Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 28

Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer

Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008

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A. Allgemeines ................................................................................................................................ 3

B. Unternehmensbewertung ............................................................................................................ 4

1. Ertragswert des Unternehmens ............................................................................................... 4

2. Substanzwert des Unternehmens ............................................................................................ 5

2.1. Umlaufvermögen .............................................................................................................. 5

2.2. Anlagevermögen .............................................................................................................. 6

2.3. Passiven ........................................................................................................................... 7

2.4. Latente Steuern ................................................................................................................ 7

3. Aktiengesellschaften ................................................................................................................ 7

3.1. Neugegründete Gesellschaften ........................................................................................ 7

3.2. Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften .................................................... 7

3.3. Domizil- und gemischte Gesellschaften ............................................................................ 8

3.4. Reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften ..................... 8

3.5. Immobilien-Gesellschaften................................................................................................ 9

3.6. In Liquidation stehende Gesellschaften ............................................................................ 9

4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) ................................................................... 9

5. Genossenschaften ................................................................................................................. 10

C. Bewertung der Wertpapiere ................................................................................................... 10

1. Quotaler Unternehmungswert ................................................................................................ 10

2. Genussscheine ...................................................................................................................... 10

3. Partizipationsscheine ............................................................................................................. 11

4. Ausländische Wertpapiere und Beteiligungen ........................................................................ 11

5. Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen .................................................... 11

6. Genossenschaftsanteile......................................................................................................... 12

7. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen ..................................................................................... 13

8. Festverzinsliche Wertpapiere ................................................................................................. 13

D. Anwendbarkeit ....................................................................................................................... 13

E. Anhang...................................................................................................................................... 14

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A. Allgemeines

1 1 Diese Wegleitung bezweckt im Rahmen der Vermögenssteuer eine in der Schweiz einheitliche Bewer-

tung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen. 2 Im System der einjährigen Gegenwartsbemessung bemisst sich das Vermögen nach dem Stand am

Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Art. 66 Abs. 1 StHG). Für die natürlichen Personen gilt das Kalenderjahr als Steuerperiode (Art. 63 Abs. 2 StHG) und für die juristischen Personen das Ge- schäftsjahr (Art. 31 Abs. 2 StHG). 3 Das Vermögen wird grundsätzlich zum Verkehrswert bewertet (Art. 14 Abs. 1 StHG). Als Verkehrswert

gilt der Preis, der für einen Vermögensgegenstand unter normalen Verhältnissen erzielt werden kann. 4 Für die Vermögenssteuer der Steuerperiode (n) ist grundsätzlich der Verkehrswert des Wertpapiers

per 31. Dezember (n) massgebend.

2 1 Bei kotierten Wertpapieren gilt als Verkehrswert der Schlusskurs des letzten Börsentages der entspre-

chenden Steuerperiode. Die Kurse von in der Schweiz kotierten Wertpapieren per Stichtag

31. Dezember werden jährlich in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung publiziert.

2 Bei nichtkotierten Wertpapieren, die regelmässig ausserbörslich gehandelt werden, gilt als Verkehrs-

wert der letzte verfügbare Kurs der entsprechenden Steuerperiode. In der Regel werden diese Kurse per Stichtag 31. Dezember jährlich in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung publiziert. 3 Bei nichtkotierten Wertpapieren von Gesellschaften, deren Kapital sich aus verschiedenen Titelkate-

gorien zusammensetzt, wovon eine oder mehrere haupt- oder ausserbörslich gehandelt werden, gilt als Verkehrswert der von der gehandelten Titelkategorie abgeleitete Kurs. 4 Bei nichtkotierten Wertpapieren, für die keine Kursnotierungen bekannt sind, entspricht der Verkehrs-

wert dem inneren Wert. Er wird nach den Bewertungsregeln der vorliegenden Wegleitung in der Regel als Fortführungswert berechnet. Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen, sind für die Bewertung unbeachtlich. 5 Hat für Titel gemäss Absatz 4 eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattge-

funden, dann gilt als Verkehrswert grundsätzlich der entsprechende Kaufpreis. Ein Verkehrswert wird auch durch Preise begründet, welche von Investoren anlässlich von Finanzierungsrunden bzw. Kapital- erhöhungen bezahlt wurden. Während der Aufbauphase einer Gesellschaft bleiben diese Investoren- preise jedoch unberücksichtigt. Von diesen Grundsätzen kann unter Berücksichtigung aller Faktoren in begründeten Einzelfällen abgewichen werden. Der festgelegte Wert wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat.1

3 Die Berechnung des Verkehrswerts von nichtkotierten Wertpapieren erfolgt in der Regel durch den Sitz- kanton der zu bewertenden Gesellschaft.

4 Die Berechnung des Verkehrswerts von nichtkotierten Wertpapieren per Ende Steuerperiode (n) ver- langt in der Regel die Jahresrechnung (n) der zu bewertenden Gesellschaft. Im Zeitpunkt der Veranla- gung der natürlichen Person ist die notwendige Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft meis- tens noch ausstehend. Um das Veranlagungsverfahren nicht zu verzögern, kann auf den Verkehrswert für die Steuerperiode (n-1) abgestellt werden, sofern die Gesellschaft im Geschäftsjahr (n) keine we- sentlichen Veränderungen erfahren hat.

5 Die Wegleitung ist anzuwenden, wenn alle für die Bewertung notwendigen Einzelheiten bekannt sind. Wenn die bewertende Behörde über die Verhältnisse einer Gesellschaft auf Grund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen (Jahresrechnung, Einschätzungsakten usw.) nicht genügend orientiert ist, emp- fiehlt es sich, die Bewertung mit der Geschäftsleitung, einem Mitglied des Verwaltungsrates oder einer beauftragten Person zu besprechen.

1 Anpassung gemäss Beschluss der SSK vom 14. April 2020 im Zusammenhang mit der Motion 17.3261 "Wettbewerbsfähige steuerliche Behandlung von Start-ups inklusive von deren Mitarbeiterbeteiligungen".

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6 Bei der Bewertung ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit einer Gesellschaft massgebend.

B. Unternehmensbewertung

1. Ertragswert des Unternehmens

7 1 Grundlage für die Bestimmung des Ertragswertes sind die Jahresrechnungen. Für die Berechnung des

Ertragswertes stehen die folgenden zwei Modelle zur Verfügung: Modell 1: Grundlage bilden die Jahresrechnungen (n) und (n-1); Modell 2: Grundlage bilden die Jahresrechnungen (n), (n-1) und (n-2). 2 Jeder Kanton bestimmt eines der beiden Modelle als kantonalen Standard.

3 Die zu bewertende Gesellschaft hat das Recht, bei dem für die Bewertung zuständigen Kanton das

andere Modell zu wählen. An das gewählte Modell bleibt die Gesellschaft für die nächsten fünf Bewer- tungsjahre gebunden.

8 1 Als Ertragswert ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn der massgebenden Geschäftsjahre

heranzuziehen. Dieser Reingewinn wird vermehrt oder vermindert um die nachstehenden Aufrechnun- gen oder Abzüge (RZ 9). 2 Beim Modell 1 wird der Reingewinn des letzten Geschäftsjahres doppelt gewichtet. Beim Modell 2 wird

der Reingewinn aller drei Geschäftsjahre einfach gewichtet. 3 Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse (z. B. Umstrukturierun-

gen mit nachhaltigen Folgen für den Ertragswert) können bei der Ermittlung des Ertragswertes ange- messen berücksichtigt werden.

9 1 Aufzurechnen sind:

a. Die der Erfolgsrechnung belasteten, steuerlich nicht anerkannten Aufwendungen (z.B. Aufwen- dungen für die Herstellung, Anschaffung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlage- vermögens, zusätzliche Abschreibungen und Rückstellungen für Wiederbeschaffungszwecke (Art. 669 Abs. 2 OR), Einlagen in die Reserven sowie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen); b. Die der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträge (z.B. Gewinnvorwegnahmen); c. Einmalige und ausserordentliche Aufwendungen (z.B. ausserordentliche Abschreibungen für Ka- pitalverluste, Bildung von Rückstellungen für ausserordentliche Risiken); d. Vorauszahlungen und andere ausserordentliche Zuwendungen an Personalvorsorgeeinrichtun- gen sowie ausserordentliche Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen. 2 Abzuziehen sind:

a. Einmalige und ausserordentliche Erträge (z.B. Kapitalgewinne, Auflösung von Reserven sowie Auflösungen von Rückstellungen im Rahmen der bisher in der Bewertung korrigierten, nicht aner- kannten Aufwendungen); b. Zuwendungen an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen, sofern sie als Kosten der jeweils in Frage stehenden Geschäftsjahre zu betrachten sind.

10 1 Der Kapitalisierungssatz setzt sich aus dem risikolosen Zinssatz und der für nicht börsenkotierte Un-

ternehmen geltenden Risikoprämie zusammen, erhöht um einen Prozentsatz zwecks Berücksichtigung der Illiquidität. Der massgebende Kapitalisierungssatz berechnet sich aus dem Durchschnitt der unge- rundeten Sätze der letzten drei Jahre, aufgerundet auf das nächste Viertelprozent, und gilt für das nach- folgende Steuerjahr.2

2 Gemäss Gutachten zur Überprüfung des Kapitalisierungszinssatzes KS 28 der Universität Zürich vom 25. September 2019 wird der Ka- pitalisierungssatz für Modell 1 und 2 (RZ 7) gesondert berechnet. Zur Bewahrung der beiden Modelle wird der Kapitalisierungssatz je- weils auf dem Mittelwert der beiden ermittelten Sätze bestimmt.

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2 Der risikolose Zinssatz entspricht dem Durchschnitt der Sätze für Anlagen und Kredite, welche durch

die Nationalbank publiziert werden.

1. Bestimmung des Satzes für Anlagen

a. Zero-Coupon-Zinssatz für eine 20-jährige Anlage (aufgrund der Preise von Bundesobligatio- nen berechnet);3 b. Falls (a) negativ ist, Satz auf Spareinlagen; 4 c. Falls (a) und (b) negativ sind, Satz auf Kontokorrent; d. Falls (a) – (c) negativ sind, Satz auf Bargeld (0%)

2. Bestimmung des Satzes für Kredite:

25. Quantil des Satzes für Festhypotheken mit einer Laufzeit von 15 Jahren. 5

3 Die Risikoprämie berechnet sich aus der jährlich ermittelten Risikoprämie von kotierten Unternehmen

unter Berücksichtigung des relativen Risikos der nicht kotierten Unternehmen, abgeleitet aus der Ana- lyse der vergangenen Jahre.6 4 Zwecks Berücksichtigung der Illiquidität, wird die Summe der beiden ungerundeten Prozentsätze „risi-

koloser Zinssatz“ und „Risikoprämie“ um 17.65% erhöht. 5 Der massgebende Kapitalisierungssatz wird jährlich in der Kursliste der ESTV publiziert.7

2. Substanzwert des Unternehmens

11 1 Grundlage für die Bestimmung des Substanzwertes ist die Jahresrechnung (n).

2 Schliesst die zu bewertende Gesellschaft das Geschäftsjahr nicht per Ende Kalenderjahr ab und erfolgt

zwischen der Jahresrechnung (n) und dem 31.12. (n) eine Ausschüttung, dann ist sie vom Substanzwert abzuziehen.

12 Aktiven und Passiven sind vollständig zu erfassen.

13 Für die Bewertung wird nur das einbezahlte Kapital berücksichtigt.

14 Die Passiven sind zu unterteilen in Fremd- und Eigenkapital. Als Eigenkapital gelten auch Arbeitsbe- schaffungs-, Aufwertungs- und Wiederbeschaffungsreserven sowie Ersatzbeschaffungsrückstellungen, versteuerte stille Reserven sowie Reserven unter Kreditoren.

2.1. Umlaufvermögen

15 Flüssige Mittel wie Kassenbestände, Post- und Bankguthaben sind zum Nennwert einzustellen. Gleiches gilt für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Zweifelhaften Forderungen und allgemeinen Kre- ditrisiken kann im Rahmen von RZ 30 Rechnung getragen werden.

16 1 Kotierte Wertpapiere sind zu den Schlusskursen des letzten Börsentages und Wertpapiere, die regel-

mässig ausserbörslich gehandelt werden, zu den letzten verfügbaren Kursen der entsprechenden Steu- erperiode einzustellen. 2 Für ausländische Wertpapiere gilt RZ 59 sinngemäss.

17 1 Nichtkotierte Wertpapiere sind nach der vorliegenden Wegleitung, jedoch mindestens zum Buchwert

zu bewerten; in begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden.

3 https://data.snb.ch/de/topics/ziredev#!/cube/rendoblid 4 https://data.snb.ch/de/topics/ziredev#!/cube/zikrepro 5 https://data.snb.ch/de/topics/ziredev#!/cube/zikrepro 6 Gutachten zur Überprüfung des Kapitalisierungssatzes KS 28 der Universität Zürich vom 25. September 2019 7 Änderungen gemäss Beschluss der SSK vom 16.10.2020 (gestützt auf die Zustimmung der FDK vom 25.9.2020) für Bewertungen mit Bilanzstichtagen ab 1. Januar 2021.

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2 Für entsprechende ausländische Wertpapiere gilt RZ 60 sinngemäss.

18 Waren und Vorräte sind zum Gewinnsteuerwert einzustellen (Buchwert zuzüglich nicht zugelassene Wertberichtigungen; die für die direkte Bundessteuer anerkannte Reserve wird nicht aufgerechnet).

2.2. Anlagevermögen

2.2.1. Sachanlagen

19 1 Betriebliche unüberbaute und überbaute Grundstücke sind zur amtlichen Schatzung einzustellen, je-

doch mindestens zum Buchwert. 2 Gebäude, die auf fremden Boden erstellt wurden, werden zu dem nach Absatz 1 ermittelten Wert

eingesetzt. Dabei ist der Dauer des Baurechtsvertrages und der Heimfallentschädigung durch eine Wert- berichtigung Rechnung zu tragen. 3 Entspricht die amtliche Schatzung dem Verkehrswert, beträgt der Abzug für latente Steuern 15%.

20 1 Betriebsfremde unüberbaute und überbaute Grundstücke sind zum Verkehrswert, wenn dieser nicht

bekannt ist zur amtlichen Schatzung oder zum kapitalisierten Ertragswert (siehe auch RZ 44), jedoch mindestens zum Buchwert einzustellen. 2 Falls Grundstücke zum Verkehrswert oder zum Ertragswert bewertet werden oder die amtliche Schat-

zung dem Verkehrswert entspricht, beträgt der Abzug für latente Steuern 15 % (vgl. RZ 31). 3 Gebäude, die auf fremden Boden erstellt wurden, werden zum ermittelten Verkehrswert gemäss vor-

erwähnten Bewertungsregeln eingesetzt. Dabei ist der Dauer des Baurechtsvertrages und der Heimfall- entschädigung durch eine Wertberichtigung Rechnung zu tragen.

21 Bewegliches Vermögen wie Maschinen, Betriebs- und Geschäftseinrichtungen sind zu den Anschaf- fungs- oder zu den Herstellungskosten, unter Abzug der für die direkte Bundessteuer zulässigen Ab- schreibungen einzustellen, jedoch mindestens zum Buchwert.

2.2.2. Finanzanlagen

22 Darlehen und andere Forderungen sind zum Nennwert einzustellen.

23 1 Kotierte Wertpapiere und Beteiligungen sind zu den Schlusskursen des letzten Börsentages der ent-

sprechenden Steuerperiode einzustellen. Für Wertpapiere und Beteiligungen, die regelmässig ausser- börslich gehandelt werden, gelten die letzten verfügbaren Kurse der entsprechenden Steuerperiode. 2 Für ausländische Wertpapiere und Beteiligungen gilt RZ 59 sinngemäss.

24 1 Nichtkotierte Wertpapiere und Beteiligungen sind nach der vorliegenden Wegleitung, jedoch mindes-

tens zum Buchwert zu bewerten. In begründeten Fällen kann von dieser Regel abgewichen werden. 2 Für entsprechende ausländische Wertpapiere und Beteiligungen gilt sinngemäss RZ 60.

25 1 Eigene Titel sind bei der Bestimmung des Substanzwertes der Unternehmung zum Einstandswert (in

der Regel der Buchwert) einzusetzen, wenn sie sich nur vorübergehend im Eigentum der Gesellschaft befinden. Die bilanzierte Reserve in der Höhe des Anschaffungswertes der eigenen Titel ist in den Sub- stanzwert einzubeziehen. 2 Andernfalls sind sie ausser Acht zu lassen, und die Quotenzahl ist entsprechend zu reduzieren; d.h.

die Bilanzpositionen aus dieser Transaktion sind entsprechend zu neutralisieren.

2.2.3. Immaterielle Anlagen und Rechte des Anlagevermögens

26 Besondere Fabrikationsverfahren, Lizenzen, Marken, Patente, Rezepte, Urheberrechte, Verlagsrechte usw. sind höchstens zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter Abzug der notwendigen

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Abschreibungen zu berücksichtigen. Dabei ist in erster Linie der Nutzwert massgebend. Die Nutzungs- dauer ist nach wirtschaftlichen Kriterien zu beurteilen.

27 1 Baurechts-, Miet- und Pachtverträge sind nicht zu berücksichtigen. Baurechte, die bei Einräumung des

Baurechts mit Einmalrente des Baurechtsnehmers bezahlt wurden, sind zum Anschaffungswert nach Abzug der notwendigen Abschreibungen in Anrechnung zu bringen. 2 Übrige Nutzungsrechte des privaten und des öffentlichen Rechts sind sinngemäss wie Baurechte zu

behandeln.

2.3. Passiven

28 Schulden aus Lieferungen und Leistungen sowie Darlehen sind zum Nennwert einzustellen.

29 Rückstellungen (einschliesslich Steuerrückstellungen), die zur Deckung von am Bilanzstichtag beste- henden oder erkennbaren Risiken gebildet wurden, sind anzuerkennen, soweit sie geschäftsmässig be- gründet sind.

30 Wertberichtigungen, insbesondere Delkredere, die zur Deckung von am Bilanzstichtag bekannten Auf- wendungen und Verlusten gebildet wurden, sind anzuerkennen soweit sie für die direkte Bundessteuer zugelassen sind.

2.4. Latente Steuern

31 1 Die latenten Steuern werden in der Regel durch einen Abzug von 15 % auf den für die Bewertung

angerechneten unversteuerten stillen Reserven berücksichtigt. Als latente Steuern gelten Steuern, die auf den in der Substanzwertberechnung berücksichtigten, aber nicht als Ertrag besteuerten stillen Re- serven bei deren Realisierung zu bezahlen sind. 2 Für betriebliche und betriebsfremde unüberbaute und überbaute Grundstücke kann der Abzug nur gewährt werden, wenn sie für die Bewertung zum Verkehrswert oder zum Ertragswert eingesetzt wur- den. 3 Keine latenten Steuern werden auf Beteiligungen berechnet, welche für einen Beteiligungsabzug qua-

lifizieren (Art. 28 Abs. 1 beziehungsweise 1bis StHG).

3. Aktiengesellschaften

3.1. Neugegründete Gesellschaften

32 1 Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften sind in der Regel für das Gründungsjahr und

die Zeit der Aufbauphase nach dem Substanzwert zu bewerten. Sobald repräsentative Geschäftsergeb- nisse vorliegen, sind die Bewertungsregeln gemäss RZ 34 ff. anzuwenden. 2 Bei Gesellschaften, die rechtlich zwar neu gegründet wurden, jedoch aus einer Einzelfirma oder einer

Personengesellschaft hervorgegangen sind und nur die Rechtsform geändert haben, sind die Bewer- tungsregeln nach RZ 34 ff. sinngemäss anzuwenden. Allfällige Apportmehrwerte sind zu berücksichti- gen.

33 Neugegründete reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften sowie Immo- bilien-Gesellschaften werden nach RZ 38 bzw. 42 bewertet.

3.2. Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften

34 Der Unternehmenswert ergibt sich aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswertes und der einma- ligen Gewichtung des Substanzwertes zu Fortführungswerten (vgl. Beispiele Nr. 1 und 2). 2E+S Die Grundformel lautet: U = ---------- 3

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U = Unternehmenswert E = Ertragswert S = Substanzwert

35 Der Ertragswert der Steuerperiode (n) berechnet sich wie folgt: a. Modell 1: 2R1 + R2 100 E (n) = ----------- x ------ 3 K R1 = korrigiertes Rechnungsergebnis der Steuerperiode (n) R2 = korrigiertes Rechnungsergebnis der Steuerperiode (n-1) K = Kapitalisierungssatz (vgl. RZ 10 bzw. 60)

b. Modell 2: R1 + R2 + R3 100 E (n) = -------------- x ------ 3 K R1 = korrigiertes Rechnungsergebnis der Steuerperiode (n) R2 = korrigiertes Rechnungsergebnis der Steuerperiode (n-1) R3 = korrigiertes Rechnungsergebnis der Steuerperiode (n-2) K = Kapitalisierungssatz (vgl. RZ 10 bzw. 60)

36 Als Mindestwert gilt der Substanzwert zu Fortführungswerten (vgl. Beispiel Nr. 3) 2. Die RZ 36 wird auf Be- schluss des Vorstands der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 25. / 26. März 2009 nicht umgesetzt. 8

3.3. Domizil- und gemischte Gesellschaften

37 Gesellschaften, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, werden wie Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften (RZ 34 – 36) bewertet.9

3.4. Reine Holding-, Vermögensverwaltungs- und Finanzierungsgesellschaften

38 Als Unternehmenswert gilt der Substanzwert (vgl. Beispiele Nr. 4 und 5).

39 Die von der Gesellschaft gehaltenen Wertpapiere und Beteiligungen werden gemäss RZ 23 und 24 be- wertet.

40 1 Ein Abzug für latente Steuern ist nur insoweit vorzunehmen, als von der Gesellschaft kantonale Ge-

winnsteuern erhoben werden. 2 Geniesst die Gesellschaft keine Steuerermässigung, so beträgt der Abzug gemäss RZ 31 15 %.

41 1 Hat eine Gesellschaft eine Konzernrechnung erstellt, die von der Revisionsstelle geprüft und von der

Generalversammlung genehmigt wurde, so wird der Unternehmenswert gemäss RZ 34 ff. aufgrund der Konzernrechnung ermittelt. Dabei gelten die sich aus den RZ 9 bis 30 ergebenden Korrekturen (bei Obergesellschaft und Beteiligungen) sinngemäss. 2 Für die Bewertung sind von der Gesellschaft, deren Aktien zu bewerten sind, der Geschäftsbericht,

bestehend aus Jahresbericht, Jahresrechnung und Konzernrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und An- hang) sowie der Bericht der Konzernrechnungsprüfer einzureichen.

8 Diese Regelung tritt per 1. Januar 2011 in Kraft. 9 Die Rz 37 wird aufgrund des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung per 1. Januar 2020 gelöscht.

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3 Die Gesellschaft, deren Aktien zu bewerten sind, kann die Bewertung aufgrund der Konzernrechnung

ablehnen und verlangen, dass die Bewertung auf der Basis des Abschlusses der Obergesellschaft und der Einzelbewertungen der Beteiligungen vorgenommen wird. 4 Die Steuerverwaltung kann in von ihr zu begründenden Fällen die Bewertung aufgrund der Konzern-

rechnung ablehnen und die Unternehmensbewertung gestützt auf die Einzelbewertungen vornehmen. Dies gilt insbesondere bei wesentlichen nichtbetriebsnotwendigen Vermögensteilen in Vermögensver- waltungs- und Finanzierungsgesellschaften sowie Immobiliengesellschaften, die nach RZ 38 bzw. RZ 42 bewertet werden. 5 Der Abzug für latente Steuern von 15 % wird auf den für die Bewertung angerechneten unversteuerten

stillen Reserven berücksichtigt. Auf den stillen Reserven ist ein Abzug nur insoweit vorzunehmen, als von der betreffenden Gesellschaft kantonale Gewinnsteuern erhoben werden (vgl. Beispiel Nr. 6).

3.5. Immobilien-Gesellschaften

42 Als Unternehmenswert gilt der Substanzwert (vgl. Beispiel Nr. 7).

43 1 Unüberbaute und überbaute Grundstücke von Immobilien-Gesellschaften werden zum Verkehrswert

bewertet; wenn dieser nicht bekannt ist zur amtlichen Schatzung oder zum kapitalisierten Ertragswert, jedoch mindestens zum Buchwert. Falls Grundstücke zum Verkehrswert oder zum Ertragswert bewertet werden oder die amtliche Schatzung dem Verkehrswert entspricht, beträgt der Abzug für latente Steuern 15 % (vgl. RZ 31). 2 Gebäude, die auf fremdem Boden erstellt wurden, werden zum ermittelten Verkehrswert gemäss vor-

erwähnten Bewertungsregeln eingesetzt. Dabei ist der Dauer des Baurechtsvertrages und der Heimfall- entschädigung durch eine Wertberichtigung Rechnung zu tragen.

44 Als Kapitalisierungssatz für Mietzinserträge gilt - vorbehältlich kantonaler Regelungen - der um 1 Pro- zentpunkt erhöhte Zinssatz für Althypotheken im 1. Rang am Ende der für die Bewertung massgebenden Steuerperiode.

45 Unüberbaute und überbaute Grundstücke einer Immobiliengesellschaft, die von ihrer Schwester- oder Muttergesellschaft für eigene Zwecke betrieblich genutzt werden, sind gemäss RZ 19 zu bewerten.

46 1 Sind die Miet- und Pachtzinseinnahmen in erheblichem Umfang vom Gewerbe des Mieters gewinn-

oder umsatzabhängig, so gilt als Unternehmenswert der Durchschnitt zwischen dem einfachen Ertrags- wert und dem zweifachen Substanzwert. 2 Für die Ermittlung des Ertragswerts wird der gemäss RZ 10 ermittelte Kapitalisierungssatz um 30 %

reduziert (vermindertes Unternehmensrisiko) und dieser reduzierte Satz auf ein halbes Prozent aufge- rundet (vgl. Beispiel Nr. 8).

3.6. In Liquidation stehende Gesellschaften

47 Eine Gesellschaft steht im Sinne dieser Bewertungsvorschriften in Liquidation, wenn sie am Bewertungs- stichtag den statutarischen Gesellschaftszweck nicht mehr verfolgt, sondern - mit oder ohne Eintrag im Handelsregister - die Verwertung der Aktiven und die Erfüllung der Verbindlichkeiten anstrebt.

48 Der Wert von in Liquidation stehenden Gesellschaften richtet sich nach dem mutmasslichen Liquida- tionsergebnis; die Aktiven sind zu Liquidationswerten (Veräusserungswerte, die bei der Auflösung der Gesellschaft erzielt werden), die echten Passiven, einschliesslich anfallender Liquidationssteuern und Liquidationskosten der Gesellschaft, zum Nennwert einzusetzen.

4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)

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49 Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) werden nach den gleichen Grundsätzen wie Aktien- gesellschaften bewertet.

5. Genossenschaften

50 Genossenschaften werden, unter Vorbehalt von RZ 51, nicht bewertet. Für die Bewertung der Anteile gilt RZ 65.

51 Erwerbsgenossenschaften werden nach den gleichen Grundsätzen wie Aktiengesellschaften bewertet. Als Erwerbsgenossenschaften gelten Genossenschaften, die Anspruch auf einen Anteil am Liquidations- ergebnis gemäss Art. 913 Abs. 2 OR verleihen.

C. Bewertung der Wertpapiere

1. Quotaler Unternehmungswert

52 1 Bei Unternehmen mit nur einer Titelkategorie entspricht der Steuerwert eines Titels dem Unterneh-

menswert (U), dividiert durch die Anzahl Titel. 2 Bei Unternehmen mit Titeln verschiedener Kategorien oder nicht voll einbezahltem Kapital wird ein

quotaler Unternehmenswert errechnet, indem der Unternehmenswert (U) durch 1 % des einbezahlten Kapitals dividiert wird. Der einbezahlte Nennwert des Titels, multipliziert mit dem prozentualen quotalen Unternehmenswert, ergibt den Steuerwert.

53 Bei gleichzeitigem Bestehen von Stamm- und Vorzugstitel bemisst sich deren quotaler Unternehmens- wert nach dem in den Statuten umschriebenen Anspruch am Bilanzgewinn (Ertragswert) bzw. am Liqui- dationsergebnis (Substanzwert) (vgl. Beispiel Nr. 9).

2. Genussscheine

54 1 Genussscheine die nur Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn verleihen oder deren Vermögens-

rechte im Umfang oder auf kurze Zeit begrenzt sind, werden ausschliesslich auf Grund der Ausschüt- tungen bewertet. 2 Massgebend sind die Ausschüttungen der Jahre, die für die Ermittlung des Ertragswertes der Unter-

nehmung herangezogen werden (vgl. RZ 7): Modell 1: Jahresrechnungen (n) und (n-1); Modell 2: Jahresrechnungen (n), (n-1) und (n-2). 3 Bei der Berechnung des Ertragswertes der Genussscheine ist der Kapitalisierungssatz gemäss RZ 10

um 1 Prozent-Punkt zu erhöhen. Von diesem kapitalisierten Ertragswert ist ein Abzug von 10 % vorzu- nehmen. 4 In allen Fällen, in denen Genussscheine ausgegeben wurden, ist für die Bewertung der Beteiligungs-

rechte von einem um die Ausschüttung auf Genussscheinen verminderten Gewinn auszugehen (vgl. Beispiel Nr. 10).

55 1 Genussscheine, die sowohl Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn als auch auf einen Anteil am

Liquidationsergebnis verleihen und deren Rechte weder zeitlich noch quantitativ begrenzt sind, werden nach dem quotalen Unternehmenswert bewertet, wobei der Substanzwert und der Ertragswert aufgrund des in den Statuten umschriebenen Anspruchs am Liquidationsergebnis bzw. am Bilanzgewinn festge- legt werden; die den Unternehmenstypen entsprechenden Bewertungsregeln sind sinngemäss anwend- bar. 2 Vom quotalen Unternehmenswert ist stets ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Der so ermittelte Wert

bildet die Ausgangslage zur Beurteilung, ob der Pauschalabzug gemäss RZ 61 ff. gewährt werden kann (vgl. Beispiele Nr. 11 und 12). 10 /54

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56 Genussscheine, die nur gemeinsam mit anderen Titeln übertragen werden können, sind zusammen mit den anderen Titeln zu bewerten.

3. Partizipationsscheine

57 1 Der Steuerwert von Partizipationsscheinen wird nach den gleichen Grundsätzen wie derjenige von

Aktien ermittelt. 2 Vom quotalen Unternehmenswert ist stets ein Abzug von 10 % vorzunehmen. Der so ermittelte Wert

bildet die Ausgangslage zur Beurteilung, ob der Pauschalabzug gemäss RZ 61 ff. gewährt werden kann.

58 Hat eine Gesellschaft Partizipationsscheine ausgegeben, so gilt als Wert der Partizipationsscheine der- jenige Teil des Unternehmenswertes, der dem Verhältnis des Nennwertes zur Summe von Grund- und Partizipationsscheinkapital entspricht.

4. Ausländische Wertpapiere und Beteiligungen

59 1 Kotierte ausländische Wertpapiere sind zu den Schlusskursen des letzten Börsentages und Wertpa-

piere, die regelmässig ausserbörslich gehandelt werden, zu den letzten verfügbaren Kursen der ent- sprechenden Steuerperiode einzustellen. 2 Zur Umrechnung in Schweizer Franken ist der Devisenkurs am Ende der Steuerperiode massgebend.

Die Devisenkurse per Stichtag 31. Dezember werden jeweils in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung publiziert.

60 1 Nichtkotierte ausländische Wertpapiere und Beteiligungen sind nach der vorliegenden Wegleitung zu

bewerten. 2 Der Kapitalisierungssatz setzt sich aus dem risikolosen Zinssatz und der für nicht börsenkotierte Un-

ternehmen geltenden Risikoprämie zusammen und wird erhöht um einen Prozentsatz zur Berücksichti- gung der Illiquidität. Der massgebende Kapitalisierungssatz berechnet sich aus dem Durchschnitt der ungerundeten Sätze der letzten drei Jahre, aufgerundet auf das nächste Viertelprozent, und gilt für das nachfolgende Steuerjahr. 3 Der risikolose Zinssatz berechnet sich aus dem 5-Jahres-Swapsatz der entsprechenden Währung,

erhöht um die Differenz zwischen dem 5-Jahres-Swapsatz in CHF und dem ermittelten risikolosen Zins- satz gemäss Randziffer 10 Absatz 2 dieser Wegleitung. 4 Die Risikoprämie entspricht dem Wert gemäss Randziffer 10 Absatz 3 dieser Wegleitung

5 Zwecks Berücksichtigung der Illiquidität, wird die Summe der beiden ungerundeten Prozentsätze „risi-

koloser Zinssatz“ und „Risikoprämie“ um 17.65% erhöht. 6 Zur Umrechnung in Schweizer Franken ist der Devisenkurs am Ende der Steuerperiode massgebend.

Die Devisenkurse per Stichtag 31. Dezember sind in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung publi- ziert.10

5. Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen

10 Änderungen gemäss Beschluss der SSK vom 16.10.2020 (gestützt auf die Zustimmung der FDK vom 25.9.2020) für Bewertungen mit Bilanzstichtagen ab 1. Januar 2021. 11 /54

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61 1 Dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und

auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesell- schaftsanteilen wird pauschal Rechnung getragen. 2 Privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärbindungsverträge, welche die Übertragbarkeit der

Wertpapiere beeinträchtigen, sind steuerlich unbeachtlich. 3 Wird der Verkehrswert nach RZ 2 Abs. 4 berechnet, kann der Titelinhaber - unter Vorbehalt nachfol-

gender Randziffern - einen Pauschalabzug von 30 % geltend machen.

62 1 Der Pauschalabzug wird in der Regel für alle Beteiligungen bis und mit 50 % des Gesellschaftskapitals

gewährt. Massgebend sind die Beteiligungsverhältnisse am Ende der Steuerperiode. 2 Hat eine Gesellschaft Stimmrechtstitel ausgegeben oder in ihren Statuten Stimmrechtsbeschränkun-

gen vorgesehen, so wird die vorerwähnte Quote von 50 % nicht auf das Gesellschaftskapital sondern auf die Gesamtzahl aller Stimmrechte bezogen. 3 Sobald der Inhaber einer Minderheitsbeteiligung über einen beherrschenden Einfluss verfügt (Mitver-

waltungsrechte, Zusammenrechnung von Titeln, Vetorecht bei GmbH usw.), wird der Pauschalabzug nicht gewährt.

63 1 Erhält der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende, so wird der Abzug nicht gewährt.

2 Eine Dividende ist dann angemessen, wenn die im Verhältnis zum Verkehrswert errechnete Rendite

mindestens dem um 1 Prozent-Punkt erhöhten risikolosen Zinssatz gemäss Berechnung nach Randzif- fer 10 Absatz 2 entspricht (RZ 60 Abs. 3 für ausländische Unternehmen). 3 Für die Berechnung der Rendite zum Bewertungsstichtag (n) wird auf den Durchschnitt der in den

Kalenderjahren (n) und (n-1) bezahlten Dividenden abgestellt (vgl. Beispiel Nr. 13).11

64 Der Pauschalabzug wird nicht gewährt auf Titeln a. deren Verkehrswert nicht nach einer Formel gemäss RZ 34, RZ 38, oder RZ 42 berechnet wird; b. von neu gegründeten Gesellschaften, die gemäss RZ 32 und nicht nach RZ 34 ff. bewertet wurden; c. von in Liquidation stehenden Gesellschaften (RZ 48); d. von Genossenschaften (RZ 51, RZ 65 und RZ 66); e. die mit einem Sonderrecht zur ausschliesslichen Nutzung bestimmter Teile eines sich im Besitz einer Immobiliengesellschaft befindlichen Gebäudes ausgestattet sind (Mieter-Aktionär).

6. Genossenschaftsanteile

65 1 Der Steuerwert von Anteilen an Genossenschaften wird wie folgt ermittelt:

a. Bei Genossenschaften, deren Statuten bestimmen, dass ausscheidende Genossenschafter An- spruch auf das Genossenschaftsvermögen gemäss Art. 864 OR (Rückzahlung zum Nennwert) haben: höchstens zum Nennwert. b. Bei gleichen Voraussetzungen aber einer Verzinsung der Anteilscheine, die den landesüblichen Zinsfuss für langfristige Darlehen ohne besondere Sicherheiten (Art. 859 Abs. 3 OR) übersteigt: nach dem einfachen Mittel zwischen dem Nennwert und den kapitalisierten Ausschüttungen (Durchschnitt der zwei vor dem massgebenden Bewertungsstichtag vorgenommenen Ausschüt- tungen, wobei diejenige des zweiten Jahres doppelt zu gewichten ist). 2Als Grundlage für die Kapitalisierung der Ausschüttungen gilt der um 1 Prozent-Punkt erhöhte Swapsatz25 gemäss RZ 10 Abs. 2 bzw. RZ 60 Abs. 3.

66 Liegt der quotale Unternehmenswert einer Erwerbsgenossenschaft über dem Nennwert und bestimmen die Statuten der Genossenschaft, dass ausscheidende Genossenschafter Anspruch auf das Genossen- schaftsvermögen gemäss Art. 864 OR (Rückzahlung zum Nennwert) haben, so wird der Steuerwert der

11 Änderungen gemäss Beschluss der SSK vom 16.10.2020 (gestützt auf die Zustimmung der FDK vom 25.9.2020) für Bewertungen mit Bilanzstichtagen ab 1. Januar 2021. 12 /54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 28

Anteile nach dem einfachen Mittel zwischen dem Nennwert und dem quotalen Unternehmungswert er- mittelt.

7. Anteile an kollektiven Kapitalanlagen

67 1 Der Steuerwert der Anteile an kollektiven Kapitalanlagen bemisst sich wie folgt:

a. Bei nichtkotierten Anteilen, die regelmässig ausserbörslich gehandelt werden, gilt als Verkehrs- wert der letzte verfügbare Kurs der entsprechenden Steuerperiode. b. Bei nichtkotierten Anteilen, für die keine ausserbörslichen Kursnotierungen bekannt sind, nach dem Durchschnitt der Rücknahmepreise im letzten Monat der entsprechenden Steuerperiode oder

  • wenn keine vorhanden sind - nach dem Inventarwert (Net Asset Value) am Ende der Steuerpe-

riode. 2 Die Steuerwerte der wesentlichsten nichtkotierten Anteile von Anlagefonds werden per Stichtag

31. Dezember jährlich in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung publiziert.

3 Zur Umrechnung von nicht publizierten Anteilen von Anlagefonds fremder Währung in Schweizer Fran-

ken ist der Devisenkurs am Ende der Steuerperiode massgebend. Die Devisenkurse per 31. Dezember sind in der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung publiziert.

8. Festverzinsliche Wertpapiere

68 1 Bei nichtkotierten, festverzinslichen Wertpapieren, die regelmässig ausserbörslich gehandelt werden,

gilt als Verkehrswert der letzte verfügbare Kurs der entsprechenden Steuerperiode. 2 Bei nichtkotierten festverzinslichen Wertpapieren, für die keine ausserbörslichen Kursnotierungen be-

kannt sind, nach dem am Ende der Steuerperiode geltenden marktüblichen Zinssatz, unter Berücksich- tigung der Restlaufzeit, der Bonität des Schuldners sowie der erschwerten Verkäuflichkeit. 3 Zur Umrechnung festverzinslicher Wertpapiere fremder Währung in Schweizer Franken ist der Devi-

senkurs am Ende der Steuerperiode massgebend. Die Devisenkurse per 31. Dezember sind in der Kurs- liste der Eidg. Steuerverwaltung publiziert.

D. Anwendbarkeit

69 1 Dieses Kreisschreiben gilt für Bewertungen mit Bilanzstichtagen ab 1. Januar 2008. Es ersetzt das

Kreisschreiben Nr. 28 vom 21. August 2006. 2 Die Regelung gemäss Randziffer 36 gilt erst für Bewertungen mit Bilanzstichtagen ab 1. Januar 2011.

Die RZ 36 wird auf Beschluss des Vorstands der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 25. / 26. März 2009 nicht umgesetzt.

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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 28

E. Anhang

Ermittlung des Kapitalisierungssatzes nach RZ 10

Beispiel für Steuerperiode 2007 Zinssatz für risikolose Anlagen: - Quartal 1/2007 2,71% - Quartal 2/2007 2,75% - Quartal 3/2007 3,40% - Quartal 4/2007 3,20% 3,02%

Durchschnitt aufgerundet auf ½ % 3,50% Risikoprämie 7,00%

Massgebender Kapitalisierungssatz 10,50%

Berechnungsbeispiele In den nachfolgenden Beispielen wird der Kapitalisierungssatz von 10,50% verwendet.

Beispiele (Übersicht)

Beispiel Nr. 1

(Mittelwertberechnung)

S. 11

Beispiel Nr. 2

(Mittelwertbewertung mit gegenseitigen Beteiligungen)

S. 14

Beispiel Nr. 3

(Mittelwertbewertung bei Verlusten)

S. 21

Beispiel Nr. 4

(Reine Substanzbewertung)

S. 24

Beispiel Nr. 5

(Reine Substanzbewertung mit gegenseitigen Beteiligungen)

S. 25

Beispiel Nr. 6

(Konzernrechnung)

S. 32

Beispiel Nr. 7

(Immobiliengesellschaft)

S. 36

Beispiel Nr. 8

(Immobiliengesellschaft mit gewinn- / umsatzabhängigen Erträgen)

S. 37

Beispiel Nr. 9

(Mittelwertbewertung bei Stamm- und Vorzugstiteln)

S. 40

Beispiel Nr. 10

(Genussscheine mit Anspruch auf Bilanzgewinn)

S. 44

Beispiel Nr. 11

(Genussscheine mit Anspruch auf Bilanzgewinn)

S. 48

Beispiel Nr. 12

(Genussscheine mit Anspruch auf Bilanz- und Liquidationsgewinn)

S. 52

Beispiel Nr. 13

(Pauschalabzug)

S. 53

Beispiel Nr. 1 (RZ 34)

Bewertung der Titel von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften.

Eine Industriegesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 1'500’000 (1’500 Aktien von je Fr. 1’000 nom.) weist Fr. 8'900’000 offene Reserven inkl. Vortrag und Fr. 2'400’000 versteuerte stille Reserven (davon Fr. 400’000 auf Fabrikliegenschaft) aus. Sie ist im Besitz einer Fabrikliegenschaft (Buchwert: Fr. 1'500’000, amtl. Schatzung: Fr. 3'800'000 [= VW]) und zweier Wohnliegenschaften (Buchwert 1. Liegenschaft: Fr. 500’000, amtl. Schatzung: Fr. 2'000'000 [< VW], Buchwert 2. Liegenschaft: Fr. 200’000, keine amtl. Schatzung vorhanden, Nettomietzin- seinnahmen: Fr. 127’500). Das Jahresergebnis beträgt im ersten Bemessungsjahr Fr. 1'840’000 (Gewinnkor- rektur: Fr. 190’000 Aufrechnungen), im zweiten Bemessungsjahr Fr. 2'980'000 (Gewinnkorrekturen: Fr. 200’000 Aufrechnungen und Fr. 1'000’000 Veräusserungsgewinn einer Liegenschaft).

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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 28

Modell 2: Das Jahresergebnis des ältesten Bemessungsjahres beträgt Fr. 1'700'000 (keine Gewinnkorrektur).

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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Modell 1

Ertragswert

CHF

CHF

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr =

1'840'000

Gewinnkorrekturen

190'000

2'030'000

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr =

2'980'000

Gewinnkorrekturen

-800'000

2'180'000

2. Jahr doppelt

2'180'000

6'390'000

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

2'130'000

kapitalisiert mit 10,5%

20'285'714

doppelt

20'285'714

Substanzwert

Aktienkapital

1'500'000

Verlustvortrag

--

1'500'000

offene Reserven inkl. Vortrag

8'900'000

stille Reserven:

Fabrikliegenschaft

- amtl. Schatzung (= Verkehrswert)

3'800'000

- Buchwert

-1'500'000

2'300'000 *

1. Wohnliegenschaft

- amtl. Schatzung (< Verkehrswert)

2'000'000

- Buchwert

-500'000

1'500'000

2. Wohnliegenschaft

- Mietzinse

127'500

kapitalisiert mit 8,5% (= Verkehrswert)

1'500'000

- Buchwert

-200'000

1'300'000 *

Berücksichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

3'600'000 *

davon versteuert auf Fabrikliegenschaft

-400'000

minus 15% latente Steuern auf

3'200'000

-480'000

übrige versteuerte stille Reserven

2'000'000

17'020'000

Total (2x Ertragswert / 1x Substanzwert)

57'591'428

Durchschnitt (:3)

19'197'143

dividiert durch Anzahl Aktien (: 1'500)

12'798

Steuerwert brutto abgerundet auf

12'700

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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Modell 2

Ertragswert

CHF

CHF

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr =

1'700'000

Gewinnkorrekturen

--

1'700'000

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr =

1'840'000

Gewinnkorrekturen

190'000

2'030'000

Jahresergebnis 3. Bemessungsjahr =

2'980'000

Gewinnkorrekturen

-800'000

2'180'000

5'910'000

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

1'970'000

kapitalisiert mit 10,5%

18'761'905

doppelt

18'761'905

Substanzwert

Aktienkapital

1'500'000

Verlustvortrag

--

1'500'000

offene Reserven inkl. Vortrag

8'900'000

stille Reserven:

Fabrikliegenschaft

- amtl. Schatzung (= Verkehrswert)

3'800'000

- Buchwert

-1'500'000

2'300'000 *

1. Wohnliegenschaft

- amtl. Schatzung (< Verkehrswert)

2'000'000

- Buchwert

-500'000

1'500'000

2. Wohnliegenschaft

- Mietzinse

127'500

kapitalisiert mit 8,5% (= Verkehrswert)

1'500'000

- Buchwert

-200'000

1'300'000 *

Berücksichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

3'600'000 *

davon versteuert auf Fabrikliegenschaft

400'000

minus 15% latente Steuern auf

3'200'000

-480'000

übrige versteuerte stille Reserven

2'000'000

17'020'000

Total (2x Ertragswert / 1x Substanzwert)

54'543'810

Durchschnitt (:3)

18'181'270

dividiert durch Anzahl Aktien (: 1'500)

12'121

17/54

Steuerwert brutto abgerundet auf

12'100

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 28

18/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 28

Beispiel Nr. 2 (RZ 34)

Bewertung der Titel von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften bei wechsel- oder gegenseitiger Beteiligung.

Im vorliegenden Beispiel handelt es sich um zwei unabhängige Gesellschaften A und B, wobei A Aktien von B und B Aktien von A hält.

Die Gesellschaft A mit einem Aktienkapital von Fr. 2'000'000 (20'000 Aktien von je Fr. 100 nom.) weist Fr. 6'000’0000 offene Reserven inkl. Vortrag und Fr. 3'000’0000 versteuerte Rückstellungen aus. Sie ist im Besitz einer Fabrikliegenschaft (Buchwert: Fr. 2'500'000, amtl. Schatzung: Fr. 4'200'000 [= VW]) sowie verschiedener Beteiligungen* (Buchwert: Fr. 3'250'000, Verkehrswert ohne Beteiligung B: Fr. 4'250’0000), wovon eine von 33 % an der Gesellschaft B (Buchwert dieser Beteiligung: Fr. 1'200'000, erhaltene Dividenden: Fr. 120'000 im ers- ten Bemessungsjahr, Fr. 150'000 im zweiten Bemessungsjahr). Das Jahresergebnis beträgt im ersten Bemes- sungsjahr Fr. 1'400’000 (keine Gewinnkorrektur), im zweiten Bemessungsjahr Fr. 1'200’0000 (keine Gewinn- korrektur). *Mit Ausnahme der gegenseitigen Beteiligung: ohne Beteiligungsabzug

Modell 2: Das Jahresergebnis des ältesten Bemessungsjahres beträgt Fr. 1'100'000 (keine Gewinnkorrektur); erhaltene Dividenden: Fr. 0.

Die Gesellschaft B mit einem Aktienkapital von Fr. 300'000 (3'000 Aktien von je Fr. 100 nom.) weist Fr. 3'100'000 offene Reserven inkl. Vortrag und Fr. 4'400'000 versteuerte Rückstellungen aus. Sie ist im Besitz einer Fabrik- liegenschaft (Buchwert: Fr. 3'600'000, amtl. Schatzung: Fr. 4'250'000 [= VW]) sowie verschiedener Beteiligun- gen* (Buchwert: Fr. 5'250'000, Verkehrswert ohne Beteiligung A: Fr. 2'600'000), wovon eine von 20 % an der Gesellschaft A (Buchwert dieser Beteiligung: Fr. 3'850'000, erhaltene Dividenden: Fr. 160'000 im ersten Bemes- sungsjahr, Fr. 120’000 im zweiten Bemessungsjahr). Das Jahresergebnis beträgt im ersten Bemessungsjahr Fr. 950’000 (keine Gewinnkorrektur), im zweiten Bemessungsjahr Fr. 1'200’000 (keine Gewinnkorrektur). *Mit Ausnahme der gegenseitigen Beteiligung: ohne Beteiligungsabzug

Modell 2: Das Jahresergebnis des ältesten Bemessungsjahres beträgt Fr. 800'000 (keine Gewinnkorrektur); erhaltene Dividenden in diesem Bemessungsjahr: 100'000

Bei gegenseitigen Beteiligungen ist die Bewertung nach der Methode von Michael Towbin (vgl. „Die Schweize- rische Aktiengesellschaft“, November 1951, Seite 78 ff.), gemäss nachstehender Berechnungsformel vorzuneh- men:

19/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Modell

1

Ertragswert der Gesellschaft A

CHF

CHF

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr =

1'400'000

minus erhaltene Dividende der Beteiligung B

-120'000

1'280'000

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr =

1'200'000

minus erhaltene Dividende der Beteiligung B

-150'000

1'050'000

2. Jahr doppelt

1'050'000

3'380'000

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

1'126'667

kapitalisiert mit 10,5%

10'730'159

doppelt

10'730'159

Doppelter Ertragswert der Gesellschaft A

ohne Ertrag der gegenseitigen Beteiligung B

21'460'318

Ertragswert der Gesellschaft B

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr =

950'000

minus erhaltene Dividende der Beteiligung A

-160'000

790'000

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr =

1'200'000

minus erhaltene Dividende der Beteiligung A

-120'000

1'080'000

2. Jahr doppelt

1'080'000

*

2'950'000

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

983'333

kapitalisiert mit 10,5%

9'365'079

doppelt

9'365'079

Doppelter Ertragswert der Gesellschaft B

ohne Ertrag der gegenseitigen Beteiligung A

18'730'158

20/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Substanzwert der Gesellschaft A

CHF

CHF

CHF

Aktienkapital

2'000'000

Verlustvortrag

--

2'000'000

offene Reserven inkl. Vortrag

6'000'000

versteuerte Rückstellungen

3'000'000

stille Reserven

Fabrikliegenschaft

- amtl. Schatzung (= Verkehrswert)

4'200'000

- Buchwert

-2'500'000

1'700'000

Beteiligungen

- Verkehrswert (übrige Bet.: kein Beteiligungsabzug)

4'250'000

- Buchwert

3'250'000

minus Buchwert der Beteiligung B

-1'200'000

2'050'000

2'200'000

Berücksichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

3'900'000 *

davon versteuert

--

minus 15% latente Steuern auf

3'900'000

-585'000

Substanzwert der Gesellschaft A

ohne Buchwert der gegenseitigen Beteiligung B

-1'200'000

13'115'000

Substanzwert der Gesellschaft B

CHF

CHF

CHF

Aktienkapital

300'000

Verlustvortrag

--

300'000

offene Reserven inkl. Vortrag

3'100'000

versteuerte Rückstellungen

4'400'000

stille Reserven

Fabrikliegenschaft

- amtl. Schatzung (= Verkehrswert)

4'250'000

- Buchwert

-3'600'000

650'000

Beteiligungen

- Verkehrswert (übrige Bet.: kein Beteiligungsabzug)

2'600'000

- Buchwert

5'250'000

minus Buchwert der Beteiligung A

-3'850'000

1'400'000

1'200'000

Berücksichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

1'850'000 *

davon versteuert

--

minus 15% latente Steuern auf

1'850'000

-277'500

Substanzwert der Gesellschaft B

ohne Buchwert der gegenseitigen Beteiligung A

-3'850'000

5'522'500

21/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Abschlussdatum der letzten Bilanz

31. Dezember

31. Dezember

Beteiligung an der anderen Gesellschaft in Prozenten

(:100)

1 0,333

2 0,200

Übertrag des doppelten Ertragswertes ohne Ertrag

(Dividenden usw.) der gegenseitigen Beteiligung

21'460'317

18'730'159

Übertrag des Substanzwertes ohne Buchwert der

gegenseitigen Beteiligung

13'115'000

5'522'500

Total

34'575'317

24'252'659

Durchschnitt (:3)

2 11'525'106

2

8'084'220

Übertrag des prozentualen Anteils der Gesellschaft B

an

der Gesellschaft A nach der Formel:

2 0,200 x 22 11'525'106

-2'305'021

2'305'021

2

Total

3 10'389'241

2

"Verschachtelung" nach der Formel:

32 10'389'241 x { 1 0.333 x (1- 22 0.200)}

2

2'965'174

-2'965'174

1- { 12 0.333 x 22 0.200) }

Total

12'185'259

7'424'067

Anzahl Aktien A x 1- 22 0,200

762

Anzahl Aktien B x 1- 12 0,333

3'710

Steuerwert brutto abgerundet auf

760

3'710

22/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Modell

2

Ertragswert der Gesellschaft A

CHF

CHF

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr =

1'100'000

minus erhaltene Dividende der Beteiligung B

-

1'100'000

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr =

1'400'000

minus erhaltene Dividende der Beteiligung B

-120'000

1'280'000

Jahresergebnis 3. Bemessungsjahr =

1'200'000

minus erhaltene Dividende der Beteiligung B

-150'000

1'050'000

3'430'000

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

1'143'333

kapitalisiert mit 10,5%

10'888'889

doppelt

10'888'889

Doppelter Ertragswert der Gesellschaft A

ohne Ertrag der gegenseitigen Beteiligung B

21'777'778

Ertragswert der Gesellschaft B

CHF

CHF

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr =

800'000

minus erhaltene Dividende der Beteiligung A

-100'000

700'000

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr =

950'000

minus erhaltene Dividende der Beteiligung A

-160'000

790'000

Jahresergebnis 3. Bemessungsjahr =

1'200'000

minus erhaltene Dividende der Beteiligung A

-120'000

1'080'000

2'570'000

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

856'667

kapitalisiert mit 10,5%

8'158'730

doppelt

8'158'730

Doppelter Ertragswert der Gesellschaft B

ohne Ertrag der gegenseitigen Beteiligung A

16'317'460

23/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Substanzwert der Gesellschaft A

CHF

CHF

CHF

Aktienkapital

2'000'000

Verlustvortrag

--

2'000'000

offene Reserven inkl. Vortrag

6'000'000

versteuerte Rückstellungen

3'000'000

stille Reserven:

Fabrikliegenschaft

- amtl. Schatzung (= Verkehrswert)

4'200'000

- Buchwert

-2'500'000

1'700'000

Beteiligungen

- Verkehrswert (übrige Bet.: kein Beteiligungsabzug)

4'250'000

- Buchwert

3'250'000

minus Buchwert der Beteiligung B

-1'200'000

2'050'000

2'200'000

Berück sichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

3'900'000 *

davon versteuert

--

minus 15% latente Steuern auf

3'900'000

-585'000

Substanzwert der Gesellschaft A ohne Buchwert

der gegenseitigen Beteiligung B

-1'200'000

13'115'000

Substanzwert der Gesellschaft B

CHF

CHF

CHF

Aktienkapital

300'000

Verlustvortrag

--

300'000

offene Reserven inkl. Vortrag

3'100'000

versteuerte Rückstellungen

4'400'000

stille Reserven:

Fabrikliegenschaft

- amtl. Schatzung (= Verkehrswert)

4'250'000

- Buchwert

-3'600'000

650'000

Beteiligungen

- Verkehrswert (übrige Bet.: kein Beteiligungsabzug)

2'600'000

- Buchwert

5'250'000

minus Buchwert der Beteiligung B

-3'850'000

1'400'000

1'200'000

Berück sichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

1'850'000 *

davon versteuert

--

minus 15% latente Steuern auf

1'850'000

-277'500

Substanzwert der Gesellschaft A ohne Buchwert

der gegenseitigen Beteiligung B

-3'850'000

5'522'500

24/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

A

B

Abschlussdatum der letzten Bilanz

31. Dezember

31. Dezember

Beteiligung an der anderen Gesellschaft in Prozenten

(:100)

0,333

0,333

Übertrag des doppelten Ertragswertes ohne Ertrag

(Dividenden usw.) der gegenseitigen Beteiligung

21'777'778

16'317'460

Übertrag des Substanzwertes ohne Buchwert der

gegenseitigen Beteiligung

13'115'000

5'522'500

Total

34'892'778

21'839'960

Durchschnitt (:3)

11'630'926

7'279'987

Übertrag des prozentualen Anteils der Gesellschaft B

an der Gesellschaft A nach der Formel:

0,200 x 11'630'926

-2'326'185

2'326'185

Total

9'606'172

"Verschachtelung" nach der Formel:

9'606'172 x { 0,333 x (1 - 0,200)}

2'741'680

-2'741'680

1 - {( 0,333 x 0,200) }

Total

12'046'421

6'864'492

Anzahl Aktien A x 1 - 0,200

752

Anzahl Aktien B x 1 - 0,333

3430

Steuerwert brutto abgerundet auf

750

3'430

25/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 28

Beispiel Nr. 3 (RZ 36)

Bewertung der Titel von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften mit negativem Jahresergebnis.

Eine Handelsgesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 500'000 (500 Aktien von je Fr. 1’000 nom.) weist Fr. 1'850'000 offene Reserven inkl. Vortrag und Fr. 200’000 versteuerte stille Reserven (davon Fr. 150’000 auf Wohnliegenschaft) aus. Sie ist im Besitz einer Fabrikliegenschaft (Buchwert: Fr. 500'000, amtliche Schatzung: Fr. 2'200'000 [= VW]) und einer Wohnliegenschaft (Buchwert: Fr. 400’000, amtliche Schatzung: Fr. 1'200'000 [< VW]). Das Jahresergebnis beträgt im ersten Bemessungsjahr Fr. 180'000 (Gewinnkorrektur: Fr. –120'000 Auf- lösung), der Verlust im zweiten Bemessungsjahr Fr. –95'000 (keine Gewinnkorrektur).

Modell 2: Das Jahresergebnis des ältesten Bemessungsjahres beträgt Fr. 110'000 (Gewinnkorrektur: Fr. -12'000 Auflösung).

26/54

SCHWEIZERISCHE

STEUERKONFERENZ

KS 28

Modell 1

Ertragswert

CHF

CHF

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr =

180'000

Gewinnkorrekturen

-120'000

60'000

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr =

-95'000

Gewinnkorrekturen

0

-95'000

2. Jahr doppelt

-95'000

-130'000

Durchschnitt (:3)

-43'333

kapitalisiert mit 10,5%

0

doppelt

0

Substanzwert

CHF

CHF

CHF

Aktienkapital

500'000

Verlustvortrag

0

500'000

offene Reserven inkl. Vortrag

1'850'000

stille Reserven:

Fabrikliegenschaft

- amtl. Schatzung (= Verkehrswert)

2'200'000

- Buchwert

-500'000

1'700'000 *

Wohnliegenschaft

- amtl. Schatzung (< Verkehrswert)

1'200'000

- Buchwert

-400'000

800'000 **

** inkl. CHF 150'000 versteuerte stille Reserven

Berücksichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

1'700'000 *

davon versteuert

0

minus 15% latente Steuern auf

1'700'000

-255'000

übrige versteuerte stille Reserven

50'000

4'645'000

Total (2x _Ertragswert / 1x Substanzwert)

4'645'000

Durchschnitt (:3)

1'548'333

Unternehmenswert: als Mindestwert gilt der Substanzwert

1'548'333

dividiert durch Anzahl Aktien (:500)

3'097

Steuerwert brutto abgerundet auf

3'000

27/54

SCHWEIZERISCHE

STEUERKONFERENZ

KS 28

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr =

110'000

Gewinnkorrekturen

-12'000

98'000

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr =

180'000

Gewinnkorrekturen

-120'000

60'000

Jahresergebnis 3. Bemessungsjahr =

-95'000

Gewinnkorrekturen

0

-95'000

63'000

Durchschnitt (:3)

21'000

kapitalisiert mit 10,5%

200'000

doppelt

200'000

Substanzwert

CHF

CHF

CHF

Aktienkapital

500'000

Verlustvortrag

0

500'000

offene Reserven inkl. Vortrag

1'850'000

stille Reserven:

Fabrikliegenschaft

- amtl. Schatzung (= Verkehrswert)

2'200'000

- Buchwert

-500'000

1'700'000 *

Wohnliegenschaft

- amtl. Schatzung (< Verkehrswert)

1'200'000

- Buchwert

-400'000

800'000 **

** inkl. CHF 150'000 versteuerte stille Reserven

Berücksichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

1'700'000 *

davon versteuert

0

minus 15% latente Steuern auf

1'700'000

-255'000

übrige versteuerte stille Reserven

50'000

4'645'000

Total (2x _Ertragswert / 1x Substanzwert)

5'045'000

Durchschnitt (:3)

1'681'667

Unternehmenswert: als Mindestwert gilt der Substanzwert

1'681'667

dividiert durch Anzahl Aktien (:500)

3'363

Steuerwert brutto abgerundet auf

3'300

28/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Beispiel Nr. 4 (RZ 38)

Bewertung der Titel von reinen Holdings-, Vermögensverwaltungs-, Beteiligungs- und Finanzierungsgesell-

schaften.

Eine reine Holdinggesellschaft mit einem Aktienkapital

von Fr. 4'200'000 (4'200 Aktien von je Fr. 1'000 nom.)

weist Fr. 12'000'000 offene Reserven inkl. Vortrag und

Fr. 1'250'000 versteuerte Rückstellungen aus. Sie ist im

Besitz verschiedener Beteiligungen (Buchwert: Fr. 12’100'000, Verkehrswert: Fr. 27'500'000) sowie eines Wert-

schriften-Portefeuilles (Buchwert: Fr. 3'500'000, Verkehrswert: Fr. 10'400'000).

Substanzwert

CHF

CHF

Aktienkapital

4'200'000

Verlustvortrag

0

4'200'000

offene Reserven inkl. Vortrag

12'000'000

versteuerte Rückstellungen

1'250'000

stille Reserven:

Beteiligungen

- Verkehrswert

27'500'000

- Buchwert

-12'100'000

15'400'000

Wertschriften

- Verkehrswert

10'400'000

- Buchwert

-3'500'000

6'900'000

** inkl. CHF 150'000 versteuerte stille Reserven

Berücksichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

0

davon versteuert

0

minus 15% latente Steuern auf

0

0

übrige versteuerte stille Reserven

0

Total Substanzwert

39'750'000

dividiert durch Anzahl Aktien (:4'200)

9'464

Steuerwert brutto abgerundet auf

9'400

29/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 28

Beispiel Nr. 5 (RZ 38)

Bewertung der Titel von reinen Holding-, Vermögensverwaltungs-, Beteiligungs- und Finanzierungsgesellschaf- ten bei wechsel- oder gegenseitiger Beteiligung.

Im vorliegenden Beispiel handelt es sich um zwei unabhängige Gesellschafen A und B, wobei A Aktien von B und B Aktien von A hält.

Die Gesellschaft A (reine Holdinggesellschaft) mit einem Aktienkapital von Fr. 4'000'000 (4'000 Aktien von je Fr. 1'000 nom.) weist Fr. 8'000’000 offene Reserven inkl. Vortrag und Fr. 1'500'000 versteuerte Rückstellungen aus. Sie ist im Besitz verschiedener Beteiligungen (Buchwert: Fr. 5'600'000, Verkehrswert ohne Beteiligung B: Fr. 12'500'000), wovon eine von 25 % an der Gesellschaft B (Buchwert dieser Beteiligung: Fr. 1'500’000) sowie eines Wertschriften-Portefeuilles (Buchwert: Fr. 3’800'000, Verkehrswert: Fr. 6'400'000).

Die Gesellschaft B (Industriegesellschaft) mit einem Aktienkapital von Fr. 500'000 (500 Aktien von je Fr. 1'000 nom.) weist Fr. 4'500'000 offene Reserven inkl. Vortrag und Fr. 2'250'000 versteuerte Rückstellungen aus. Sie ist im Besitz einer Fabrikliegenschaft (Buchwert: Fr. 2'400'000, amtl. Schatzung: Fr. 4'500'000 [= VW]) sowie verschiedener Beteiligungen* (Buchwert: Fr. 4'500'000, Verkehrswert ohne Beteiligung A: Fr. 3'200'000), wovon eine von 15 % an der Gesellschaft A ( Buchwert dieser Beteiligung: Fr. 3'500’000, erhaltene Dividenden: Fr. 300'000 im ersten Bemessungsjahr, Fr. 360'000 im zweiten Bemessungsjahr. Das Jahresergebnis beträgt im ersten Bemessungsjahr Fr. 1'650'000 (keine Gewinnkorrektur), im zweiten Bemessungsjahr Fr. 1’500'000 (keine Gewinnkorrektur). *für Beteiligungsabzug

Modell 2: Das Jahresergebnis des ältesten Bemessungsjahres beträgt Fr. 1'500'000 (keine Gewinnkorrektur); erhaltene Dividenden: Fr. 0.

Bei gegenseitigen Beteiligungen ist die Bewertung nach der Methode von Michael Towbin (vgl. „Die Schweize- rische Aktiengesellschaft“, November 1951, Seite 78 & ff.), gemäss nachstehender Berechnungsformel vorzu- nehmen:

30/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Modell

1

Substanzwert der Gesellschaft A

CHF

CHF

CHF

Aktienkapital

4'000'000

Verlustvortrag

--

4'000'000

offene Reserven inkl. Vortrag

8'000'000

versteuerte Rückstellungen

1'500'000

stille Reserven:

Beteiligungen

- Verkehrswert

12'500'000

- Buchwert

-5'600'000

minus Buchwert der Beteiligung B

1'500'000

-4'100'000

8'400'000

Wertschriften

- Verkehrswert

6'400'000

- Buchwert

-3'800'000

2'600'000

Berücksichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

0

davon versteuert

0

minus 15% latente Steuern auf

0

0

Substanzwert der Gesellschaft A ohne Buchwert

der gegenseitigen Beteiligung B

-1'500'000

23'000'000

Ertragswert der Gesellschaft B

CHF

CHF

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr =

1'650'000

minus erhaltene Dividende der Beteiligung A

-300'000

1'350'000

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr =

1'500'000

minus erhaltene Dividende der Beteiligung A

-360'000

1'140'000

2. Jahr doppelt

1'140'000

3'630'000

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

1'210'000

kapitalisiert mit 10,5%

11'523'810

doppelt

11'523'810

Doppelter Ertragswert der Gesellschaft B

ohne Ertrag der gegenseitigen Beteiligung A

23'047'620

31/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Substanzwert der Gesellschaft B

CHF

CHF

CHF

Aktienkapital

500'000

Verlustvortrag

--

500'000

offene Reserven inkl. Vortrag

4'500'000

versteuerte Rückstellungen

2'250'000

stille Reserven:

Fabrikliegenschaft

- amtl. Schatzung (= Verkehrswert)

4'500'000

- Buchwert

-2'400'000

2'100'000 *

Beteiligungen

- Verkehrswert (für Beteiligungsabzug)

3'200'000

- Buchwert

4'500'000

minus Buchwert der Beteiligung A

-3'500'000

1'000'000

2'200'000

Berücksichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

2'100'000

davon versteuert

0

minus 15% latente Steuern auf

2'100'000

-315'000

Substanzwert der Gesellschaft B ohne Buchwert

der gegenseitigen Beteiligung A

-3'500'000

7'735'000

32/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Gesellschaft A

Gesellschaft B

Abschlussdatum der letzten Bilanz

31. Dezember

31. Dezember

Beteiligung an der anderen Gesellschaft in Prozenten

1

2

(:100)

0.250

0.150

Übertrag des doppelten Ertragswertes ohne Ertrag

(Dividenden usw.) der gegenseitigen Beteiligung

--

23'047'619

versteuerte Rückstellungen

Übertrag des Substanzwertes ohne Buchwert der

3

gegenseitigen Beteiligung

23'000'000

7'735'000

Total

30'782'619

Durchschnitt (:3)

--

10'260'873

Übertrag des prozentualen Anteils der Gesellschaft B

an

der Gesellschaft A nach der Formel:

2 0,150 x 3 23'000'000

-3'450'000

3'450'000

Total

4 13'710'873

"Verschachtelung" nach der Formel:

4 13'710'873 x { 1 0.250 x (1- 2 0.150) }

3'027'076

-3'027'076

{1 - ( 1 0.250 x 2 0.150) }

Total

22'577'076

10'683'797

Anzahl Aktien A x 1 - 2 0.150

6'640

Anzahl Aktien B x 1 -1 0.250

28'490

Steuerwert brutto abgerundet auf

6'600

28'400

33/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Modell

2

Substanzwert der Gesellschaft A

CHF

CHF

CHF

Aktienkapital

4'000'000

Verlustvortrag

--

4'000'000

offene Reserven inkl. Vortrag

8'000'000

versteuerte Rückstellungen

1'500'000

stille Reserven:

Beteiligungen

- Verkehrswert

12'500'000

- Buchwert

5'600'000

minus Buchwert der Beteiligung B

-1'500'000

4'100'000

8'400'000

Wertschriften

- Verkehrswert

6'400'000

- Buchwert

-3'800'000

2'600'000

Berücksichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

0

davon versteuert

0

minus 15% latente Steuern auf

0

--

Substanzwert der Gesellschaft A ohne Buchwert

der gegenseitigen Beteiligung B

-1'500'000

23'000'000

Ertragswert der Gesellschaft B

CHF

CHF

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr =

1'500'000

minus erhaltene Dividende der Beteiligung A

--

1'500'000

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr =

1'650'000

minus erhaltene Dividende der Beteiligung A

-300'000

1'350'000

Jahresergebnis 3. Bemessungsjahr =

1'500'000

minus erhaltene Dividende der Beteiligung A

-360'000

1'140'000

3'990'000

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

1'330'000

kapitalisiert mit 10,5%

12'666'667

doppelt

12'666'667

Doppelter Ertragswert der Gesellschaft B

ohne Ertrag der gegenseitigen Beteiligung A

25'333'334

34/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Substanzwert der Gesellschaft B

CHF

CHF

CHF

Aktienkapital

500'000

Verlustvortrag

--

500'000

offene Reserven inkl. Vortrag

4'500'000

versteuerte Rückstellungen

2'250'000

stille Reserven:

Fabrikliegenschaft

- amtl. Schatzung (= Verkehrswert)

4'500'000

- Buchwert

-2'400'000

2'100'000 *

Beteiligungen

- Verkehrswert (für Beteiligungsabzug)

3'200'000

- Buchwert

4'500'000

minus Buchwert der Beteiligung A

-3'500'000

-1'000'000

2'200'000

Berücksichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

2'100'000 *

davon versteuert

0

minus 15% latente Steuern auf

2'100'000

-315'000

Substanzwert der Gesellschaft B ohne Buchwert

der gegenseitigen Beteiligung A

-3'500'000

7'735'000

Gesellschaft A

Gesellschaft B

Abschlussdatum der letzten Bilanz

31. Dezember

31. Dezember

Beteiligung an der anderen Gesellschaft in Prozenten

1

2

(:100)

0.250

0.150

Übertrag des doppelten Ertragswertes ohne Ertrag

(Dividenden usw.) der gegenseitigen Beteiligung

--

25'333'333

versteuerte Rückstellungen

Übertrag des Substanzwertes ohne Buchwert der

3

gegenseitigen Beteiligung

23'000'000

7'735'000

Total

33'068'333

Durchschnitt (:3)

--

11'022'778

Übertrag des prozentualen Anteils der Gesellschaft B

an der Gesellschaft A nach der Formel:

2 0,150 x 3 23'000'000

-3'450'000

3'450'000

Total

4 14'472'778

"Verschachtelung" nach der Formel:

4 14'472'778 x { 1 0.250 x (1- 2 0.150) }

3'195'289

-3'195'289

{1 - ( 1 0.250 x 2 0.150) }

Total

22'745'289

11'277'489

Anzahl Aktien A x 1 - 2 0.150

6'690

Anzahl Aktien B x 1 -1 0.250

30'073

Steuerwert brutto abgerundet auf

6'600

30'000

35/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 28

36/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Beispiel Nr. 6 (RZ 41)

Bewertung der Titel einer Gesellschaft, die eine Konzernrechnung erstellt hat.

Eine Holding-Gesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 20'000'000 (20'000 Aktien von je Fr. 1'000 nom.) hat eine Konzernrechnung gemäss Art. 663e OR erstellt; sie weist Fr. 132'500'000 Konsolidierungsreserven aus

und ist im Besitz eines Wertschriften-Portefeuilles

(Buchwert: Fr. 15'500'000, Verkehrswert: Fr. 34'750'000). Die

Tochtergesellschaften sind im Besitz von 5 Fabrikliegenschaften (Buchwert:

Fr. 16'500'000, amtl. Schatzung:

Fr. 56'400'000 [= VW]) und 7 Wohnliegenschaften (Buchwert von 4 Objekten: Fr. 3'200'000, amtl. Schatzung: Fr. 15'600'000 [< VW], Buchwert der 3 anderen Objekte: Fr. 4'200'000, Nettomietzinseinnahmen: Fr. 1'211'250) und weisen Fr. 27'500'000 versteuerte stille Reserven (davon Fr. 15'600'000 auf Fabrikliegenschaften) und Fr. 16'500'000 versteuerte Rückstellungen aus. Das konsolidierte Jahresergebnis beträgt im ersten Bemessungs- jahr Fr. 32'560'000 (Gewinnkorrekturen Tochtergesellschaften: Fr. 3'560'000 Aufrechnungen), im zweiten Be- messungsjahr Fr. 33'540’000 (Gewinnkorrekturen Tochtergesellschaften: Fr. 4'565'625 Aufrechnungen).

Modell 2: Das Jahresergebnis des ältesten Bemessungsjahres beträgt Fr. 33'410'000 (Gewinnkorrekturen Toch-

tergesellschaften: Fr. 3'610'890 Aufrechnungen).

Modell 1

Ertragswert

CHF

CHF

CHF

konsolidiertes Jahresergebnis

1. Bemessungsjahr =

32'560'000

Gewinnkorrekturen (Tochtergesellschaften)

3'560'000

36'120'000

konsolidiertes Jahresergebnis

2. Bemessungsjahr =

33'540'000

Gewinnkorrekturen (Tochtergesellschaften)

4'565'625

38'105'625

2. Jahr doppelt

38'105'625

112'331'250

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

37'443'750

kapitalisiert mit 10.5%

356'607'143

doppelt

356'607'143

37/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Substanzwert

CHF

CHF

CHF

Aktienkapital

20'000'000

Verlustvortrag

--

20'000'000

Konsolidierungsreserven

132'500'000

versteuerte Rückstellungen (Tochtergesellschaften)

16'500'000

stille Reserven:

Fabrikliegenschaften (Tochtergesellschaften)

- amtl. Schatzungen (= Verkehrswert)

56'400'000

- Buchwert

-16'500'000

39'900'000 *

*inkl. CHF 15'600'000 versteuerte stille Reserven

Wertschriften

- Verkehrswert

34'750'000

- Buchwert

-15'500'000

19'250'000

Wohnliegenschaften (Tochtergesellschaften)

- amtl. Schatzung (< Verkehrswert)

15'600'000

- Buchwert

-3'200'000

12'400'000

Wohnliegenschaften (Tochtergesellschaften)

- Mietzinse

1'211'250

kapitalisiert mit 8.5% (= Verkehrswert)

14'250'000

- Buchwert

-4'200'000

10'050'000 *

Berücksichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

49'950'000 *

davon versteuert auf Fabrikliegenschaft

-15'600'000

minus 15% latente Steuern auf

34'350'000

-5'152'500

übrige versteuerte stille Reserven

11'900'000

257'347'500

Total (2x Ertragswert / 1x Substanzwert)

970'561'786

Durchschnitt (:3)

323'520'595

dividiert durch Anzahl Aktien (: 20'000)

16'176

Steuerwert brutto abgerundet auf

16'100

Modell 2

Ertragswert

CHF

CHF

CHF

konsolidiertes Jahresergebnis

1. Bemessungsjahr =

33'410'000

Gewinnkorrekturen (Tochtergesellschaften)

3'610'890

37'020'890

konsolidiertes Jahresergebnis

2. Bemessungsjahr =

32'560'000

Gewinnkorrekturen (Tochtergesellschaften)

3'560'000

36'120'000

konsolidiertes Jahresergebnis

3. Bemessungsjahr =

33'540'000

Gewinnkorrekturen (Tochtergesellschaften)

4'565'625

38'105'625

111'246'515

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

37'082'172

kapitalisiert mit 10.5%

353'163'540

doppelt

353'163'540

38/54

SCHWEIZERISCHE

STEUERKONFERENZ

KS 28

Substanzwert

Aktienkapital

20'000'000

Verlustvortrag

-

20'000'000

Konsolidierungsreserven

132'500'000

versteuerte Rückstellungen (Tochtergesellschaften)

16'500'000

stille Reserven:

Fabrikliegenschaften (Tochtergesellschaften)

- amtl. Schatzung (= Verkehrswert)

56'400'000

- Buchwert

16'500'000

39'900'000 *

*inkl. Fr. 15'600'000 versteuerte stille Reserven

Wertschriften

- Verkehrswert

34'750'000

- Buchwert

15'500'000

19'250'000

Wohnliegenschaften (Tochtergesellschaften)

- amtl. Schatzung (< Verkehrswert)

15'600'000

- Buchwert

3'200'000

12'400'000

Wohnliegenschaften (Tochtergesellschaften)

- Mietzinse

1'211'250

kapitalisiert mit 8,5% (= Verkehrswert)

14'250'000

- Buchwert

4'200'000

10'050'000 *

Berücksichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

49'950'000 *

davon versteuert auf Fabrikliegenschaft

15'600'000

minus 15% latente Steuern auf

34'350'000

-5'152'500

übrige versteuerte stille Reserven

11'900'000

257'347'500

Total (2x Ertragswert / 1x Substanzwert)

963'674'579

Durchschnitt (:3)

321'224'860

dividiert durch Anzahl Aktien (: 20'000)

16'061

Steuerwert brutto abgerundet auf

16'000

39/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Beispiel Nr. 7 (RZ 42)

Bewertung der Titel von Immobilien-Gesellschaften

Eine Immobilien-Gesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 2'000'000 (2'000 Aktien von je Fr. 1'000 nom.)

weist Fr. 12'500'000 offene Reserven inkl. Vortrag und

Fr. 250'000 versteuerte Rückstellungen

aus. Sie ist im

Besitz verschiedener Wohnliegenschaften (Buchwert von 4 Objekten: Fr. 3'150'000, amtl. Schatzung: Fr. 9'500'000 [< VW], Buchwert der anderen Objekte: Fr. 37'500'000, Nettomietzinseinnahmen: Fr. 6'859'500) so-

wie eines Wertschriften-Portefeuilles (Buchwert: Fr. 2'500'000, Verkehrswert: Fr. 6'400'000).

Substanzwert

Fr.

Fr.

Aktienkapital

2'000'000

Verlustvortrag

-

2'000'000

offene Reserven inkl. Vortrag

12'500'000

versteuerte Rückstellungen

250'000

stille Reserven:

Wohnliegenschaften

- amtl. Schatzung (< Verkehrswert)

9'500'000

- Buchwert

3'150'000

6'350'000

Wohnliegenschaften

- Mietzinse

6'859'500

kapitalisiert mit 8,5% (= Verkehrswert)

80'700'000

- Buchwert

37'500'000

43'200'000 *

Wertschriften

- Verkehrswert

6'400'000

- Buchwert

2'500'000

3'900'000 *

Berücksichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

47'100'000 *

davon versteuert

0

minus 15% latente Steuern auf

47'100'000

-7'065'000

übrige versteuerte stille Reserven

0

Total Substanzwert

61'135'000

dividiert durch Anzahl Aktien (: 2'000)

30'568

Steuerwert brutto abgerundet auf

30'500

40/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 28

Beispiel Nr. 8 (RZ 46)

Bewertung der Titel von Immobilien-Gesellschaften, deren Miet- und Pachtzinseinnahmen in erheblichem Um- fang vom Gewerbe des Mieters gewinn- oder umsatzabhängig sind.

Eine Immobilien-Gesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 1'500'000 (1'500 Aktien von je Fr. 1'000 nom.) weist Fr. 5'400'000 offene Reserven inkl. Vortrag und Fr. 850'000 versteuerte Rückstellungen aus. Sie ist im Besitz zweier Liegenschaften (Buchwert 1. Liegenschaft deren Miet- und Pachtzinseinnahmen vom Gewerbe des Mieters umsatzabhängig sind: Fr. 2'600'000, amtl. Schatzung: Fr. 9'800'000 [< VW], Buchwert 2. Liegen- schaft: Fr. 620'000, Nettomietzinseinnahmen: Fr. 102'000) sowie eines Wertschriften-Portefeuilles (Buchwert: Fr. 375'000, Verkehrswert: Fr. 650'000). Das Jahresergebnis beträgt im ersten Bemessungsjahr Fr. 845'000 (keine Gewinnkorrekturen), im zweiten Bemessungsjahr Fr. 725'000 (keine Gewinnkorrekturen).

41/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Modell 1

Ertragswert

CHF

CHF

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr =

845'000

Gewinnkorrekturen

--

845'000

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr =

725'000

Gewinnkorrekturen

--

725'000

2. Jahr doppelt

725'000

2'295'000

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

765'000

kapitalisiert mit 7.5% (10.5%-3.15% *)=7.35% aufgerundet auf ein halbes Prozent)

10'200'000

*)

30% v. 10.5%

Substanzwert

Aktienkapital

1'500'000

Verlustvortrag

0

1'500'000

offene Reserven inkl. Vortrag

5'400'000

versteuerte Rückstellungen

850'000

stille Reserven:

1. Liegenschaft

- amtl. Schatzung (< Verkehrswert)

9'800'000

- Buchwert

-2'600'000

7'200'000

2. Liegenschaft

- Mietzinse:

102'000

kapitalisiert mit 8.5%

1'200'000

- Buchwert

-620'000

580'000 *

Wertschriften:

- Verkehrswert

650'000

- Buchwert

-375'000

275'000 *

Berücksichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

855'000 *

davon versteuert

0

minus 15% latente Steuern auf

855'000

-128'250

übrige versteuerte stille Reserven

0

15'676'750

Substanzwert doppelt

15'676'750

Total (1x Ertragswert / 2x Substanzwert)

41'553'500

Durchschnitt (:3)

13'851'167

dividiert durch Anzahl Aktien (:1'500)

9'234

Steuerwert brutto abgerundet auf

9'200

42/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Modell 2

Ertragswert

CHF

CHF

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr =

650'000

Gewinnkorrekturen

--

650'000

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr =

845'000

Gewinnkorrekturen

--

845'000

Jahresergebnis 3. Bemessungsjahr =

725'000

Gewinnkorrekturen

--

725'000

2'220'000

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

740'000

kapitalisiert mit 7.5% (10.5%-3.15% *)=7.35% aufgerundet auf ein halbes Prozent)

9'866'667

*)

30% v. 10.5% = 3.15%

Substanzwert

Aktienkapital

1'500'000

Verlustvortrag

0

1'500'000

offene Reserven inkl. Vortrag

5'400'000

versteuerte Rückstellungen

850'000

stille Reserven:

1. Liegenschaft

- amtl. Schatzung (< Verkehrswert)

9'800'000

- Buchwert

-2'600'000

7'200'000

2. Liegenschaft

- Mietzinse:

102'000

kapitalisiert mit 8.5%

1'200'000

- Buchwert

-620'000

580'000 *

Wertschriften:

- Verkehrswert

650'000

- Buchwert

-375'000

275'000 *

Berücksichtigung der latenten Steuern:

massgebende stille Reserven

855'000 *

davon versteuert

0

minus 15% latente Steuern auf

855'000

-128'250

übrige versteuerte stille Reserven

0

15'676'750

Substanzwert doppelt

15'676'750

Total (1x Ertragswert / 2x Substanzwert)

41'220'167

Durchschnitt (:3)

13'740'056

dividiert durch Anzahl Aktien (:1'500)

9'160

Steuerwert brutto abgerundet auf

9'100

43/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Beispiel Nr. 9 (RZ 53)

Bewertung der Titel von Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften bei gleichzeitigem Bestehen

von Stamm- und Vorzugsaktien.

Eine Industriegesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000 (100 Stammaktien von je Fr. 500 nom. und 100 Vorzugsaktien von je Fr. 500 nom.) weist Fr. 1'380'000 offene Reserven inkl. Vortrag (nach Gewinnvertei- lung) aus. Das Jahresergebnis beträgt im ersten Bemessungsjahr Fr. 78'000 (Gesamtausschüttung: Fr. 60'000), im zweiten Bemessungsjahr Fr. 96'000 (Gesamtausschüttung: Fr. 80'000). Die Vorzugsaktien verleihen An-

spruch auf 60 % der Gesamtausschüttung sowie 70 % des Liquidationsergebnisses.

Modell 2: Das Jahresergebnis des ältesten Bemessungsjahres beträgt Fr. 82'000 (Gesamtausschüttung:

70’000).

Modell 1

Ertragswert

CHF

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr =

78'000

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr =

96'000

- Dividende auf Stammaktien (40% der Gesamtausschüttung)

-24'000

-32'000

- Dividende auf Vorzugsaktien (60% der Gesamtausschüttung)

-36'000

-48'000

verbleibendes Ergebnis

18'000

16'000

(Aufteilungsschlüssel: Stammaktien = 30%,

Vorzugsaktien = 70%)

Berechnung

Stammaktien

Vorzugsaktien

des zu kapitalisierenden Ergebnisses:

CHF

CHF

1. Bemessungsjahr

Stammaktien (30% von CHF 18'000)

5'400

Dividende

24'000

Vorzugsaktien (70% von CHF 18'000)

12'600

Dividende

36'000

29'400

48'600

2. Bemessungsjahr

Stammaktien (30% von CHF 16'000)

4'800

Dividende

32'000

Vorzugsaktien (70% von CHF 16'000)

11'200

Dividende

48'000

36'800

59'200

44/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Berechnung

Stammaktien

Vorzugsaktien

des Ertragswertes

CHF

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr

29'400

48'600

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr

doppelt

36'800

36'800

59'200

59'200

103'000

167'000

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

34'333

55'667

kapitalisiert mit 10.5%

doppelt

326'984

326'984

530'159

530'159

653'968

1'060'318

Substanzwert

CHF

CHF

Aktienkapital

50'000

50'000

beschlossene Dividende (s. 2. Bemessungsjahr)

32'000

48'000

offene Reserven inkl. Vortrag: CHF 1'380'000

Stammaktien (30% von CHF 1'380'000)

414'000

Vorzugsaktien (70% von CHF 1'380'000)

966'000

496'000

1'064'000

Unternehmenswert

CHF

CHF

Ertragswert

653'968

1'060'318

Substanzwert

496'000

1'064'000

1'149'968

2'124'318

Durchschnitt (:3)

383'323

708'106

dividiert durch Anzahl Stammaktien (100) bzw.

Anzahl Vorzugsaktien (100)

3'833

7'081

Stuerwert brutto abgerundet auf

3'800

7'000

45/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Modell 2

Ertragswert

CHF

CHF

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr

82'000

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr

78'000

Jahresergebnis 3. Bemessungsjahr

96'000

- Dividende auf Stammaktien (40% der Gesamtausschüttung)

28'000

24'000

32'000

- Dividende auf Vorzugsaktien (60% der Gesamtausschüttung)

42'000

36'000

48'000

verbleibendes Ergebnis

12'000

18'000

16'000

(Aufteilungsschlüssel: Stammaktien = 30%;

Vorzugsaktien = 70%)

Berechnung

Stammaktien

Vorzugsaktien

des zu kapitaliserenden Ergebnisses

CHF

CHF

1. Bemessungsjahr

Stammaktien (30% von CHF 12'000)

3'600

Dividende

28'000

Vorzugsaktien (70% von CHF 12'000)

8'400

Dividende

42'000

31'600

50'400

2. Bemessungsjahr

Stammaktien (30% von CHF 18'000)

5'400

Dividende

24'000

Vorzugsaktien (70% von CHF 18'000)

12'600

Dividende

36'000

29'400

48'600

3. Bemessungsjahr

Stammaktien (30% von CHF 16'000)

4'800

Dividende

32'000

Vorzugsaktien (70% von CHF 16'000)

11'200

Dividende

48'000

36'800

59'200

46/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Berechnung

des Ertragswert

Stammaktien

CHF

Vorzugsaktien

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr

31'600

50'400

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr

29'400

48'600

Jahresergebnis 3. Bemessungsjahr

36'800

59'200

verbleibendes Ergebnis

Total

97'800

158'200

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

32'600

52'733

kapitalisiert mit 10.5%

doppelt

310'476

310'476

502'222

502'222

Ertragswert

620'952

1'004'444

Substanzwert

CHF

CHF

Aktienkapital

50'000

50'000

beschlossene Dividende (s. 3. Bemessungsjahr)

32'000

48'000

offene Reserven inkl. Vortrag: CHF 1'380'000

Stammaktien (30% von CHF 1'380'000)

414'000

Vorzugsaktien (70% von CHF 1'380'000)

966'000

496'000

1'064'000

Unternehmenswert

CHF

CHF

Ertragswert

620'952

1'004'444

Substanzwert

496'000

1'064'000

1'116'952

2'068'444

Durchschnitt (:3)

372'317

689'481

dividiert durch Anzahl Stammaktien (100) bzw.

Anzahl Vorzugsaktien (100)

3'723

6'895

Steuerwert brutto abgerundet auf

3'700

6'800

47/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 28

Beispiel Nr. 10 (RZ 54)

Genussscheine, die nur Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn verleihen.

Eine Handelsgesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 300’000 (300 Aktien von je Fr. 1'000 nom.) sowie Fr. 71'500 offene Reserven inkl. Vortrag (nach Gewinnverteilung) hat 200 Genussscheine ausstehend, die nur An- spruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn verleihen. Das Jahresergebnis beträgt im ersten Bemessungsjahr Fr. 15'000 (keine Dividende), im zweiten Bemessungsjahr Fr. 50'900 (Dividende: Fr. 15'000 auf Stammaktien, Fr. 5'000 auf Genussscheine).

Modell 2: Das Jahresergebnis des ältesten Bemessungsjahres beträgt Fr. 15'000 (Dividende: keine Dividende auf Stammaktien, Fr. 7'000 auf Genussscheine).

Modell 1 Genussscheine CHF

Ausschüttung 1. Bemessungsjahr 5'000 Ausschüttung 2. Bemessungsjahr doppelt 5'000

10'000

Durchschnitt (:3) 3'333

kapitalisiert mit 11.5% 28'986 (Kapitalisierungssatz 10.5%, plus 1 Prozent-Punkt)

dividiert durch Anzahl Genussscheine (200) 145 minus 10% Abzug auf Genussscheine -14

130

Steuerwert brutto (abgerundet auf ) 130

48/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Aktien

CHF

CHF

Berechnung des Ertragswertes

1. Bemessungsjahr

Jahresergebnis

15'000

- Ausschüttung auf Genussscheine

0

15'000

2. Bemessungsjahr

Jahresergebnis

50'900

- Ausschüttung auf Genussscheine

-5'000

doppelt

45'900

45'900

106'800

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

35'600

kapitalisiert mit 10.5%

doppelt

339'048

339'048

Ertragswert

678'096

Substanzwert

Aktienkapital

300'000

beschlossene Dividende (2. Bemessungsjahr)

15'000

offene Reserven inkl. Vortrag

71'500

386'500

Unternehmenswert

Ertragswert

678'096

Substanzwert

386'500

1'064'596

Durchschnitt (:3)

354'865

dividiert durch Anzahl Aktien (300)

1'183

Steuerwert brutto abgerundet auf

1'100

49/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Modell 2

Genussscheine

CHF

Ausschüttung 1. Bemessungsjahr

7'000

Ausschüttung 2. Bemessungsjahr

0

Ausschüttung 3. Bemessungsjahr

5'000

12'000

Durchschnitt (:3)

4'000

kapitalisiert mit 11.5%

34'783

(Kapitalisierungssatz 10.5%, plus 1 Prozent-Punkt)

dividiert durch Anzahl Genussscheine (200)

174

minus 10% Abzug auf Genussscheine

-17

157

Steuerwert brutto (abgerundet auf )

156

Aktien

CHF

Berechnung des Ertragswertes

1. Bemessungsjahr

Jahresergebnis

15'000

'- Ausschüttung Genussscheine

-7'000

8'000

2. Bemessungsjahr

Jahresergebnis

15'000

'- Ausschüttung Genusscheine

0

15'000

3. Bemessungsjahr

Jahresergebnis

50'900

'-Ausschüttung Genussscheine

-5'000

45'900

Total

68'900

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

22'967

kapitalisiert mit 10,5%

doppelt

218'730

218'730

Ertragswert

437'460

50/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 28

Substanzwert CHF

Aktienkapital 300'000 beschlossene Dividende (3. Bemessungsjahr) 15'000 offene Reserven inkl. Vortrag 71'500

386'500

Unternehmenswert

Ertragswert 437'460 Substanzwert 386'500

823'960

Durchschnitt (:3) 274'653

dividiert durch Anzahl Aktien (300) 916

Steuerwert brutto abgerundet auf 900

51/54

SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Beispiel Nr. 11 (RZ 55)

Genussscheine die sowohl Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn als auch auf einen Anteil am Liquida-

tionsergebnis verleihen.

Eine Industriegesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 300'000 (300 Aktien von je Fr. 1'000 nom.) sowie Fr. 71'500 offene Reserven inkl. Vortrag (nach Gewinnverteilung) hat 200 Genussscheine ausstehend, die sowohl Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn als auch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis verleihen (Aktien

= 60 %, Genussscheine = 40 %). Das Jahresergebnis beträgt im ersten Bemessungsjahr Fr.

15'000 (keine

Dividende), im zweiten Bemessungsjahr Fr. 50'900 (Dividende: Fr. 15'000 auf Aktien, Fr. 5'000 auf Genuss-

scheine).

Modell 2: Das Jahresergebnis des ältesten Bemessungsjahres beträgt Fr. 15'000 (Dividende: keine Dividende

auf Stammaktien, Fr. 7'000 auf Genussscheine).

Modell 1

Genussscheine

CHF

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr

15'000

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr

50'900

- Dividende auf Aktien

0

15'000

- Dividende auf Genussscheine

0

5'000

verbleibendes Jahresergebnis

15'000

30'900

(Aufteilungsschlüssel: Aktien = 60%; Genussscheine 40%)

Berechnung

Aktien

Genussscheine

des zu kapitalisierenden Jahresergebnisses:

CHF

CHF

1. Bemessungsjahr

Aktien (60% von CHF 15'000)

9'000

Dividende

0

Genussscheine (40% von CHF 15'000)

6'000

Dividende

0

9'000

6'000

2. Bemessungsjahr

Aktien (60% von CHF 30'900)

18'540

Dividende

15'000

Genussscheine (40% von CHF 30'900)

12'360

Dividende

5'000

33'540

17'360

52/54

SCHWEIZERISCHE

STEUERKONFERENZ

KS 28

Berechnung

Aktien

Genussscheine

des Ertragswertes

CHF

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr

9'000

6'000

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr

doppelt

33'540

33'540

17'360

17'360

Total

76'080

40'720

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

25'360

13'573

kapitalisiert mit 10.5%

doppelt

241'524

241'524

129'270

129'270

Ertragswert

483'048

258'540

Substanzwert

CHF

CHF

Aktienkapital

300'000

beschlossene Dividende (2. Bemessungsjahr)

15'000

5'000

offene Reserven inkl. Vortrag: CHF 71'500

Aktien (60% von CHF 71'500)

42'900

Genussscheine (40% von CHF 71'500)

28'600

357'900

33'600

Unternehmenswert

CHF

CHF

Ertragswert

483'048

258'540

Substanzwert

357'900

33'600

840'948

292'140

Durchschnitt (:3)

280'316

97'380

dividiert durch Anzahl Aktien (300) bzw.

Anzahl Genussscheine (200)

934

487

minus 10% Abzug auf Genussscheine

-49

438

Steuerwert brutto abgerundet auf

900

438

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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Modell 2

Ertragswert

CHF

CHF

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr

15'000

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr

15'000

Jahresergebnis 3. Bemessungsjahr

50'900

- Dividende auf Aktien

-15'000

- Dividende auf Genussscheine

-7'000

-5'000

verbleibendes Jahresergebnis

8'000

15'000

30'900

(Aufteilungsschlüssel: Aktien = 60%; Genussscheine 40%)

Berechnung

Aktien

Genussscheine

des zu kapitalisierenden Jahresergebnisses:

CHF

CHF

1. Bemessungsjahr

Aktien (60% von CHF 8'000)

4'800

Dividende

0

Genussscheine (40% von CHF 8'000)

3'200

Dividende

7'000

4'800

10'200

2. Bemessungsjahr

Aktien (60% von CHF 15'000)

9'000

Dividende

0

Genussscheine (40% von CHF 15'000)

6'000

Dividende

0

9'000

6'000

3. Bemessungsjahr

Aktien (60% von CHF 30'900)

18'540

Dividende

15'000

Genussscheine (40% von CHF 30'900)

12'360

Dividende

5'000

33'540

17'360

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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Berechnung

Aktien

Genussscheine

des Ertragswertes

CHF

CHF

Jahresergebnis 1. Bemessungsjahr

4'800

10'200

Jahresergebnis 2. Bemessungsjahr

9'000

6'000

Jahresergebnis 3. Bemessungsjahr

33'540

17'360

Total

47'340

33'560

Massgebendes Ergebnis = Durchschnitt (:3)

15'780

11'187

kapitalisiert mit 10.5%

doppelt

150'286

150'286

106'540

106'540

Ertragswert

300'572

213'080

Substanzwert

CHF

CHF

Aktienkapital

300'000

beschlossene Dividende (3. Bemessungsjahr)

15'000

5'000

offene Reserven inkl. Vortrag: CHF 71'500

Aktien (60% von CHF 71'500)

42'900

Genussscheine (40% von CHF 71'500)

28'600

357'900

33'600

Unternehmenswert

CHF

CHF

Ertragswert

300'572

213'080

Substanzwert

357'900

33'600

658'472

246'680

Durchschnitt (:3)

219'491

82'227

dividiert durch Anzahl Aktien (300) bzw.

Anzahl Genussscheine (200)

732

411

minus 10% Abzug auf Genussscheine

-41

370

Steuerwert brutto abgerundet auf

700

370

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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ

KS 28

Beispiel Nr. 12 (RZ 55)

Genussscheine die sowohl Anspruch auf einen Anteil an Bilanzgewinn als auch auf einen Anteil am Liquida-

tionsergebnis verleihen.

Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft mit einem Aktienkapital von Fr. 300'000 (300 Aktien von je Fr. 1'000 nom.) sowie Fr. 71'500 offene Reserven inkl. Vortrag (nach Gewinnverteilung) hat 200 Genussscheine ausste- hend, die sowohl Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn als auch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis verleihen (Aktien = 60 %, Genussscheine = 40 %). Das Jahresergebnis beträgt im ersten Bemessungsjahr Fr. 15'000 (keine Dividende), im zweiten Bemessungsjahr Fr. 50'900 (Dividende: Fr. 15'000 auf Aktien, Fr. 5'000

auf Genussscheine).

Modell 2: Das Jahresergebnis des ältesten Bemessungsjahres beträgt Fr. 15'000 (Dividende: keine Dividende

auf Stammaktien, Fr. 7'000 auf Genussscheine).

Modell 1 und 2

Aktien Genussschein

Substanzwert

CHF

CHF

Aktienkapital

300'000

beschlossene Dividende (3. Bemessungsjahr)

15'000

5'000

offene Reserven inkl. Vortrag: CHF 71'500

Aktien (60% von CHF 71'500)

42'900

Genussscheine (40% von CHF 71'500)

28'600

357'900

33'600

dividiert durch Anzahl Aktien (300) bzw.

Anzahl Genussscheine (200)

1'193

168

minus 10% Abzug auf Genussscheine

-17

151

Steuerwert brutto abgerundet auf

1'100

150

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SCHWEIZERISCHE STEUERKONFERENZ KS 28

Beispiel Nr. 13 (RZ 63)

Berechnung der Rendite für die eventuelle Gewährung des Pauschalabzuges.

Der Steuerwert der Aktien einer Industriegesellschaft wurde auf Fr. 5'800 pro Aktie von Fr. 1'000 nom. festge- setzt. Die vorletzte/n Dividende/n (Fälligkeitsdatum im Jahr n-1) vor dem massgebenden Bewertungsstichtag (n) beträgt Fr. 400 pro Aktie und die letzte/n Dividende/n (Fälligkeitsdatum im Jahr n) Fr. 600 pro Aktie.

Rendite der Aktien

vorletzte Dividende/n im Kalenderjahr vor dem massgebenden Bewertungsstichtag CHF 400 letzte Dividende/n im Kalenderjahr des massgebenden Bewertungsstichtages CHF 600

Durchschnitt (1'000 : 2) CHF 500

Rendite der Aktien (CHF 500 : CHF 5'800 x 100) 8.62%

Grenzrendite für die Nichtgewährung des Pauschalabzuges gemäss RZ 63 Der um 1 Prozent-Punkt erhöhte, auf 1/10 Prozent aufgerundete, durchschnittliche auf Quartalsbasis berechnete (ungerundete) 5-Jahres-Swapsatz (s. RZ 10 Abs. 2 bzw. RZ 60 Abs. 2) 4.1%

Da die Rendite der Aktien (8,62%) die Grenzrendite gemäss RZ 63 (3,02% + 1 Prozent-Punkt aufgerundet auf 1/10 Prozent = 4,1%) erreicht bzw. übersteigt, wird der Pauschalabzug gemäss RZ 61 ff. nicht gewährt.

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