Merkblatt Q9

Steuern Impôts

Merkblatt Q9: Quellensteuer ab 2025

Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften

1 Quellensteuerpflichtige Personen (qsP) 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche für ihr Erwerbsein-

kommen an der Quelle besteuert werden, sind auch für ihre Ersatz- einkünfte quellensteuerpflichtig.

2 Steuerbare Ersatzeinkünfte

Steuerbar sind grundsätzlich alle Ersatzeinkünfte, die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen. Steuerbar sind somit insbesondere:

  • Taggelder (IV, UV, ALV, KVG usw.)

  • Teilrenten infolge Invalidität (IV, UV, BVG usw.)

  • Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter

  • oder an die Stelle einer dieser Leistungen tretende Kapitalleistungen

Leistungen an teilweise bzw. endgültig nicht mehr erwerbstätige Personen stellen keine Ersatzeinkünfte dar. Bei ausländischen Arbeitnehmenden mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind deshalb folgende Leistungen nicht quellensteuerpflichtig:

  • Renten der AHV (inkl. Renten aus Teilpensionierung)

  • Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV, UVG

  • Invalidenrenten bei Vollinvalidität und Integritäts- entschädigungen aus UVG und UVG-Zusatz

  • Ganze Invaliditätsrenten aus IV und BVG

  • Alters- und Hinterlassenenleistungen aus der 2. und 3. Säule

  • ordentliche und ausserordentliche Ergänzungs- leistungen zur AHV, IV (inkl. Renten aus Teilpensionierung)

  • Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus der 2. und 3. Säule

Diese Leistungen unterliegen, soweit sie steuerbar sind, grund- sätzlich der ordentlichen Besteuerung.

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Vorbehalt der Doppelbesteuerungs-

abkommen (DBA)

Bei Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- enthalt in der Schweiz ist ein allenfalls abgeschlossenes DBA zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat der qsP zu be- achten. Die Besteuerungsbefugnis auf Erwerbs- und damit ver- bundenes Ersatzeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit weisen die meisten von der Schweiz abgeschlossenen DBA grundsätzlich dem Arbeitsortsstaat (Schweiz) zu. Leistungen aus Sozialversicherungen, die nicht im Zusammenhang mit einer ge- genwärtigen Erwerbstätigkeit stehen, stellen jedoch nach inter- nationalem Verständnis keine Ersatzeinkünfte dar und sind daher im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig (vorbehalten bleiben abwei- chende Bestimmungen im jeweils anwendbaren DBA). Eine Über- sicht über die Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie unter www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Rundschreiben zur direkten Bundessteuer > Nr. 212. Für Renten- und Kapitalleistungen aus 2. Säule und der Säule 3a sind die Merkblätter über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher bzw. privatrechtlicher Vorsorgeleistungen anwendbar (MB Q5 bzw. MB Q6).

Aufgrund von besonderen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten gelten zudem gewisse Besonderheiten für die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften von Grenzgänge- rinnen und Grenzgängern (vergleiche MB Q10 und MB Q12).

4 Schuldner der steuerbaren Leistung

(SSL)

Zuständig für die Abrechnung der Quellensteuer sind Arbeitge- berinnen und Arbeitgeber oder Versicherer.

4.1 Abrechnung durch den Arbeitgebenden

Der Arbeitgebende ist zuständig für die Quellensteuerab- rechnung, wenn die Ersatzeinkünfte über ihn abgerechnet und der qsP weitergeleitet bzw. gutgeschrieben werden. Der Ver- sicherer hat das Recht, die Leistungen ungekürzt dem Arbeit- gebenden auszubezahlen, der seinerseits die Quellensteuer auf diesen Ersatzeinkünften und allfälligen übrigen Erwerbseinkünf- ten zu erheben hat.

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4.2 Abrechnung durch den Versicherer

Sofern der Versicherer die Ersatzeinkünfte direkt der qsP aus- bezahlt, gutschreibt oder verrechnet, übernimmt er die Rechte und Pflichten des SSL, unabhängig davon, ob der qsP gegen- über dem Versicherer ein direktes Forderungsrecht zusteht oder nicht. Der Versicherer hat die Quellensteuerpflicht vorgängig abzuklären.

5 Steuerberechnung und Tarife

5.1 Bemessungsgrundlage und Tarif

bei Abrechnung durch den Arbeitgebenden Berechnungsgrundlage für die Quellensteuer sind die Bruttoersatz- einkünfte. Richtet der Arbeitgebende Ersatzeinkünfte aus, dann sind diese zusammen mit dem in der gleichen Lohnabrechnungs- periode ausgerichteten Bruttomonatseinkommen und nach dem- selben Tarif quellensteuerpflichtig. Für die Ermittlung der Brutto- einkünfte kann die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises beigezogen werden (www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer > Lohnausweis / Rentenbescheinigung > Wegleitungen).

5.2 Bemessungsgrundlage und Tarif

bei Abrechnung durch einen Versicherer Ersatzeinkünfte, welche direkt von einer Vorsorgeeinrichtung, Versicherung, Ausgleichskasse, Arbeitslosenkasse (Leistungser- bringer/-in) an Leistungsempfängerinnen und -empfänger (Arbeit- nehmende) ausbezahlt werden, sind durch den Leistungserbrin- genden mit dem Tarifcode G bzw. für Grenzgänger/-innen aus Deutschland mit dem Tarifcode Q an der Quelle zu besteuern. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

Bei Arbeitslosentaggeldern ist für jedes Kind, für welches von der Arbeitslosenkasse Taggeldzuschläge für Familienzulagen ausbe- zahlt werden, beim satzbestimmenden Einkommen ein Pauschal- abzug von CHF 600 pro Monat vorzunehmen.

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MB Q9

Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens gilt:

  • Leistungen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausgerichtet werden (z. B. Taggelder aus IVG, UVG, KVG, EO und Renten aus UVG, KVG und BVG) > Umrechnung des versicherten Verdienstes auf einen Monat

  • Arbeitslosentaggelder > Umrechnung auf Total des Arbeitslosentaggelds (inkl. Familienzulagen) und Zwischenverdienst bzw. weitere bekannte Einkünfte.

  • Leistungen, deren Höhe abhängig von einer anderen Berechnungsgrundlage ist (z. B. Insolvenzentschädigung aus ALV, Renten aus IVG und BVG, Schadenversiche- rungen aus VVG usw.) > Umrechnung der Berechnungs- grundlage auf einen Monat

  • Leistungen, deren Höhe unabhängig von einer Berechnungsgrundlage festgelegt werden (z. B. Familienzulagen) > Medianwert gemäss Berechnung des Tarifcodes C (CHF 5 775, Stand 01.01.2025)

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MB Q9

5.3 Tarifeinstufungen

Quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte sind nach den folgenden Tarifen an der Quelle

zu besteuern:

Rechtsgrundlage

Leistung

Abrechnungspflichtige

Person

Tarif

A, B, C,

L, M, N,

R, S, T,

Tarif

H, G, Q, V

P,

U

1. IVG

Taggeld

IV-Teilrente

Arbeitgeber/-in bzw.

Ausgleichskasse

Ausgleichskasse

X

X

X

2. AVIG

Arbeitslosentaggeld

Kurzarbeitsentschädigung

Schlechtwetterentschädigung

Insolvenzentschädigung

Arbeitslosenkasse

Arbeitgeber/-in

Arbeitgeber/-in

Arbeitslosenkasse

X

X

X

X

3. UVG (Obligatorium und

Taggeld

Arbeitgeber/-in bzw.

X

Abredeversicherung)

Übergangstaggeld 1

Übergangsentschädigung 2

IV-Teilrente

IV-Rentenauskauf

Abfindung 3

Versicherer

Versicherer

Versicherer

Versicherer

Versicherer

Versicherer

X

X

X

X

X

X

4. UVG-Zusatz

Taggeld

Arbeitgeber/-in bzw.

X

UVG-Differenzdeckung 4

IV-Teilrente

IV-Rentenauskauf

Versicherer

X

X

X

5. KVG

Taggeld

Arbeitgeber/-in bzw.

Versicherer

X

X5

6. V VG

Taggeld

Arbeitgeber/-in bzw.

X

(Schadenversicherungs-

Versicherer

X

leistung) 6

Rentenleistung

Versicherer

X

7. BVG / OR / Vorsorgereglement /

Taggeld

Arbeitgeber/-in bzw.

X

Freizügigkeitsverordnung

Vorsorgeeinrichtung

X

(2. Säule) 4

IV-Teilrente

IV-Kapitalleistung

Vorsorgeeinrichtung

Vorsorgeeinrichtung

X7

X7

8. BVV 3 (Säule 3a) 4

IV-Teilrente

IV-Kapitalleistung

Vorsorgeeinrichtung

Vorsorgeeinrichtung

X7

X7

9. EOG

Taggeld

Arbeitgeber/-in bzw.

Ausgleichskasse

X

X

10. OR und Spezialgesetze

Vorübergehender Schaden

Arbeitgeber/-in bzw.

X

(Haftpflicht)

Versicherer

X

11. FamZG / kantonale

Familienzulagen

Arbeitgeber/-in bzw.

X

Zulagengesetze

Ausgleichskasse

X

1

gemäss Art. 83 ff. VUV (SR 832.30)

2

gemäss Art. 86 ff. VUV

3

gemäss Art. 23 UVG (SR 832.20)

4

Aufzählung nicht abschliessend; sofern

Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.)

5

Taggeldleistungen bis und mit CHF 10.–

werden nicht abgerechnet

6

Aufzählung nicht abschliessend (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.)

7

Sofern Ansässigkeit in der Schweiz; bei Ansässigkeit im Ausland sind die Quellensteuertarife für Vorsorgeleistungen anwendbar.

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern

Telefon +41 31 633 60 01

www.taxme.ch

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