Merkblatt 4 Lebensversicherungen

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Merkblatt 4: Natürliche Personen ab 2025

Lebensversicherungen

1 Allgemeines

Lebensversicherungen dienen der freien Vorsorge (Säule 3b) und bezwecken eine finan­zielle Absicherung im Alter, bei Tod und Invalidität. Diese drei Risiken dürfen zusammen oder getrennt ver- sichert werden.

2 Begriffe

Versicherer Der Versicherer übernimmt ein Risiko und verpflichtet sich zu Leis- tungen (Kapital oder Renten), wenn das versicherte Ereignis (Alter, Tod, Invalidität) eintritt. Versicherer können nur die vom Bundesrat konzessionierten Versicherungsunternehmen sein.

Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin (na- türliche oder juristische Person) will sich für ein bestimmtes Ereig- nis finanziell absichern.

Versicherungspolice Die Versicherungspolice hält die Rechte und Pflichten der Versi- cherungsgesellschaft und des Versicherungsnehmers fest. Die Police und die allgemeinen Vertragsbestimmungen (inkl. Zusatz- und besonderer Bestimmungen) stellen in der Regel den Versi- cherungsvertrag dar.

Versicherte Person Die versicherte Person ist jene Person, deren Leben oder Ge- sundheit versichert ist. Die versicherte Person und der Versiche- rungsnehmer müssen nicht identisch sein.

Die Begünstigung Der Versicherungsnehmer kann jemand Anderes als sich selbst als Begünstigten bezeichnen, der die Leistungen im Erlebens-, im Todes- und im Invaliditätsfall erhalten soll. Die Begünstigung ist widerruflich, wenn der Versicherungsnehmer bis zur Fälligkeit der Versicherungsleistung die Begünstigung ändern kann. Sie ist un- widerruflich, wenn der Versicherungs­nehmer in der Police mit sei- ner Unterschrift auf den Widerruf der Begünstigung verzichtet und die Originalpolice dem Begünstigten übergibt.

Die Prämien (periodische Prämien oder Einmaleinlagen) Die Prämie ist der Preis, den der Versicherungsnehmer bezahlt, damit die Lebensversicherungsgesellschaft den vom Versiche- rungsnehmer gewünschten Versicherungsschutz garantiert.

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Das Prämienkonto Das Prämienkonto ist ein verzinsliches Konto, das der Versicherer für den Versicherungsnehmer führt. Der Versicherungsnehmer kann das Konto beliebig äufnen. Der Versicherer bucht die fälligen Prämien von diesem Konto ab. Das Prämienkonto kann widerruf- lich oder unwiderruflich sein.

Überschüsse / Überschussbeteiligung Die Versicherer müssen die vertraglich vereinbarten Leistungen jederzeit erbringen können. Deshalb berechnen die Versicherer die Prämien sehr vorsichtig (mit Einbau von Reserven). Dies führt dazu, dass Überschüsse entstehen. Die Versicherungsnehmer erhalten einen Anteil an den Überschüssen in Form von Prämien- reduktionen, verzinslicher Ansammlung der Überschüsse oder Leistungserhöhung (Bonus). Die gutgeschriebenen Überschüsse gehören definitiv den Versicherungsnehmern.

Rückkaufsfähige Lebensversicherungen Bei rückkaufsfähigen Lebensversicherungen ist der Eintritt des versicherten Ereignisses ­während der Vertragsdauer gewiss, da sich eines der versicherten Risiken (Tod oder Er­leben) immer ver- wirklicht. Nur der Zeitpunkt des Eintritts ist unbestimmt. Bei die- sen Ver­ sicherungen hat der Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag aufzulösen und vom Versicherer den Rückkaufswert zu verlangen, sofern er die Versicherungsprämie für mindestens 3 Jahre entrichtet hat.

Nicht rückkaufsfähige Lebensversicherungen Bei nicht rückkaufsfähigen Lebensversicherungen ist der Eintritt des versicherten Ereignisses während der Vertragsdauer unge- wiss.

Kapitalversicherungen Als Kapitalversicherungen werden Versicherungsprodukte be- zeichnet, bei welchen entweder nach Ablauf der Versicherung, bei Eintreten des versicherten Ereignisses oder bei (vertraglich vorgesehenem) Rückkauf eine Kapitalleistung ausgerichtet wird.

Rentenversicherungen Als Rentenversicherungen werden Versicherungsprodukte be- zeichnet, bei welchen ab dem vereinbarten Fälligkeitstermin eine festgelegte Rente ausbezahlt wird (z. B. Leibrente).

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3 Wichtigste Versicherungsprodukte

3.1 Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen

Gemischte Versicherung Der Versicherer garantiert eine Leistung im Todes- und im Erle- bensfall. Das versicherte Kapital wird ausbezahlt, wenn die versi- cherte Person stirbt, spätestens aber bei Ablauf der Versicherung (Erlebensfall).

Fondsgebundene Versicherung Die fondsgebundene Versicherung garantiert in der Regel nur ein bestimmtes Todesfallkapital. Mit dem Sparteil der Prämien wer- den Anlagefondsanteile gekauft. Die Performance der fondsge- bundenen Versicherung hängt von der Wertentwicklung der ge- wählten Fonds ab. Der Versicherungsnehmer weiss nicht, mit welcher Leistung er im Erlebensfall rechnen kann.

Indexgebundene Versicherung Bei der indexgebundenen Versicherung wird im Erlebens- sowie im Todesfall eine bestimmte Leistung garantiert. Die effektiv aus- bezahlte Leistung (garantierte Leistung und Überschüsse) ist nicht bekannt. Die Wertentwicklung der Überschüsse hängt von der Wertentwicklung eines Indexes (in der Schweiz meistens des Swiss Market Index) ab.

Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr

Die versicherte Summe wird nur dann ausbezahlt, wenn die ver-

sicherte Person einen zum Voraus bestimmten Zeitpunkt erlebt. Beim vorzeitigen Ableben werden die bis zum Todestag bezahlten Prämien zurückerstattet. Der Versicherer trägt kein Todesfallrisi- ko.

Versicherung auf einen festen Termin Der Versicherer verpflichtet sich, die Versicherungssumme an ei- nem bestimmten Termin zu bezahlen, unabhängig davon, ob die versicherte Person noch lebt oder nicht.

3.2 Nicht rückkaufsfähige

Kapitalversicherungen ­(Risikoversicherung)

Temporäre Todesfallversicherung Diese Versicherung deckt das Todesfallrisiko nur für eine be- schränkte Zeit.

Reine Erlebensfallversicherung Bei diesen Erlebensfallversicherungen wird das versicherte Kapi- tal nur dann ausbezahlt, wenn die versicherte Person den im Ver- trag vereinbarten Zeitpunkt erlebt. Im Todesfall werden die Prä- mien nicht zurückerstattet.

3.3 Rückkaufsfähige Rentenversicherungen

Leibrente Die Leibrente ist eine periodisch wiederkehrende, in der Regel gleich bleibende und auf das Leben einer oder mehrerer Perso- nen gestellte Leistung. Vertraglich kann vereinbart werden, dass die Rente sofort (sofort beginnende Leibrente), zu einem späteren Zeitpunkt (aufgeschobene Leibrente) oder während eines be- stimmten Zeitraumes (temporäre Leibrente) fliesst.

Zeitrente Als Zeitrente gilt die periodische Rückzahlung eines verzinslichen Kapitals. Es handelt sich dabei nicht um eine echte Rente, son- dern bloss um eine Kapitalrückzahlung.

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3.4 Nicht rückkaufsfähige ­Rentenversicherungen

Leibrente ohne Rückgewähr Bei Leibrentenversicherungen ohne Prämienrückgewähr im To- desfall werden die Renten nur ausbezahlt, wenn die versicherte Person den im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt erlebt und nur so- lange sie lebt.

Erwerbsunfähigkeitsversicherung Diese Versicherung garantiert eine bestimmte Leistung (meistens Rente) im Falle einer Erwerbsunfähigkeit. Es handelt sich immer um eine Risikoversicherung, auch wenn sie als Zusatzversiche- rung innerhalb einer gemischten Versicherung ausgestaltet ist.

Überlebensrentenversicherung Die begünstigte Person erhält eine Rente, wenn die versicherte Person vor Ablauf des Versicherungsvertrages stirbt.

4 Einkommens- und Vermögenssteuer

4.1 Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen

Kapitalleistungen Einkommenssteuer – Tod Steuerfrei*

  • Alter

  • Invalidität

  • Rückkauf

* Art. 29 lit.b StG und 24 lit.b DBG

Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert jährlich eine Liste der rückkaufsfähigen ­Kapitalversicherungen. Die Steuerverwal- tung des Kantons Bern stellt in der Regel auf ­diese Liste ab, um zu beurteilen, ob ein Versicherungsprodukt bei der Einkommens­ steuer ­Steuerfreiheit geniesst oder nicht. Während der Laufzeit der Versicherung ist der Steuerwert der Versicherung (Rückkaufs- wert inkl. Überschussbeteiligungen in Form eines ­Bonus oder ei- ner verzinslichen Ansammlung, Art. 50 StG) als Vermögen zu ver- steuern (in ­Formular 4, Ziffer 4.2 zu deklarieren). Liegt eine unwi- derrufliche Begünstigung vor, hat die begünstigte Person den Steuerwert zu deklarieren.

Besonderes Bei der Finanzierung mit Einmalprämie ist die Kapitalleistung im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerfrei, sofern folgende Bedin- gungen kumulativ erfüllt sind (Art. 24 Abs. 1 lit. a StG und 20 Abs.1 lit. a DBG):

  1. a) Begründung des Versicherungsverhältnisses vor dem vollendeten 66. Altersjahr;

  2. b) Mindestens fünfjährige Dauer des Vertragsverhältnisses (mindestens zehnjährige Dauer bei fonds- und anteil- gebundenen Versicherungen);

  3. c) Auszahlung der Leistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr.

Direkte Bundessteuer: Bei Vertragsabschlüssen vor 1994 müs- sen nur die Bedingungen b oder c erfüllt sein. Bei Vertragsab- schlüssen von 1994 bis Ende 1998 müssen die Bedingungen b und c erfüllt sein (Art. 205a DBG).

Kantons- und Gemeindesteuern: Bei Vertragsabschlüssen vor 1999 sind die Erträge immer steuerfrei. Versicherungsnehmer und versicherte Person müssen ausser- dem identisch sein, damit die Kapitalleistung nicht der Einkom- menssteuer unterliegt. Einzig bei gemeinsam veranlagten Eheleu- ten wird auf dieses Erfordernis verzichtet.

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Sind die Bedingungen im Auszahlungszeitpunkt nicht erfüllt, wer- den die Erträge (Differenz zwischen der vom Versicherungsneh- mer einbezahlten Einmalprämie und der ausbezahlten Versiche- rungsleistung, inkl. Überschussanteile) als Einkommen besteuert. Diese Erträge sind im Formular 2, Ziffer 2.25, zu deklarieren (siehe auch Kreisschreiben Nr. 24 der Eidgenössischen Steuerver- waltung vom 30. Juni 1995, Kapitalversicherungen mit Einmal- prämie).

4.2 Nicht rückkaufsfähige ­Kapitalversicherungen

­(Risikoversicherung)

Kapitalleistungen Einkommenssteuer

– Tod Steuerbar zu 100 %*

– Invalidität Im Formular 1 zu deklarieren

* Art. 28 Abs. 1 lit. b und 44 StG; Art. 23 lit. b und 38 DBG

Besonderes Die Erfassung mit der Einkommenssteuer gilt auch dann, wenn nicht ausdrücklich eine begünstigte Person bestimmt wurde. Überschüsse aus einer nicht rückkaufsfähigen Versicherung, die nach Ablauf des Vertrages zur Auszahlung kommen (das versi- cherte Ereignis ist hier nicht eingetreten, der Überschuss wird aber trotzdem ausbezahlt), werden zum Vorsorgetarif mit einer Sonderveranlagung besteuert (Art. 38 DBG, Art. 44 StG).

4.3 Kapitalversicherungen – Sonderfall

Bei kombinierten Versicherungen (die garantierte Kapitalleistung im Todes- oder Invaliditätsfall ist höher als die Kapitalleistung im Erlebensfall) sind der Risiko- und der Sparanteil je getrennt nach den vorstehend aufgeführten Regeln zu beurteilen. (Beispiel: Der

Ver­sicherungsvertrag mit periodischer Prämienzahlung sieht vor,

dass die Leistung im Todesfall CHF 300 000.– und im Erlebensfall

CHF 200 000.– beträgt. Die Leistung im Todesfall beläuft sich auf

CHF 200 000.– aus dem Sparanteil (gemischte Versicherung) und

auf CHF 100 000.– aus dem Risikoanteil (reine Risikoversiche-

rung). CHF 200 000.– sind gemäss Ziffer 4.1 steuerfrei und

CHF 100 000.– werden gemäss Ziffer 4.2 besteuert).

Die Überschüsse werden gleich besteuert wie der Versicherungs-

teil mit der grösseren Leistung. In unserem Beispiel sind die Über-

schüsse steuerfrei, da die Leistung aus der gemischten Versiche- rung von CHF 200 000.– höher ist als das reine Risikokapital. Ist die Versicherung mit Einmalprämie finanziert, sind die Bedingun- gen gemäss Ziffer 4.1, Besonderes, zu beachten.

4.4 Rückkaufsfähige Rentenversicherungen

Rentenleistungen Einkommenssteuer

Leibrente Steuerbarer Ertragsanteil

gem. Bescheinigung

der schweizerischen

Versicherung*

Im Formular 2, Ziffer 2.22, zu deklarieren

Kapitalleistungen Einkommenssteuer Leibrente Steuerbarer Ertragsanteil Rückkauf und gem. Bescheinigung der Rückgewähr schweizerischen im Todesfall Versicherung* zum Vorsorgetarif Im Formular 1 zu deklarieren

* Art. 7 Abs. 2 StHG und 22 Abs. 3 DBG

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Der Versicherungsnehmer oder die un­widerruflich begünstigte Per- son haben den Steuerwert als Vermögen im Formular 4, Ziffer 4.2 der Steuererklärung zu deklarieren. Das Bundesgericht hat mit einem Entscheid vom 1. Mai 2012 (2C_337/2011) entschieden, dass gemäss Steuerharmonisie- rungsgesetz (SR 642.14) auch der Rückkaufswert laufender Leib- renten zum steuerbaren Vermögen gerechnet werden muss. Wi- dersprechende kantonale Bestimmungen seien nicht gültig.

Besonderes Bei Rückkauf einer Leibrente während der Aufschubszeit wird die Differenz zwischen Rückkaufsbetrag (inkl. Überschussanteile)

und geleisteten Prämien zusammen mit dem übrigen Einkommen

besteuert, wenn die Leibrente nicht der Vorsorge dient. Sie dient

nur dann der Vorsorge, wenn die folgenden Bedingungen kumu- lativ erfüllt sind:

  1. a) der Leibrentenvertrag ist vor Vollendung des 66. Alters- jahres abgeschlossen worden;

  2. b) das Vertragsverhältnis hat im Zeitpunkt des Rückkaufs mindestens 5 Jahre bestanden;

  3. c) der Rückkauf erfolgt ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person.

Die Differenz zwischen Rückkaufsbetrag (inkl. Überschussanteile) und geleisteten Prämien ist im Formular 2, Ziffer 2.25, als steuer- bare Einkünfte zu deklarieren (Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG werden sinngemäss angewendet, BGE 2C.180 / 2008 und 2C.255 / 2008).

4.5 Nicht rückkaufsfähige ­Rentenversicherungen

Rentenleistungen Einkommenssteuer

Leibrente Steuerbarer Ertragsanteil

(ohne Rückgewähr) gem. Bescheinigung

der schweizerischen

Versicherung*

Im Formular 2, Ziffer 2.22,

zu deklarieren

Invalidenrente, Steuerbar zu 100 %**

Erwerbsunfähigkeits- Im Formular 2, Ziffer 2.23,

rente, Überlebensrente zu deklarieren

* Art. 7 Abs. 2 StHG und 22 Abs. 3 DBG ** Art. 28 Abs. 1 Bst. b StG und 23 Bst. b DBG

4.6 Sonderfragen

Versicherungsprämien

Die Versicherungsprämien für alle Arten von Lebensversicherun-

gen sind für Privatpersonen in begrenztem Umfang, d. h. im

Rahmen des Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen auf

Sparkapitalien, steuerlich abziehbar (Formular 4, Ziffer 4.2 der

Steuererklärung).

Prämienkonto Die auf dem Konto gutgeschriebenen Zinsen unterliegen der Ein- kommenssteuer und sind im Formular 3 der Steuererklärung zu deklarieren. Die Verrechnungssteuer wird nur auf Zinsen frei ver- fügbarer Konti erhoben. Der Saldo des Prämienkontos ist eben- falls im Formular 3 zu deklarieren.

Die Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr Die Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr ist gemäss Kreis- schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 24 vom 30. Juni 1995 keine steuerlich privilegierte Versicherung. Sie wird als

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gewöhnliche Kapitalanlage angesehen. Im Auszahlungszeitpunkt sind die Erträge (Differenz zwischen der vom Versicherungsneh- mer einbezahlten Einmalprämie und der ausbezahlten Versiche- rungsleistung, inkl. Überschussanteile) in der Steuererklärung im Formular 2, Ziffer 2.25, der Steuerwert im Formular 4, Ziffer 4.2

anzugeben.

Secondhand-Policen und Geared Investment Plans

Secondhand-Policen (TEP) und Geared Investment Plans (GIP)

werden grundsätzlich wie Kapitalanlageprodukte besteuert. Der

Zins unterliegt der Einkommenssteuer (Art. 24 Abs.1 Bst. a StG

und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG) und das Vermögen der Vermögens-

steuer. Vermögen und Ertrag sind im Formular 3 zu deklarieren.

Leistungen aus einer Secondhand-Police bleiben steuerfrei, wenn

es sich um eine echte Versicherung handelt und der Investor zum

Versicherungsnehmer geworden ist. Zum Nachweis dienen die

folgenden Dokumente: Secondhand-Police (inklusive allfällige

Nachträge), Abtretungserklärung des bisherigen Versicherungs-

nehmers, Kenntnisnahme-Bestätigung der Versicherung und auf den Namen des Investors lautende Prämienrechnungen.

Versicherungen auf einen festen Termin Die mit Einmalprämie finanzierten Versicherungen auf einen fes- ten Termin sind steuerlich nicht privilegiert (Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 24 vom 30. Juni 1995). Im Auszahlungszeitpunkt sind die Erträge (Differenz zwischen der vom Versicherungsnehmer einbezahlten Einmalprämie und der ausbezahlten Versicherungsleistung, inkl. Überschussanteile) in der Steuererklärung im Formular 2, Ziffer 2.25 anzugeben. Der Steuerwert ist im For­mular 4,Ziffer 4.2, zu deklarieren.

Zeitrenten

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5 Erbschafts- und Schenkungssteuer

Leistungen Besteuerung Bestimmungen im Todesfall Rückkaufsfähige Versicherungs- Art. 7 ESchG

Kapitalversicherung leistung Nicht rückkaufsfähige Nicht steuerbar –

Kapitalversicherung

Rückkaufsfähige Differenz zum Art. 7 ESchG

Renten­versicherung bei der Ein-

(Leibrenten­ver­sicherung kommenssteuer

mit Rückgewähr) steuerbaren

Ertragsanteil gem. Beschei-

nigung der

schweizerischen

Versicherung*

Nicht rückkaufsfähige Nicht steuerbar –

Rentenversicherung

* Für die Ermittlung des steuerbaren Ertragsanteils bei ausländischen Versicherungen und Leibrenten nach OR siehe www.be.ch/taxinfo > im Feld «Suchen» den Begriff «Leibrenten ab dem Steuerjahr 2025» eingeben.

Wird bei rückkaufsfähigen Versicherungen eine unwiderrufliche Begünstigung gemacht, ­gelten die einzelnen Prämienzahlungen des Versicherungsnehmers als Schenkungen an die begünstigte Person.

Bei den Zeitrenten ist nur die Zinsquote (Betrag, welcher den jähr- lichen Anteil der Kapitalrückzahlung übersteigt) als Einkommen steuerbar. Da es sich nicht um eine Versicherung, sondern um eine Kapitalanlage handelt, sind das Kapital und die Erträge im Formular 3 der Steuererklärung zu deklarieren.

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch

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