Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2025.WEU.5052

Vernehmlassung des Bundes: Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis in Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)

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RRB Nr.: 218/2026 4. März 2026 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz und Bundesbeschluss über die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis im Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024 Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Damen und Herren,

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Gelegenheit, zum Bundesgesetz und Bundesbeschluss über die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Kantone Graubünden, Tessin und Wallis im Zusammenhang mit den Unwetterschäden im Sommer 2024 Stellung nehmen zu können.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Der Regierungsrat stimmt dem Bundesgesetz und dem Bundesbeschluss grundsätzlich zu. Auch der Kanton Bern ist regelmässig von grossen Unwetterereignissen betroffen.

Der Kanton Bern war von den Unwetterereignissen im Sommer 2024 am Rand auch betroffen. Die Schadensumme und die Kosten für Instandstellungsprojekte sind vom Ausmass her aber nicht vergleichbar mit den drei Kantonen, welche Gegenstand der zwei Vorlagen sind.

In den Unterlagen zum Bundesgesetz und zum Bundesbeschluss kann nicht entnommen werden, woher die Mittel bezogen werden, um den Kreditbeschluss zu finanzieren. Zusätzliche Unterstützungsbeiträge im bundesstaatlichen System sind in Anbetracht der laufenden Sparanstrengungen des Bundes mit dem Entlastungspaket 27 nur mit äusserster Zurückhaltung zu beschliessen.

Sofern es sich nicht um zusätzliche Mittel handelt, müssen sie anderswo kompensiert werden. Geschieht dies über die ordentlichen Mittel für Aufgaben im Bereich «Gravitative Naturgefahren», stehen den anderen Kantonen weniger Mittel zur Verfügung. Dies wäre für den Kanton Bern nicht akzeptabel.

Kanton Bern Canton de Berne

2. Anträge

Antrag 1

Der Kanton Bern stimmt dem Bundesgesetz und dem Bundesbeschluss unter dem Vorbehalt zu, dass die Finanzierung der Vorlage nicht durch eine Kompensation bei anderen Positionen im Risikomanagement von Naturgefahren erfolgt, also die verfügbaren Mittel für die anderen Kantone unverändert bleiben.

Antrag 2

Des Weiteren beantragt der Kanton Bern als Basis für die Berechnung der Hilfe nicht die effektiven Netto-Restkosten nach Abzug von Versicherungsleistungen und sämtlichen weiteren Beiträgen und Beteiligungen Dritter zu verwenden, sondern die Kosten, welche in anderen Kantonen durch eine Gebäudeversicherung gedeckt wären, zusätzlich in Abzug zu bringen.

Antrag 3

Die im Erläuterungsbericht en/vähnte grundsätzliche Überprüfung und allfällige Ergänzung der gesetzlichen Grundlagen für eine rasche Hilfe bei der Bewältigung von Naturereignissen des Bundes soll rasch vorangetrieben werden.

Begründung

Die Bundesmittel für den Schutz vor Naturgefahren sind bereits heute (zu) knapp und werden durch das geplante Entlastungspaket 27 allenfalls weiter reduziert. Werden die verfügbaren Mittel weiter gekürzt, können die Kantone die dringend benötigte Anpassung und En/veiterung der Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren infolge der Verschärfung der Gefährdung durch den Klimawandel, nicht im nötigen Ausmass weiter vorantreiben.

Die Kantone Tessin und Wallis haben weder eine öffentlich-rechtliche Gebäudeversicherung noch ein Versicherungszwang für Gebäude bei einer Privatversicherung. Damit Kantone, welche eine solches Obligatorium haben, nicht benachteiligt sind, soll als Basis für die Hilfe nur die Schadensumme berücksichtigt werden, die in anderen Kantonen auch anfallen würde, d. h. abzüglich theoretisch möglicher Versicherungsbeiträge.

3. Fachliche Hinweise

Wir weisen darauf hin, dass es in Art. 3 Abs. 1 lit. h Unwetterbewältigungsgesetz 2024 nicht «Wasserentsorgung und Wasserversorgung», sondern «Abwasserentsorqung und Wasserversorgung» heissen sollte, weil in der Fachsprache üblichenNeise nicht von Wasserentsorgung, sondern von Abwasserentsorgung gesprochen wird.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Kanton Bern Canton de Berne

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Finanzdirektion — Sicherheitsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion