Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2026.WEU.1159

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein; Verteilung des Zollkontingents Wein. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

Postgasse 68 Postfach 3000 Bern 8 Staatskanzlei, Postfach, 3000 Bern 8 info.regierungsrat@be.ch www.be.ch/rr

Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)

Per E-Mail an : gever@blw.admin.ch

RRB Nr.: 384/2026 29. April 2026 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein; Verteilung des Zollkontingents Wein Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundespräsident Sehr geehrte Damen und Herren

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Wir begrüssen die Änderung der Weinverordnung dahingehend, dass der Absatz von Schweizer Wein gefördert und die Zollkontingente nach Massgabe der Inlandproduktion verteilt werden sollen. Die Messung der Leistung zugunsten der schweizerischen Produktion am Kauf und der Pressung von Trauben sehen wir dahingegen kritisch. Die vorgesehene Änderung kreiert eine Ungleichbehandlung zwischen Betrieben, welche Traubengut zukaufen, und Betrieben, welche das eigene Traubengut zu Wein verarbeiten. Wir lehnen daher die Änderung in dieser Form ab und beantragen eine angepasste Variante.

Zudem ist es fraglich, ob die Verteilmethode nach Massgabe der Inlandproduktion einen Einfluss auf den Konsum von Schweizer Wein hat.

2. Antrag

Der Art. 45 Abs. 2 der Weinverordnung soll dahingehend angepasst werden, dass die Inlandproduktion an der Pressung von Trauben gemessen wird.

Kanton Bern Canton de Berne

2.1 Begründung

Durch die Strukturen im Kanton Bern keltert der Grossteil der Winzerinnen und Winzer ihr Traubengut selbst oder lässt dieses im Lohn keltern. Der Traubenzukauf der Einkellerinnen und Einkellerer erfolgt daher nur in einem geringeren Umfang.

Es darf keine Ungleichbehandlung zwischen Betrieben, welche Traubengut zukaufen, und Betrieben, welche das eigene Traubengut zu Wein verarbeiten, geschaffen werden. Die Marktchancen und die Attraktivität der Einkellerinnen und Einkellerer ohne zugeteiltes Zollkontingent gegenüber den Weinhandlungen/Importierenden dürfen nicht geschwächt werden.

3. Weiteres

Unsere detaillierte Stellungnahme finden Sie in beiliegendem Antwortformular.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Beilage — Antwortformular