Merkblatt 9
Steuern Impôts Merkblatt 9: Natürliche Personen ab 2021 Verrechnungssteuer 1 Allgemeines Auf schweizerischen Kapitalerträgen, Lotterie- und Totogewinnen und Versicherungsleistungen wird eine Verrechnungssteuer zu- rückbehalten. Sie kann von Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz zurückgefordert werden. Dieses Merkblatt zeigt, wie der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gel- tend zu machen ist. 2 Rückerstattung an natürliche Personen 2.1 Zuständige BehördeDer Rückerstattungsantrag ist für Kapitalerträge und Lotteriege- winne an die Steuerverwaltung des Wohnsitzkantons zu richten. Massgeblich ist der Wohnsitz am Jahresende. Ausnahmen: Bei Wegzug ins Ausland ist der Wohnsitz vor dem Wegzug, im Todes- fall der Wohnsitz vor dem Tod massgeblich. Der Rückerstattungsantrag für Versicherungsleistungen ist an die Eidgenössische Steuerverwaltung zu richten. 2.2 VoraussetzungenEin Anspruch auf Rückerstattung besteht: –– Bei Kapitalerträgen: Wenn die betreffende Person im Zeit- punkt der Fälligkeit am entsprechenden Vermögenswert nut- zungsberechtigt war. –– Bei Lotterie- oder Totogewinnen: Wenn die betreffende Per- son im Zeitpunkt der Ziehung Eigentümerin oder Eigentümer des Loses war. Ein Rückerstattungsanspruch besteht nur für jene Verrechnungs- steuern, die während der Dauer des Wohnsitzes in der Schweiz zurückbehalten wurden. Entscheidend ist das Datum der Fällig- keit der Kapitalerträge, Lotteriegewinne und Versicherungsleis- tungen. Ein Rückerstattungsanspruch besteht somit: –– Beim Zuzug aus dem Ausland: Für alle Fälligkeiten seit dem Zuzug –– Beim Wegzug ins Ausland: Für alle Fälligkeiten bis zum Wegzug 2.3 AntragDer Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann frü- hestens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verrech- nungssteuer zurückbehalten wurde, gestellt werden. Der Antrag wird zusammen mit der Steuererklärung auf Formular 3 der Steu- Merkblatt 9 / Natürliche Personen / ab 2021 | ererklärung geltend gemacht. Bei einem Wegzug ins Ausland ist der Antrag vor der Abreise zusammen mit der gleichzeitig einzu- reichenden Steuererklärung zu stellen. Stirbt eine Person, ist im- mer deren letzter Wohnsitzkanton für die Rückerstattung zustän- dig. Verrechnungssteuern, die bis und mit Todestag zurück- behalten wurden, sind in der Steuererklärung der verstorbenen Person geltend zu machen. Ehegatten, die in ungetrennter Ehe leben, stellen den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in ihrer gemeinsamen Steuererklärung. Das bedeutet: –– Im Jahr der Heirat wird für das ganze Jahr ein gemeinsamer Antrag gestellt. –– Im Jahr der Scheidung oder Trennung beantragen die Ehe- gatten die Rückerstattung ihrer Anteile separat in der eigenen Steuererklärung. –– Beim Tod eines Ehegatten ist der Rückerstattungsantrag für die bis dahin zurückbehaltenen Verrechnungssteuern in der gemeinsamen Steuererklärung zu stellen. Die Rückerstattung von Verrechnungssteuern, die nach dem Todestag zurückbe- halten werden, ist in der Steuererklärung des überlebenden Ehegatten geltend zu machen. Besteht eine Erbengemein- schaft, ist der Rückerstattungsantrag in der Steuererklärung der Erbengemeinschaft geltend zu machen. Ehegatten, die in getrennter Ehe leben, stellen den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer je in ihrer eigenen Steu- ererklärung. Ehegatten mit separatem Wohnsitz werden nur dann getrennt veranlagt, wenn die Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Lebensunterhalt aufgehoben wurde. Bei Lotteriegewinnen ist für Gewinne über CHF 1 000.– immer die Originalgewinnbescheinigung einzureichen. Sind an einem Lotte- riegewinn mehrere Personen beteiligt, stellt jede beteiligte Person den anteiligen Rückerstattungsanspruch im Formular 3 der eige- nen Steuererklärung. Der Originalgewinnbeleg ist einem der Rück- erstattungsanträge beizulegen. Die übrigen Beteiligten haben ei- ne Fotokopie der Originalgewinnbescheinigung einzureichen. Alle Beteiligten müssen zudem eine Aufstellung über die Mitspielerin- nen und Mitspieler (Name, Vorname, Adresse) sowie ihrer Anteils- quoten beilegen. Quellenbesteuerte Personen machen den Rückerstattungsan- spruch ebenfalls mit Formular 3 geltend. Es kann bei der kantona- len Steuerverwaltung oder bei den Gemeinden bezogen werden. 1/3 |
2.4 Verwirkung des RückerstattungsanspruchsDer Anspruch auf Rückerstattung verwirkt, wenn in der Steuer- erklärung die Kapitalerträge und die zugrunde liegenden Vermö- genswerte nicht korrekt deklariert werden. Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn die Einkünfte oder Vermögen in der Steuererklärung fahrlässig nicht angegeben wurden und in einem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Veranlagungs-, Revisions- oder Nachsteuerverfahren nachträglich angegeben werden oder von der Steuerbehörde aus eigener Feststellung zu den Einkünften oder Vermögen hinzugerechnet werden. Der Anspruch auf Rückerstattung verwirkt ausserdem, wenn er nicht fristgerecht gestellt wird. Der Antrag muss innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verrechnungssteuer zurückbehalten wurde, gestellt werden. Das gilt selbst dann, wenn für die Einreichung der Steuererklärung eine Fristerstre- ckung gewährt wurde. 2.5 RückerstattungDie Verrechnungssteuer wird im Folgejahr an die Schlussabrech- nung für die Kantons- und Gemeindesteuern des Kalenderjahres gutgeschrieben. Ergibt sich ein Überschuss und bestehen keine anderen Steuerschulden, wird der Überschuss auf ein Post- oder Bankkonto überwiesen. Das Verrechnungssteuer-Guthaben wird nicht verzinst. Die Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen von minderjährigen Kindern wird dem Inhaber der elterlichen Sorge zurückerstattet, der auch Einkommen und Vermögen des Kindes deklariert und versteuert. 3 Rückerstattung an Erben- gemeinschaften Stirbt eine Person, bilden die Erben eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft beginnt am Tag nach dem Todestag der ver- storbenen Person und dauert bis zur Auflösung der Erbenge- meinschaft. Verrechnungssteuern, die während der Dauer des Bestehens der Erbengemeinschaft auf dem geerbten Vermögen zurückbehalten werden, können von der Erbengemeinschaft zu- rückgefordert werden. Zuständig ist der Kanton, in dem die ver- storbene Person ihren letzten Wohnsitz hatte. Im Kanton Bern ist die Steuererklärung für Erben- und Miteigentümergemeinschaf- ten auszufüllen und der Antrag auf Rückerstattung mit Formular 3 der Erbengemeinschaft geltend zu machen. Einzelheiten finden sich in den «Erläuterungen zum Ausfüllen der Steuererklärung für Erben- und Miteigentümergemeinschaften». Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist im Umfang der Beteiligung von Personen mit Wohnsitz im Ausland zu kürzen. Personen mit Wohnsitz im Ausland haben – Doppel- besteuerungsabkommen vorbehalten – keinen Anspruch auf Rück- erstattung der Verrechnungssteuer. Verrechnungssteuern, die nach Auflösung der Erbengemein- schaft zurückbehalten werden, sind durch die beteiligten Per- sonen in ihren Steuererklärungen geltend zu machen. Einzelheiten finden sich in den Erläuterungen zum Ausfüllen der Steuererklärung für Erben- und Miteigentümergemeinschaften. Merkblatt 9 / Natürliche Personen / ab 2021 | MB 9 4 Sparhefte für Grabunterhalt (Grabfonds) Bei Sparheften und ähnlichen Anlagen für den Grabunterhalt gilt: –– Bis zu einem Vermögen von CHF 8 000.– kann die Verrech- nungssteuer mit einem separaten Antrag (Formular S-166) zurückgefordert werden. Der Antrag hat auf den Erblasser zu lauten und ist bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Zentrale Veranlagungsbereiche, Bereich Verrechnungssteuer, Postfach, 3001 Bern, einzureichen. –– Bei einem Vermögenswert über CHF 8 000.– ist der Antrag durch die Erbengemeinschaft bzw. durch die allein erbende Person zu stellen. 5 Rückerstattung an Miteigentümer- gemeinschaften Haben mehrere Personen zusammen Miteigentum an einer Lie- genschaft, ist der Antrag auf Rückerstattung von Verrech- nungssteuern von der Miteigentümergemeinschaft geltend zu machen. Befindet sich die Liegenschaft im Kanton Bern, ist die Steuererklärung für Erben- und Miteigentümergemeinschaften auszufüllen und der Antrag auf Rückerstattung mit Formular 3 geltend zu machen. Einzelheiten hierzu finden sich in den «Er- läuterungen zum Ausfüllen der Steuererklärung für Erben- und Miteigentümergemeinschaften». Der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist im Umfang der Beteiligung von juristischen Personen und von Perso- nen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton oder im Ausland zu kürzen. –– Personen mit Wohnsitz im Ausland haben – Doppelbesteue- rungsabkommen vorbehalten – keinen Anspruch auf Rücker- stattung der Verrechnungssteuer. –– Juristische Personen stellen ihren Antrag bei der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern mit For- mular 25 (www.estv.admin.ch). –– Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton stellen ihren Antrag in ihrem Wohnsitzkanton. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuern erfolgt auf ein Post- oder Bankkonto nach Angaben der Miteigentümergemeinschaft. Hinweis: Die an der Miteigentümergemeinschaft beteiligten Per- sonen können die Verrechnungssteuern auch zurückfordern, in- dem sie ihren anteiligen Antrag auf Rückerstattung unmittelbar in der persönlichen Steuererklärung geltend machen. In diesem Fall ist auf dem Formular 3 der Erben- und Miteigentümergemein- schaft nur der Vermerk «Deklaration in der Steuererklärung der beteiligten Personen» anzubringen. 6 Notariatspersonen mit Klientengeldern Werden Klientengelder auf die Namen der Berechtigten angelegt, steht der Rückerstattungsanspruch den einzelnen Klienten zu, soweit diese die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllen. –– Werden Klientengelder auf einem Sammelkonto angelegt, ohne die verrechnungssteuerbelasteten Kapitalerträge an die Klienten weiter zu leiten, sind die Kapitalerträge von der Nota- riatsperson zu versteuern und es steht ihr der Rückerstat- tungsanspruch zu. 2/3 |
MB 9
–– Werden die verrechnungssteuerbelasteten Kapitalerträge an die Klienten weiter geleitet, hat die Notariatsperson zuhanden der Klienten eine Bruttozins-Unterbescheinigung auszustel- len, auf Grund derer die Klienten die an der Quelle erhobene Verrechnungssteuer anteilmässig zurückfordern können.
7 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, Arbeits gemeinschaften, Baukonsortien und Stockwerkeigentümergemeinschaften
Juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Vereine und Stiftungen), Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, sowie Arbeitsgemeinschaften, Baukonsortien und Stockwerkei- gentümergemeinschaften stellen den Rückerstattungsantrag mit Formular 25 (www.estv.admin.ch) bei der Eidgenössischen Steu- erverwaltung.
Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch
Merkblatt 9 / Natürliche Personen / ab 2021 3/3