungsgruppe haben.

Der Schutz der Bevölkerung kann nur dann hinreichend verbessert werden, wenn die gesamte Vertriebskette von der Produktion bis zur Abgabe und dem Verbrauch transparent und nachvollziehbar ausgestaltet ist. Dies findet durch die Möglichkeit des Eigenanbaus aber gerade nicht statt. Aus der pharmazeutischen Praxis zeigt sich, dass der Missbrauch von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen (und seien es nur Codein-Tropfen) keine Nutzergruppen hat, die bewusst diese Transparenz suchen (vgl. Rezeptfälschungen, Mehrfachbezüge unter falschem Namen etc.), sondern im Gegenteil diskrete Bezugsmethoden bevorzugen. Dies ist bei Cannabisnutzerinnen und -nutzem nicht anders, so dass der Eigenanbau hier vermutlich eine willkommene Lücke schafft. Mit der Vorlage ist damit eine dauerhafte und stärkere Mengenausweitung als im bestehenden Regulierungsmodell zu erwarten.

2.2 Eindämmung des Schwarzmarktes

Die Legalisierung des Marktes stellt zwar einen möglichen, jedoch nicht den einzigen politischen und regulatorischen Ansatz für die Bekämpfung des Schwarzmarktes dar. Zwar ist verständlich, dass die Neuregulierung von Cannabis mit der Regulierung von Alkohol- und Tabakwaren verglichen wird. Doch Alkohol und Tabak haben eine gänzlich andere Vorgeschichte und bringen andere Voraussetzungen mit sich. Bei Cannabis geht es gerade nicht um die fortschreitende Regulierung und Reduzierung einer über Jahrhunderte bestehenden und bevölkerungsweiten Nutzung als Rauschmittel und damit einer Herkunft aus dem Bereich der Lebensmittel, sondern im Gegenteil um die Beschränkung des Missbrauchs eines (verbotenen) Betäubungsmittels. Der Vergleich erinnert daher eher an Opium-Derivate, was sich auch in der bestehenden Struktur des BetmG3 widerspiegelt.

Wie bereits die Minderheit betont, zeigen Erfahrungen aus anderen Staaten, dass mit der Legalisierung oftmals unerwünschte Nebeneffekte verbunden sind. Diese umfassen nicht nur die Zunahme des risikobehafteten Konsums - etwa durch erleichterte Verfügbarkeit und gesellschaftliche Normalisierung - oder neue Herausforderungen im Bereich der organisierten Kriminalität, sondern auch das Fortbestehen des illegalen Marktes. Der Schwarzmarkt passt sich flexibel an neue Rahmenbedingungen an. Es besteht daher die Befürchtung, dass die Schweiz mit einem legalen und regulierten Cannabismarkt - als eines der ersten Länder Europas - ungewollt eine Vorreiterrolle einnehmen und damit zu einem attraktiven Umschlagplatz werden könnte. Dies würde den illegalen Handel und die Marktaktivitäten in der Schweiz zusätzlich begünstigen, auch wenn der (legale) Verkauf auf Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Aufenthaltstitel beschränkt bleiben soll. Damit eine angestrebte Regulierung tatsächlich Wirkung entfalten kann, wäre es zwingend erforderlich, gleichzeitig auch die Durchsetzungsfähigkeit der Strafverfolgungsbehörden zu stärken. Nur so könnte der weiterhin vorhandene illegale Cannabismarkt bekämpft und der legale Markt gestärkt werden. Solche Massnahmen sind in der Vorlage nicht enthalten.

Einschränkungen der legalen Angebote wie Mengenbegrenzungen und Altersbeschränkungen schaffen weiterhin Anreize für Konsumierende, illegale Bezugsquellen zu nutzen. Dies trifft insbesondere auf Minderjährige zu, die weiterhin keinen Zugang zum regulierten System haben

3 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121)

oder bei Konsumierenden, die aufgrund höherer Preise oder begrenzter Produktevielfalt auf den Schwarzmarkt zurückgreifen.

2.3 Übertragung von Vollzugsaufgaben auf die Kantone

2.3.1 Antrag

Der Regierungsrat beantragt, in Analogie zum Heilmittelrecht, bei dem der Bund für die Bewilligung und Überwachung von Anbau- und Herstellbetrieben zuständig ist, auch im vorliegenden Regelungsbereich die Verantwortung konsequent beim Bund zu belassen.

Sollte an der Aufgabenteilung festgehalten werden, ist eine Rechtsgrundlage für eine zentrale, schweizweite Analytik zu schaffen.

2.3.2 Begründung

Die vorgesehene Übertragung zentraler Verantwortlichkeiten auf die Kantone ist nicht sachgerecht. Zum einen werden den Kantonen die erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen nicht zur Verfügung gestellt. Zum anderen sollte in Analogie zum Heilmittelrecht, bei dem der Bund für die Bewilligung und Überwachung von Anbau- und HersteIIbetrieben zuständig ist, auch im vorliegenden Regelungsbereich die Verantwortung konsequent beim Bund verbleiben. Da bereits der Anbau und die Herstellung sowie die Vergabe der Online-Konzession beim Bund angesiedelt sind und die Art des legalisierten Betäubungsmittels sowie die schweizweite Vergabe von Konzessionen und die Entsorgung die Bundeszuständigkeit noch unterstreichen, ist diese auch konsequent wahrzunehmen. Nur so ist ein effizienter Gesundheitsschutz möglich. Eine Verlagerung der Zuständigkeit auf die Kantone verpflichtet diese, ein umfassendes und kostenintensives Kontrollsystem (etwa für Lizenzverwaltung, Track & Trace, amtliche Kontrollen und Labortests) einzurichten, was im Verhältnis zum erwarteten Nutzen nicht verhältnismässig wäre. Auch für die Kantonspolizei dürften Kontrollen auf Gewichtsbasis in der Praxis schwierig umsetzbar sein, sodass auch hier nur der Vertrieb kommerzieller Produkte in eindeutig deklarierten Packmitteln anzuraten ist.

Aus Sicht des Regierungsrats sollte sich die Rolle der Kantone auf eine beratende Funktion beschränken, da eine weitergehende Einbindung - etwa bei Konzessionsvergabe, Qualitätsprüfungen und Entsorgung - mehr Risiken als Vorteile birgt.

Sollte an der Aufgabenteilung festgehalten werden, braucht es für den Vollzug (inkl. Konzessionierung, vgl. unten) eine weniger komplexe und aufwändige Ausgestaltung der Vollzugsaufgaben und genügend Mittel zuhanden der Kantone, damit diese umgesetzt werden können. Erfahrungen seit dem Inkrafttreten des TabPG zeigen, dass den Kantonen meist zu wenig Ressourcen für den Vollzug zukommen. Wie bereits der Verband der Kantonschemikerinnen und Kantonschemiker festgestellt hat, wurde der Aufwand für Kontrollen in der Regulierungsfolgenabschätzung unterschätzt. In diesem Zusammenhang ist eine Rechtsgrundlage für eine zentrale, schweizweite Analytik zu schaffen. Die Kantone könnten dann die Analytik für die Produktkontrolle kostenpflichtig von diesem zentralen Dienstleister beziehen. Probenahme, rechtliche Beurteilung der Untersuchungsresultate und Vollzugsmassnahmen würde dabei bei den Kantonen verbleiben.

2.4 Schutzalter

2.4.1 Antrag

Der Regierungsrat beantragt, die Abgabe von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps THC und von Cannabissamen und -Stecklingen an Personen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr zu verbieten.

2.4.2 Begründung

Bisher wurde die Bevölkerung im Allgemeinen und Minderjährige im Besonderen aufgrund des absoluten Abgabeverbots geschützt, das als staatlicher Auftrag auch ohne das Gesetz und mit einem absoluten Verbot bestand. Dieser Schutz muss in jedem Fall fortbestehen und darf nicht verschlechtert werden. Dem Vergleich mit Tabak und Alkohol ist daher nicht zwingend zu folgen, da im Gegensatz zu Alkohol bereits der reguläre Konsum von Cannabis die Gehirnentwicklung nachhaltig schädigen kann. THC bleibt ein halluzinogenes Betäubungsmittel, dessen flächendeckende Anwendung bei der jüngeren Bevölkerungsgruppe nicht abschliessend geklärt ist. Auch im erläuternden Bericht wurde darauf hingewiesen, dass die Gehirnentwicklung bis zum Alter von 25 Jahren nicht abgeschlossen ist und in dieser Phase wesentliche Lernleistungen, beispielsweise in der Berufsschule oder im Studium erbracht werden müssen. Vor diesem Hintergrund ist das Schutzalter auf 25 Jahre zu erhöhen, um den gesundheitlichen Schutz der jungen Bevölkerung bestmöglich zu gewährleisten.

2.5 Privater und vereinsmässiger Anbau

2.5.1 Antrag

Der Regierungsrat beantragt, den privaten und vereinsmässigen Anbau und Weiterverarbeitung von Cannabispflanzen zum Zweck des Eigengebrauchs zu verbieten.

Zudem ist die unentgeltlichen Abgabe von Cannabisprodukten und Cannabis zu verbieten.

2.5.2 Begründung

Gerade bei der angestrebten Transparenz eines legalen Marktes können sich regulatorische und gesundheitspolizeiliche Probleme ergeben, wenn ein privater oder ein vereinsmässiger - so auch nur mengenmässig beschränkter - Anbau zugelassen wird. Dieser ist in der Praxis kaum zu kontrollieren und bietet die Grundlage für noch mehr und noch schlechter nachvollziehbare Bezugsquellen.

Der Schutz der Bevölkerung kann nur dann hinreichend verbessert werden, wenn die gesamte Vertriebskette von der Produktion bis zur Abgabe und dem Verbrauch transparent und nachvollziehbar ausgestaltet wird. Dies findet durch die Möglichkeit des Eigenanbaus jedoch gerade nicht statt. Aus der pharmazeutischen Praxis zeigt sich, dass Nutzerinnen und Nutzer von Betäubungsmitteln selten bewusst Transparenz suchen. Im Gegenteil, sie bevorzugen diskrete Bezugsmethoden. Dies ist bei Cannabisnutzerinnen und -nutzer nicht anders, so dass der Eigenanbau hier vermutlich eine willkommene Lücke schafft. Grundsätzlich ist damit eine dauerhafte

und stärkere Mengenausweitung als im bestehenden Regulierungsmodell zu erwarten, womit keines der ursprünglich mit dem Gesetz verfolgten Ziele sicher erreichbar scheint.

Zudem ist auch kein Vorbild im Schweizer Recht bekannt, bei dem ein (noch dazu verbotenes) Betäubungsmittel für die eigene Herstellung und Verwendung freigegeben wurde. Ressourcen der Behörden dürften kaum ausreichend sein, Missbrauch (z. B. Weitergabe an Jugendliche) in dieser Konstellation systematisch zu verhindern. Ausserdem sind private Akteure (so auch gerade Vereine von Hobby- oder Genossenschaftsanbauten) schwerer überprüfbar, da sich vieles in privaten Bereichen abspielt und Samen und Saatgut eigenständig nachgezüchtet und verteilt werden können.

Professionelle Anbauer und Hersteller sind hingegen am Bild bestehender Arzneimittelproduzenten, d. h. nach einem bekannten und erprobten Modell der Swissmedic, evaluier- und kontrollierbar.

Die unentgeltliche Abgabe von Cannabisprodukten oder Cannabis aus der Selbstversorgung unter erwachsenen Privatpersonen (bis 30 g) fördert den illegalen Handel und läuft damit einem der Hauptziele der Vorlage diametral entgegen. Sogenannte «Gassen-Dealer» können sich mit 30g Cannabis auf der Strasse bewegen und Betäubungsmittel verkaufen, indem Abnehmer und Verkäufer im Falle einer Kontrolle behaupten, die Abgabe sei eine Schenkung (unentgeltliche Abgabe) gewesen. Das Gegenteil wäre (ohne direkte polizeiliche Feststellung) kaum nachzuweisen — zumal nicht nur Bargeld, sondern auch elektronische Zahlungsmittel für einen angeblichen Verkauf in Frage kommen.

2.6 Online-Verkauf

2.6.1 Antrag

Der Regierungsrat beantragt, den Online-Handel zu verbieten. Er schliesst sich damit der Minderheit an, die Abschnitte 4 und 5 («Online-Verkauf» und «Kontrolle des Online-Verkaufs und Massnahmen») zu streichen.

2.6.2 Begründung

Bereits im Hinblick auf die Prävention muss der Online-Handel verboten werden: In Verkaufsstellen kann durch den persönlichen Kontakt sichergestellt werden, dass Kundinnen und Kunden über die gesundheitlichen Risiken des Cannabiskonsums informiert und zu risikoärmeren Konsumformen beraten werden. Diese direkte Sensibilisierung ist im Onlinehandel nicht in vergleichbarer Qualität möglich, da der unmittelbare Austausch und die Möglichkeit zur individuellen Beratung entfallen. Zudem zeigen Erfahrungen mit Tabak- und Alkoholprodukten, dass Alterskontrollen im Onlinehandel bislang weder bei der Bestellung noch bei der Zustellung zuverlässig funktionieren. Dadurch steigt das Risiko, dass Personen bis 25 Jahre (vgl. Ziff. 2.1.1) Zugang zu Cannabisprodukten erhalten.

2.7 Finanzierung von Prävention und Jugendschutz

2.7.1 Antrag

Der Regierungsrat beantragt, spezifische flankierende Massnahmen zur Stärkung des Jugendschutzes und einen verbindlichen Finanzierungsmechanismus zu verankern, der den Kantonen ausreichende Mittel für den Vollzug und gezielten Ausbau der Prävention, insbesondere zum Schutz Minderjähriger und junger Erwachsene, bereitstellt.

2.7.2 Begründung

Der Entwurf weist eine zentrale Lücke im Bereich des Jugendschutzes auf. Zwar richtet sich der regulierte Markt ausschliesslich an Erwachsene. Doch Erfahrungen zeigen, dass die Mehrheit der konsumierenden Erwachsenen bereits in der Jugend mit Cannabis begonnen hat. Die Vorlage sieht bislang jedoch weder spezifische flankierende Massnahmen noch zusätzliche finanzielle Mittel zur Stärkung des Jugendschutzes vor, obwohl Erhebungen zeigen, dass das Alter beim Erstkonsum sehr häufig zwischen 15 und 16 Jahren liegt.

Bei einer Regulierung von Cannabisprodukten in der Schweiz ist ein gezielter Ausbau der Prävention unabdingbar. Denn mit dem legalen Verkauf, Selbstanbau und Konsum steigt die gesellschaftliche Sichtbarkeit, was verstärkte flankierende Kommunikations- und Sensibilisierungsmassnahmen erforderlich macht. Gemäss Artikel 3b BetmG kommt diese Aufgabe den Kantonen zu und es ist davon auszugehen, dass sie hierfür mehr Ressourcen aufwenden müssen. Erfahrungen im Tabak- und Alkoholbereich zeigen zudem, dass auch das Risiko einer Weitergabe von Cannabisprodukten aus Verkauf und Selbstanbau an Minderjährige ein Thema ist, welches durch die Prävention adressiert werden muss. Ein wirksamer Jugendschutz umfasst neben klassischen Angeboten der Suchtprävention auch Massnahmen der Gesundheitsförderung sowie ergänzende Angebote für vulnerable Gruppen. Die vorgesehenen Vollzugsabgaben und Gebühren reichen hierfür nicht aus und erlauben keine Finanzierung der über die direkten Vollzugkosten hinausgehenden Aktivitäten, insbesondere in der Prävention von Minderjährigen. Dies ist eine folgenschwere Unterlassung. Für die kantonalen Vollzugsbehörden ist unabdingbar, dass die Vorlage einen Finanzierungsmechanismus einführt, der den Kantonen genügend Mittel für den Vollzug und die notwendigen zusätzlichen Präventionsaktivitäten zur Verfügung stellt.

2.8 Zweckgebundene Verbrauchssteuer

2.8.1 Antrag

Der Regierungsrat beantragt die Einführung einer zweckgebundenen Verbrauchssteuer auf sämtliche Cannabisprodukte.

2.8.2 Begründung

Um die Finanzierung der mit der Gesetzgebung verbundenen Zusatzaufgaben, insbesondere im Bereich der Prävention und des Jugendschutzes, dauerhaft sicherzustellen, ist eine zweckgebundene Verbrauchssteuer auf sämtliche Cannabisprodukte erforderlich.

Wie bereits die SODK in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2025 fordert, ist in Anlehnung an die Bundessteuer auf gebrannten Wassern eine ergänzende Bestimmung in der Bundesverfassung vorzusehen, wonach 40 Prozent des Ertrags der Cannabissteuer an die Kantone gehen. Ein Teil dieser Mittel wäre für gemeinsame interkantonale Massnahmen einzusetzen. Ein weiterer Teil der Steuererträge sollte dem Bund für zweckgebundene Aufgaben im Bereich Prävention und Jugendschutz zur Verfügung stehen, während der verbleibende Rest der AHV zugutekommt. Nur auf Basis eines so ausgestalteten Finanzierungsmodells kann gewährleistet werden, dass die Kantone ihren eigentlichen Kernaufgaben - dem wirksamen Jugend- und Gesundheitsschutz, der konsequenten Prävention und der fachlich soliden Kontrolle - umfassend und nachhaltig nachkommen können.

Der Regierungsrat lehnt den Minderheitsantrag ab, die Steuer analog zur Tabaksteuer auszugestalten. Eine solche Lösung würde die Mittel in die allgemeine Bundeskasse (AHV) leiten und den erheblichen Vollzugsaufwand der Kantone nicht genügend berücksichtigen.

3. Aufsicht im Bereich des Datenschutzes - Risiko eines Kompetenzkonflikts

3.1 Antrag

Im Erlass ist eine Bestimmung analog Artikel 27 Absatz 5 BEKJ4 aufzunehmen.

3.2 Begründung

Der Erlass weist im Bereich des Verkaufs von Cannabisprodukten und der Kontrolle den Kantonen Kompetenzen zu. Bearbeiten somit kantonale Behörden sowie öffentliche und private Einrichtungen, die mit der Erfüllung von Aufgaben auf kantonaler Ebene beauftragt sind, Personendaten, unterstehen diese den kantonalen Datenschutzgesetzen. Dies gilt ungeachtet dessen, dass gemäss Artikel 84 Absatz 1 CanPG der Bund den Vollzug durch die Kantone beaufsichtigt.

Der Betrieb des Nachverfolgungssystems nach Artikel 85 CanPG erfolgt durch den Bund und untersteht demnach dem Datenschutzrecht des Bundes und der Aufsicht des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB). Soweit der Bundesrat im Rahmen von Absatz 3 Buchstabe b kantonale Behörden zur Datenbearbeitung im System berechtigt, erfolgen deren Bearbeitungen jedoch unter dem jeweiligen kantonalen Datenschutzgesetz und der Aufsicht der kantonalen Datenschutzbehörde. Um hier für die rechtsanwendenden Behörden Klarheit zu schaffen, empfehlt sich eine ausdrückliche Regelung nach dem Vorbild von Artikel 27 Absatz 5 BEKJ.

3.3 Verkehrssicherheit

3.3.1 Antrag

Der Regierungsrat beantragt die Beibehaltung des bestehenden Grenzwertes von 1,5 pg/L THC im Vollblut und spricht sich gegen die Einführung eines sogenannten Wirkungswertes aus.

4 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ; SR 172.023)

3.3.2 Begründung

Nach aktuellem Stand der Wissenschaft ist es nicht möglich, einen verlässlichen Wirkungsgrenzwert zu bestimmen, ab dem Fahrunfähigkeit zuverlässig angenommen werden kann. Im Gegensatz zu Alkohol wirkt THC pharmakologisch deutlich komplexer: Es wird rasch ins Körpergewebe verteilt, baut sich unlinear ab und kann selbst bei niedrigen Blutkonzentrationen die Fahrfähigkeit beeinträchtigen. Ein messbarer THC-Wert im Blut bedeutet nicht zwingend eine akute Wirkung — und umgekehrt können deutliche Beeinträchtigungen vorliegen, obwohl der Blutwert bereits wieder tief ist. Diese Einschätzung wird durch den Bericht der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) vom Dezember 2023 bestätigt, der im Auftrag des ASTRA erstellt wurde. Darin wird festgehalten, dass es «an wissenschaftlicher Evidenz zur Einführung von Wirkungsgrenzwerten für THC im Blut fehlt» und dass «THC und Alkohol fundamental unterschiedliche pharmakologische Eigenschaften aufweisen».

Mit einer Legalisierung von Cannabis ist von einer Zunahme des Konsums in der Bevölkerung auszugehen. Damit steigt zwangsläufig auch das Risiko, dass mehr Fahrzeuglenkende unter THC-Einfluss am Strassenverkehrteilnehmen. Die Einführung eines Wirkungswertes würde zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Die Wirkung von THC hängt stark von individuellen Faktoren ab, etwa der Konsumfrequenz (Gelegenheits- vs. Dauerkonsum), der Art der Einnahme oder der Kombination mit anderen Substanzen. Besonders der Mischkonsum mit Alkohol oder Sedativa kann bereits bei sehr niedrigen THC-Blutwerten zu erheblichen Leistungsdefiziten führen. Eine Einführung von THC-Wirkungswerten würde also die Zahl der potenziell fahrunfähigen Fahrzeuglenkenden erhöhen und die Verkehrssicherheit gefährden.

Im Gegensatz zu Alkohol ist eine Rückrechnung auf die Konsumzeit oder die tatsächliche Wirkung bei THC nicht möglich. Der Abbau erfolgt individuell und hängt von zahlreichen Faktoren wie Körperfettanteil, Stoffwechselrate, Konsumform (Rauchen, Vaporisieren, Edibles) und Häufigkeit des Konsums ab. Das Postulat 21.3806 Caroni (Rechtsgleichere Behandlung von Alkohol und THC im Strassenverkehr) wurde vom Bundesrat explizit mit der Begründung abgelehnt, dass ein Wirkungsgrenzwert für THC wissenschaftlich nicht fundiert sei und die Substanz in Bezug auf die Verkehrstauglichkeit zu wenig erforscht ist.

Der bestehende Grenzwert von 1,5 pg/mL THC im Vollblut ist hingegen praxisbewährt, klar, rechtlich gefestigt und wissenschaftlich abgestützt. Er erlaubt den Vollzugsbehörden eine einheitliche Beurteilung und schützt sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Rechtssicherheit.

Der Regierungsrat erachtet die Beibehaltung der Nulltoleranz im Strassenverkehr als zwingend. Sie sichert Rechtssicherheit, eine einheitliche Vollzugspraxis und den hohen Standard der Verkehrssicherheit. Eine Abkehr zugunsten eines schwer bestimmbaren Wirkungswerts würde Rechtsunsicherheit schaffen und den Vollzug erheblich erschweren.

3.4 Unklare Systematik und Widerspruch zum bestehenden Recht

Unklar bleibt, weshalb von der Heilmittel- und Betäubungsmittelgesetzgebung abgewichen wird, denn auch nach einer Anpassung der Regelung über verbotene Betäubungsmittel (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG) könnten THC-haltige Produkte als Arzneimittel und psychotrope Substanzen nach ihrem Wirkstoffgehalt in unterschiedliche Abgabekategorien eingeordnet werden (vgl. Art. 23 ff. HMG5). Damit liesse sich nach bekanntem Modell die Zulassung neuer Produkte mit THC als Wirkstoff regulieren und ihre Abgabe nach der Kompetenzordnung durch BAG und

5 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizin Produkte (Heilmittelgesetz, HMG; SR 812.21)

Bundesrat definieren. Damit wären ebenfalls ein legaler Zugang, eine kompetente Beratung und zugleich ein minimaler Änderungs- und Anpassungsaufwand verbunden.

Auch bleibt der Widerspruch bestehen, dass THC-haltige Produkte nun wie Lebensmittel vollständig am Markt erhältlich sein sollen, aber weiterhin als Betäubungsmittel eingestuft werden - wie im Bericht betont und auch durch die Schutzmassnahmen unmissverständlich hervorgehoben wird - und im medizinischen Bereich als Heilmittel, mit den einhergehenden hohen Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen, genutzt werden sollen. Ein solches Nebeneinander untergräbt die Kohärenz der Rechtsordnung und erschwert die Anwendung des BetmG erheblich.

Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

C. Nlio Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

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