2025.STA.1210
Raumplanung als strategischer Pfeiler – Totalrevision des Baugesetzes im Rahmen der Richtlinien für die Regierungspolitik 2027–2030; Schreiben HIV et al. vom 11. Juni 2026. Antwort des Regierungsrates
Kanton Bern 9h Canton de Berne
Regierungsrat
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Handels- und Industrieverein des Kantons Bern (HIV) Holzbau Schweiz, Sektion Bern Berner Baumeister KSE Bern
RRB Nr.: 964/2026 9. September 2026 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Raumplanung als strategischer Pfeiler -Totalrevision des Baugesetzes im Rahmen der Richtlinien für die Regierungspolitik 2027-2030; Ihr Schreiben vom 11. Juni 2026
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt Ihnen für Ihr Schreiben vom 11. Juni 2026. Er hat Ihre Anregungen zur Weiterentwicklung der bemischen Bau- und Planungsgesetzgebung mit Interesse zur Kenntnis genommen. Erteilt die Einschätzung, dass zeitgemässe, bedarfsgerechte und verlässliche raumplanungsrechtliche Rahmenbedingungen massgeblich dazu beitragen, die wirtschaftliche Entwicklung und die Standortattraktivität des Kantons Bern zu sichern.
Im Rahmen der Erarbeitung der Richtlinien der Regierungspolitik und der Legislaturplanung setzt sich der Regierungsrat regelmässig mit den strategischen Herausforderungen in den verschiedenen Politikbereichen auseinander. Dazu gehört auch die Weiterentwicklung der bemischen Bau- und Planungsgesetzgebung. Die von Ihnen aufgeworfenen Fragestellungen sind dem Regierungsrat bekannt und fliessen in die entsprechenden Überlegungen ein.
Es trifft zu, dass das geltende bemische Baugesetz seit seinem Inkrafttreten mehrfach in einzelnen Sachbereichen, insbesondere als Folge von geänderten bundesrechtlichen Vorgaben, teilrevidiert wurde, wodurch die Systematik und Kohärenz teilweise beeinträchtigt wurden. Eine gesamthafte Neukodifikation im Rahmen einer Totalrevision in einer einzigen Vorlage wäre aber mit erheblichem gesetzgeberischem, fachlichem und organisatorischem Aufwand verbunden und dürfte entsprechend lange dauern. Angesichts der Dichte und Komplexität des materiellen Bau- und Planungsrechts mit vielfältigen Schnittstellen zu anderen Gesetzgebungen und zum übergeordneten Bundesrecht besteht zudem das erhebliche Risiko, dass dringend erforderliche oder fristgebundene Anpassungen verzögert oder zurückgestellt werden müssten, so dass die Rechts- und Planungssicherheit gefährdet wären. Schliesslich dürfte eine solche Totalrevision auch nicht zwingend zu einer weniger umfangreichen Gesetzgebung oder zu weniger Bestimmungen führen. Der Regierungsrat erachtet eine Totalrevision des Baugesetzes und eine Gesamtüberarbeitung der kantonalen bau- und planungsrechtlichen Erlasse daher nicht als zielführend. O
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Kanton Bern Canton de Berne
Aus Sicht des Regierungsrats ist die — unbestrittenermassen nötige — Weiterentwicklung der bemischen Baugesetzgebung im Rahmen eines etappenweisen Gesetzgebungsprogramms umzusetzen und in den kommenden Jahren gezielt mit mehreren inhaltlich je auf bestimmte Themen- bzw. Revisionsbereiche beschränkten Teilrevisionen der bemischen Baugesetzgebung anzugehen. In den nächsten Jahren sind Vorlagen geplant, die inhaltlich in ihrer Gesamtheit einer Totalrevision nahekommen. Dabei werden mit hoher Priorität auch Optimierungen des Planungs- und Baubewilligungsverfahrens angestrebt.
Zudem erlaubt das etappierte Vorgehen, die vom Grossen Rat mit der Überweisung der Motion 026-2024 «Mehr Mitsprache des Parlaments beim kantonalen Richtplan» beschlossene Verschiebung der Zuständigkeit für den kantonalen Richtplan sowie die als Folge der zweiten Revisionsetappe der eidg. Raumplanungsgesetzgebung (RPG 2) erforderlichen Anpassungen im BauG fristgerecht umzusetzen und verbindlichen Gesetzgebungsaufträgen sowie ausgewiesenem Gesetzgebungsbedarf gezielt im jeweiligen Kontext Rechnung zu tragen. Dieses schrittweise Vorgehen im Sinn einer vorausschauenden Gesetzgebung ermöglicht es, neue Entwicklungen in der Rechtsprechung und im übergeordneten Recht, Vollzugsanliegen und parlamentarische Aufträge zu analysieren und systematisch zu berücksichtigen. Gleichzeitig bleiben die Gesetzgebungsarbeiten überschaubar, und die Rechts- und Planungssicherheit für Behörden, Gemeinden und Bauherrschaften wird bestmöglich gewährleistet.
Der Regierungsrat ist überzeugt, dass eine zeitgemässe, kohärente und vollzugstaugliche Baugesetzgebung mit dem vorgesehenen gestaffelten Vorgehen wirksamer und letztlich rascher und effektiver erreicht werden kann als im Rahmen einer umfassenden Totalrevision. Der Regierungsrat wird die Weiterentwicklung der bemischen Baugesetzgebung mit hoher Priorität im Dialog mit den Gemeinden, den Verbänden und den weiteren betroffenen Kreisen vorantreiben.
Freundliche Grüsse
Im Namen di egieruXgsrates
Pier%Alain Schnegg Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber