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2026.SIDGS.811

Sammelbeschluss September 2026 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 939/2026 Datum RR-Sitzung: 2. September 2026 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2026.SIDGS.811 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Sammelbeschluss September 2026 über Beiträge aus dem Lotterie- und Sportfonds

Lotteriefonds

A) Kultur

Rechtsgrundlagen:

01 Gesuchsteller: Musikgesellschaft Wynigen, Wynigen Geschäfts Nr.: 848152 Vorhaben: Emmentalischer Musiktag 2027 in Wynigen Gegenstand: Die Musikgesellschaft Wynigen organisiert die Ausgabe 2027 des Emmentalischen Musiktages im Rahmen ihrer Feier zum 125-jährigen Jubiläum vom

Erwägungen

28. bis 30. Mai 2027. Am Freitag findet die Jubiläumsfeier statt, am Samstag und Sonntag der eigentliche Musiktag. 18 Vereine mit über 700 Mitgliedern nehmen am Wettbewerb teil. Die Vorträge werden von einer Fachjury beurteilt. Die breite Öffentlichkeit profitiert an allen drei Tagen von musikalischen Darbietungen, auch in Form von Marschmusik. Gemäss der Praxis des Lotteriefonds beträgt der Beitragssatz für Veranstaltungen im Bereich der Volkskultur 20 % der anrechenbaren Kosten. Gesamtkosten: CHF 117'360.00 Anrechenbar: CHF 117'360.00 Finanzierungsplan: Festwirtschaft: CHF 41’190.00 Festkarten: CHF 32'400.00 Sponsoring: CHF 20'300.00 Subvention LF: CHF 23'470.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden.

Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

B1) Denkmalpflege

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 35 Abs. 1, Art. 36, Art. 43 Abs. 1 Bst. b des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52)

  • Art. 49 bis 51 sowie Art. 91 Abs. 1 Bst. a der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

  • Art. 29 ff. des Gesetzes über die Denkmalpflege vom 8. September 1999 (Denkmalpflegegesetz, DPG; BSG 426.41)

  • Art. 27 ff. der Verordnung über die Denkmalpflege vom 25. Oktober 2000 (Denkmalpflegeverordnung, DPV; BSG 426.411)

02 Gesuchsteller: G Investments & Real Estates AG, Oberhünigen Geschäfts Nr.: 849378 Objekt: Wohnhaus, ehemalige Schmiede von 1834, Gotthelfstrasse 12, 3432 Lützelflüh Massnahme: Sanierung des Dachs, der Fassaden und des Inneren sowie Ertüchtigung der Fenster Eingang Beitragsgesuch: 11.06.2024 Gesamtkosten: CHF 528'896.00 Anrechenbar: CHF 183'857.89 Art. 30 DPV davon Beitrag: 20 % CHF 36'771.58 Anrechenbar: CHF 111'056.95 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50 % CHF 55'528.48 Anrechenbar: CHF 25'174.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 33 % CHF 8'307.42 Objekt: lokal Ortsbild: national Subvention LF: CHF 100'607.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP

  • Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP

  • Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP

  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag

  • Das Objekt wurde mittels Vertrags vom 28.08.2024 unter Schutz gestellt. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieterschaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV).

Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

03 Gesuchsteller: Roland Glausen, Thun Geschäfts Nr.: 849381 Objekt: Wohnhaus mit Laden, erbaut 1910, Stockhornstrasse 18, 3600 Thun Massnahme: Restaurierung des gesamten Gebäudes inklusive Erneuerung der Fenster Eingang Beitragsgesuch: 14.05.2024 Gesamtkosten: CHF 2'214'371.00 Anrechenbar: CHF 564'430.00 Art. 30 DPV davon Beitrag: 20 % CHF 112'886.00 Anrechenbar: CHF 8'509.00 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50 % CHF 4'254.50 Objekt: lokal Ortsbild: national Subvention LF: CHF 117'141.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP

  • Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP

  • Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP

  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag

  • Das Objekt wurde mittels Vertrags vom 14.11.2025 unter Schutz gestellt. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieterschaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

04 Gesuchsteller: Vivienne von May Erbengemeinschaft, Toffen Geschäfts Nr.: 849383 Objekt: Scheune, erbaut Mitte des 18. Jahrhunderts, Schlossweg 7, 3125 Toffen Massnahme: Sanierung des Dachs Eingang Beitragsgesuch: 26.08.2024 Gesamtkosten: CHF 514'000.00 Anrechenbar: CHF 265'614.10 Art. 30 DPV davon Beitrag: 15 % CHF 39'842.12 Anrechenbar: CHF 178'056.20 Art. 31 DPV davon Beitrag: 50 % CHF 89'028.10 Objekt: lokal Ortsbild: lokal Subvention LF: CHF 128'870.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43

Abs. 2 und 3 der kantonalen Geldspielverordnung müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch die KDP

  • Abnahme der Bauarbeiten durch die KDP

  • Vorlage der Baudokumentation z.H. KDP

  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. KDP

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag

  • Das Objekt ist ins Verzeichnis der unter Schutz gestellten Denkmäler einzutragen. Hinweis: Die Eigentümerschaft und allfällige zivilrechtlich Nutzungsberechtigte (Mieterschaft etc.) müssen die öffentliche Zugänglichkeit des Objektes sowie allfällig dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens 2 Tagen pro Jahr gewährleisten (Art. 51 Abs. 2 KGSV). Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

B2) Denkmalpflege (Archäologie)

Rechtsgrundlagen: – Art. 35 Abs. 1, Art. 36, Art. 43 Abs. 1 Bst. b des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) – Art. 49 bis 51 sowie Art. 53 Abs. 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) – Art. 23ff des Gesetzes über die Denkmalpflege vom 8. September 1999 (Denkmalpflegegesetz, DPG; BSG 426.41) – Art. 20 Abs. 1, Art. 27ff der Verordnung über die Denkmalpflege vom 25. Oktober 2000 (Denkmalpflegverordnung, DPV; BSG 426.411)

05 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Frutigen, Frutigen Geschäfts Nr.: 839196 Vorhaben: Konservierungs- und Sanierungsarbeiten Burgruine Tellenburg Gegenstand: Die Tellenburg ist ein markantes Gebäude der Gemeinde Frutigen. Die Burgruine hat seit den letzten Sanierungsmassnahmen aus den 1960er und 1970er Jahren fortlaufend Schaden genommen. Im Jahre 2016 musste eine Notsanierung durchgeführt werden, um einen Mauereinsturz zu verhindern. Aktuell ist es aus Sicherheitsgründen nicht möglich, sämtliche Teile der Anlage zu betreten. Es herrscht dringender Handlungsbedarf, soll die Anlage auch weiterhin der Bevölkerung zur Verfügung stehen. In Zusammenarbeit mit dem Archäologischen Dienst des Kantons Bern (ADB) hat die Gemeinde Frutigen ein Sanierungskonzept entwickelt, mit dem Ziel, die Umgebungsmauern und den Turm so weit zu sichern, dass das Mauerwerk künftig besser vor Umwelteinflüssen geschützt sein wird und für Besuchende keine Gefahr mehr besteht wegen bröckelndem Mauerwerk. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds richtet sich gemäss Art. 31 DPV und den Richtlinien des Lotteriefonds für den ADB an die beitragsberechtigten Sanierungsmassnahmen. Kosten für Baustellenerschliessung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, Aufenthalt- und Unterkunftsräume, Gebühren, Verpflegungskosten und früher als 6 Jahre vor Gesucheingabe erbrachte Leistungen können nicht berücksichtigt werden. Es wird ein Beitragssatz von 40 % angewendet.

Gesamtkosten: CHF 1'415’917.00 Anrechenbar: CHF 1'228'166.00 Finanzierungsplan: Gemeindebeitrag: CHF 381’557.00 Stiftung: CHF 200'000.00 BAK: CHF 343'100.00 Subvention LF: CHF 491'260.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch den ADB

  • Abnahme der Bauarbeiten durch den ADB

  • Vorlage der Baudokumentation z.H. ADB

  • Eine umfassende Dokumentation der Arbeiten am Objekt erstellen, in Absprache mit dem ADB.

  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. ADB

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag

  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form, unter anderem mit einem Schild im Eingangsbereich der Burg hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

06 Gesuchsteller: Bäuert Weissenburg, Weissenburg Geschäfts Nr.: 846030 Vorhaben: Sanierung der Burgruine Weissenburg Gegenstand: Die Burgruine Weissenburg ist ein bedeutendes kulturhistorisches Zeugnis des unteren Simmentals und prägt als ehemalige Stammburg der Freiherren von Weissenburg das Landschaftsbild der Region. Die Anlage wurde in den 1980er Jahren durch die Gemeinde Därstetten und den Archäologischen Dienst des Kantons Bern (ADB) instand gestellt und ist öffentlich zugänglich. Im Dezember 2023 ereignete sich an der nordwestlichen Seite der Ruine ein grösserer Felsabbruch, der den Felssporn unterhalb des Wehrturms erfasste und zu einer Unterhöhlung des Turmfundaments führte. Die Ausbruchnische reicht bis unter das historische Mauerwerk, sodass der Erhalt des Turms gefährdet ist. Eine bauliche Sicherung ist notwendig, um weitere Schäden zu verhindern und die Ruine langfristig zu erhalten. Das vorliegende Sanierungsprojekt sieht die statische Sicherung des Wehrturms durch eine Unterfangung vor. Dazu werden rund acht Meter lange Mikropfähle gebohrt, auf denen eine Ortbetonunterfangung erstellt wird. Die Arbeiten erfolgen in enger Zusammenarbeit mit dem ADB, der die Massnahmen fachlich begleitet und dokumentiert. Nach Abschluss der Sanierung wird zwischen der Bäuertgemeinde Weissenburg und dem ADB eine Vereinbarung zum künftigen Grünunterhalt der Anlage abgeschlossen. Mit der Umsetzung des Projekts wird die Burgruine Weissenburg statisch gesichert und vor weiteren Schäden geschützt. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass die Anlage auch künftig für die

Bevölkerung zugänglich bleibt und als kulturhistorisches Objekt erhalten werden Der Beitrag aus dem Lotteriefonds richtet sich gemäss Art. 31 DPV und den Richtlinien des Lotteriefonds für den ADB an die beitragsberechtigten Sanierungsmassnahmen. Kosten für Baustelleninstallationen und Rodungen, Reserven sowie Nebenkosten wie Gebühren können nicht berücksichtigt werden. Es wird ein Beitragssatz von 70 % angewendet. Gesamtkosten: CHF 84'000.00 Anrechenbar: CHF 64'667.00 Finanzierungsplan: BAK: CHF 15'800.00 ADB: CHF 4'600.00 Eigen- und Gemeindemittel: CHF 18'340.00 Subvention LF: CHF 45'260.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Kontinuierliche Baubegleitung durch den ADB

  • Abnahme der Bauarbeiten durch den ADB

  • Vorlage der Baudokumentation z.H. ADB

  • Eine umfassende Dokumentation der Arbeiten am Objekt erstellen, in Absprache mit dem ADB.

  • Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung z.H. ADB

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag

  • Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form, unter anderem mit einem Schild im Eingangsbereich der Burg hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

C) Natur und Umwelt

Rechtsgrundlagen: – Art. 26, Art. 32 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Art. 43 Abs. 1 Bst. c des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) – Art. 31, Art. 35-37, Art. 54 Abs. 1 Bst. a der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520)

07 Requérante : Pro Natura Jura, Delémont o N de dossier : 846085 Projet : Revalorisation d'une zone humide à Bellelay Objet : Un projet de revalorisation d'une zone humide de 850 m 2 a été élaboré en collaboration avec l'agriculteur qui en est propriétaire. Ce projet vise à revaloriser une structure paysagère et patrimoniale, mais également un cours d'eau et ses

alentours ainsi qu'un milieu fontinal. Le périmètre du projet, situé à proximité de l'abbatiale de Bellelay, est intégré dans un pâturage et comprend d'anciens vestiges de digues d'étang crées par les moines de l’abbaye. Une convention d'une durée de 20 ans a été conclue entre Pro Natura et le propriétaire, qui met à disposition les terrains nécessaires et s’engage à assurer l’entretien. Les travaux à effectuer visent à favoriser les espèces liées aux milieux humides et renforcent la connectivité entre les biotopes humides. Ils comprennent la création d'un étang permanent étanchéifié, alimenté par l'eau météorique, la remise à ciel ouvert d'une source, la diversification d'un tronçon du cours d'eau, la création de deux étangs temporaires, la valorisation d'une surface de prairie humide, la plantation d'arbustes indigènes en bosquets et d'arbres isolés, et la mise en place de clôtures de protection autour du ruisseau et des plans d'eau. Ces travaux contribuent également à structurer le paysage et à diversifier les habitats naturels. La subvention du Fonds de loterie vise les travaux et aménagements, les prestations d'ingénieurs et la coordination et le suivi du dossier par la requérante. Les frais divers et imprévus, les frais de notaire et les frais de permis de construire ne sont pas pris en compte. En application de la pratique du Fonds de loterie, la subvention est calculée sur la base d'un taux de 30 %. Coûts totaux : CHF 106 000,00 Coûts imputables : CHF 67 936,00 Plan de financement : Commune de CHF 4 000,00 Saicourt : Fonds de régéné- CHF 40 800,00 ration des eaux : BKW Ökofonds : CHF 25 500,00 Fonds propres : CHF 10 200,00 Non couvert : CHF 5 120,00 Subvention FL : CHF 20 380,00 Comptabilisation : 4600-4460010401-209100005 Validité : La promesse d'octroi est valable quatre ans à compter de la date de l'arrêté. Ce délai peut être prolongé sur demande écrite et motivée, déposée au plus tard deux mois avant l'échéance (art. 43, al. 2 et 3 OCJAr). Conditions : - Le versement sera effectué sur présentation du décompte final (qui doit être présenté de la même manière que le budget et remis en ligne).

  • Les coûts excédentaires ne seront pas pris en compte.

  • La subvention sera réduite proportionnellement si les coûts sont moins élevés que le montant budgété.

  • Le montant sera versé exclusivement à la requérante. Tout versement à des tiers est exclu.

  • La requérante a pour charge de veiller à ce que le projet subventionné serve à un but d'utilité publique et reste en sa possession durant dix ans à compter de la fin du versement de la subvention.

  • Le soutien reçu de la part du Fonds de loterie doit être signalé d'une manière appropriée sur place, de manière perceptible pour le public (joindre une photographie ou un autre moyen de preuve au décompte final). Des logos sont disponibles à cet effet sur les sites www.be.ch/fonds-logos. Conclusion : La demande est partiellement admise. Frais : La procédure ne donne pas lieu à la perception de frais.

E) Gesellschaft

Rechtsgrundlagen:

08 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Uttigen, Uttigen Geschäfts Nr.: 847826 Vorhaben: Umgestaltung Spielplatz Ried Gegenstand: Der öffentliche Spielplatz Ried in Uttigen entspricht nicht mehr den heutigen Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer und soll deshalb erneuert und erweitert werden. Auf Grundlage einer gezielten Bedürfnisabklärung entsteht ein zeitgemässer Begegnungsraum für Kinder, Familien und die Dorfbevölkerung. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Spielgeräte, Fallschutzmassnahmen, Sitzgelegenheiten sowie deren Montage. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 40 % angewendet. Vorbereitungs- sowie Umgebungsarbeiten können nicht berücksichtigt werden. Gesamtkosten: CHF 130'000.00 Anrechenbar: CHF 72'389.00 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 101'050.00 Subvention LF: CHF 28'950.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag

  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

09 Gesuchsteller: Gemeindeverwaltung Amsoldingen, Amsoldingen Geschäfts Nr.: 847414 Vorhaben: Sanierung des öffentlichen Spielplatzes bei der Schule Amsoldingen Gegenstand: Im Rahmen der Sanierung und Erweiterung der Schule Amsoldingen wird auch der öffentliche Spielplatz erneuert und vergrössert. Ziel ist ein zeitgemässer Spiel- und Aufenthaltsbereich, der den heutigen Anforderungen an Sicherheit, Bewegung und gemeinschaftliche Nutzung entspricht.

Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die Spielgeräte und Fallschutzmassnahmen sowie deren Montage. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 40 % angewendet. Vorbereitungs- sowie Umgebungsarbeiten können nicht berücksichtigt werden. Gesamtkosten: CHF 58'304.00 Anrechenbar: CHF 50'318.00 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 38'184.00 Subvention LF: CHF 20'120.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag

  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während vier Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

10 Gesuchsteller: Schweizer Alpen-Club SAC, Sektion Baselland, Liestal Geschäfts Nr.: 848732 Vorhaben: Sanierungsprojekt der Tierbergli-Hütte am Steingletscher/Sustenpass Gegenstand: Die Tierberglihütte liegt auf rund 2'800 Metern Höhe auf einer markanten Felskanzel am Steingletscher im Sustengebiet im Kanton Bern. Die Hütte ist ganzjährig zugänglich und bewartet und dient als wichtiger Ausgangspunkt für Bergtouren. Sie verzeichnet jährlich rund 4'000 Übernachtungen und beherbergt zusätzlich etwa 3'000 Tagesgäste. Die Hütte befindet sich im Eigentum der SAC Sektion Baselland, welche sie seit ihrer Erbauung im Jahr 1942 betreibt und unterhält. Trotz verschiedener Sanierungsmassnahmen in den vergangenen Jahren weist die Hütte weiterhin erhebliche bauliche und energetische Defizite auf. Aufgrund der extremen Witterungsbedingungen in hochalpiner Lage besteht deshalb dringender Handlungsbedarf. Die Sanierung erfolgt etappiert: Im Jahr 2026 werden sämtliche Fenster ersetzt, um die Gebäudehülle zu verbessern und Wärmeverluste zu reduzieren. Im Jahr 2027 folgt die umfassende Dachsanierung mit neuem Unterdach und neuer Eindeckung. Gleichzeitig werden die Energieanlagen erneuert und als In-Dach- System integriert. Dies erhöht die Betriebssicherheit und steigert die Effizienz. Die Massnahmen sind technisch aufeinander abgestimmt und sichern den langfristigen Erhalt der Hütte sowie einen zuverlässigen, nachhaltigen Betrieb unter hochalpinen Bedingungen.

Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen für die Bereiche, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind. Der Anteil für die innerbetriebliche Nutzung, Aufwendungen für Übernachtungen und Verpflegung sowie Reserven können nicht berücksichtigt werden. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Gestützt auf Artikel 45 Abs. 2a KGSV und hinreichende Fondsreserven wurde die Subvention um 10 % erhöht. Gesamtkosten: CHF 370'000.00 Anrechenbar: CHF 274'554.00 Finanzierungsplan: SAC-Hüttenfonds: CHF 120'000.00 Swisslos BL CHF 50'000.00 Stiftungen: CHF 25'000.00 Eigenmittel: CHF 84'400.00 Subvention LF: CHF 90'600.00 Kontierung: 4600-4460010401-209100005 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen: - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Link analog eingereichtem Budget)

  • Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag

  • Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotteriefonds muss in geeigneter Form – mindestens mit einer Plakette im Eingangsbereich – hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Lotterie- und Sportfonds

Lotteriefonds E) Gesellschaft sowie Sportfonds A) Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen

Rechtsgrundlagen:

11 Gesuchsteller: Tennisclub Lengnau, Lengnau Geschäfts Nr.: 844292 / 844804 Vorhaben: Neubau des Clubhauses des Tennisclubs Lengnau Gegenstand: Das neue Clubhaus des Tennisclubs Lengnau ersetzt das bestehende, nicht mehr zeitgemässe Gebäude auf der Sportanlage an der Bielstrasse. Der Neubau umfasst einen öffentlich zugänglichen Bereich mit Aufenthaltsraum, Küche und Sanitäranlagen sowie einen separierbaren Clubbereich mit Garderoben, Duschen und Sitzungszimmer. Die Räume des öffentlichen Bereichs können ausserhalb der Vereinsnutzung für Anlässe und gemeinnützige Aktivitäten vermietet werden. Der Aufenthaltsraum ist offen zur gedeckten Terrasse und zu den Tennisplätzen gestaltet und bietet eine direkte Sichtverbindung zum angrenzenden, bestehenden Spielplatz. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die baulichen Massnahmen der öffentlich zugänglichen Räume. Arbeiten an der Küche werden anteilig angerechnet. Gemäss Lotteriefondspraxis wird ein Beitragssatz von 30 % angewendet. Der Beitrag aus dem Sportfonds geht an die Garderoben und sanitären Anlagen, die direkt den sportdienlichen Aktivitäten dienen. Für die Beitragsermittlung wird gemäss Anhang 1 KGSV die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich des Sportfonds angewendet. Honorarkosten werden anteilig berücksichtigt. Arbeiten am Sitzungszimmer sowie am Materialraum für nicht sportdienliche Gegenstände sowie Eigenleistungen, Umgebungsarbeiten, Baunebenkosten und Reserven können nicht berücksichtigt werden. Gestützt auf Artikel 45 Abs. 2a und Artikel 73 Absatz 1a Buchstabe a KGSV und hinreichenden Fondsreserven wurde die Subvention um 10 % erhöht. Bei der Unterstützung aus dem Lotterie- und Sportfonds handelt es sich um Maximalbeiträge. Es besteht Zusammenrechnungspflicht. Die Abgrenzung der beiden Beiträge ist sichergestellt. Gesamtkosten: CHF 485'000.00 Anrechenbar LF: CHF 177'797.86 Anrechenbar SF: CHF 123'979.51 Finanzierungsplan: EWG Lengnau: CHF 60'000.00 Burgergemeinde Lengnau: CHF 30'000.00 Sponsoring: CHF 5'000.00 Hypothek: CHF 175’000.00 Eigenmittel: CHF 60'000.00 noch offen: CHF 66’680.00 Subvention LF: CHF 58'670.00 Subvention SF: CHF 29'650.00 Kontierung LF: 4600-4460010401-209100005 Kontierung SF: 4600-4460010501-209100003 Subventionsverfall: Die Subventionszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet.

Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) müssen bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung eingereicht werden. Bedingungen - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Lotterie- und Link analog eingereichtem Budget) Sportfonds: - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag

  • Der Gesuchsteller hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum des Gesuchstellers bleibt.

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an den Gesuchsteller ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Auf die Unterstützung aus dem Lotterie- und Sportfonds muss in dauerhafter und geeigneter Form, mindestens auf der Website und beim Eingang, hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Zusätzliche - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Bedingungen Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen Sportfonds zur Verfügung zu stellen.

  • Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt insbesondere der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche während mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.

  • An den Unterhalt von Sportanlagen werden keine Beiträge durch den Sportfonds ausgerichtet.

  • Gemäss Art. 37 Abs. 1 KGSV können während zehn Jahren nach Beschlussfassung keine weiteren Beiträge für die unterstützten Anlageteile gewährt werden. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

12 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Aarberg, Aarberg Geschäfts Nr.: 843942 / 848333 Vorhaben: Gesamtsanierung des Schwimmbads Aarberg Gegenstand: Das Schwimmbad Aarberg ist seit über fünf Jahrzehnten ein zentraler Bestandteil des öffentlichen Freizeit- und Gesundheitsangebots der Region. Mit jährlich rund 100'000 Besucherinnen und Besuchern erfüllt die Anlage eine relevante soziale, sportliche und gesundheitspolitische Funktion. Die bestehende Infrastruktur stammt mehrheitlich aus den 1960er Jahren und wurde letztmals 1999/2000 saniert. Seither hat die Anlage einen hohen Verschleiss erfahren, was sich in steigenden Unterhaltskosten und zunehmenden sicherheitsrelevanten Mängeln zeigt. Eine durchgeführte Zustandsanalyse weist erhebliche Defizite an den zentralen Anlageteilen aus. Ziel des Sanierungsprojekts ist die nachhaltige Sicherstellung des Badebetriebs für die kommenden Jahrzehnte. Die gesamte Beckenlandschaft sowie die Badewassertechnik sollen grundlegend erneuert werden. Somit sollen sowohl die Sicherheit als auch die Wasserqualität und die Betriebseffizienz deutlich verbessert werden. Die bestehenden Betonbecken sollen durch langlebige Edelstahlbecken ersetzt werden, deren Lebensdauer rund 50 Jahre beträgt und die einen deutlich reduzierten Unterhaltsaufwand ermöglichen. Zusätzlich werden die Überlaufrinnen normgerecht erneuert oder ergänzt, die Sprunganlage sicherheitstechnisch angepasst und die Zugänge zu den Becken verbessert. Die Badewasseraufbereitung wird vollständig ersetzt mitsamt Filteranlage, Pumpen, Mess- und Steuertechnik sowie der gesamten Leitungsinfrastruktur. Das Technikgebäude wird baulich instandgesetzt und mit einem neuen Säuren- und Lagergebäude ergänzt, um die Arbeitssicherheit und die Einhaltung der Umweltauflagen zu gewährleisten. Die beste-ende Rutschbahn wird durch eine attraktivere neue Anlage ersetzt. Auch die Umgebung wird erneuert, einschliesslich Beckenumgänge, Bepflanzung und Zäune.

Zusätzlich wird die gesamte Schliessanlage ersetzt. Mit der Gesamtsanierung wird die Funktionsfähigkeit der Anlage langfristig gesichert, die Sicherheit für die Badegäste erhöht und die Wasserqualität verbessert. Gleichzeitig wird die Attraktivität des Schwimmbads als regional bedeutende Freizeit- und Sportinfrastruktur gestärkt. An der Urnenabstimmung vom 19. November 2023 wurde ein Verpflichtungskredit von CHF 6 Mio. gutgeheissen. Der Beitrag aus dem Sportfonds geht an die direkt sportdienlichen Anlageteile, also an das Schwimmer- und Sprungbecken sowie anteilig an die dazugehörigen Technikgebäude. Für die Beitragsermittlung wird gemäss Anhang 1 KGSV die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich des Sportfonds angewendet. Gestützt auf Artikel 73 Absatz 1a Buchstabe a KGSV und hinreichenden Fondsreserven wurde die Subvention um 10 % erhöht. Der Beitrag aus dem Lotteriefonds geht an die neuen Fallschutzmassnahmen auf dem Spielplatz. Gemäss Lotteriefondspraxis wird der übliche Beitragssatz von 40 % aufgrund des eingeschränkten Zugangs (kostenpflichtig) innerhalb des Schwimmbadareals um 50 % reduziert. Massnahmen am und für den Betrieb des Nichtschwimmerbeckens, Gärtner- und Umgebungsarbeiten inklusive der Wasserrutschbahn, mobile Anschaffungen und Baunebenkosten können nicht berücksichtigt werden. Gesamtkosten: CHF 6'685'144.00 Anrechenbar SF: CHF 2'956'971.33 Anrechenbar LF: CHF 15'305.65 Finanzierungsplan: Eigenmittel: CHF 6'000'000.00 noch offen: CHF 22'314.00 Subvention SF: CHF 656'710.00 Subvention LF: CHF 3'060.00 Kontierung SF: 4600-4460010501-209100003 Kontierung LF: 4600-4460010401-209100005 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung (KGSV) müssen spätestens 2 Monate vor dem Verfalldatum eingereicht werden. Bedingungen - Auszahlung nach Vorlage der Schlussabrechnung (einzureichen mit online Sport- und Link analog eingereichtem Kostenvoranschlag) Lotteriefonds: - Spätere Kostenüberschreitungen können nicht berücksichtigt werden.

  • Anteilmässige Kürzung bei Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag

  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung des Beitrages dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • Auf die Unterstützung aus dem Sport- und Lotteriefonds muss in dauerhafter und geeigneter Form, mindestens auf der Website und beim Eingang, hingewiesen werden: www.be.ch/logos-fonds. Zusätzliche - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Bedingungen Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen Sportfonds zur Verfügung zu stellen.

  • Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt insbesondere der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche während mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.

  • An den Unterhalt von Sportanlagen werden keine Beiträge durch den Sportfonds ausgerichtet.

  • Gemäss Art. 37 Abs. 1 KGSV können während zehn Jahren nach Beschlussfassung keine weiteren Beiträge für die unterstützten Anlageteile gewährt werden. Ergebnis: Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Sportfonds

A) Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen

Rechtsgrundlagen:

13 Gesuchsteller: Einwohnergemeinde Aarberg, Aarberg Geschäfts Nr.: 843996 Vorhaben: Neubau Kunstrasenfeld Chräjeninsel Gegenstand: Die Sportanlage Chräjeninsel ist für die Aarberger Bevölkerung und die umliegenden Gemeinden ein zentraler Bestandteil des lokalen Sport- und Freizeitangebots. Insbesondere im Nachwuchsbereich verzeichnen die Sportvereine seit Jahren stark steigende Mitgliederzahlen, was zu einer erheblichen Mehrbelastung der bestehenden Infrastruktur geführt hat. Das heutige Naturrasenspielfeld erfüllt die sporttechnischen Anforderungen nicht mehr: Die Qualität des Rasens verschlechtert sich aufgrund der hohen Nutzungsstunden zunehmend, und die Vorgaben des Schweizerischen Fussballverbands (SFV) können nicht mehr zuverlässig eingehalten werden. Die Einwohnergemeinde plant, den bestehenden Naturrasen durch ein Kunstrasensystem zu ersetzen. Damit kann die Nutzung des Spielfelds deutlich erhöht werden, ohne zusätzliche Flächen zu beanspruchen. Gleichzeitig bleibt die Option für spätere Erweiterungen der Sportanlage bestehen. Der Fussballclub Aarberg kann künftig ganzjährig draussen trainieren, was die Hallenbelegung reduziert und anderen Vereinen zusätzliche Trainingszeiten ermöglicht. Zudem wird ein neuer Ballfang gegenüber dem Reitplatz erstellt, um die Sicherheit der Reiterinnen und Reiter zu erhöhen. Die Spielfeldgrösse entspricht den Anforderungen des SFV und ist für den Spielbetrieb in der 2. Liga zugelassen. An der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2024 wurde ein Verpflichtungskredit von CHF 1.3 Mio. gutgeheissen. Der Beitrag aus dem Sportfonds geht an die direkt sportdienlichen Anlageteile, also an die baulichen Massnahmen des neuen Kunstrasenfelds. Die Bestandesaufnahmen, mobile Anschaffungen sowie der Randbereich für den Unterhalt (Abstellplätze) und Reservekosten können nicht berücksichtigt werden. Für die Beitragsermittlung wird gemäss Anhang 1 KGSV die mathematische Beitragsformel für Bauten im Bereich des Sportfonds angewendet. Gestützt auf Artikel 73 Absatz 1a Buch-stabe a KGSV und hinreichenden Fondsreserven wurde die Subvention um 10 % erhöht.

Gesamtkosten: CHF 1'471'220.00 Anrechenbar: CHF 1'403'816.68 Finanzierungsplan: FC Aarberg: CHF 200'000.00 Eigenmittel: CHF 946'730.00 Subvention SF: CHF 324'490.00 Kontierung: 4600-4460010501-209100003 Beitragsverfall: Die Beitragszusicherung ist auf 4 Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Art. 43 Abs. 2 und 3 der Kantonalen Geldspielverordnung (KGSV) müssen spätestens 2 Monate vor dem Verfalldatum eingereicht werden. Bedingungen: - Die Sportanlage ist der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen.

  • Die Anlage steht den Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereinssport, möglichst an sieben Tagen die Woche an mindestens 48 Wochen pro Jahr offen. Werktags sollte der Besuch der Anlage zwischen 06:00 und 23:00 Uhr und am Wochenende zwischen 09:00 und 20:00 Uhr möglich sein.

  • Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds die detaillierte Bauabrechnung vorzulegen. Die Schlussabrechnung hat die gleiche Kostenstruktur aufzuweisen wie der mit dem Gesuch eingereichte Kostenvoranschlag. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds eingefordert werden.

  • Die zugesicherte Subvention gilt als obere Limite, Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.

  • Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag anteilsmässig gekürzt.

  • Die zugesicherte Subvention wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen.

  • An den Unterhalt der Sportanlage werden keine Beiträge durch den Sportfonds ausgerichtet. Gemäss Art. 37 Abs. 1 KGSV können während 10 Jahren ab Rechtskraft der letzten Subvention keine Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen beim Sportfonds eingereicht werden.

  • Die Gesuchstellerin hat im Sinne einer Auflage sicherzustellen, dass das subventionierte Vorhaben während zehn Jahren ab vollständiger Auszahlung der Subvention dem gemeinnützigen Zweck gewidmet und im Eigentum der Gesuchstellerin bleibt.

  • Auf die Unterstützung aus dem Sportfonds muss gut ersichtlich im Eingangsbereich der Anlage mit Logo sowie auf der Webseite hingewiesen werden (Foto oder ähnliches mit Schlussabrechnung einreichen). Logos unter www.be.ch/logos-fonds. Banner können beim Sportfonds bezogen werden. Ergebnis: Das Gesuch wird gutgeheissen. Kostenregelung: Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rückwirkende Erhöhung der Beiträge im Baubereich

Mit der am 1. Mai 2026 in Kraft getretenen Teilrevision der KGSV besteht die Möglichkeit, bei hinreichenden Fondsreserven und gestützt auf Artikel 45 Absatz 2a und Artikel 73 Absatz 1a KGSV, die Beiträge an bauliche Massnahmen im Lotteriefonds bzw. für Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen im Sportfonds um bis zu 10 Prozent zu erhöhen. Gestützt auf Artikel 56 Absatz 1a VRPG beantragt die Sicherheitsdirektion alle seit 1. Mai 2026 betroffenen Entscheide, darunter jene der Sammelbeschlüsse Juni und Juli 2026, rückwirkend um bis 10 Prozent zu erhöhen.

Finanzielle Situation Lotteriefonds 17.07.2026

Nettobestand Lotteriefonds (inkl. CJB) CHF 174'653’684 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 1'069’718

Finanzielle Situation Sportfonds per 17.07.2026

Nettobestand Sportfonds (inkl. CJB) CHF 16'920’641 Neue Verpflichtungen durch vorliegenden Beschluss CHF 981’200

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Sicherheitsdirektion ‒ Bildungs- und Kulturdirektion