Kapitalgesellschaften, Genossenschaften
Steuern Impôts
Kapitalgesellschaften / Genossenschaften
Wegleitung ab 2023 zum Ausfüllen der Steuererklärung
KG Steuerverwaltung des Kantons Bern
Inhaltsverzeichnis
Allgemeines / Fristen 3
A. Reingewinn 4
B. Kapital und Reserven 7
C. Ergänzende Angaben 8
Adressen 9
Online ausfüllen auch für juristische Personen Seit 2013 können im Kanton Bern auch alle juristischen Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen) die Steuererklärung online ausfüllen.
TaxMe-Online für juristische Personen orientiert sich mit seiner einfachen, übersichtlichen und gut geführten Erfassung an der Version für natürliche Personen. Es müssen nur diejenigen Felder ausgefüllt werden, die aufgrund der eingangs beantworteten Fragen aktiv sind. Überträge und Berechnungen erfolgen automatisch. Mit dem Einsenden der Freigabequittung in Papierform wird die Steuererklärung freigegeben.
Alle weiteren Informationen finden Sie auf www.taxme.ch
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Allgemeines / Fristen Allgemeines Jede Kapitalgesellschaft (AG, Kommandit-AG, GmbH oder Genos- senschaft) muss mindestens einmal jählich eine Steuererklärung samt Einlageblättern ausfüllen und der Steuerbehörde innert 7 Monaten nach Abschlussdatum einreichen. Steuerpflich- tige Personen, welche die Steuererklärung nicht rechtzeitig ein- reichen, werden gegen eine Gebühr gemahnt. Der Steuererklärung ist die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang beizulegen. Die An- gabe der Dauer des Geschäftsjahres ist unerlässlich, denn das Geschäftsjahr bestimmt die massgebende Steuerperiode. Bei vertraglicher Vertretung der Steuepflichtigen werden sämtli- che Unterlagen wie Verfügungen, Steuerrechnungen und Mah- nungen an die / den bevollmächtigte / n Vertreterin bzw. Vertreter gesandt. Die der Steuererklärung zugrunde liegende Jahresrechnung ist nach den Bestimmungen des Obligationenrechts zu erstellen (Art. 957 ff OR). Zulässig ist ab 1.1.2023 auch ein Grundkapital in der für die Ge- schäftstätigkeit wesentlichen ausländischen Währung. Als zu- lässige Währungen gelten Britische Pfund, Euro, US-Dollar und Yen. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so haben die Buchführung und die Rechnungslegung in derselben Währung zu erfolgen. Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist
Für diese Umrechnung können Sie die Devisenkurse (Verkauf) des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit BAZG verwenden. www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Denominierung des Kapitals Bitte beachten Sie, dass die Steuererklärung (auf Papier oder mit TaxMe-Online) in CHF ausgefüllt werden muss. Alle Gewinn- und Kapitalpositionen sowie die ergänzenden Angaben müssen bei der Deklaration in CHF umgerechnet werden. | Allgemeines / Fristen Wegleitung: elektronisch verfügbar Aus ökologischen und ökonomischen Gründen verzichten wir auf den Druck der Wegleitung. Die aktuelle Wegleitung ist auf www.taxme.ch > Publikationen > Wegleitungen > Aktuelle Wegleitungen verfügbar. Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer (nur Kanton) Die Gewinnsteuer wird an die Kapitalsteuer angerechnet. In den Fällen, wo eine Gewinnsteuer geschuldet ist, verringert sich die Kapitalsteuer im gleichen Umfang. Wenn die Gewinnsteuer die Kapitalsteuer übersteigt, ist keine Kapitalsteuer zu entrichten. Fristen www.taxme.ch > Themen > Fristen verlängern > Juristische Person > Frist als juristische Person verlängern |
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A. ReingewinnZiffer 1 Anzugeben ist der Saldo der Erfolgsrechnung des abgeschlos- senen Geschäftsjahres (siehe Kopf der Steuererklärung). Da der Saldo einen Gewinn oder einen Verlust ausweisen kann, muss der Betrag zwingend mit den entsprechenden Vorzeichen (+ oder –) versehen werden. Ziffer 2 Für die Abschreibungen ist die jeweils gültige Abschreibungsver- ordnung massgebend. Darin sind die steuerlich zulässigen Ab- schreibungen, Rückstellungen, Rücklagen und Wertberichtigun- gen geschäftlicher und landwirtschaftlicher Betriebe geregelt. Die Verordnung kann bei der Staatskanzlei bezogen oder auf der Homepage der Steuerverwaltung eingesehen werden. Auf dem Einlageblatt 10 sind allfällige Abweichungen von der Handels- zur Steuerbilanz aus Abschreibungen und Aufwertungen zu erfassen und als Saldo in die Steuererklärung zu übertragen. Ziffer 4 Als steuerlich nicht zulässig gelten Rückstellungen, die nicht ge- schäftsmässig begründet sind, z. B. solche für Eigenversicherung oder generell für zukünftige Aufwendungen oder Investitionen. Steuerlich zulässig sind dagegen Rückstellungen für im Ge- schäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch un- bestimmt ist, für Verlustrisiken insbesondere auf Waren und De- bitoren und für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen. Ebenso sind Rücklagen zu Lasten der Erfolgsrechnung für künftige Forschung und Entwicklung, für Kosten wirtschaftlich erforderlicher Betriebsumstellungen und Umstrukturierungen sowie Umweltschutzmassnahmen im Rah- men der Bestimmungen zulässig. Erträge aus dem Wegfall der geschäftsmässigen Begründetheit von Rückstellungen bzw. Rücklagen sind anzugeben, soweit sie nicht bereits im ausgewiesenen Reingewinn enthalten sind. Die Veränderungen der stillen versteuerten Reserven auf Rückstel- lungen und Rücklagen sind auf dem Einlageblatt 10 aufzuführen. Ziffer 5 Anzugeben sind die auf dem Einlageblatt 10 ermittelten Verände- rungen auf den übrigen stillen versteuerten Reserven. Ziffer 6 Verdeckte Gewinnausschüttungen (Gewinnvorwegnahmen) sind Leistungen an die Gesellschafter/-innen, Genossenschafter/-in- nen oder diesen nahestehende Personen, ohne entsprechende Gegenleistung. Für die Überprüfung von Leistung und Gegenleis- tung ist der Drittvergleich (Marktvergleich) massgebend. | A. ReingewinnAls verdeckte Gewinnausschüttungen kommen folgende der Erfolgsrechnung belastete Aufwendungen in Betracht (nicht ab- schliessend): –– nicht geschäftsmässig begründete Entschädigungen (z. B. Saläre, Mietzinse, Darlehenszinse, Provisionen, Kommissionen, Lizenzentschädigungen, Spesen- vergütungen, Pensionen, soweit sie das übersteigen, was unter den gleichen Umständen einem unbeteiligten Dritten gewährt worden wäre); –– Aufwendungen für private Verwendungen der Gesell- schafter/-innen oder Genossenschafter/-innen, z. B. für private Nutzung eines Geschäftsautos, Wohnungs- miete, Versicherungen; –– Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Zinssätze gemäss Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung). Als verdeckte Gewinnausschüttung kommen auch unterpreis- liche Leistungen an die Gesellschafter/-innen und diesen Nahe- stehenden in Betracht, wie die Gewährung von zinslosen oder zu niedrig verzinslichen Darlehen sowie die unentgeltliche oder zu günstige Erbringung von Dienstleistungen oder Überlassung von Vermögenswerten zu Eigentum bzw. Gebrauch ohne marktge- rechte Gegenleistung. Für die Bewertung von Naturalleistungen gelten die Ansätze gemäss Merkblatt N1/2007 der ESTV. In die Ziffer 6.1 (Privatanteile) bzw. 6.2 (andere verdeckte Gewinn- ausschüttungen bzw. Gewinnvorwegnahmen) zu übertragen ist das Total der im Einlageblatt 11 deklarierten, jedoch der Erfolgs- rechnung nicht gutgeschriebenen Privatanteile oder geldwerten Leistungen. Die Besteuerung der verdeckten Gewinnausschüt- tungen bei den Inhaberinnen und Inhabern (natürliche Personen) von qualifizierenden Beteiligungsrechten ist im TaxInfo-Beitrag «Teilbesteuerungsverfahren» geregelt. Ziffer 7 Auszuweisen sind auch geschäftsmässig nicht begründete Zu- wendungen an Dritte. Ziffer 8 In Abzug zu bringen sind sämtliche Rohgewinne aus Liegen- schaftsverkäufen der entsprechenden Steuerperiode, welche der Grundstückgewinnsteuer unterliegen. Ziffer 9 Aufzuführen sind nur die im Rahmen der Gewinnverwendung, also ausserhalb der Erfolgsrechnung, beschlossenen geschäfts- mässig begründeten Aufwendungen wie Zuwendungen an Vor- sorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals usw. |
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Ziffer 11 Vom massgebenden Reingewinn der Steuerperiode können Ver- luste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäfts- jahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinnes dieser Jahre nicht berücksichtigt wer- den konnten.
Ziffer 12.1 Deklarieren Sie die Ermässigungen aus STAF-Massnahmen (nur Kantons- und Gemeindesteuern). Alle Informationen dazu finden
Ziffer 13
erpflichtig (interkantonale oder internationale Steuerteilung), ist das Einlageblatt 12 «Interkantonale Steuerausscheidung» vollständig auszufüllen. Anhand der auf diesem Einlageblatt ermittelten Fak- toren (Vorausanteil, Erwerbs- oder Umsatzfaktoren, Ausscheidung
steuerpflichtig (Gemeindesteuerteilung bzw. interkommunale Teilung),
zu den unterschiedlichen Steueranlagen der beteiligten Gemeinden. Ziffer 14 Der massgebende Reingewinn wird bei jedem über- oder unter- jährigen Geschäftsabschluss im tatsächlichen Umfang, ohne Um-
doch für die Satzbestimmung die ordentlichen Gewinne auf zwölf
| A. ReingewinnZiffer 15 Bei der direkten Bundessteuer sind nur Angaben zu machen, so- weit sie aus steuerrechtlichen und -systematischen Gründen von den Grundsätzen der Ermittlung der Kantonssteuer abweichen. Als Ausgangswert ist der Wert von Ziffer 10 zu übertragen. Ziffer 16 Unter dieser Ziffer sind allfällige Abweichungen zur Gewinnermitt- lung gegenüber der Kantonssteuer aufzuführen. Beispiele Ziffer 16.1 (Immobilien, Rohgewinne, Aufwertungen usw.) –– Wiederaufnahme Rohgewinne aus Verkauf Liegenschaften –– Unterschiedlich anerkannte Aufwertungen auf Liegen- schaften –– Unterschiedliche Abschreibungen auf Liegenschaften Ziffer 16.2 (Rückstellungen) –– Unterschiedlich steuerlich anerkannte oder nicht anerkannte Bildung von Rückstellungen –– Unterschiedliche Auflösung von Rückstellungen Ziffer 18 Siehe Wegleitung zu Ziffer 11. Ziffer 20 Bei internationaler Steuerteilung ist das Einlageblatt 12 «Inter- kantonale Steuerausscheidung» auszufüllen. Anhand der auf diesem Einlageblatt ermittelten Faktoren (Vorausanteil, Erwerbs- oder Umsatzfaktoren, Ausscheidung Immobilienertrag) oder auf- grund der Direktausscheidung wird der steuerbare Gewinn für die Schweiz ermittelt. Ziffer 22 Der im Einlageblatt 13 nach den Vorgaben des Kreisschreibens Nr. 27 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Dezember 2009 ermittelte Beteiligungsabzug (in %) ist aufzuführen, allenfalls unterschiedlich für die Kantonssteuer und die direkte Bundes- steuer (Nebenkolonne). Als im Ausschüttungsfall zum Beteiligungsabzug berechtigende Beteiligung gilt ein Anteil am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften von mindestens 10 % oder ein solcher mit einem Verkehrswert von mindestens CHF 1 Million. Auch Anteilsrechte wie Genussscheine können vom Beteiligungsabzug profitieren, wenn ein Anrecht auf mindestens 10 Prozent des Gewinnes und der Reserven der betreffenden Gesellschaft besteht. Für die Gestehungskosten übersteigende Verkaufsgewinne auf Be- teiligungen ist zusätzlich eine Haltedauer von mindestens einem Jahr erforderlich, damit diese zum Beteiligungsabzug berechtigen. Gesellschaften mit Beteiligungen gemäss Abs. 2 haben das Ein- lageblatt 13 zwingend auszufüllen; unabhängig davon, ob ein Be- teiligungsertrag oder Kapitalgewinn erzielt wurde. Für die Ermittlung des Netto-Kapitalgewinnes kann wie folgt vor- gegangen werden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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A. Reingewinn
Beteiligung:
1. Ermittlung der massgebenden Gesamtaktiven
Aktiven gemäss Bilanz am Ende des Geschäftsjahres
+ stille versteuerte Reserven auf Aktiven
(a) + steuerlicher Buchwert der verkauften Beteiligung
(b) steuerlich massgebende Aktiven = 100 %
2. Beteiligung (a) in % der steuerlich massgebenden Aktiven (b): ergibt (c)
3. Berechnung Netto-Kapitalgewinn:
Kanton Bund
Verkaufspreis
./. Gestehungskosten* (evtl. anteilige)
(d) Brutto-Kapitalgewinn
./. 5 % Verwaltungskosten von (d)
./. Finanzierungskosten von CHF **
Netto-Kapitalgewinn
* gemäss Kreisschreiben Nr. 27 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 17. Dezember 2009, Ziff. 2.5.1. ** Total Finanzierungskosten gemäss Erfolgsrechnung. Zuweisung gemäss den unter (c) ermittelten Prozentsätzen.
Ziffern 23 bis 34
Für die Deklaration ist die von der Generalversammlung genehmigte Gewinnverwendung massgebend.
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B. Kapital und ReservenDas steuerbare Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den als Gewinn ver- steuerten stillen Reserven sowie den Reserven aus Kapitalein- lagen. Massgebend ist das Kapital am Ende der Steuerperiode (Geschäftsjahr) nach Berücksichtigung einer allfälligen Gewinn- verwendung. Ziffern 35 bis 38 Kapitalgesellschaften haben das am Stichtag einbezahlte Grund- kapital (Aktien-, Partizipationsschein- oder Stammkapital) anzu- geben. Veränderungen im Geschäftsjahr sind ausserdem unter «Änderung des einbezahlten Nominalkapitals» anzugeben. Unter Ziffer 37.6 (Reserven aus Kapitaleinlagen) sind die in der Handelsbilanz gesondert ausgewiesenen und von der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung genehmigten Reserven aus Kapitalein- lagen zu deklarieren. Ist das bei Ausgabe neuer Aktien erzielte Agio nicht vollumfäng- lich den Reserven aus Kapitaleinlagen zugefügt worden, bitte unter Bemerkungen angeben. Genossenschaften, die kein Genossenschaftskapital besitzen und in ihren Jahresrechnungen keine Reserven ausweisen, son- dern den Überschuss der Aktiven und Passiven als Reinvermö- gen bezeichnen, haben das buchmässige Reinvermögen in Ziffer 37.1 (allgemeine Reserven) einzusetzen. | B. Kapital und ReservenZiffer 39 Als verdecktes Eigenkapital gelten Darlehen, denen steuerlich die Funktion von Eigenkapital zukommt. Darauf entfallende Zinsen sind als verdeckte Gewinnausschüttung unter Ziffer 6.3 (Zinsen auf verdecktem Eigenkapital) aufzuführen. Ziffer 41 Bei interkantonaler oder internationaler Steuerteilung ist das Ein- lageblatt 12 «Interkantonale Steuerausscheidung» vollständig auszufüllen. Anhand der auf diesem Einlageblatt berechneten Kapitalfaktoren wird das steuerbare Kapital für den Kanton Bern ermittelt. Die Gemeindesteuerteilung (interkommunale Teilung) ist ins Ver- anlagungsverfahren integriert. Die definitive Schlussabrechnung erfolgt direkt zu den unterschiedlichen Steueranlagen der betei- ligten Gemeinden. Ziffern 50 bis 52 Unter diesen Ziffern sind allfällige Abweichungen zur Kapitaler- mittlung der Kantonssteuer aufzunehmen. |
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C. Ergänzende AngabenAbschreibungen auf in früheren Geschäftsjahren aufgewerteten Aktiven Nach Art. 62 Abs. 3 DBG können Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, steuerlich nur vorgenommen werden, wenn die mit dieser Aufwertung aus- geglichenen Verluste im Zeitpunkt der Wiederabschreibung noch verrechenbar gewesen wären. Abschreibungen nach diesem Zeitpunkt können für die direkte Bundessteuer nicht anerkannt werden und sind unter Ziffer 16.3 (steuerliche Abweichungen aus Abschreibungen und Aufwertungen) zu deklarieren. Erfolgsrechnungs- und Bilanzpositionen (Ziffern 70 bis 82) Bitte erfassen Sie die folgenden Werte vollständig: Zu den einzelnen Positionen: Umsatz Zu deklarieren ist der Nettoumsatz nach Abzug der Erlösminderungen. Warenaufwand Warenaufwand gemäss Erfolgs- rechnung. Personalaufwand Es handelt sich um den gesamten Personalaufwand (Gehälter, Löhne, Sozialleistungen usw.) Abschreibungen Abschreibungen gemäss Erfolgs- rechnung. Steueraufwand Der gesamte, der Erfolgsrechnung | C. Ergänzende AngabenFragen an Immobiliengesellschaften Die hier gestellte Frage dient zur Abklärung, ob allenfalls für die Kantonssteuer eine wirtschaftliche Handänderung an Grund- eigentum vorliegt. Die Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft oder eine dieser gleichgestellten Veräusserung unterliegt der Grundstückgewinnsteuer. Abschlussdatum Das Geschäftsjahr bildet die Steuerperiode. Das Abschlussdatum ist somit für den Versand der Steuererklärung sowie für die Ver- anlagung massgebend. Bitte melden Sie geplante Änderungen des Abschlussdatums so rasch als möglich per E-Mail an avor.jp.sv@be.ch. Änderung des einbezahlten Nominalkapitals Bitte deklarieren Sie: –– Kapitalerhöhungen bzw. -herabsetzungen während des Geschäftsjahres –– Kapitalerhöhungen aus übrigen Reserven –– Erhöhung der Reserven aus Kapitaleinlagen mittels Agio |
belastete Aufwand der direkten Steuern (also inkl. allfälliger Abgrenzungen).
Von den folgenden Bilanzkonten sind die steuerlichen Buchwerte per Abschlussdatum aufzuführen: –– Vorräte (brutto) –– privilegierte Warenreserve –– Forderungen aus Lieferungen und Leistungen (brutto) –– Delkredere –– Beteiligungen –– Aktionärsdarlehen Aktiv (Guthaben gegenüber den Aktionären) –– Rückstellungen
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Adressen
Adressen
Bitte reichen Sie die Steuererklärung bei der Adresse ein, die auf der Steuererklärung aufgedruckt ist.
Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66 3018 Bern
Postadresse Postfach 3001 Bern
+41 31 633 60 01 www.taxme.ch
Abteilung Juristische Personen +41 31 633 61 78 jp.sv@be.ch
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