Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2025.SIDGS.91

Beitrag aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe Cholera-Ausbruch im Südsudan

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 67/2025 Datum RR-Sitzung: 29. Januar 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.91 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Beitrag aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe Cholera-Ausbruch im Südsudan

Rechtsgrundlagen:

Gesuchsteller: Schweizerisches Rotes Kreuz SRK, Bern Geschäfts Nr.: 841236 Vorhaben: Nothilfe: Cholera-Ausbruch im Südsudan Gegenstand: Ende Oktober 2024 meldete die südsudanesische Regierung einen Cholera- Ausbruch in der Stadt Renk im Nordosten. Zwei Wochen später war bereits das ganze Land betroffen. Mittlerweile sind über 20'000 Fälle bekannt und die Krankheit hat rund 370 Todesopfer gefordert. Risikofaktoren für Cholera sind verunreinigtes Trinkwasser, ungenügende sanitäre Einrichtungen und unzureichende Hygiene. Die extreme Überschwemmungen in vielen Regionen des Landes setzten ganze Dörfer und viel Ackerland unter Wasser, Menschen flüchteten, das Grundwasser wurde verunreinigt. Zudem sind seit April 2023 mehr als 800’00 Menschen vor dem Konflikt im Sudan in den Südsudan geflüchtet. Das Südsudanesische Rote Kreuz (SSRK) unterstützt die lokalen Gesundheitsbehörden bei der Behandlung von erkrankten Personen, um der Verbreitung der Infektionskrankheit entgegenzuwirken. Das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) hat ein Cholera-Nothilfe-Team entsandt. Fachpersonen für Rehydrierungs-Stationen, sauberes Wasser, Hygiene und sanitäre Anlagen werden das SSRK bei ihrer Arbeit unterstützen. Es werden unter anderem mobile Stationen zur Behandlung von Cholera Patientinnen und Patienten eingerichtet, medizinisches Material oder Wasser-Testkits geliefert und Freiwillige geschult. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die direkten Nothilfemassnahmen. Persönliche Ausrüstungen des Nothilfe-Teams können nicht berücksichtigt werden.

Gesamtkosten: CHF 500'000.00 Subvention LF: CHF 97'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100107 Bedingungen: - Die Auszahlung erfolgt nach Beschlussfassung.

  • Über den Einsatz der Mittel und deren Wirkung ist dem Lotteriefonds im Verlauf des Jahres ein Bericht einzureichen.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Finanzielle Situation Lotteriefonds per 22.01.2025

Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 100'734’941 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 97’000

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Kantonale Geldspielverordnung, Art. 61 — read in the version of March 1, 2023; the act was consolidated again on May 1, 2026.