Merkblatt Q5

Steuern Impôts

Merkblatt Q5: Quellensteuer ab 2024

Quellenbesteuerung von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeleistungen

1 Quellensteuerpflichtige Personen (qsP) 2 1.1 Dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen – unter Vor- behalt möglicher Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Ziff. 4) – Personen ohne steuerrechtlichen Wohn- sitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitge- ber mit öffentlich-rechtlicher Stellung Ruhegehälter, Pen- sionen, Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber oder von einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Bern erhalten.

1.2 Bei Kapitalleistungen an Personen, die im Auszah- lungszeitpunkt keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben1, ist der Steuerabzug an der Quelle immer, d. h. ungeachtet einer allfällig abweichenden staatsvertraglichen Regelung (vgl. Ziff. 4) vorzunehmen.

Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwie- sen wird.

Personen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapital- leistung keine schlüssigen Angaben machen bzw. deren Wohnsitz nicht bekannt ist, unterliegen stets dem Steuer- abzug an der Quelle.

Steuerpflichtig sind auch Personen, die zufolge ihres (frü- heren) ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes im Kanton Bern nie Wohnsitz hatten.

1.3 Bei Renten an im Ausland wohnhafte Empfänger/-innen

ist der Steuerabzug an der Quelle nur vorzunehmen, wenn keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht (vgl. Ziff. 4).

Kinderrenten sind von der anspruchsberechtigten Ren- tenbezügerin / vom anspruchsberechtigten Rentenbezü- ger zu versteuern, selbst wenn sie direkt an das Kind oder Dritte ausbezahlt werden.

1 Massgebend ist das Abmeldedatum beim bisherigen Wohnort

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Steuerbare Leistungen Steuerbar sind alle Vergütungen, insbesondere Renten und Kapi- talleistungen, die von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeein- richtung mit Sitz im Kanton Bern aufgrund eines früheren Arbeits- verhältnisses mit einem Arbeitgeber mit öffentlich-rechtlicher Stellung ausgerichtet werden. Als Kapitalleistung aus Vorsorge gilt insbesondere auch der sog. Besoldungsnachgenuss, der nach dem Tod einer Arbeitnehmerin / eines Arbeitnehmers an deren/dessen hinterbliebene Person ausbezahlt wird.

Sogenannte «staatsnahe Betriebe», die im Auftrag des Gemein- wesens eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, gelten als öffent- lich-rechtliche Arbeitgeber, wenn im Einzelfall folgende Kriterien überwiegend erfüllt sind:

  • Öffentlicher Auftrag (festgehalten z. B. in einem Gesetz oder in der Satzung des Arbeitgebers)

  • Entstehung durch Verwaltungsakt oder Gesetz

  • Hoheitliche Befugnisse (z. B. Erheben von Gebühren)

  • Überwiegende Finanzierung der Tätigkeit durch den Staat bzw. durch vom Staat vorgesehene Gebühren

  • Staatlich gesicherte (Monopol-)Stellung

  • Direkte oder indirekte Beherrschung durch den Staat

Massgebend ist immer der letzte Arbeitgeber vor der Fälligkeit der Vorsorgeleistung.

3 Steuerberechnung

3.1 Renten

Die Quellensteuer beträgt insgesamt 10 % der Brutto- leistungen (1 % für die direkte Bundessteuer und 9 % für die Kantons- und Gemeindesteuern).

3.2 Kapitalleistungen

Die Quellensteuer ist auf dem Bruttobetrag der Kapital- leistung zu erheben. Sie beträgt insgesamt (direkte Bun- dessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern):

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Tarif Y9N – Empfänger/-in von Kapitalleistungen

für Alleinstehende

Bruttobetrag

Prozent

auf den ersten

CHF 25 000

7,00 %

auf den weiteren

CHF 25 000

7,35 %

auf den weiteren

CHF 25 000

7,55 %

auf den weiteren

CHF 25 000

8,30 %

auf den weiteren

CHF 25 000

8,60 %

auf den weiteren

CHF 25 000

8,95 %

auf weiteren

CHF 600 000

9,60 %

auf dem Betrag über CHF 750 000

9,30 %

Tarif Z9N – Empfänger/-in von Kapitalleistungen

für Verheiratete

Bruttobetrag

Prozent

auf den ersten

CHF 25 000

7,00 %

auf den weiteren

CHF 25 000

7,15 %

auf den weiteren

CHF 25 000

7,50 %

auf den weiteren

CHF 25 000

7,85 %

auf den weiteren

CHF 25 000

8,20 %

auf den weiteren

CHF 25 000

8,75 %

auf den weiteren

CHF 750 000

9,60 %

auf dem Betrag über CHF 900 000

9,30 %

3.3 Bezugsminimum

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Rente weniger als CHF 1 000.– (Total pro Kalenderjahr) und die

Kapitalleistung weniger als CHF

5 000.– (Total pro Ka-

lenderjahr) beträgt. Die Abrechnung ist auch einzurei- chen, wenn dieser Betrag unterschritten wird.

Die Besteuerung erfolgt jeweils

auf den effektiv ausbe-

zahlten Beträgen. Mehrere in einem Jahr ausgezahlte Ka- pitalleistungen werden nicht zusammengezählt, um die

Quellensteuer vom Gesamttotal abzuziehen.

4 Vorbehalt der Doppelbesteuerungs-

abkommen (DBA)

4.1 Wird die Quellensteuer auf Renten nicht erhoben, weil

die Besteuerung gemäss DBA dem andern Vertragsstaat

zusteht, hat

sich der Schuldner

der steuerbaren Leistung

(SSL) den ausländischen Wohnsitz der qsP schriftlich be- stätigen zu lassen und diesen anhand einer Lebens- bzw. Wohnsitzbescheinigung periodisch nachzuprüfen.

Die Anwendbarkeit eines DBA ist

vom SSL immer auch

dann abzuklären, wenn eine im Ausland wohnhafte Per- son ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegt.

4.2 Wird die Quellensteuer auf Renten erhoben, kann die

qsP die auf der Rentenleistung erhobenen Quellen- steuern bis zum 31. März des Folgejahres mittels ent- sprechendem Antragsformular zurückfordern, wenn ge-

mäss DBA das

Besteuerungsrecht nicht der Schweiz,

sondern dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen ist. Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und unter-

zeichnet eingereicht werden.

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4.3 Auf Kapitalleistungen ist ungeachtet der staatsvertrag- lichen Regelung immer die Quellensteuer abzuziehen. Die qsP kann die auf der Kapitalleistung erhobene Quellen- steuer zurückfordern, wenn gemäss DBA das Besteue- rungsrecht nicht der Schweiz, sondern dem Wohnsitzstaat zugewiesen ist. Hierfür ist das entsprechende Antragsfor- mular innerhalb von 3 Jahren seit Auszahlung der Leistung

vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Steuer-

verwaltung des Kantons Bern einzureichen.

4.4 Eine Übersicht über die DBA der Quellenbesteuerung

öffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen finden Sie unter www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer > Fachinfor- mationen > Rundschreiben zur direkten Bundessteuer > Nr. 209.

5 Meldung der qsP

5.1 Die Meldung des Empfängers einer an der Quelle besteu- erten Rente oder Kapitalleistung hat innert 8 Tagen seit Fälligkeit der Leistung mit dem Melde-/Mutationsformular

oder spätestens zusammen mit der erstmaligen Abrech-

nung der Quellensteuer zu erfolgen (auf Papier oder im

BE-Login, www.taxme.ch).

5.2 Hat der SSL keinen Zugriff auf BE-Login, meldet er der

Steuerverwaltung des Kantons Bern folgende Angaben zur qsP:

  • Nachname und Vorname der qsP

  • Geburtsdatum

  • Zivilstand

  • Nationalität(en)

  • 13-stellige AHV-Nr. der qsP

  • Vollständige Adresse der qsP im Ausland

6 Abrechnung und Ablieferung

der Quellensteuer

6.1 Der SSL hat die Quellensteuer im Zeitpunkt der Auszah- lung bzw. Überweisung (oder Gutschrift) der Vorsorge- leistung zu erheben. 6.2 Bei Nutzung von BE-Login sind die Daten für die Quel- lensteuer auf Renten innert 30 Tagen nach Ende der für den SSL geltenden Abrechnungsperiode freizugeben. Bei rechtzeitiger Datenfreigabe steht dem SSL eine Be- zugsprovision von 2 % zu. Eine Abrechnung über ELM Quellensteuer ist nicht möglich.

Wird die Abrechnung auf Papier erstellt, ist diese innert 30 Tagen nach Ablauf der für den SSL geltenden Abrech- nungsperiode einzureichen. Reicht der SSL die Abrech- nung auf Papier fristgerecht ein, beträgt die Bezugsprovi- sion 1 %.

6.3 Die Abrechnungsperiode bestimmt sich nach der Hö- he der insgesamt abgezogenen Quellensteuer:

  • Monatliche Abrechnung: Das Total der abge­zogenen Quellensteuer übersteigt regelmässig CHF 3 000.– pro Monat.

  • Quartalsweise Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer übersteigt nicht regelmässig CHF 3 000.– pro Monat.

  • Jährliche Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer beträgt weniger als CHF 50.– pro Monat.

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6.4 Die Abrechnung für die Quellensteuer auf Kapitalleis- tungen ist innert 20 Tagen nach Ende des Monats einzu- reichen, in welchem die Auszahlung bzw. Überweisung (oder Gutschrift) erfolgt ist. Die Bezugsprovision beträgt 1 % des rechtzeitig abgerechneten Quellensteuerbetra- ges, jedoch maximal CHF 50.– pro Kapitalleistung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abrechnung auf Papier oder im BE-Login erfolgt. 6.5 Die eingeforderte Quellensteuer ist mit dem mit separa- ter Post zugestellten Einzahlungsschein innert 30 Tagen einzuzahlen. Bei verspäteter Ablieferung der Quellensteuer wird dem SSL die Bezugsprovision nach- gefordert; ab dem 31. Tag nach Rechnungsstellung sind zudem Verzugszinsen geschuldet.

6.6 Der SSL haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferung

der Quellensteuer. Die vorsätzliche oder fahrlässige Nicht- ablieferung der Quellensteuer erfüllt den Tatbestand ei- ner Steuerhinterziehung.

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch

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7 Bescheinigung des Steuerabzugs

Der qsP ist unaufgefordert eine «Be­scheinigung Quellensteuer- abzug in der Schweiz» der abgezogenen Quellensteuer auszu- stellen.

8 Rechtsmittel Ist der SSL oder die qsP mit dem Steuerabzug nicht einverstanden oder hat die qsP keine Bescheinigung über den Steuerabzug er- halten, kann er/sie bis Ende März des Folgejahres von der Steuer- verwaltung des Kantons Bern eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuer­pflicht verlangen.

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