Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2025.STA.924

Vernehmlassung des Bundes: Sachplan Übertragungsleitungen (SÜL), Objektblatt 900 Leitungszug Flumenthal-Froloo, Festsetzung des Planungskorridors, Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Regierungsrat

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Bundesamt für Energie

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RRB Nr.: 762/2025 13. August 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Sachplan Übertragungsleitungen (SUL) Objektblatt 900 Leitungszug Flumenthal-Froloo Festsetzung des Planungskorridors Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Gelegenheit, zum Sachplan Übertragungsleitungen (SUL), Objektblatt 900 Leitungszug Flumenthal-Froloo, Festsetzung des Planungskorridors Stellung nehmen zu können.

Erwägungen

1. Zustimmung

Der Kanton Bern unterstützt das vorliegende Vorhaben. Der Ersatz der bestehenden Hochspannungsleitung ist unbestritten. Eine Realisierung ist für die Sicherung einer verlässlichen Stromversorgung unabdingbar. Die kantonale Richtplanung wird ausreichend berücksichtigt. Daher ist der Regierungsrat des Kantons Bern mit der Festsetzung des Planungskorridors im SÜL-Objektblatt 900 einverstanden. Wir haben dazu folgende Anträge und Hinweise:

2. Anträge Gemeinden und Private

Bei der Durchsicht der eingegangenen Mitwirkungseingaben von Gemeinden und Privaten wird zwar auch die Notwendigkeit des Ersatzes der bisherigen Leitung genannt. Im Vordergrund steht aber die Sorge um das Orts- und Landschaftsbild, diverse Naturschutzobjekte, den Grundwasserschutz und allfällige negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Gesundheit von Menschen und Tieren. Zur Verbesserung des Vorhabens wird insbesondere die Verlegung eines Erdkabels gefordert und es werden konkrete Linienführungen vorgeschlagen.

Der Kanton Bern war in der Begleitgruppe im Rahmen des vorliegenden SÜL-Verfahrens vertreten und anerkennt, dass auch die Varianten Teilverkabelung und Totalverkabelung geprüft wurden. Die im erläuternden Bericht aufgeführten Vor- und Nachteile dieser Varianten und die Wahl

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der Variante Freileitung sind nachvollziehbar. Wir bitten Sie aber bei der nun folgenden Projektierung des Vorhabens insbesondere um die Berücksichtigung der Themen Strahlen-, Grundwasser- und Naturschutz und die Schonung des Orts- und Landschaftsbildes.

Wir gehen zudem davon aus, dass die im Rahmen der Mitwirkung gemachten Verbesserungsvorschläge sorgfältig geprüft und die betroffene Bevölkerung und insbesondere die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer weiterhin auf geeignete Art und Weise miteinbezogen werden.

3. Fachliche Hinweise

Aus Sicht des Kantons Bern bestehen basierend auf den gesetzlichen Vorgaben keine grundsätzlichen fachlichen Vorbehalte gegenüber dem vorgesehenen Vorhaben. Die im erläuternden Bericht festgehaltenen Anweisungen für die weitere Projektierung entsprechen unseren Anforderungen. Ergänzend weisen wir auf folgende Punkte hin:

  • Nichtionisierende Strahlung NIS: Das Amt für Umwelt und Energie (AUE) führt an, dass das Trassee für die Freileitung so geplant werden muss, dass der Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla (pT) an allen bestehenden und zukünftigen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) und der lmmissionsgrenzwert (IGW) von 100 pT an allen zugänglichen Orten eingehalten wird. Als Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte muss ein Standortdatenblatt entsprechend den Vorgaben in «Hochspannungsleitungen: Vollzugshilfe zur NISV» des BAFU eingereicht werden. Unter Punkt 9.2.1 im erläuternden Bericht zum SUL 900 vom 2. Mai 2025 sind die entsprechenden Massnahmen, welche im Zusammenhang mit dem Immissionsschutz zu treffen sind, beschrieben. Weitere Massnahmen sind nicht notwendig.

  • Naturgefahren: Der Oberingenieurkreis 3 des Tiefbauamtes (TBA) (Wassergefahren) weist auf das blaue Gefahrengebiet der Gemeinde Schelten und weitere unbestimmte Gefahrengebiete hin. Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Abt. Naturgefahren (Lawinen, Sturz- und Rutschprozesse), stellt fest, dass gemäss Art. 6 des kantonalen Baugesetzes in Gefahrengebieten mit nicht bestimmter Gefahrenstufe diese spätestens im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu bestimmen sind. Die Linienführung quert folgende Gebiete, welche von Naturgefahren betroffen sind: Gemeinde Schelten: Gebiet unterhalb Matzendörfer Stierenberg Gefahrenhinweise unbekannter Gefahrenstufe für Hangmuren und Stein- und Blockschlag. Gemeinde Farnern: Rüttelhorn und Stierenberg Gefahrenhinweise unbekannter Gefahrenstufe für Hangmuren und Stein- und Blockschlag. Westlich vom Dorf Farnern gelbes und blaues Gefahrengebiet für flachgründige Rutschungen bzw. Hangmuren. Gemeinde Attiswil: Bei Gisflüeli Gefahrenhinweis unbekannter Gefahrenstufe für Hangmuren. Bei Weidli-Bleuerhof und bei den Sportplätzen östlich des Dorfes Attiswil gelbes Gefahrengebiet für permanente Rutschungen und punktuell blaues Gefahrengebiet für Hangmuren. Gemeindegrenze Widlisbach — Wangen an der Aare: Gefahrenhinweis unbekannter Gefahrenstufe für Hangmuren.

  • Wasserbau: Der Oberingenieurkreis 3 des TBA weist darauf hin, dass der von der Gemeinde Schelten festgelegte Gewässerraum/Gewässerabstand den bundes- und kantonalrechtlichen Vorgaben nicht mehr genügt. Der Gewässerabstand beträgt für die betroffenen Gewässer gestützt auf die Übergangsbestimmungen 9 m gemessen ab der Uferlinie.

  • Grundwasserschutz: Das Amt für Wasser und Abfall (AWA) stellt fest, dass die Grundwasserschutzzonen auf dem Gemeindegebiet von Schelten und zwischen Attiswil und Farnern problemlos umfahren oder überspannt werden können. Es bestehen folgende Schutzobjekte:

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  • Zones de protection des sources de la Combe des Aas à Mervelier du syndicat des eaux du Val Terbi, Canton du Jura (hydrogeologisch vorgeprüft; GSZ Nr. 1079)

  • Zones de protections des sources Hinterhus et Wolfsberg de l'alimentation en eau de la commune de La Scheulte (ACE n° 4244 du 15 décembre 1982; GSZ n° 21) Grundwasserschutzzonen «Farnern» für die Quellen der Wasserversorgung Farnern (RRB Nr. 5419 vom 14. Dezember 1988; GSZ Ni. 76) Grundwasserschutzzonen für die Quellwasserfassung «Rehberg» des Zweckverbands Gruppenwasserversorgung Unterer Leberberg (GWUL) (RRB Ni. 1717 vom 8. April 1987; GSZ Ni. 68) Grundwasserschutzzonen für die Quellen «Gemeinde» und «Reckenacker» der Wasserversorgung Kammersrohr (Kt. SO) (RRB Ni. 1895 vom 12. Mai 1993; GSZ Ni. 82) — Gewässerschutzbereich Au und üB

  • Walderhaltung: Das AWN, Abteilung Walderhaltung, beurteilt die Linienführung in der Gemeinde Schelten als gut gewählt, da nur wenige Waldflächen gequert werden. Hingegen ist im Abschnitt nördlich von Attiswil eine Querung des Waldes unvermeidbar, daher ist hier möglichst die bisherige Linienführung einzuhalten. Zudem wird auf folgende Waldnaturschutzinventar-WNI-Objekte hingewiesen:

  • 708.003 Dürreberg

  • 708.004 Bärgli 971.004 Goleten — 971.005 Gisflüeli

  • 975.004 Gisflüeli (Farnern) 971.003 Höchstelli — 971.002 Mittelholz/Teuffelen — 975.002 Bettlerchuchi 975.003 Schollhütten Grat — 975.001 Rüttelhorn West 987.001 Rüttelhorn Ost

  • Naturschutz: Das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAI), Abteilung Naturförderung, weist daraufhin, dass die kantonalen Feuchtgebiete (Schelten) und die regionalen Feuchtgebiete und Trockenstandorte (Wangen a.A., Wiedlisbach, Farnern und Attiswil) bei der weiteren Projektierung zu berücksichtigen sind (siehe Naturschutzkarte Geoportal Kanton Bern).

  • Wildtierschutz: Das LANAI, Jagdinspektorat, weist daraufhin, dass durch das Vorhaben verschiedene Wildwechselkorridore (national und regional) sowie ein Wildtierkorridor von überregionaler Bedeutung (BE09; Gemeinden Attiswil, Wiedlisbach, Wangen a.A.) betroffen sind. Letzterer sei gemäss Bundesgericht als Biotop von nationaler Bedeutung einzustufen und die entsprechenden Bestimmungen des NHG sind anzuwenden. Zudem sind bei der Projektierung neben den wildlebenden Säugetieren auch Massnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vögeln miteinzubeziehen.

  • Archäologie: Der archäologische Dienst (AD) stellt im Projektperimeter zahlreiche Fundstellen und Schutzgebiete fest und daher eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass bei Bodeneingriffen zusätzliche Funde und Befunde zum Vorschein kommen. Daher ist der AD in die weiteren Planungen miteinzubeziehen.

  • Landschafts- und Ortsbild: Das Amt für Gemeinden und Raumordnung stellt fest, dass die Auswirkungen auf Landschafts- und Ortsbild ausreichend behandelt werden. Es wird aber darauf hingewiesen, dass auch die im regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzept der Region Oberaargau enthaltenen regionalen Aussichtspunkte (bspw. 1. Jurakette Bättlerchuchi) und die regionalen Landschaftsschutzgebiete zu berücksichtigen sind.

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Bei der weiteren Projektierung stehen die kantonalen Fachstellen gerne für eine fachliche Beratung zur Verfügung.

Abschliessend erlauben wir uns einen Hinweis zur Kartenlegende im Objektblatt: Da die Legendenpunkte Planungsgebiet und Planungskorridor sehr ähnlich sind (rot gestrichelt) und in der vorliegenden Karte nur der Planungskorridor dargestellt ist, ist die Darstellung nicht eindeutig. Es stellt sich die Frage, ob nun ein Planungsgebiet oder ein Planungskorridor dargestellt wird. Wir beantragen, beispielsweise durch die Farbwahl eine klarere Unterscheidung dieser beiden zentralen Karteninhalte vorzusehen.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

a Ai Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Beilagen — SUL 900 Objektblatt — SUL 900 Erläuternder Bericht

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