Merkblatt Q4
Steuern Impôts Merkblatt Q4: Quellensteuer ab 2021 Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlern und Referenten (K / S / R) 1 Quellensteuerpflichtige Person (qsP) 1.1 Der Quellensteuer unterliegen alle selbstständig oder un- selbstständig erwerbstätigen Künstler, Sportler und Re- ferenten (K / S / R), die in der Schweiz keinen steuer rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus einer persönlichen Tätigkeit (öffentlicher Auftritt) im Kanton Bern beziehen. 1.2 Als qsP gelten:–– Künstler, d.h. Personen, die unmittelbar oder mittel- bar (über die Medien) in der Öffentlichkeit auftreten und dabei Darbietungen erbringen, die künstlerischen oder auch nur Unterhaltungscharakter besitzen (wie Büh- nen-, Film-, Radio- oder Fernsehkünstler, Musiker, Ar- tisten und Tanzgruppen usw.), –– Sportler, d.h. wer eine körperliche oder geistige Tätig- keit ausübt (an Leichtathletikmeetings, Tennis- und Fussballturnieren, Pferdesportanlässen, Motorsport- veranstaltungen usw.), –– Referenten, d. h. Personen, die einmalig oder mehr- mals persönlich vor einem Publikum auftreten, verbun- den mit einem Vortrag zu einem bestimmten Thema wobei der Unterhaltungscharakter im Vordergrund steht (wie Gastredner, Talkmaster, usw.). 1.3 Voraussetzung für die Besteuerung als K / S / R ist ein öffentlicher Auftritt unmittelbar oder mittelbar (über die Medien) vor Publikum. Nicht als K / S / R gelten deshalb Personen, die an der Herstellung eines Films oder an ei- nem Theaterstück beteiligt sind (Regisseure, Kameraleu- te, Tontechniker, Choreographen, Produzenten usw.) oder Hilfs- und Verwaltungspersonal (wie technisches Personal oder der Begleittross einer Popgruppe). Eben- falls nicht als K / S / R betrachtet werden Personen, die in der Schweiz Kunstwerke schaffen oder ausstellen (wie Maler, Fotografen, Bildhauer, Komponisten usw.) sofern die Leistung nicht in der Öffentlichkeit dargeboten wird (wie Erstellung eines Bildes an einer Vernissage oder Messe usw.). 1.4 Steuerpflichtig sind auch K / S / R, die in einem anderenKanton eine Darbietung erbringen. Die Besteuerung rich- tet sich nach dem Recht des Auftrittskantons. Beispiel: Ein Veranstalter mit Sitz im Kanton Bern, des- sen Künstler im Kanton Luzern auftritt, erhebt die QST Merkblatt Q4 / Quellensteuer / ab 2021 | gemäss dem Quellensteuertarif des Kantons Luzern und überweist diese an das Steueramt des Kantons Luzern. 1.5 Nicht unter die spezielle Bestimmung für K / S / R fallenunter anderem Personen, die zwar eine künstlerische, sportliche oder vortragende Leistung erbringen, aber im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während mindestens 30 Tagen in der Schweiz tätig sind. Diese Personen gel- ten als Arbeitnehmende mit steuerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz und sind nach dem entsprechenden or- dentlichen Quellensteuertarif zu besteuern. Beispiel: Ein Musiker, der während anderthalb Monaten in einem Hotel auftritt und dafür vom Hotel eine verein- barte Entschädigung erhält. Die Dauer von mindestens 30 Tagen ist ungeachtet vorü- bergehender Unterbrechung zu berechnen. Eine vorü- bergehende Unterbrechung liegt in der Regel vor, wenn die Abwesenheit in der Schweiz weniger lang dauert als die voherige Anwesenheit. Beispiel: Ein Dirigent ist während drei Wochen beim Theaterorchester angestellt für eine Konzertreihe. Nach einem zweimonatigen Unterbruch (Aufenthalt im Wohn- sitzstaat) ist der Dirigent erneut während zwei Wochen für das Theaterorchester tätig. Für beide Tätigkeiten un- terliegt der Dirigent dem K / S / R-Tarif. 1.6 Ebenfalls als Arbeitnehmer gelten Dozenten, bei denendie Häufigkeit ihrer Auftritte und die reine Wissensvermitt- lung als Lehrpersonen auf ein festes Anstellungsverhält- nis mit der Lehreinrichtung schliessen lassen. Das regel- mässig wiederkehrende dozieren zu einem Thema und die feste Einbindung in den Lehrplan eines Schulungs- lehrgangs gelten als Abgrenzungskriterien. Dozenten werden zum ordentlichen Quellensteuertarif besteuert. Gehen Dozenten neben der Lehrtätigkeit noch einer an- deren Erwerbstätigkeit nach, ist das satzbestimmende Einkommen wie folgt zu berechnen: –– Kann für die Lehrtätigkeit ein Arbeitspensum bestimmt werden, ist der Bruttolohn auf das effektive Gesamt- pensum bzw. wenn der Dozent das Gesamtpensum nicht bekannt gibt, auf ein Gesamtpensum von 100 % umzurechnen. –– Kann für die Lehrtätigkeit kein Arbeitspensum be- stimmt werden (z. B. einmalige Entschädigung), ist der 1/3 |
für die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde ge- legte Medianwert als satzbestimmendes Einkommen heranzuziehen (derzeit CHF 5 675 pro Monat [Stand 01.01.2021]). Liegt der effektive Bruttolohn in einem Monat über dem Medianwert, gilt der effektive Brutto- lohn als satzbestimmendes Einkommen. 2 Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) Als SSL gilt, wer für die Organisation der Veranstaltung verant- wortlich ist, an welcher der K / S / R auftritt. 3 Steuerbare Leistungen 3.1 Steuerbar sind alle Bruttoeinkünfte aus einer im Kan- ton Bern ausgeübten Tätigkeit einschliesslich sämtlicher Nebenbezüge und Zulagen (Pauschalspesen, Natural- leistungen, Vergütungen für Reise-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten, Bezahlung der Quellensteuer usw.). Steuerbar sind auch Einkünfte und Entschädigun- gen, die nicht dem K / S / R selber, sondern einem Dritten (Veranstalter, Auftrag- oder Arbeitgeber usw.) in der Schweiz oder im Ausland zufliessen, der die Tätigkeit or- ganisiert hat. 3.2 Naturalleistungen (freie Kost und Logis usw.) sindnach den tatsächlichen Kosten anzurechnen, mindes- tens aber nach den Ansätzen der AHV (vgl. Merkblatt N2 / 2007 der ESTV). 3.3 Von den Bruttoeinkünften können pauschale Gewinnungs- kosten abgezogen werden. Der Pauschalabzug beträgt –– 50 % der Bruttoeinkünfte bei Künstler –– 20 % der Bruttoeinkünfte bei Sportler und Referenten. Ein Abzug von effektiven Gewinnungskosten ist nicht zu- lässig. 3.4 Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die steuer- baren Bruttoeinkünfte insgesamt weniger als CHF 300.– pro SSL bzw. Veranstaltung betragen. 4 Steuerberechnung 4.1 Die Quellensteuer für K / S / R beträgt total (Bundes-,Kantons- und Gemeindesteuern): –– bei Tageseinkünften bis CHF 200.– 10,8 % –– bei Tageseinkünften von CHF 201 bis 1 000.– 12,4 % –– bei Tageseinkünften von CHF 1 001 bis 3 000.– 15,0 % –– bei Tageseinkünften über CHF 3 000.– 17,0 % 4.2 Als Tageseinkünfte gelten die steuerbaren Einkünfte(Bruttoeinkünfte abzüglich pauschale Gewinnungskos- ten), aufgeteilt auf die vertraglich geregelten Auftritts- und Probetage. 4.3 Bei Gruppen von mehreren Personen werden die Ta- geseinkünfte vor der Steuerberechnung auf die Anzahl der tatsächlich auftretenden Personen aufgeteilt. Ist bei Gruppen (z. B. Orchestern, Tanzgruppen, Ensembles usw.) der Anteil des einzelnen Mitglieds an der Gesamt- gage nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird für die Bestimmung des Steuersatzes das durchschnittliche Ta- geseinkommen pro Kopf errechnet. Merkblatt Q4 / Quellensteuer / ab 2021 | MB Q4 Beispiel 1 Eine vierköpfige Musikgruppe erhält für 3 Auftrittstage eine Bruttogage von insgesamt CHF 15 000.–. Nettogage: CHF 15 000 – 50 % Gewinnungskosten = CHF 7 500.– Tageseinkünfte: CHF 7 500.– / 3 Auftrittstage = CHF 2 500.– Tageseinkünfte pro Person: CHF 2 500.– / 4 = CHF 625.– Anwendbarer Steuersatz: 12,4 % Geschuldete Quellensteuer: 12,4 % von CHF 7 500.– = CHF 930.– Beispiel 2 Ein in Deutschland ansässiger Schauspieler tritt während 4 Tagen (2 Probe- und 2 Auftrittstage) in einer Theater- produktion im Kanton Bern auf. Der Veranstalter hat sich vertraglich verpflichtet, zusätzlich zur Gage von CHF 3 000.– die Quellensteuer zu übernehmen. In einem ersten Schritt sind die Tageseinkünfte und der anzuwendende Steuersatz zu ermitteln: Nettogage: CHF 3 000.– abzüglich 50 % Gewinnungskosten = CHF 1 500.– Tageseinkünfte: CHF 1 500.– / 4 = CHF 375.– Quellensteuertarif: 12,4 % Die geschuldete Quellensteuer berechnet sich dann wie folgt: CHF 1 500.– x 0.124 / 0.876* = CHF 212.35 * Aufrechnung ins Hundert 5 Vorbehalt der Doppelbesteuerungs abkommen 5.1 Vorbehalten bleiben im Einzelfall abweichende Bestim- mungen des von der Schweiz mit dem Wohnsitzstaat des K / S / R abgeschlossenen Doppelbesteuerungsab- kommens. Die meisten schweizerischen Doppelbesteue- rungsabkommen weisen das Besteuerungsrecht dem Auftrittsstaat zu. Verschiedene Abkommen sehen ab- weichende Regelungen vor (vgl. MB der ESTV über die Quellenbesteuerung von Künstlern, Sportlern und Refe- renten, www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Rundschreiben zur direkten Bundessteuer). 5.2 Sonderfall DBA – USAGemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika können in der Schweiz nur die den Bruttobetrag von US-Dollar 10 000.– (oder den Gegenwert in CHF) über- steigenden Vergütungen besteuert werden. Die Quellen- steuer ist jedoch in jedem Fall mit der Steuerverwaltung des Kantons Bern abzurechnen und wird den entspre- chenden Personen erst nach Ablauf des Steuerjahres auf deren Antrag hin zurückerstattet. 2/3 |
5.3 Sonderfall ReferentenReferenten, die in einem Staat ansässig sind, mit wel- chem die Schweiz kein Doppelbesteuerungsab kommen abgeschlossen hat, werden für ihre Einkünfte in der Schweiz nach den in diesem Merkblatt dargelegten Grundsätzen besteuert. Ist der Referent in einem Staat ansässig, mit welchem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen ab geschlossen hat, richtet sich die Frage, ob seine Ein- künfte in der Schweiz an der Quelle besteuert werden können, nach den abkommensrechtlichen Bestimmun- gen über die selbstständige oder unselbstständige Er- werbstätigkeit: –– Gilt der Referent als selbstständig erwerbstätig, ist er nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen in der Schweiz nur steuerpflichtig, wenn die Tätigkeit einer Betriebsstätte oder festen Geschäftseinrichtung in der Schweiz zugeordnet werden kann. Die entspre- chenden Einkünfte unterliegen nicht der Quellensteuer, sondern werden im ordentlichen Veranlagungsverfah- ren besteuert. –– Gilt der Referent als unselbstständig erwerbstätig, so können die in der Schweiz erzielten Einkünfte nach den meisten Doppelbesteuerungsabkommen in der Schweiz besteuert werden. Dabei gilt bei einmaligen Auftritten oder kurzfristigen Arbeitsverhältnissen der K / S / R-Tarif und bei länger als 30 Tage dauernden Ar- beitsverhältnissen (insbesondere bei Dozenten) der or- dentliche Quellensteuertarif. 6 Meldung der qsP Die Meldung der K / S / R erfolgt innert 8 Tagen seit Fälligkeit der steuerbaren Leistung oder spätestens zusammen mit der Ab- rechnung der Quellensteuer (auf Papier oder im BE-Login, www.taxme.ch). Sie hat folgende Angaben zu enthalten: –– Name und Vorname des K / S / R –– Geburtsdatum des K / S / R Bei Gruppen von mehreren Personen kann eine gesamtheitliche Meldung erfolgen. In diesem Fall ist der Name der Gruppe und die Anzahl der tatsächlich aufgetretenen Mitglieder sowie der Wohn- sitz- oder Sitzstaat der Gruppe zu melden. Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch Merkblatt Q4 / Quellensteuer / ab 2021 | MB Q4 7 Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer 7.1 Die Quellensteuer für K / S / R wird im Zeitpunkt der Aus- zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung fäl- lig. Bei Nutzung von BE-Login sind die Daten für die Quellensteuer innert 30 Tagen nach Ende der Veranstal- tung freizugeben. Bei rechtzeitiger Datenfreigabe steht dem SSL eine Bezugsprovision von 2 % zu. Eine Abrech- nung über ELM Quellensteuer ist für K / S / R nicht mög- lich. Wird die Abrechnung auf Papier erstellt, ist diese innert 30 Tagen nach Ende der Veranstaltung bei der Steuerver- waltung des Kantons Bern einzureichen. Reicht der SSL die Abrechnung auf Papier fristgerecht ein, beträgt die Bezugsprovision 1 %. 7.2 Die gestützt auf die eingereichte Abrechnung in Rech- nung gestellte Quellensteuer ist mit dem mit separater Post zugestellten Einzahlungsschein innert 30 Tagen einzuzahlen. Bei verspäteter Ablieferung der Quellensteuer wird beim SSL die Bezugsprovision nach- gefordert und ein Verzugszins in Rechnung gestellt. 7.3 Der SSL haftet in vollem Umfang für die Entrichtung derSteuer. Bei Nichtablieferung der Quellensteuer kann die Steuer bei dem mit der Organisation der Darbietung in der Schweiz beauftragten, solidarisch haftenden Veran- stalter eingefordert werden. Die vorsätzliche oder fahr- lässige Nichtablieferung der Quellensteuer erfüllt den Tat- bestand einer Steuerhinterziehung. 8 Bescheinigung des Steuerabzugs Quellenbesteuerten K / S / R ist unaufgefordert eine «Bescheinigung Quellensteuerabzug in der Schweiz» über die Höhe der in Abzug gebrachten QST auszustellen. 9 Rechtsmittel Ist der SSL oder der K / S / R mit dem Steuerabzug nicht einver- standen oder hat der K / S / R keine Bescheinigung über den Steu- erabzug erhalten, kann er bis Ende März des Folgejahres von der Steuerverwaltung des Kantons Bern eine anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. Für die bessere Lesbarkeit wurde die männliche Geschlechts- bezeichnung gewählt, auch wenn weibliche Personen gemeint sind. 3/3 |