Merkblatt Q5
Steuern Impôts Merkblatt Q5: Quellensteuer ab 2024 Quellenbesteuerung von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeleistungen 1 Quellensteuerpflichtige Personen (qsP) 2 1.1 Dem Steuerabzug an der Quelle unterliegen – unter Vor- behalt möglicher Doppelbesteuerungsabkommen (vgl. Ziff. 4) – Personen ohne steuerrechtlichen Wohn- sitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitge- ber mit öffentlich-rechtlicher Stellung Ruhegehälter, Pen- sionen, Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber oder von einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton Bern erhalten. 1.2 Bei Kapitalleistungen an Personen, die im Auszah- lungszeitpunkt keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben1, ist der Steuerabzug an der Quelle immer, d. h. ungeachtet einer allfällig abweichenden staatsvertraglichen Regelung (vgl. Ziff. 4) vorzunehmen. Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwie- sen wird. Personen, die zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapital- leistung keine schlüssigen Angaben machen bzw. deren Wohnsitz nicht bekannt ist, unterliegen stets dem Steuer- abzug an der Quelle. Steuerpflichtig sind auch Personen, die zufolge ihres (frü- heren) ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes im Kanton Bern nie Wohnsitz hatten. 1.3 Bei Renten an im Ausland wohnhafte Empfänger/-innenist der Steuerabzug an der Quelle nur vorzunehmen, wenn keine abweichende staatsvertragliche Regelung besteht (vgl. Ziff. 4). Kinderrenten sind von der anspruchsberechtigten Ren- tenbezügerin / vom anspruchsberechtigten Rentenbezü- ger zu versteuern, selbst wenn sie direkt an das Kind oder Dritte ausbezahlt werden. 1 Massgebend ist das Abmeldedatum beim bisherigen Wohnort Merkblatt Q5 / Quellensteuer / ab 2024 | Steuerbare Leistungen Steuerbar sind alle Vergütungen, insbesondere Renten und Kapi- talleistungen, die von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeein- richtung mit Sitz im Kanton Bern aufgrund eines früheren Arbeits- verhältnisses mit einem Arbeitgeber mit öffentlich-rechtlicher Stellung ausgerichtet werden. Als Kapitalleistung aus Vorsorge gilt insbesondere auch der sog. Besoldungsnachgenuss, der nach dem Tod einer Arbeitnehmerin / eines Arbeitnehmers an deren/dessen hinterbliebene Person ausbezahlt wird. Sogenannte «staatsnahe Betriebe», die im Auftrag des Gemein- wesens eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, gelten als öffent- lich-rechtliche Arbeitgeber, wenn im Einzelfall folgende Kriterien überwiegend erfüllt sind:
Massgebend ist immer der letzte Arbeitgeber vor der Fälligkeit der Vorsorgeleistung. 3 Steuerberechnung 3.1 RentenDie Quellensteuer beträgt insgesamt 10 % der Brutto- leistungen (1 % für die direkte Bundessteuer und 9 % für die Kantons- und Gemeindesteuern). 3.2 KapitalleistungenDie Quellensteuer ist auf dem Bruttobetrag der Kapital- leistung zu erheben. Sie beträgt insgesamt (direkte Bun- dessteuer, Kantons- und Gemeindesteuern): 1/3 |
Tarif Y9N – Empfänger/-in von Kapitalleistungen
Tarif Z9N – Empfänger/-in von Kapitalleistungen
3.3 Bezugsminimum Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Rente weniger als CHF 1 000.– (Total pro Kalenderjahr) und die
lenderjahr) beträgt. Die Abrechnung ist auch einzurei- chen, wenn dieser Betrag unterschritten wird.
zahlten Beträgen. Mehrere in einem Jahr ausgezahlte Ka- pitalleistungen werden nicht zusammengezählt, um die Quellensteuer vom Gesamttotal abzuziehen. 4 Vorbehalt der Doppelbesteuerungs- abkommen (DBA) 4.1 Wird die Quellensteuer auf Renten nicht erhoben, weildie Besteuerung gemäss DBA dem andern Vertragsstaat
(SSL) den ausländischen Wohnsitz der qsP schriftlich be- stätigen zu lassen und diesen anhand einer Lebens- bzw. Wohnsitzbescheinigung periodisch nachzuprüfen.
dann abzuklären, wenn eine im Ausland wohnhafte Per- son ihren Wohnsitz in ein anderes Land verlegt. 4.2 Wird die Quellensteuer auf Renten erhoben, kann dieqsP die auf der Rentenleistung erhobenen Quellen- steuern bis zum 31. März des Folgejahres mittels ent- sprechendem Antragsformular zurückfordern, wenn ge-
sondern dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen ist. Das Antragsformular muss vollständig ausgefüllt und unter- zeichnet eingereicht werden. Merkblatt Q5 / Quellensteuer / ab 2024 | MB Q5 4.3 Auf Kapitalleistungen ist ungeachtet der staatsvertrag- lichen Regelung immer die Quellensteuer abzuziehen. Die qsP kann die auf der Kapitalleistung erhobene Quellen- steuer zurückfordern, wenn gemäss DBA das Besteue- rungsrecht nicht der Schweiz, sondern dem Wohnsitzstaat zugewiesen ist. Hierfür ist das entsprechende Antragsfor- mular innerhalb von 3 Jahren seit Auszahlung der Leistung vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der Steuer- verwaltung des Kantons Bern einzureichen. 4.4 Eine Übersicht über die DBA der Quellenbesteuerungöffentlich-rechtlicher Vorsorgeleistungen finden Sie unter www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer > Fachinfor- mationen > Rundschreiben zur direkten Bundessteuer > Nr. 209. 5 Meldung der qsP 5.1 Die Meldung des Empfängers einer an der Quelle besteu- erten Rente oder Kapitalleistung hat innert 8 Tagen seit Fälligkeit der Leistung mit dem Melde-/Mutationsformular oder spätestens zusammen mit der erstmaligen Abrech- nung der Quellensteuer zu erfolgen (auf Papier oder im BE-Login, www.taxme.ch). 5.2 Hat der SSL keinen Zugriff auf BE-Login, meldet er derSteuerverwaltung des Kantons Bern folgende Angaben zur qsP:
6 Abrechnung und Ablieferung der Quellensteuer 6.1 Der SSL hat die Quellensteuer im Zeitpunkt der Auszah- lung bzw. Überweisung (oder Gutschrift) der Vorsorge- leistung zu erheben. 6.2 Bei Nutzung von BE-Login sind die Daten für die Quel- lensteuer auf Renten innert 30 Tagen nach Ende der für den SSL geltenden Abrechnungsperiode freizugeben. Bei rechtzeitiger Datenfreigabe steht dem SSL eine Be- zugsprovision von 2 % zu. Eine Abrechnung über ELM Quellensteuer ist nicht möglich. Wird die Abrechnung auf Papier erstellt, ist diese innert 30 Tagen nach Ablauf der für den SSL geltenden Abrech- nungsperiode einzureichen. Reicht der SSL die Abrech- nung auf Papier fristgerecht ein, beträgt die Bezugsprovi- sion 1 %. 6.3 Die Abrechnungsperiode bestimmt sich nach der Hö- he der insgesamt abgezogenen Quellensteuer:
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6.4 Die Abrechnung für die Quellensteuer auf Kapitalleis- tungen ist innert 20 Tagen nach Ende des Monats einzu- reichen, in welchem die Auszahlung bzw. Überweisung (oder Gutschrift) erfolgt ist. Die Bezugsprovision beträgt 1 % des rechtzeitig abgerechneten Quellensteuerbetra- ges, jedoch maximal CHF 50.– pro Kapitalleistung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Abrechnung auf Papier oder im BE-Login erfolgt. 6.5 Die eingeforderte Quellensteuer ist mit dem mit separa- ter Post zugestellten Einzahlungsschein innert 30 Tagen einzuzahlen. Bei verspäteter Ablieferung der Quellensteuer wird dem SSL die Bezugsprovision nach- gefordert; ab dem 31. Tag nach Rechnungsstellung sind zudem Verzugszinsen geschuldet. 6.6 Der SSL haftet für die korrekte Erhebung und Ablieferungder Quellensteuer. Die vorsätzliche oder fahrlässige Nicht- ablieferung der Quellensteuer erfüllt den Tatbestand ei- ner Steuerhinterziehung. Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch Merkblatt Q5 / Quellensteuer / ab 2024 | MB Q5 7 Bescheinigung des Steuerabzugs Der qsP ist unaufgefordert eine «Bescheinigung Quellensteuer- abzug in der Schweiz» der abgezogenen Quellensteuer auszu- stellen. 8 Rechtsmittel Ist der SSL oder die qsP mit dem Steuerabzug nicht einverstanden oder hat die qsP keine Bescheinigung über den Steuerabzug er- halten, kann er/sie bis Ende März des Folgejahres von der Steuer- verwaltung des Kantons Bern eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. 3/3 |