Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

2026.WEU.2108

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV). Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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RRB Nr.: 840/2026 19. August 2026 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweitdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Änderung der Preisbekanntgabeverordnung (PBV); Verordnung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeugsektor (KFZ-Verordnung, KFZV) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundespräsident, Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern bedankt sich für die Möglichkeit, zur Vernehmlassung der Verordnungsänderungen in Erfüllung der Motionen 22.3838 (Gugger) und 22.4544 (Pfister) Stellung nehmen zu können.

Erwägungen

1. Umsetzung der Motion 22.3838 Gugger: Anpassung der KFZV

Die Ausdehnung der zweijährigen Kündigungsfrist auf Agenturmodelle soll den Schutz lokaler Garagenbetriebe sichersteilen. Der Regierungsrat teilt jedoch die kritische Würdigung des Bundesrates, wonach dieser Eingriff eine erhebliche Einschränkung der Wirtschafts- und Vertragsfreiheit darstellt. Der Bundesrat weist zu Recht darauf hin, dass eine solche Regelung sowohl den Grundsätzen des Privatrechts als auch des Wettbewerbsrechts diametral zuwiderlaufen würde. Der Regierungsrat lehnt die Schaffung eines neuen Artikel 8 Absatz 2 in der KFZV deshalb ab.

2. Umsetzung der Motion 22.4544 Pfister: Anpassung der PBV

Die geforderte Offenlegung von Finanzierungsbeiträgen zielt auf maximale Transparenz ab. Der Regierungsrat schliesst sich diesbezüglich den Bedenken des Bundesrates an. Aus Sicht des Regierungsrates generieren die zusätzlichen Informationen für die Konsumentinnen und Konsumenten keinen Mehn/vert gegenüber der geltenden Rechtslage, sondern tragen lediglich zu einer möglichen Venn/irrung bei. Zudem tangiert die Offenlegung interner Zahlungsströme zwischen Herstellern und Händlern sensible Geschäftsgeheimnisse, wofür kein ausreichender Grund dargelegt werden kann.

Kanton Bern Canton de Berne

Der Regierungsrat weist auch darauf hin, dass die Pflicht zur detaillierten Bezifferung von Beiträgen eine beträchtliche administrative Last für die betroffenen Händler und Finanzdienstleister schafft, was der politisch angestrebten Reduktion der administrativen Belastung widerspricht. Der Regierungsrat lehnt die Schaffung der neuen Artikel 4b's und Artikel 13b in der PBV deshalb ab.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des ungsrates

pigrre Alain Schnegg Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion