2025.WEU.134
Amt für Landwirtschaft und Natur; Kantonsbeitrag an Neubau Alpweg Färmelberg - Muri - Bluttlig in der Gemeinde St. Stephan (K-Nr. 38286). Ausgabenbewilligung. Verpflichtungskredit 2025 bis 2028. Objektkredit
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 352/2025 Datum RR-Sitzung: 2. April 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Geschäftsnummer: 2025.WEU.134 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Amt für Landwirtschaft und Natur; Kantonsbeitrag an Neubau Alpweg Färmelberg - Muri - Bluttlig in der Gemeinde St. Stephan (K-Nr. 38286); Ausgabenbewilligung; Verpflichtungskredit 2025 bis 2028; Objektkredit
Erwägungen
1. Gegenstand
Das Bauvorhaben des neu zu erstellenden Alpweges «Färmelberg - Muri - Bluttlig» kommt zuhinterst im Färmeltal, in der Gemeinde St. Stephan, zu liegen. Der neue Alpweg hat zum Ziel, eine nachhaltige Bewirtschaftung des umfangreichen Sömmerungsgebiets der beiden Alpen Fermelberg und Bluttlig sowie der zahlreichen Heumeder durch eine bedürfnisgerechte Erschliessung sicher zu stellen. Das betroffene Gebiet liegt auf einer Höhe zwischen 1650 und 2000 Meter über Meer und befinden sich in der Bergzone IV sowie im Sömmerungsgebiet. Trägerschaft und Bauherrschaft des Neubauvorhabens ist die Weggenossenschaft Fermel.
Das Projekt beinhaltet den Neubau eines Kiesweges zwischen «Am vordere Berg» und «Bluttlig», indem die Erschliessung via «Grod», der Topographie des Talkessels folgend über «Muri» und schliesslich dem Hang entlang bis zur Alp Bluttlig verläuft. Streckenweise bereits bestehende Wegtrassen können dabei teils übernommen und ausgebaut werden. Der Alpweg wird auf eine Fahrbahnbreite von 3 Meter plus Kurvenverbreiterungen dimensioniert, was dem heutigen Standard für landwirtschaftliche Güterwege entspricht. Die Länge des neuen Alpwegs beträgt rund 5000 Meter. Einzelne bisherige Weganlageteile werden dabei zurückgebaut und urbarisiert.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Eidgenössische Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft vom 2. November 2022 (Strukturverbesserungsverordnung, SVV; SR 913.1), u.a. Art. 8 Abs. 2 Bst. b und Art. 25 ‒ Kantonales Landwirtschaftsgesetz vom 16. Juni 1997 (KLwG; BSG 910.1), Art. 30, Art. 36 und Art. 38 ‒ Verordnung vom 5. November 1997 über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV; BSG 910.113), Art. 2 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 27, Art. 29, Art. 30 Abs. 1, Art. 31, Art. 32, Art. 33 und Art. 35 Abs. 2 ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 27, 29 und Art. 36 ‒ Strategie Strukturverbesserungen 2030 der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vom
19. Dezember 2022
3. Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Verpflichtungskredit in Form eines Objektkredites. Gestützt auf Art. 27 und Art. 30 Abs. 1 FHG handelt es sich um eine neue, einmalige Ausgabe.
4. Massgebende Kreditsumme
Gesamtkosten CHF 2 000 000 Beitragsberechtigte Kosten CHF 2 000 000 Kantonsbeitrag (30% von CHF 2 000 000) CHF 600 000
Preisstandklauseln: – Bauarbeiten: Produktionskosten-Index (PKI) des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV), Preisstand 4. Quartal 2024 – Planer-Leistungen: Preisänderungen infolge Teuerung nach SIA 126 (KBOB Nominallohnindex Wirtschaftszweige 70 - 74), Preisstand 4. Quartal 2019
Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 35 Abs. 2 FHG und Art. 29 FHaV). Im Entscheid des Bundes ist ebenfalls eine Preisstandklausel enthalten.
Voraussichtlicher, maximaler Bundesbeitrag gemäss Vorbescheid des CHF 680 000 Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) vom 28. August 2018 Voraussichtliche Beiträge Dritter (Gemeinde) CHF 120 000 Voraussichtliche Restkosten zu Lasten der betroffenen Grundeigentümer CHF 600 000
Der Kantonsbeitrag von 30 Prozent liegt innerhalb des Höchstansatzes gemäss Art. 2 Abs. 1 Ziff. 3 der kantonalen SVV und entspricht der minimal notwendigen Gegenleistung (gemäss Strategie Strukturverbesserungen 2030) zum Grundbeitragssatz des Bundes (33 Prozent gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. b SVV Bund). Bund und Kanton übernehmen zusammen rund zwei Drittel der beitragsberechtigten Projektkosten. Der Kantonsbeitrag wird unter der Voraussetzung genehmigt, dass die entsprechende Mitfinanzierung des Bundes erfolgt.
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr
Kreditart: Objektkredit Rechnungsjahre: 2025 - 2028 Betrag: CHF 600 000 Konto: 363500000 Beiträge an private Unternehmungen Profitcenter: 4431002000 Strukturverbesserung und Produktion Produktegruppe: 4431000001 Landwirtschaft Voraussichtliche Zahlungen: 2025 CHF 240 000 2026 CHF 240 000 2028 CHF 120 000 Total CHF 600 000
Die Zahlungen sind im Budget 2025 und im Aufgaben- und Finanzplan 2026 - 2028 eingestellt.
Die Bundesbeiträge fliessen als durchlaufende Beiträge via Kanton an die Empfängerin: Zahlungseingang über Konto 470000000, Zahlungsausgang über Konto 370500000.
6. Auflagen
Die Fachstelle Tiefbau der Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion legt die projektspezifischen Auflagen fest und eröffnet diese mit dem Kreditbeschluss.
7. Begründung
Mit dem neuen Alpweg wird das umfangreiche Sömmerungsgebiet von zwei Alpen und zahlreichen Heumedern für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung besser erschlossen. Die Alp Fermelberg mit ihren drei Sennten beinhaltet eine Fläche von rund 305 Hektaren und weist einen verfügten Besatz von 219 Normalstössen auf. Die Alp Bluttlig beinhaltet eine Fläche von rund 130 Hektaren und weist einen verfügten Besatz von 50 Normalstössen auf. Im Erschliessungsbereich des Alpwegs liegen zudem rund 150 Hektar Heumeder als landwirtschaftliche Nutzflächen (LN) von aktuell 22 Landwirtschaftsbetrieben.
Durch den Neubau eines Alpwegs zwischen «Am vordere Berg» und «Bluttlig» kann der heute sehr steile Aufstieg des bestehenden Weges mit einem Längsgefälle von über 20 Prozent, auf dem sich bereits mehrere Verkehrsunfälle ereignet haben, umgangen und gleichzeitig das gesamte Sömmerungsgebiet im Talkessel bedürfnisgerechten erschlossen werden. Der neue Alpweg wird mit einem Längsgefälle von maximal 12 Prozent dimensioniert.
Die Auflagen und Bedingungen der Amts- und Fachberichte gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWV, BSG 913.111) sind in das Projekt eingeflossen. Das Bewilligungsverfahren für das vorliegende Projekt erfolgte gemäss kantonalem Gesetz über das Verfahren bei Boden- und Waldverbesserungen (VBWG). Gegen das öffentlich aufgelegte Projekt sind 13 Einsprachen eingegangen, die jedoch einvernehmlich erledigt werden konnten. Nach der Erledigung und Abschreibung der Einsprachen und Beschwerden ist das Projekt in Rechtskraft erwachsen.
Die Unterstützung des Vorhabens entspricht der Strategie Strukturverbesserungen 2030 der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion