Merkblatt Q12

Steuern Impôts

Merkblatt Q12: Quellensteuer ab 2021

Quellenbesteuerung von deutschen Grenzgängern

1 Allgemeines

Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland (DBA CH-D) weist das Besteue- rungsrecht betreffend Vergütungen, die ein Grenzgänger aus ei- ner im anderen Vertragsstaat ausgeübten unselbstständigen Er- werbstätigkeit bezieht, dem Ansässigkeitsstaat zu. Der Vertrags- staat, in dem die Arbeit ausgeübt wird, darf diese Einkünfte mit einer Steuer von maximal 4,5 % des Bruttobetrages belegen.

2 Voraussetzungen zur Anerkennung

als Grenzgänger

2.1 Begriff des Grenzgängers

Als deutsche Grenzgänger gelten Personen, die

  • ihre Ansässigkeit in Deutschland mittels amtlicher Bescheinigung der deutschen Finanzbehörde nachweisen,

  • in der Schweiz bzw. im Kanton Bern einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen,

  • in der Schweiz über keine Wohnung verfügen und

  • nach Arbeitsende von ihrem Arbeitsort regelmässig an ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Deutschland zurückkehren.

Als regelmässige Rückkehr wird die Rückkehr jeweils nach dem Ende des aktiven Arbeitstages verstanden. Voraus­gesetzt wird damit grundsätzlich ein tägliches Pendeln über die Grenze hin- weg.

Eine regelmässige Rückkehr wird auch angenommen, wenn sich die Arbeitsausübung bedingt durch die Anfangszeit oder durch die Dauer über mehrere (Kalender-) Tage erstreckt (wie bspw. bei Schicht­ arbeitern, Personal mit Nachtdiensten oder mit Bereit- schaftsdiensten). Vorausgesetzt ist dann jeweils eine Rückkehr nach Ende der Arbeitseinheit.

Kehrt eine Person nicht täglich an ihren steuerrechtlichen Wohn- sitz in Deutschland zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn sie während eines Kalender­jahres an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an ihren Wohnsitz zurück- kehren kann. Erlaubt sind somit 60 berufsbedingte Nicht- rückkehrtage pro Kalenderjahr. Bei Teilzeitbeschäftigung, die stundenweise, aber an jedem betriebsüblichen Arbeitstag ausge- übt wird, gelten ebenfalls 60 Nichtrückkehrtage. Bei tageweiser

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Teilzeitbeschäftigung ist die Anzahl der 60 Nichtrückkehrtage im Verhältnis zu den betriebsüblichen Arbeitstagen zu kürzen. Bei einer unterjährigen Beschäftigung sind für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäfti- gung ein Tag ohne Rückkehr möglich.

Berufsbedingt ist eine Nichtrückkehr, wenn die Rückkehr aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Dies ist etwa der Fall bei mehrtägigen Dienstreisen, bei Ruf- bereitschaft und Bereitschaftsdiensten oder sonstigen Gründen, die den Arbeit­nehmer an den Arbeitsort binden. Eine unzumut- bare Rückkehr liegt insbesondere vor, wenn:

  • bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges die kürzeste Wegstrecke zwischen Arbeitsort und Wohnsitz mehr als 100 Kilometer beträgt.

  • bei Benutzung des öffentlichen Verkehrs die kürzeste fahrplanmässige Verbindung zwischen Arbeitsort und Wohnsitz zu allgemein üblichen Pendelzeiten länger als 90 Minuten dauert.

Als Nichtrückkehrtage gelten nur Arbeitstage, die im jeweiligen Arbeitsvertrag vereinbart sind. Samstage, Sonntage und Feierta- ge zählen folglich nur dann zu den Arbeitstagen, wenn eine Arbeit an diesen Tagen ausdrücklich angeordnet wurde und der Arbeit- geber für diese Tage einen Freizeitausgleich oder ein zusätzliches Entgelt gewährt.

Kehrt der Grenzgänger aus privaten Gründen (wie Urlaub, Wo- chenendgestaltung, Krankheit oder Unfall) nicht an seinen deut- schen Wohnsitz zurück, werden diese Tage bei der Berechnung der 60 Nichtrück­kehrtage nicht mitgezählt.

Bei der Frage, ob es sich bei einer Person um einen deutschen Grenzgänger handelt, kann nicht auf die vom Migrationsamt er-

teilte Grenzgänger-Bewilligung (G) abgestellt werden. Es sind in jedem Fall die konkreten Umstände abzuklären.

2.2 Ansässigkeitsbescheinigung

des deutschen Finanzamtes Die Ansässigkeit des Grenzgängers in Deutschland muss durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen deut-schen Finanz- behörde (Ansässigkeitsbescheinigung, Formular Gre-1) nachge- wiesen werden. Die Ansässigkeitsbescheinigung ist von der quel- lensteuerpflichtigen Person (qsP) bei der ersten Arbeitsaufnahme in der Schweiz bei der zuständigen Behörde zu beantragen.

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Die qsP stellt die Ansässigkeitsbescheinigung ihrem Arbeitge- ber zu. Geht eine Person gleichzeitig mehreren Arbeiten nach, muss für jeden Arbeitgeber eine Ansässigkeitsbescheinigung ein- gefordert werden.

Die Ansässigkeitsbescheinigung ist ein Jahr gültig und muss jeweils vor dem Jahresende erneuert werden (For­mular Gre-2), es sei denn, der Grenzgänger wechselt den Wohnort in Deutschland oder tritt eine neue Stelle bei einem anderen Arbeitgeber in der Schweiz an. In diesem Fall muss er die Ansässigkeitsbescheini- gung auch während des Jahres erneuern.

Die Ansässigkeitsbescheinigung ist bei Erwerbsaufnahme und am Anfang jeden Jahres der Steuerverwaltung des Kantons Bern zuzustellen.

3 Steuerbare Leistungen Steuerbar sind alle Bruttoeinkünfte aus dem Arbeitsverhältnis einschliesslich Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisio- nen, Zulagen (insbesondere Kinder- und Familien­zulagen), Dienst-

alters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, Pauschalspesen, zusätzlich entschädigte Berufskos- ten und andere geldwerte Leistungen.

4 Steuerberechnung

Die Quellensteuer beträgt 4,5 % der Bruttoeinkünfte. Je nach Le- benssituation des Grenzgängers kommen die folgenden Tarife zur Anwendung: Tarif L für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete deutsche Grenzgän- ger. Tarif M für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe le- bende deutsche Grenzgänger, bei denen nur ein Ehe- gatte erwerbstätig ist. Tarif N für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe le- bende deutsche Grenzgänger, bei welchen beide Ehegatten erwerbstätig sind. Tarif P für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete deutsche Grenzgän- ger, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Haupt­sache bestreiten. Tarif Q für Ersatzeinkünfte, welche direkt durch den Versicherer an einen deutschen Grenzgänger ausbezahlt werden.

5 Wegfall der Grenzgängereigenschaft

Überschreitet ein deutscher Grenzgänger die Grenze der 60 Nicht- rückkehrtage, verliert er seine Grenzgängereigenschaft. Die Be- steuerung der Vergütungen aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit richtet sich in diesem Fall nach den üblichen Verteilungsnor- men von Art. 15 bzw. 19 DBA.

Das Überschreiten der 60-Tage-Grenze muss durch den Ar- beitgeber mit dem Formular Gre-3 (Bescheinigung des Arbeit- gebers über die Nichtrückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen) be- scheinigt werden. Das Formular ist der Steuer­ verwaltung des Kantons Bern in 4-facher Ausfertigung zu­zustellen und eine Auf- stellung über die 60 Nichtrückkehrtage beizulegen (Datum der Ab- und Rückreise, Ort und Zweck des Aufenthaltes).

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Gilt eine Person wegen Überschreitens der 60-Tage-Grenze in einem Kalenderjahr nicht als Grenzgänger, erfolgt die Besteue- rung nach den ordentlichen Quellensteuertarifen (vgl. dazu www. be.ch/taxinfo). Das Formular Gre-3 ist für jedes Jahr von neuem auszustellen und kann durch den Arbeitgeber auch bereits ein- gereicht werden, wenn feststeht, dass ein Grenzgänger die 60 Nichtrückkehrtage im betreffenden Jahr überschreiten wird.

6 Meldung der qsP

Die Meldung der deutschen Grenzgänger hat innert 8 Tagen nach dem Stellenantritt mit dem Melde-/Mutationsformular oder spä- testens zusammen mit der erstmaligen Abrechnung der Quellen- steuer zu erfolgen (auf Papier oder im BE-Login, www.taxme.ch). Der Anmeldung ist die Ansässigkeitsbescheinigung der deutschen Finanzbehörde beizulegen (Formular Gre-1 oder Gre-2).

7 Abrechnung und Ablieferung

der Quellensteuer

Der Arbeitgeber oder Versicherer als Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) hat die Quellensteuer im Zeitpunkt der Auszah- lung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Vergütung vorzunehmen.

Rechnet der SSL die Quellensteuer über BE-Login oder ELM Quellensteuer ab, sind die Daten innert 30 Tagen nach Ende der für den SSL geltenden Abrechnungsperiode zu erfassen und freizugeben. Bei rechtzeitiger Datenfreigabe im BE-Login steht dem SSL eine Bezugsprovision von 2 % zu.

Wird die Abrechnung auf Papier erstellt, ist diese innert 30 Tagen nach Ablauf der für den SSL geltenden Abrechnungs- periode einzureichen. Reicht der SSL die Abrechnung auf Papier fristgerecht ein, beträgt die Bezugsprovision 1 %.

Die Abrechnungsperiode bestimmt sich nach der Höhe der insgesamt abgezogenen Quellensteuer:

  • Monatliche Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer übersteigt regelmässig CHF 3 000.– pro Monat.

  • Quartalsweise Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer übersteigt nicht regelmässig CHF 3 000.– pro Monat.

  • Jährliche Abrechnung: Das Total der abgezogenen Quellensteuer beträgt weniger als CHF 50.– pro Monat.

Erfolgt die Quellensteuerabrechnung über ELM Quellensteuer, ist diese unabhängig von der Höhe der geschuldeten Quellensteuer monatlich vorzunehmen.

Die eingeforderte Quellensteuer ist mit dem mit separater Post zugestellten Einzahlungsschein innert 30 Tagen einzu- zahlen. Bei verspäteter Ablieferung wird dem SSL die Bezugs- provision nachgefordert und ein Verzugszins in Rechnung ge- stellt.

Der SSL haftet vollumfänglich für die korrekte Erhebung und Ab- lieferung der Quellensteuer. Die vorsätzliche oder fahr­ lässige Nichtablieferung der Quellensteuer erfüllt den Tat­ bestand der Steuerhinterziehung.

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8 Bescheinigung über den Steuerabzug Der SSL ist verpflichtet, die zurückbehaltene Quellensteuer in jeder Lohnabrechnung sowie zusätzlich in Ziffer 12 des Lohnaus- weises offenzulegen. Massgebend ist die Wegleitung zum Aus- füllen des Lohnausweises der ESTV (www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer > Lohnausweis / Rentenbescheinigung > Wegleitungen)

9 Rechtsmittel Ist die qsP oder der SSL mit dem Steuerabzug nicht einverstan- den oder hat die qsP keine Bescheinigung über den Steuerabzug erhalten, kann sie bzw. er bis Ende März des Folgejahres von der Steuerverwaltung des Kantons Bern eine Verfügung über Be- stand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 Für die bessere Lesbarkeit wurde die männliche Geschlechts- www.taxme.ch bezeichnung gewählt, auch wenn weibliche Personen gemeint sind.

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