Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2026.SIDGS.1171

Beitrag aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe nach dem Erdbeben in Kolumbien

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 847/2026 Datum RR-Sitzung: 19. August 2026 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2026.SIDGS.1171 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Beitrag aus dem Lotteriefonds für die Nothilfe nach dem Erdbeben in Kolumbien

Rechtsgrundlagen

Gesuchsteller: Save the Children, Zürich Geschäfts Nr.: 849905 Vorhaben: Nothilfe nach dem Erdbeben in Kolumbien Gegenstand: Am 10. August 2026 wurde Kolumbien von einem Erdbeben der Stärke 7,4 erschüttert. Es handelt sich um eines der schwersten Erdbeben der vergangenen Jahrzehnte im Land. Die Erschütterungen verursachten in mehreren Regionen schwere Schäden an Wohnhäusern, Schulen, Gesundheitszentren und weiteren kritischen Infrastrukturen. Die kolumbianische Regierung hat den nationalen Katastrophenzustand ausgerufen, um die Nothilfe zu koordinieren und zusätzliche Ressourcen zu mobilisieren. Nach aktuellen Angaben kamen mindestens 250 Menschen ums Leben, über 1'300 Personen wurden verletzt. Die Such- und Rettungsarbeiten dauern an, weshalb mit einem weiteren Anstieg der Opferzahlen gerechnet werden muss. Erschwert werden die Hilfeleistungen durch beschädigte Verkehrsverbindungen. Mehrere Strassen sind unpassierbar und der Betrieb an zahlreichen Flughäfen ist eingeschränkt. Besonders betroffen sind Regionen, in denen bereits vor der Katastrophe soziale und wirtschaftliche Herausforderungen bestanden. Save the Children ist seit 1985 in Kolumbien tätig und verfügt über etablierte Strukturen sowie lokale Partner in den besonders betroffenen Regionen, insbesondere im Valle del Cauca und im Chocó. Die Organisation bereitet einen umfassenden sektorübergreifenden Noteinsatz vor, um die dringendsten Bedürfnisse von Kindern und ihren Familien zu decken. Geplant sind Massnahmen in den Bereichen Gesundheitsversorgung, Kinderschutz, Ernährung sowie Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung. Zudem sollen Bargeld- und Nahrungsmittelhilfen bereitgestellt werden, damit betroffene Familien ihre Grundbedürfnisse decken können. Der beantragte Beitrag aus dem Lotteriefonds des Kantons Bern fliesst in die direkten Nothilfemassnahmen. Subvention LF: CHF 80'000.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100107

Bedingungen: - Die Auszahlung erfolgt nach Beschlussfassung.

  • Der Gesuchsteller muss den Lotteriefonds über wesentliche Projektänderungen und Minderkosten unverzüglich und pro-aktiv informieren.

  • Dem Lotteriefonds ist spätestens 18 Monate nach Beitragsgewährung ein Schlussbericht zur geleisteten Hilfe zuzustellen, mit einer Zusammenstellung der Einnahmen und Mittelverteilung nach Organisation inkl. Angaben zu den damit unterstützen Massnahmen.

  • Der Beitrag darf nicht zur Deckung von Overheadkosten der Organisationen eingesetzt werden.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Kantonales Geldspielgesetz, Art. 2, Art. 4, Art. 32, Art. 36, Art. 43, Art. 59, and Art. 61 — read in the version of January 1, 2022; the act was consolidated again on September 1, 2026.