2026.STA.890
Konsultation der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK): Stellungnahme der KdK zur Vernehmlassung des Bundes zu Änderungen AIG: Meldung von Personen mit besonderem Beratungsbedarf bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Regierungsrat
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Konferenz der Kantonsregierungen
Per E-Mail an: mail@kdk.ch
RRB Nr.: 923/2026 2. September 2026 Direktion: Staatskanzlei Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Konsultation der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK): Stellungnahme der KdK zur Vernehmlassung des Bundes zu Änderungen AIG: Meldung von Personen mit besonderem Beratungsbedarf bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung. Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Er teilt die kritische Haltung der KdK gegenüber der Vorlage und stimmt dem Entwurf einer Stellungnahme der KdK daher grundsätzlich zu. In Ergänzung zu den bereits in der Stellungnahme der KdK geäusserten kritischen Bemerkungen zum Eingriff in die kantonale Autonomie und zur Wirksamkeit der Vorlage bittet der Regierungsrat, die nachfolgenden Anliegen in die Stellungnahme der KdK aufzunehmen:
Erwägungen
1. Zuständige Stelle für die Weiterleitung an die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
Mit dem Berner Modell 1 zur Umsetzung des Integrationsgesetzes besteht im Kanton Bern bereits heute ein gestuftes Verfahren, mit welchem neu zuziehende Personen erfasst, beraten und bei Bedarf an spezialisierte Regelstrukturen und Fachstellen weiterverwiesen werden. Die Vorlage sollte diese bestehenden kantonalen Strukturen respektieren und ausreichend Spielraum belassen, um bewährte Abläufe – wie diejenigen des Berner Modells – weiterzuführen. Diesem Anliegen trägt der vorgeschlagene Meldeprozess in seiner derzeitigen Ausgestaltung zu wenig Rechnung:
Der Entwurf sieht vor, dass die für den Erstkontakt zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörden Personen mit Beratungsbedarf unmittelbar der zuständigen BSLB melden. Im Kanton
Vgl. Das dreistufige Integrationsfördermodell für neu zuziehende Ausländerinnen und Ausländer im Kanton Bern (Berner Modell)
Bern besteht bereits ein gesetzlich geregelter und etablierter Integrationsprozess. Die Gemeinden führen ein Erstgespräch mit den neu aus dem Ausland zugezogene Ausländerinnen und Ausländer durch und prüfen dabei, ob ein erhöhter Informations- und Beratungsbedarf besteht. Liegt ein solcher vor, werden die betroffenen Personen an eine Ansprechstelle Integration zugewiesen.2 Diese Stellen verfügen über die notwendige Integrationsfachkompetenz und übernehmen die weitere Beratung, Begleitung sowie die bedarfsgerechte Weitervermittlung an spezialisierte Angebote. Im Kanton Bern erfolgt daher bereits heute im Rahmen des bestehenden Integrationsprozesses – bei entsprechendem Bedarf – eine Weitervermittlung an die BSLB
Der bundesrechtliche Vorschlag würde dazu führen, dass im Kanton Bern die Gemeinden – als die für den Erstkontakt zuständigen Behörden – zusätzlich eine eigenständige Triage hinsichtlich des beruflichen Integrationsbedarfs vornehmen müssten. Dies würde bestehende Prozesse durchbrechen und die Gemeinden mit zusätzlichen komplexen fachlichen Abklärungen belasten. Aus Sicht des Regierungsrats ist jedoch nicht entscheidend, welche konkrete Stelle die Weiterleitung an die BSLB vornimmt. Entscheidend ist vielmehr, dass Personen mit entsprechendem Beratungsbedarf Zugang zur BSLB erhalten. Die organisatorische Ausgestaltung dieses Prozesses sollte deshalb den Kantonen überlassen werden, damit bestehende Integrationsstrukturen berücksichtigt und bewährte Abläufe weitergeführt werden können.
Die Vorlage ist daher so anzupassen, dass die Kantone die zuständigen Stellen für die Weiterleitung an die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung selbst bestimmen können.
2. Grenzen der Wirksamkeit der Meldepflicht
Neben dem Hinweis in der Stellungnahme der KdK, dass das Prinzip der Freiwilligkeit der BSLG gegen eine Verpflichtung der BSLB spricht, stellt sich auch die Frage nach dem Nutzen einer Einladungsverpflichtung, wenn die Teilnahme an diesem Gespräch freiwillig bleibt. Während den BSLB durch die Einladung sämtlicher gemeldeter Personen zusätzlicher Aufwand entsteht, sind die Betroffenen weder zur Teilnahme am Gespräch noch zur Inanspruchnahme weiterführender Massnahmen verpflichtet. Es besteht daher das Risiko, dass die Wirkung der Meldepflicht begrenzt bleibt und dem beträchtlichen administrativen Aufwand nur ein geringer zusätzlicher Nutzen gegenübersteht. Dies gilt in besonderem Masse für EU-/EFTA-Staatsangehörige, bei welchen aufgrund des freizügigkeitsrechtlichen Rahmens nur eingeschränkte Möglichkeiten bestehen, verbindliche Integrationsmassnahmen anzuordnen. Gerade bei dieser Personengruppe wird mit der Freiwilligkeit der Teilnahme der erwartete integrationsfördernden Nutzen der Vorlage relativiert. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel daran, ob die vorgeschlagene Meldepflicht geeignet ist, die angestrebten integrations- und arbeitsmarktpolitischen Ziele wirksam zu fördern.
vgl. Art. 5 und 6 des Gesetz vom 25. März 2013 über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG, BSG 124.1 )
Der Regierungsrat dankt für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Pierre Alain Schnegg Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber