2025.SIDGS.1596
Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) (Änderung)
Rubrum
Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) Änderung vom 04.03.2026
Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 154.21 | 935.520 Aufgehoben: –
Der Regierungsrat des Kantons Bern, auf Antrag der Sicherheitsdirektion,
Dispositiv
beschliesst:
I.
Der Erlass 935.520 Kantonale Geldspielverordnung vom 02.12.2020 (KGSV) (Stand 01.03.2023) wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2 (geändert), Abs. 4 (neu) Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten a (geändert) müssen ihren Sitz in der Regel im Kanton haben, b (geändert) dürfen sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen. Dritte gemäss Artikel 6 Absatz 1 KGSG, die Kleinspiele durchführen, müssen ihren Sitz im Kanton haben.
Art. 8 Abs. 1 (geändert) Das Gesuch für die Ausgabe einer Kleinlotterie muss bis spätestens 30 Tage vor dem Beginn des Losverkaufs beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion eingereicht werden.
Art. 11 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu) Die Abgabe von Gutscheinen darf nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.
Werden Lottos oder Tombolas von Dritten gemäss Artikel 6 Absatz 1 KGSG durchgeführt, beträgt der Gewinnanteil für die Veranstalterinnen und Veranstalter mindestens 25 Prozent der Plansumme.
Art. 12 Abs. 2 (geändert) Die Lose dürfen im ganzen Kanton bis zur Veranstaltung verkauft werden.
Art. 15 Abs. 1 (geändert) [FR: (unverändert)], Abs. 2 (geändert) [FR: (unverändert)], Abs. 3 (aufgehoben) Spätestens drei Monate nach Ablauf der Einlösefrist ist der Bewilligungsbehörde die Abrechnung über die Kleinlotterie zuzustellen. Die Abrechnung enthält Angaben über Aufzählung unverändert. Aufgehoben.
Art. 17 Abs. 1 (geändert) [FR: (unverändert)], Abs. 2a (neu), Abs. 3 (geändert) Lottos und Tombolas sind beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion bis spätestens 30 Tage vor der Durchführung zu melden. Für Lottos und Tombolas gilt: a Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 50 Prozent der maximalen Summe aller Einsätze. b Für einen einzelnen Einsatz beträgt der Höchstbetrag zehn Franken. Die Bestimmungen gemäss Abschnitt 2.3 gelten sinngemäss, mit Ausnahme von Artikel 7, 10, 12 Absatz 3 sowie Artikel 16.
Art. 21 Abs. 1, Abs. 2 (neu) Bei der Durchführung von kleinen Pokerturnieren sind gut sichtbar am Spielort Informationen aufzulegen b (geändert) [FR: (unverändert)] zur Spielsuchtprävention und zu den Beratungsangeboten, Die Ausschreibung von kleinen Pokerturnieren muss spätestens einen Monat vor der Durchführung auf öffentlich zugänglichen Plattformen publiziert werden.
Art. 23 Abs. 1 (geändert) Das Gesuch um Durchführung eines kleinen Pokerturniers ist unter Beilage der erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion zwei Monate im Voraus für eine höchstens sechsmonatige Periode einzureichen. a Aufgehoben. b Aufgehoben. c Aufgehoben. d Aufgehoben. Art. 28 Abs. 1 Von der Spielbankenabgabe werden zugewiesen b (geändert) [FR: (unverändert)] dem Fonds für Suchtprobleme gemäss Artikel 34 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)1) fünf Prozent. Art. 30 Abs. 1 Ausnahmen von der Einmaligkeit der Beiträge gemäss Artikel 30 Absatz 1 KGSG sind in folgenden Bereichen möglich: d (geändert) Pro-Kopf-Beiträge in den Zuwendungsbereichen Gesellschaft und Kultur, Beitragskategorie Volkskultur, e (neu) Lagerbeiträge im Zuwendungsbereich Gesellschaft, Beitragskategorie Inklusion gemäss Artikel 63a Absatz 3. Art. 42 Abs. 1a (neu) Davon ausgenommen ist der Zuwendungsbereich der wiederkehrenden Beiträge für Erhalt und Pflege von herausragenden Baudenkmälern.
Art. 43 Abs. 1 (geändert) Eine Beitragszusicherung verjährt vier Jahre nach der Zusicherung, sofern die zuständige Stelle aufgrund der besonderen Umstände keine längere Frist verfügt.
Art. 44 Abs. 1 Ausgeschlossen sind insbesondere Beiträge an: c1 (neu) Fundraisingaktivitäten,
1) BSG 860.2
Art. 45 Abs. 2a (neu), Abs. 3a (neu), Abs. 3b (neu), Abs. 4 (geändert) Sie können um bis zu zehn Prozent erhöht werden, wenn hinreichende Fondsreserven bestehen. Der Regierungsrat kann die Summe der Beiträge jährlich aufgrund der Einnahmen des Lotteriefonds, die nach den Speisungen gemäss Artikel 40 Absatz 3 KGSG verbleiben, festlegen. Die Beiträge für vollständig eingereichte Gesuche werden jährlich nach dem Datum ihres Eingangs bis zum Erreichen der Summe gemäss Absatz 3a gewährt. Für besondere bauliche Vorhaben kann im Einzelfall ein Beitrag von bis zu 10 Millionen Franken gewährt werden, wobei die Beiträge innerhalb von vier Jahren die Summe von 40 Millionen Franken nicht übersteigen dürfen.
Art. 46 Abs. 1 Beiträge können namentlich ausgerichtet werden an b (geändert) durch sie durchgeführte Veranstaltungen von mindestens regionaler Bedeutung, c (neu) an die bernischen Verbände, die sich in der Grundlagenarbeit zugunsten des Erhalts des Kunsthandwerks engagieren. Art. 47 Abs. 2 (geändert) Für Beiträge gemäss Absatz 1 stehen jährlich höchstens 1,5 Millionen Franken zur Verfügung.
Art. 48 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu) Für Veranstaltungen gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b können höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten ausgerichtet werden, höchstens jedoch pro Veranstaltung a (neu) 50’000 Franken bei regionaler Bedeutung, b (neu) 500'000 Franken bei kantonaler Bedeutung, c (neu) eine Million Franken bei nationaler oder internationaler Bedeutung. Für die Unterstützung gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe c können pro Mitgliedverein bis höchstens 50 Franken gewährt werden.
Art. 53 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu) Für Beiträge im Bereich der Denkmalpflege und des Heimatschutzes können höchstens 7,5 Millionen Franken gemessen am Durchschnitt einer Vierjahresperiode eingesetzt werden. Ausgenommen sind Beiträge an herausragende Baudenkmäler im Rahmen von wiederkehrenden Beiträgen gemäss Artikel 60 ff. KGSG.
Art. 54 Abs. 1 (geändert), Abs. 2a (neu), Abs. 3 (unverändert) [FR: (geändert)] Beiträge können an in der Regel fachlich begleitete Projekte und Vorhaben des Natur- und Umweltschutzes gewährt werden, insbesondere Aufzählung unverändert. Für neue Vorhaben gemäss Absatz 1 Buchstabe b und c sind einmalig Projektbeträge bis höchstens 20 Prozent der relevanten Kosten möglich, höchstens jedoch bis 20'000 Franken. Es werden keine Beiträge unter 500 Franken gewährt. Beiträge an Veranstaltungen sind bis höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten möglich, höchstens jedoch bis 500'000 Franken pro Veranstaltung.
Art. 60a (neu) Humanitäre Entminung Beiträge können an ZEWO-zertifizierte Organisationen mit Sitz im Kanton zur Herstellung von Entminungsgeräten für konkrete humanitäre Entminungsprojekte gewährt werden, die nicht bereits mit einem Beitrag gemäss Artikel 55 ff. unterstützt werden. Beiträge sind bis höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten möglich, höchstens jedoch a 200'000 Franken pro Entminungsgerät, b eine Million Franken insgesamt pro Jahr. Die Auszahlung erfolgt a zu 40 Prozent nach der Beschlussfassung, b zu 40 Prozent mit Zwischenabrechnung nach Fertigstellung des Entminungsgeräts, c zu 20 Prozent mit Schlussabrechnung nach Inbetriebnahme.
Art. 62 Abs. 3 (unverändert) [FR: (geändert)], Abs. 4 (neu) Beiträge an Veranstaltungen sind bis 30 Prozent der anrechenbaren Kosten möglich, höchstens jedoch bis 500'000 Franken pro Veranstaltung. Zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts können für neue Vorhaben einmalig Projektbeiträge bis höchstens 20 Prozent der relevanten Kosten, höchstens jedoch 20'000 Franken gewährt werden. Es werden keine Beiträge unter 500 Franken gewährt.
Art. 63 Abs. 1 (geändert) Pro-Kopf-Beiträge bis höchstens 70 Franken können für jugendliche Mitglieder im Alter von 5 bis 20 Jahren mit Wohnsitz im Kanton an aktive Jugendvereine und -verbände gewährt werden, die Aufzählung unverändert.
Art. 63a (neu) Inklusion Beiträge können ausgerichtet werden zur Förderung der öffentlichen und aktiven Teilhabe am gesellschaftlichen Leben von Menschen mit Behinderungen für a langfristig wirksame Vorhaben, b Lager. Beiträge für langfristig wirksame Vorhaben können jährlich ausgerichtet werden a pro Organisation bis höchstens 250'000 Franken für bis zu zwei Vorhaben, b gesamthaft bis höchstens 1,5 Millionen Franken. Beiträge für Lager können jährlich ausgerichtet werden a bis höchstens 200 Franken pro Person mit Behinderung und Tag, b gesamthaft bis höchstens 500'000 Franken. Gesuche um Beiträge sind bis zum Stichtag gemäss Anhang 3 beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen, das nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Beiträge festlegt.
Art. 66 Abs. 1a (neu) Ein Beitrag setzt voraus, dass das Kerngebäude, das alle Bedingungen gemäss Absatz 1 erfüllt, Teil des Gesuchs bildet und im Eigentum der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers steht.
Art. 70 Abs. 1 Beiträge können unter Beachtung der Voraussetzungen gemäss Artikel 26 ff. KGSG gewährt werden an a (geändert) kantonale Sportverbände und Sportvereine mit Sitz im Kanton, b (geändert) weitere kantonalbernische gemeinnützige Organisationen, die den Sport im Kanton unterstützen oder eine Sportanlage im Kanton betreiben, c (geändert) interkantonale Sportverbände,
1. (neu) sofern mindestens 25 Prozent der Mitgliedervereine Sitz im Kanton haben,
2. (neu) soweit diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen explizit vorsieht, f (geändert) ausserkantonale Veranstalterinnen und Veranstalter von im Kanton durchgeführten Sportwettkämpfen, g (neu) gemeinnützige Trägerschaften von regionalen und nationalen Leistungszentren im Kanton, soweit diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen explizit vorsieht, h (neu) nationale Sportverbände, soweit diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen explizit vorsieht. Art. 71 Abs. 4 (neu) Interkantonale und nationale Sportverbände sind nur im Bereich von Absatz 1 Buchstabe a beitragsberechtigt, sofern die Anlagen insbesondere dem Breitensport zur Verfügung stehen.
Art. 72 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Die durch den Sportfonds mitfinanzierten Sportbauten und Sportanlagen sind der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen mit angemessenen Öffnungszeiten unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen. Bei Sportbauten und Sportanlagen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu erstellen oder instand zu stellen sind, können die über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehenden, regelmässigen Nutzungsmöglichkeiten für Vereine durch den Sportfonds mitunterstützt werden.
Art. 73 Abs. 1 (geändert), Abs. 1a (neu), Abs. 2 (geändert), Abs. 4 (neu) Die Beitragssätze an die anrechenbaren Kosten für Vorhaben gemäss Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a berechnen sich nach der im Anhang 2 aufgeführten Formel. Sie können bei hinreichenden Fondsreserven erhöht werden, a bis höchstens 10 Prozent, b für im kantonalen Sportanlagekonzept (KASAK) aufgenommene Sportanlagen bis höchsten 15 Prozent. Der Regierungsrat kann die Summe der Beiträge gemäss Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a jährlich aufgrund der Einnahmen des Sportfonds festlegen. Beiträge an mobile Sportanlagen gemäss Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b sind bis höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten möglich.
Art. 74 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (aufgehoben), Abs. 3 (neu) Beiträge an die Anschaffung grosser Unterhaltsgeräte, die eine für die Sportausübung spezifische und zwingend notwendige Vorarbeit leisten, können in der Höhe von bis zu 20 Prozent der anrechenbaren Kosten und höchstens 50‘000 Franken ausgerichtet werden. Aufgehoben. Ausgeschlossen sind Beiträge an Pflege- und Reinigungsgeräte.
Art. 75 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Beiträge können gewährt werden für die Anschaffung von mobilem Sportmaterial von a (neu) Organisationen gemäss Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe a bis d, b (neu) nationalen Sportverbänden, die eine dem Breitensport zur Verfügung stehende Sportanlage im Kanton betreiben. Gemeinden und Organisationen, die eine Sportanlage betreiben, haben das Sportmaterial Vereinen und Verbänden unentgeltlich und uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.
Art. 77 Abs. 3 (neu) Beiträge für nationale Sportverbände werden um 50 Prozent gekürzt.
Titel nach Art. 77 (unverändert [FR: geändert])
4.3.4 Vereins- und Verbandsförderung
Art. 78 Abs. 1 Beiträge können gewährt werden für Massnahmen der Sportförderung in den Bereichen a (geändert) Vereinsförderung Breitensport, darunter Nachwuchs-Breitensport, Art. 78a (neu) Vereinsförderung Breitensport Für die allgemeine Vereinsförderung im Breitensport kann pro Kalenderjahr gewährt werden a pro Verein bis höchstens 1000 Franken, b gesamthaft höchstens eine Million Franken. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion legt nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Beiträge fest.
Art. 79 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert) [FR: (unverändert)], Abs. 4 (neu) Beitragsberechtigt sind ausschliesslich kantonalbernische Sportvereine für sportliche Aktivitäten von Jugendlichen zwischen 5 und 20 Jahren mit Wohnsitz im Kanton. Für den Nachwuchs-Breitensport können pro Kalenderjahr höchstens zwei Millionen Franken gewährt werden, davon a (unverändert) [FR: (geändert)] mindestens 1,5 Millionen Franken als Pro-Kopf-Beiträge, b (geändert) höchstens 500‘000 Franken für zusätzliche Fördermassnahmen. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion legt nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Pro-Kopf-Beiträge bis höchstens 50 Franken fest. Für Jugendsportlager a stehen zusätzlich bis höchstens 1500 Franken pro Lager sowie insgesamt 1,5 Millionen Franken zur Verfügung, b kann der Betrag pro Lager für die Teilnahme von Menschen mit Behinderungen erhöht werden, c legt das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Beiträge fest.
Art. 80 Abs. 1 (geändert), Abs. 2, Abs. 3 Für Nachwuchsförderbeiträge im Leistungssport können für die Unterstützung von Kadernachwuchs oder Talenten zwischen 5 und 20 Jahren mit Wohnsitz im Kanton pro Kalenderjahr höchstens 4,5 Millionen Franken gewährt werden. Beitragsberechtigt sind c (geändert) gemeinnützige Trägerschaften mit Sitz im Kanton von regionalen und nationalen Leistungszentren und Stützpunkten im Kanton, d (neu) nationale Sportverbände für nationale Leistungszentren und Stützpunkte im Kanton zum hälftigen Ansatz. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion b (geändert) bestimmt einen pauschalen Grundbeitrag und gestützt auf die Einstufung gemäss Buchstabe a einen variablen Teil, pro Organisation insgesamt bis höchstens 500'000 Franken, Art. 81 Abs. 2a (neu) Massnahmen, welche die aktive Teilhabe von Trainerinnen und Trainern sowie Funktionärinnen und Funktionären mit Behinderungen fördern, können zusätzlich unterstützt werden.
Art. 82 Abs. 1 Verbandsbeiträge können ausgerichtet werden an a (unverändert) [FR: (geändert)] kantonalbernische Verbände als Unterstützung für ihre Leistung zugunsten der Berner Sportvereine und deren Mitglieder, b (unverändert) [FR: (geändert)] anteilsmässig an interkantonale Verbände, sofern mindestens 25 Prozent der Mitgliedsvereine Sitz im Kanton haben. Art. 83 Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu) Der Beitrag setzt sich zusammen aus a (neu) einem Tagessatz von 50 Franken pro Sportlerin oder Sportler, b (neu) einem Anteil der Reisekosten. Besondere Kosten für die Teilnahme von Sportlerinnen und Sportlern mit Behinderungen können zusätzlich berücksichtigt werden.
Art. 84 Abs. 1 Beiträge können gewährt werden an Massnahmen der Sportförderung in den Bereichen b (geändert) sportliche Grossveranstaltungen für den Breitensport, Art. 85 Abs. 2 (unverändert) [FR: (geändert)] Sportwettkämpfe, die von ausserkantonalen Veranstalterinnen und Veranstaltern im Kanton durchgeführt werden, können nach Massgabe der Teilnahme von Berner Vereinen sowie von Sportlerinnen und Sportlern zum hälftigen Ansatz unterstützt werden. Der Anteil der Berner Vereine sowie Sportlerinnen und Sportler hat mindestens 25 Prozent der gesamten Teilnehmerzahl auszumachen.
Art. 86 Abs. 1 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 3a (neu), Beiträge für Sportwettkämpfe werden nicht unter 100 Franken ausgerichtet und setzen sich zusammen aus Aufzählung unverändert. Pro Sportwettkampf werden ausgerichtet a (neu) in der Regel bis höchstens 30’000 Franken, b (neu) bis höchstens 100'000 Franken für ausgewählte Wettkämpfe insbesondere von kantonaler oder nationaler Bedeutung, c (neu) bis höchstens 500'000 Franken, wenn es sich um Europa- oder Weltmeisterschaften oder besondere Sportanlässe für Menschen mit Behinderungen handelt, d (neu) bis höchstens eine Million Franken, wenn es sich um eidgenössische Feste handelt. Der Betrag kann um bis höchstens 20 Prozent erhöht werden, wenn es sich um Sportwettkämpfe für Menschen mit Behinderungen handelt oder ihre Teilnahme an Sportwettkämpfen ermöglicht wird. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion führt eine Liste der gemäss Absatz 3 Buchstabe b beitragsberechtigten Wettkämpfe und macht sie öffentlich zugänglich.
Art. 87 Abs. 1 (geändert) Gesuche für Beiträge für Sportwettkämpfe sind bis spätestens 30 Tage vor Wettkampfbeginn beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen.
Art. 88 Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert) Beiträge können für die Durchführung von sportlichen Grossveranstaltungen des Breitensports ohne Wettkampfcharakter ausgerichtet werden, Aufzählung unverändert. Sie sind begrenzt auf 30‘000 Franken pro Veranstaltung.
Art. 89 Abs. 1 (geändert), Abs. 2, Abs. 2a (neu) Beiträge bis höchstens 500‘000 Franken pro Jahr können als Anschubfinanzierung für besondere überregionale Projekte zur Förderung des Sports im Kanton gewährt werden, insbesondere im Breitensport. Für Vorhaben gemäss Absatz 1, die durch den Kanton geführt werden, gilt: a (geändert) [FR: (unverändert)] Er trägt mindestens ein Drittel der Kosten. b Aufgehoben. Beiträge an Gemeinden für neue niederschwellige Sportförderungsmassnahmen, die zur sportlichen Betätigung eines grossen Teils der Bevölkerung beiträgt, können einmal im Jahr bis höchstens 10'000 Franken gewährt werden.
Titel nach Art. T1-1 (neu) T2 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 04.03.2026 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen erstinstanzlichen Gesuchsverfahren werden nach neuem Recht beurteilt. Nach bisherigem Recht beschlossene Beitragszusicherungen bleiben gültig. Die Frist zur erstmaligen Eingabe endet am 31. Juli 2026 für Gesuche im Nachwuchs-Leistungssport für neu beitragsberechtigte Organisationen gemäss Artikel 80 Absatz 2 Buchstabe c und d. Für Sportwettkämpfe gemäss Artikel 85, die im Jahr 2026 stattfinden, können Gesuche in Abweichung von Artikel 87 Absatz 1 bis Ende 2026 gestellt werden.
Anhänge Anhang A3: zu Artikel 40 Absatz 1 (geändert)
II.
Der Erlass 154.21 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22.02.1995 (Gebührenverordnung; GebV) (Stand 01.01.2026) wird wie folgt geändert:
Anhänge Anhang 05A: Gebührentarif der Sicherheitsdirektion (ohne SVSA und Kapo) (geändert)
III.
Keine Aufhebungen.
IV.
1. Diese Änderung tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
2. Artikel 11 Absatz 3 ist ab dem 1. Januar 2027 anwendbar.
Bern, 4. März 2026 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer
Anhang 3 zu Artikel 40 Absatz 1 (Stand 01.0705.20222026)
Art. A3-1 Termine und Fristen 1 Für die einzelnen Zuwendungsbereiche und Beitragskategorien des Lotteriefonds gelten für Beitragsgesuche folgende Eingabefristen:
a im Zuwendungsbereich Kultur, bis 30. April des laufenden Kalen- Beitragskategorie Volkskultur, für derjahres, Pro-Kopf-Beiträge an Vereine der Volkskultur gemäss Artikel 47, b im Zuwendungsbereich Kultur, bis 31. Dezember des Jahres nach Beitragskategorie Volkskultur, für Anschaffung des Materials (Rechdie Anschaffung von Uniformen, nungsdatum massgebend), Trachten und Instrumenten gemäss Artikel 48 Absatz 1, c … … d im Zuwendungsbereich Entwick- bis Ende Februar, lungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, Beitragskategorie Entwicklungszusammenarbeit, für Projekte in Entwicklungsländern gemäss Artikel 55 bis 60, e im Zuwendungsbereich Entwick- zeitnah nach einem Ereignis auf lungszusammenarbeit und Kata- Anfrage, strophenhilfe, Beitragskategorie Katastrophenhilfe, gemäss Artikel 61, f im Zuwendungsbereich Gesell- bis 30. Juni des laufenden Kalenschaft, Beitragskategorie Jugend- derjahres, organisationen, für Pro-Kopf-Beiträge gemäss Artikel 63, f1 im Zuwendungsbereich Gesell- bis 31. August des laufenden Kaschaft, Beitragskategorie Inklu- lenderjahres, sion, für Vorhaben gemäss Artikel 63a Absatz 1 Buchstabe a,
f2 im Zuwendungsbereich Gesell- bis 31. Januar für das vorangeganschaft, Beitragskategorie Inklu- gen Jahr, sion, für Lager gemäss Artikel 63a Absatz 1 Buchstabe b, g im Zuwendungsbereich wieder- bei erstmaliger Gesuchseingabe kehrende Beiträge für Erhalt und bis spätestens zwei Jahre vor Be- Pflege von nationalen Baudenk- ginn einer neuen Leistungsperiode. mälern gemäss Artikel 66 bis 68,
2 Für die einzelnen Zuwendungsbereiche und Beitragskategorien des Sportfonds gelten für Beitragsgesuche folgende Eingabefristen:
a im Zuwendungsbereich Bau und bis 31. Dezember des Jahres bis Instandsetzungen von Sportbau- 60 Tage nach Anschaffung des Unten und -anlagen, Kategorie terhaltsgeräts, grosse Unterhaltsgeräte gemäss Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 74, b im Zuwendungsbereich Sportma- bis 31. Dezember des Jahres nach terial gemäss Artikel 75 für die der Anschaffung des Sportmateri- Anschaffung von mobilem Sport- als (Rechnungsdatum massgematerial, bend), c im Zuwendungsbereich Vereins- bis 31. Januar des laufenden Ka- und Verbandsförderung, Bei- lenderjahres, tragskategorie Nachwuchsförderbeiträge im Breitensport gemäss Artikel 79, c1 im Zuwendungsbereich Vereins- bis 31. März des laufenden Kalen- und Verbandsförderung, Bei- derjahres, tragskategorie Jugendsportlager gemäss Artikel 79 Absatz 4, c2 im Zuwendungsbereich Vereins- bis 31. Januar des laufenden Ka- und Verbandsförderung, Bei- lenderjahres, tragskategorie Vereinsförderung Breitensport gemäss Artikel 78a,
d im Zuwendungsbereich Vereins- bis 30. Juni der ungeraden Kalen- und Verbandsförderung, Bei- derjahre, tragskategorie Nachwuchs-Leistungssport gemäss Artikel 80, e im Zuwendungsbereich Vereins- bis drei Monate nach Abschluss und Verbandsförderung, Bei- des Verbandsjahres, tragskategorie Kurswesen gemäss Artikel 81, f im Zuwendungsbereich allge- bis 30. Juni der geraden Kalendermeine Vereins- und Verbandsför- jahre, derung, Beitragskategorie allgemeine Verbandsförderung, für Verbandsbeiträge gemäss Artikel 82, g im Zuwendungsbereich allge- bis 31. Dezember des Jahres nach meine Vereins- und Verbandsför- der Teilnahme am Wettkampf90 derung, Beitragskategorie Teil- Tage nach Abschluss des Wettnahme an europäischen Sport- kampfes, wettkämpfen gemäss Artikel 83, h im Zuwendungsbereich übrige im Voraus, bis 30 Tage vor dem Sportförderung, Beitragskategorie Wettkampfbis 31. Dezember des Sportwettkämpfe gemäss Arti- der Veranstaltung nachfolgenden kel 85, Jahres, i im Zuwendungsbereich übrige bis 31. Dezember des der Veran- Sportförderung, Beitragskategorie staltung nachfolgenden Jahres. sportliche Grossveranstaltungen für den Breitensport gemäss Artikel 88,
1 154.21-A5A
Anhang 5A: Gebührentarif der Sicherheitsdirektion (ohne SVSA und Kapo) (Stand 01.0405.20252026)
Die nachstehenden Gebühren sind in Taxpunkten angegeben. Der Frankenbetrag berechnet sich durch Multiplikation des in Artikel 4 vom allgemeinen Teil angegebenen Wertes. Für Gebühren nach Zeitaufwand ist Artikel 8 des allgemeinen Teils anzuwenden. Taxpunkte 1. Generalsekretariat 1.1–1.6 ...
1.7 Prüfung eines Gesuchs um Bewilligung von Kleinspielen 50 bis 41000
1.8 Kontrolle auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten, die für die Durchführung 50 bis 21000 von Kleinspielen bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen. 2. – 2.1 ... 3. Amt für Bevölkerungsdienste
3.1 Abteilung Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
3.1.1 Bürgerrechtsdienst Erteilung des Kantonsbürgerrechts an Schweizerinnen und Schweizer pro Gesuch
3.1.1.1 120 Prüfung und Beurkundung des kommunalen Einbürgerungsentscheids bei bestehen-
3.1.1.2 80 dem Kantonsbürgerrecht pro Gesuch (Art. 8 Abs. 1 KBüG) Erteilung des Kantonsbürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts an auslän-
3.1.1.3 dische Einzelpersonen mit oder ohne minderjährige Kinder pro Gesuch (Art. 16 1150 KBüG) Erteilung des Kantonsbürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts an auslän-
3.1.1.4 dische Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft 1725 leben, mit oder ohne minderjährige Kinder pro Gesuch (Art. 16 KBüG) Erteilung des Kantonsbürgerrechts und damit des Schweizer Bürgerrechts an minder-
3.1.1.5 jährige Ausländerinnen und Ausländer, die sich ohne ihre Eltern einbürgern lassen 575 (Art. 16 KBüG)
3.1.1.6 Nichtigerklärung der ordentlichen Einbürgerung (Art. 36 Abs. 3 BüG2) 480 Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht pro Gesuch 3.1.1.7 120 (Art. 37 Abs. 1 BüG)
3.1.1.8 Entlassung aus dem Gemeindebürgerrecht pro Gesuch (Art. 23 Abs. 1 KBüG) 120
3.1.1.9 Feststellungsverfahren Schweizer Bürgerrecht pro Gesuch (Art. 43 BüG) bis 480 Gleiche Gebühr wie Ziff.
3.1.1.10 Abweisung des Einbürgerungsgesuchs 3.1.1.1 bis 3.1.1.5
3.1.1.11 Sistierung oder Trennung des Einbürgerungsgesuchs kostenfrei
2 154.21-A5A
Taxpunkte Nichteintreten auf das Einbürgerungsgesuch oder Abschreibung des Einbürgerungs-
3.1.1.12 verfahrens bei Gesuchen von ausländischen Einzelpersonen mit oder ohne minder- 240 bis 1000 jährige Kinder Nichteintreten auf das Einbürgerungsgesuch oder Abschreibung des Einbürgerungs-
3.1.1.13 verfahrens bei Gesuchen von ausländischen Personen, die miteinander verheiratet 240 bis 1500 sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, mit oder ohne minderjährige Kinder Nichteintreten auf das Einbürgerungsgesuch oder Abschreibung des Einbürgerungs-
3.1.1.14 verfahrens bei Gesuchen von minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern, die 240 bis 500 sich ohne ihre Eltern einbürgern lassen 3.1.2 Zivilstandsdienst
3.1.2.1 Behandlung eines Gesuches um Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 ZGB 1) 100 bis 1000 Bekanntgabe von Personendaten an die Behörden der Heimatgemeinde (Art. 49a
3.1.2.2 a auf Anfrage im Einzelfall kostenfrei b systematische Ereignismitteilung, pro Ereignis 5 c Bestandeslisten, pro Liste 100 Bearbeitung von Anträgen zum Bürgerrecht nach Gemeindezusammenschlüssen pro
3.1.2.3 75 Antrag (Art. 3 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 KBüG) Die übrigen Gebühren des Zivilstandsdienstes richten sich nach der Gebührenverord- 3.1.3 nung des Bundes
3.2 Abteilung Pass- und Identitätskartendienst Anbringen einer Richtigkeitsbescheinigung auf einer durch die Abteilung Pass- und
3.2.1 17 Identitätskartendienst erstellten Ausweiskopie (Art. 15 EV AwG4), inklusive Kopie 3.2.2 …
4. Amt für Justizvollzug Prüfung von Gesuchen um Erteilung von Vollzugs- oder Betriebsbewilligungen an pri-
4.1 100 bis 1000 vate Einrichtungen (Art. 14 Abs. 1 und 2 JVG 5)
5. Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär Prüfung von Schutzraum-Baubewilligungsgesuchen nach den «Technischen Weisun-
5.1 gen für den privaten Schutzraumbau, TWP 1984» 5.1.1 pro Schutzraum bis 50 SP 240 5.1.2 bis ... 5.1.4 5.1.5 pro Schutzraum 51 bis 200 SP 360 5.1.6 ...
5.1.7 … Prüfung von Schutzraum-Baubewilligungsgesuchen nach den «Technischen Weisun-
5.2 480 gen für spezielle Schutzräume, TWS 1982», pro Schutzraum 5.2.1 ...
5.2.2 ... Abnahme der fertiggestellten Schutzräume nach den «Technischen Weisungen für
5.3 den privaten Schutzraumbau, TWP 1984»
5.3.1 pro Schutzraum bis 50 SP 180
SR 210 SR 211.112.2 BSG 212.121 BSG 123.22 BSG 341.1
3 154.21-A5A
Taxpunkte 5.3.2 – ... 5.3.4 5.3.5 pro Schutzraum 51 bis 200 SP 240 5.3.6 ...
5.3.7 … Abnahme der fertiggestellten Schutzräume nach den «Technischen Weisungen für
5.4 300 spezielle Schutzräume, TWS 1982», pro Schutzraum 5.4.1 ...
5.4.2 ... Bei nachträglichen Projektänderungen und Änderungsgesuchen von bestehenden
5.5 Schutzräumen bzw. für ausserordentliche Abnahmen können die Tarife gemäss 5.1 bis 5.4 bis zum zweifachen erhöht werden.
5.6 Prüfung von Schutzraum-Befreiungsgesuchen, pro Gesuch 90
5.7 Prüfung von Schutzraum-Aufhebungsgesuchen, pro Gesuch 90
5.8 Prüfung von Schutzraum-Anpassungsgesuchen, pro Gesuch 90 Keine Gebühren werden erhoben für den baulichen Zivilschutz betreffend Gesuche
5.9 von Bund, Kanton, Gemeinden, Landeskirchen, Stiftungen und privaten Heimen mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung sowie für freiwillige Massnahmen. Abnahme und Betriebsgenehmigung, Kontrolle, Sperrung, teilweise Sperrung und
5.10 250 Aufhebung von stationären Sportschiessanlagen, pro Anlage
5.11 Betriebsgenehmigung von temporären Sportschiessanlagen, pro Anlage 100 5.12 …
5.13 Ausbildungen und Fachkurse im Bereich Bevölkerungsschutz und Zivilschutz
5.13.1 Einsatz von hauptamtlicher Instruktorin / hauptamtlichem Instruktor / Ausbildnerin / 1000 Ausbildner für Dritte, pro Tag
5.13.2 Die Gebühren für Ausbildungen für Dritte auf der Basis der Leistungsvereinbarung zwischen den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Aargau folgen den in der Leistungsvereinbarung festgelegten Tarifen.
5.13.3 Eintägige Fachkurse der Fachstelle Schulung Führungsorgane, pro Teilnehmerin 100 oder Teilnehmer
5.13.4 Zwei- oder mehrtägige Fachkurse der Fachstelle Schulung Führungsorgane, pro Teil- 200 nehmerin oder Teilnehmer
5.14 Ausbildungs- und Kursunterlagen und Ausbildungs- und Kursmaterial Bevölkerungsschutz und Zivilschutz
5.14.1 Führungsplakate schwarz/weiss, ein Satz pro Kalenderjahr kostenlos, exkl. Porto
5.14.2 Führungsplakate schwarz/weiss, jedes weitere Blatt, exkl. Porto 10
5.14.3 Meldezettelblock, pro Stück, inkl. Porto 8 5.15 Räumlichkeiten Kasernenareal
5.15.1 Die Gebühren für die Miete von Räumlichkeiten auf dem Kasernenareal richten sich nach der Preisliste «Kurzvermietungen armasuisse Immobilien, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS». 5.15.2 Besondere Tarife
5.15.2.1 Für Jugend-, Schul-, Pfadfinder- und J+S-Anlässe sowie für karitative und gemeinnützige Organisationen und Behindertenorganisationen können bis 50% Rabatt auf die Nettomietkosten gewährt werden.
5.15.2.2 Reservationen für ausserdienstliche Anlässe sind gebührenfrei, sofern die Bewilligung des Bereichs Schiesswesen und ausserdienstliche Tätigkeiten des VBS bei der Übergabe der Infrastruktur vorliegt.
5.16 Parkplätze
4 154.21-A5A
Taxpunkte
5.16.1 Die Gebühren für die Parkplätze auf dem Kasernenareal richten sich nach der Preisliste «Kurzvermietungen armasuisse Immobilien, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS». 5.16.2 … 5.16.2.1 … 5.16.2.2 … 5.16.2.3 … 5.16.2.4 … 5.16.2.5 … 5.17 Weitere Gebühren Kasernenareal
5.17.1 Aufwandgebühren bei Verlust einer Badgekarte weiss, pro Karte 30
5.17.2 Aufwandgebühren bei Verlust eines Rondo Badge blau, pro Badge 50
5.17.3 Aufwandgebühren bei Verlust eines mechatronischen Schlüssels, pro Schlüssel 100
5.17.4 Aufwandgebühren bei Verlust eines mechanischen Schlüssels, für 1 Zylinder und 3 200 Schlüssel
5.18 Kantonale Militäraufgaben: Gebühren für Duplikate
5.18.1 Duplikat des Dienstbüchleins vor der Rekrutenschule 100
5.18.2 Duplikat des Dienstbüchleins nach der Rekrutenschule 200
5.18.3 Duplikat des militärischen Leistungsausweises 20 5.19 Mobile Sportanlagen
5.19.1 Pumptrack Miet- und Transportkosten, pro Miete à 4 Wochen, exkl. MwSt. 1‘000
5.19.2 Street Floorball Anlage Miet- und Transportkosten, pro Miete à 4 Wochen, exkl. 600 MwSt. 5.20 Sportanhänger
5.20.1 Miete Sportanhänger, Grundpauschale, exkl. MwSt. 80
5.20.2 Miete Sportanhänger, pro Halbtag, exkl. MwSt.; der Übergabehalbtag wird dabei nicht 10 verrechnet.
5.21 Referate und Vorträge von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des BSM für Dritte
5.21.1 Referat oder Vortrag, Einsatzdauer bis zu einer Stunde, Einsatzort Kanton Bern, inkl. 150-200 Spesen, exkl. MwSt.
5.21.2 Referat oder Vortrag, Einsatzdauer bis zu einer Stunde, Einsatzort übrige Schweiz, 250-300 inkl. Spesen, exkl. MwSt.
5.21.3 Referat oder Vortrag, Einsatzdauer ab einer Stunde bis zu vier Stunden, Einsatzort 250-300 Kanton Bern, inkl. Spesen, exkl. MwSt.
5.21.4 Referat oder Vortrag, Einsatzdauer ab einer Stunde bis zu vier Stunden, Einsatzort 300-350 übrige Schweiz, inkl. Spesen, exkl. MwSt.