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2025.GSI.355

Neue Massnahmen zur Umsetzung der Pflegeinitiative. Rahmenkredit 2025–2034

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 358/2025 Datum RR-Sitzung: 2. April 2025 Direktion: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Geschäftsnummer: 2025.GSI.355 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Neue Massnahmen zur Umsetzung der Pflegeinitiative; Rahmenkredit 2025-2034

Erwägungen

1. Gegenstand

Der Regierungsrat hat mit RRB Nr. 82 vom 31. Januar 2024 (als intern qualifizierte Ergebnissicherung der Aussprache vom 24. Januar 2024) entschieden, die im Rahmen der Pflegeinitiative zugesicherten Bundesbeiträge vollumfänglich für weitere Massnahmen im Sinne der Pflegeinitiative einzusetzen. Mit dem vorliegenden Rahmenkredit für die Jahre 2025-2034 sollen die Bundesbeiträge, die über den Zeitraum des Bundesprogramms 2024-2032 zur Mitfinanzierung der bereits bestehenden und vom Kanton Bern derzeit noch allein getragenen Massnahmen in Aussicht gestellt wurden, für neue kantonale Massnahmen eingesetzt werden. Gemäss der derzeitigen Planung kann für die Jahre 2025-2034 voraussichtlich mit Bundesbeiträgen von 39 300 000 Franken für die bestehenden Massnahmen gerechnet werden. Die Kreditsumme wird auf netto maximal 39 500 000 Franken (Bundesbeiträge gerundet, inkl. einer Reserve von 200 000 Franken) festgesetzt. Der Kredit wird netto beantragt, um weitere Bundesbeiträge an neue Massnahmen ebenfalls wieder für die Pflegeinitiative einsetzen zu können. Zudem ist die Höhe der Bundesbeiträge von den eingereichten Projekten und von den Entscheidungen des Bundes abhängig und somit noch nicht bekannt. Für den Kanton Bern hat der Bund aber einen Orientierungswert von 62 733 968 Franken vorgegeben.

Für die Umsetzung des Bundesprogramms im Kanton Bern wird eine Projektorganisation Pflegeinitiative Kanton Bern eingesetzt.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Spitalversorgungsgesetz vom 13. Juni 2013 (SpVG; BSG 812.11), Artikel 103 und Artikel 139 Absatz 3 Buchstabe b ‒ Spitalversorgungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (SpVV; BSG 812.112), Artikel 32 ‒ Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG; BSG 860.2), Artikel 80 und Artikel 130 Absatz 1 Buchstabe b ‒ Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLV; BSG 860.21), Artikel 75 Absatz 2 ‒ Gesetz vom 14. Juni 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerG; BSG 435.11), Artikel 3 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 44 und Artikel 51 Absatz 1 ‒ Verordnung vom 9. November 2005 über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV; BSG 435.111), Artikel 133 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Artikel 26, Artikel 27, Artikel 30 Absatz 1, Artikel 32 und Artikel 34 ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Artikel 28

3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Die Ausgaben sind einmalig und neu.

4. Massgebende Kreditsumme

Die massgebende Kreditsumme beträgt netto 39 500 000 Franken.

Der Kreditrahmen entspricht den erwarteten Bundesbeiträgen für die bestehenden Massnahmen, deren Mittel bereits im Budget 2025 und im Aufgaben- und Finanzplan 2026-2028 enthaltenen sind und in den Folgejahren fortgeschrieben werden. Diese Mittel sollen jeweils im Umfang der zugesicherten Bundesbeiträge für neue Massnahmen eingesetzt werden, die ebenfalls wieder vom Bund mit Mitteln aus dem Programm gefördert werden können.

5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Der Rahmenkredit wird für die Rechnungsjahre 2025-2034 voraussichtlich wie folgt verwendet:

Produktgruppe Gesundheitsversorgung Produkt Praktische Aus- und Weiterbildung Konto 363500000 Beiträge an private Unternehmungen Betrag 43 700 000 Franken Konto 460000000 Beiträge vom Bund Betrag 14 800 000 Franken Konto 313200000 Honorare externe Berater Betrag 1 600 000 Franken

Produktgruppe Mittelschulen und Berufsbildung Produkte Produkt Berufsbildung Konto 363500000 Beiträge an private Unternehmungen Konto 302000000 Löhne und Gehälter Lehrpersonen Betrag 18 000 000 Franken Konto 460000000 Beiträge vom Bund Betrag 9 000 000 Franken

Der Mittelbedarf pro Jahr und die zu belastenden Konten hängen von den gestellten Anträgen der Projektträger und von der Bundesbeteiligung ab. Im Rahmen der Finanzplanung entscheidet der Regierungsrat über die Einstellung der Mittel im Budget und im Aufgaben- und Finanzplan ausgehend vom effektiven Bedarf und den zugesicherten Bundesbeiträgen.

6. Einsetzen einer Projektorganisation Pflegeinitiative zur Verwendung des Rahmenkredits

Für die Umsetzung des Programms Pflegeinitiative setzt der Regierungsrat mit diesem Beschluss eine Projektorganisation bestehend aus einer Programmleitung, einer Steuergruppe und einem Expertenbeirat ein.

Die Steuergruppe sichert zusammen mit einem Expertenbeirat die Einhaltung der Kriterien und die Umsetzung der Pflegeinitiative im Kanton Bern. Die Steuergruppe bestimmt den Einsatz der

Mittel im Rahmen des Budgets und des Aufgaben- und Finanzplans und ist für die Beschlüsse zur Ablösung des Rahmenkredits verantwortlich. Die Gremien sind wie folgt besetzt:

Programmleiter/Programmleiterin: Bereichsleiter/Bereichsleiterin nichtuniversitäre Gesundheitsberufe der Abteilung Aufsicht und Bewilligung vom Gesundheitsamt, Fachstelle Gesundheitsberufe

Steuergruppe:

  • Vorsteher/Vorsteherin des Mittelschul- und Berufsbildungsamts

  • Vorsteher/Vorsteherin des Amtes für Hochschulen

  • Stellvertretender/stellvertretende Generalsekretär/in der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, Ressort Gesundheit

  • Leiter/Leiterin Abteilung Aufsicht und Bewilligung (Vorsitz)

  • Programmleitung

Expertenbeirat bestehend aus Vertretern der Projektträger

  • Organisation der Arbeitswelt (OdA) Gesundheit Bern,

  • OrTra santé-social Berne francophone (OrTra bef-S2),

  • Schweizer Berufsverband für Pflegefachpersonal (SBK), Sektion Bern,

  • Berner Bildungszentrum Pflege (BZ Pflege),

  • Centre de formation professionnelle Berne Francophone (ceff SANTÉ-SOCIAL),

  • Berner Fachhochschule (BFH)

  • sowie Personen aus den Betrieben und der Politik. Die Zusammensetzung des Expertenbeirats wird von der Steuergruppe bestimmt.

Zuständig für die Verlängerung des Rahmenkredits ist der Regierungsrat.

7. Begründung

Im November 2021 wurde die Initiative «Für eine starke Pflege (Pflegeinitiative)» von Volk und Ständen angenommen. Die Initiative soll in zwei Etappen umgesetzt werden. Die erste Etappe zur Pflegeinitiative beinhaltet u. a. eine Ausbildungsoffensive. Die Gewährung von Bundesbeiträgen an die Kantone zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege ist an die Bedingung geknüpft, dass die Kantone für die vorgesehenen Massnahmen einen mindestens doppelt so hohen Beitrag beisteuern.

Über den Rahmenkredit werden neue Massnahmen finanziert, die zur Zielerreichung der ersten Etappe der Pflegeinitiative dienen. Hierzu gehören:

1. Beiträge an die Betriebe für die praktische Ausbildung

2. Beiträge an die Höheren Fachschulen für die Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse

3. Beiträge an Absolvierende einer Pflegeausbildung zur Sicherung ihres Lebensunterhalts

4. Weitere kantonale Massnahmen im Sinne der Pflegeinitiative

Die Kosten der Programmsteuerung werden ebenfalls dem Rahmenkredit belastet.

Die kantonalen Projektgremien (Steuergruppe, Programmleitung und Expertenbeirat) sichern die Umsetzung der Pflegeinitiative im Kanton Bern und die Einhaltung der Kriterien.

8. Bedingungen

Die zugesicherten Bundesbeiträge können für folgende Massnahmen und unter Beachtung der folgenden Kriterien weiterverpflichtet werden:

Kriterien für Massnahmen Die Massnahmen entsprechen mindestens einem der folgenden Kriterien:

– Die Anzahl Pflegeabschlüsse steigern – Nachweislich das Ausbildungssystem Pflege stützen – Wirkung erzielen – Auf Nachhaltigkeit ausgerichtet sein – Die Bundesvorgaben erfüllen

Die Anträge können durch die folgenden sechs Projektträger gestellt werden: OdA Gesundheit Bern, OrTra bef-S2, SBK Bern, Berner Bildungszentrum Pflege, ceff Santé Social und durch die Berner Fachhochschule. Die Projektträger beachten die Bundesvorgaben für die Gesuchseinreichung.

Kriterien für weitere kantonale Massnahmen im Sinne der Pflegeinitiative Eingereichte Massnahmen der Projektträger, die nicht mit einem Bundesbeitrag gefördert werden, können als kantonale Massnahme bezuschusst werden, wenn sie im Sinne der Pflegeinitiative sind und der Zielerreichung zudienen. Denkbar sind beispielsweise Fördermassnahmen zur Erhöhung der Ausbildung von Fachfrauen und Fachmännern Gesundheit. Der Regierungsrat ist im Rahmen der Finanzplanung über die die weiteren Massnahmen zu informieren.

Massnahmen zur Steuerung und Abwicklung des Programms Mit dem Rahmenkredit können die administrativen Kosten für die Abwicklung des Programms finanziert werden. Diese beinhalten den Aufbau und Betrieb der Programmsteuerung sowie die Kommunikation. Für den Nachweis der ordnungsgemässen Mittelverwendung sind die Kontrollinstrumente zu definieren, vorhandene Systeme anzupassen und zu betreiben. Zudem gilt es, über die Mittelverwendung und Zielerreichung eine professionelle Kommunikation während der gesamten Umsetzung der Pflegeinitiative sicherzustellen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Bildungs- und Kulturdirektion

Beilage ‒ Vortrag

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung, Art. 3, Art. 8, Art. 44, and Art. 51 — read in the version of August 1, 2024; the act was consolidated again on August 1, 2025.
  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 133 — read in the version of December 1, 2023; the act was consolidated again on September 1, 2026.
  • Spitalversorgungsverordnung, Art. 103 and Art. 139 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on July 1, 2025.
  • Gesetz über die sozialen Leistungsangebote, Art. 32 — read in the version of January 1, 2024; the act was consolidated again on September 1, 2026.
  • Verordnung über die sozialen Leistungsangebote, Art. 75, Art. 80, and Art. 130 — read in the version of January 1, 2025; the act was consolidated again on January 1, 2026.