Antrag auf Neuberechnung der Quellensteuer
Steuerverwaltung | www.taxme.ch | ||||
Antrag auf Neuberechnung | |||||
der Quellensteuer | |||||
Steuerverwaltung des Kantons Bern | |||||
Ab Steuerjahr 2021 | Quellensteuer Postfach 3001 Bern | ||||
Für das Steuerjahr | |||||
Gesuchsteller/in | Ehepartner/in oder eingetragene/r Partner/in | ||||
Geschlecht | weiblich | männlich | Geschlecht | weiblich | männlich |
AHV-Nr. | AHV-Nr. | ||||
ZPV-Nr. | ZPV-Nr. | ||||
Name | Name | ||||
Vorname | Vorname | ||||
Strasse / Nr. | Strasse / Nr. | ||||
PLZ / Ort | PLZ / Ort | ||||
Geburtsdatum | Geburtsdatum | ||||
Zustell- oder Vertreteradresse in der Schweiz (zwingend, wenn Ansässigkeit im Ausland) | |||||
Name | Strasse / Nr. | ||||
Vorname | PLZ / Ort | ||||
Zahlungsverbindung Bank | |||||
Kontoinhaber/in | Konto-Nr. | ||||
Name Bank / Ort | IBAN-Nr. | ||||
Begründung | Wichtig: Kopien Lohnausweise oder Bescheinigungen von all Ihren Einkünften beilegen. | ||||
Falsche Ermittlung des quellensteuerpflichtigen Bruttolohns oder des satzbestimmenden | Einkommens | ||||
Name | Von | bis | |||
Adresse | |||||
Name | Von | bis | |||
Adresse | |||||
Name | Von | bis | |||
Adresse | |||||
Antrag auf Neuberechnung | 1/2 | ||||
Falsche Tarifanwendung
Monat/e | Tarif SSL | beantragter Tarif |
Monat/e | Tarif SSL | beantragter Tarif |
Monat/e | Tarif SSL | beantragter Tarif |
Monat/e | Tarif SSL | beantragter Tarif |
Monat/e | Tarif SSL | beantragter Tarif |
Monat/e | Tarif SSL | beantragter Tarif |
Monat/e | Tarif SSL | beantragter Tarif |
Wichtig: Kopie sämtlicher Unterlagen beilegen, die den beantragten Tarif bestätigen: –– Nachweis für Zivilstandsänderungen (Ansässigkeits- oder Meldebescheinigungen, Familienbüchlein usw.)
–– Geburtsurkunden von minderjährigen Kindern | ||
–– Nachweis der Erstausbildung | von volljährigen Kindern (Immatrikulationsbestätigungen usw.) | |
–– Nachweis für das Zusammenleben im gleichen Haushalt (Ansässigkeits- oder Meldebescheinigungen usw.) –– Nachweis für Änderung der Kirchenzugehörigkeit (Austrittsbestätigung usw.)
Bemerkungen
Richtigkeit | ||
Ich bestätige, dass meine Angaben vollständig und richtig sind. | ||
Ort / Datum | Unterschrift | |
Wichtige Hinweise | ||
–– Im Rahmen der Neuberechnung der | Quellensteuer werden sämtliche in der Schweiz | quellensteuerpflichtigen Erwerbs- und |
Ersatzeinkünfte des betreffenden Steuerjahres zusammengezählt. Das so ermittelte Bruttojahreseinkommen wird durch die Anzahl
der Erwerbsmonate geteilt, um das satzbestimmende Einkommen zu berechnen. Die | geschuldeten Quellensteuern werden | |
mit dem zu Beginn jeden Monats anwendbaren Quellensteuertarif festgesetzt. Zu | viel bezahlte Quellensteuern werden an die quellen- | |
steuerpflichtige Person zurückerstattet, zu wenig bezahlte Quellensteuern bei | dieser nachgefordert. | |
–– Der Antrag muss bis spätestens 31. März des Folgejahres durch die quellensteuerpflichtige Person eingereicht werden.
Auf nachträglich eingereichte Anträge wird nicht eingetreten.
–– Für nachstehende Konstellationen ist keine Neuberechnung der Quellensteuer möglich (nicht abschliessende Aufzählung). Stattdessen kann die quellensteuerpflichtige Person – sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind – bis 31. März des Folgejahres
einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen.
–– Geltendmachung von zusätzlichen, im Quellensteuertarif nicht oder bloss pauschal berücksichtigten Abzügen
(Unterhaltszahlungen, erhöhte Berufskosten etc.);
–– Berücksichtigung von je hälftigen Kinderabzügen bei getrennt veranlagten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge;
–– Korrektur des satzbestimmenden Einkommens bei Zweiverdiener-Ehepaaren, von | denen ein Ehegatte oder beide Ehegatten | |
in der Schweiz zum Tarifcode C quellenbesteuert werden. | ||
–– Eine Neuberechnung der Quellensteuer kann auch durch die Steuerverwaltung von | Amtes wegen zu Gunsten oder zu Ungunsten | |
der quellensteuerpflichtigen Person durchgeführt werden. | ||
–– Eine Neuberechnung der Quellensteuer ist nicht möglich bei Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz, die obligatorisch nachträglich
ordentlich veranlagt werden (Art. 114a StG und Art. 7 und 11 QSV).
Antrag auf Neuberechnung | 2/2 |