Merkblatt Q9
Steuern Impôts Merkblatt Q9: Quellensteuer ab 2022 Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften 1 Quellensteuerpflichtige Personen (qsP) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche für ihr Erwerbsein- kommen an der Quelle besteuert werden, sind auch für ihre Ersatz- einkünfte quellensteuerpflichtig. 2 Steuerbare Ersatzeinkünfte Steuerbar sind grundsätzlich alle Ersatzeinkünfte, die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen. Steuerbar sind somit insbesondere:
Leistungen an endgültig nicht mehr erwerbstätige Personen stellen keine Ersatzeinkünfte dar. Bei ausländischen Arbeitneh- menden mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind deshalb folgende Leistungen nicht quellen- steuerpflichtig:
Diese Leistungen unterliegen, soweit sie steuerbar sind, grund- sätzlich der ordentlichen Besteuerung. 3 Vorbehalt der Doppelbesteuerungs- abkommen (DBA) Bei Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- enthalt in der Schweiz ist ein allenfalls abgeschlossenes DBA zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat der qsP zu be- Merkblatt Q9 / Quellensteuer / ab 2022 | achten. Die Besteuerungsbefugnis auf Erwerbs- und damit ver- bundenes Ersatzeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit weisen die meisten von der Schweiz abgeschlossenen DBA grundsätzlich dem Arbeitsortsstaat (Schweiz) zu. Leistungen aus Sozialversicherungen, die nicht im Zusammenhang mit einer ge- genwärtigen Erwerbstätigkeit stehen, stellen jedoch nach inter- nationalem Verständnis keine Ersatzeinkünfte dar und sind daher im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig (vorbehalten bleiben abwei- chende Bestimmungen im jeweils anwendbaren DBA). Eine Über- sicht über die Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie unter www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer > Fachinformationen > Rundschreiben zur direkten Bundessteuer > Nr. 209. Für Renten- und Kapitalleistungen aus 2. Säule und der Säule 3a sind die Merkblätter über die Quellenbesteuerung öffentlich-rechtlicher bzw. privatrechtlicher Vorsorgeleistungen anwendbar (MB Q5 bzw. MB Q6). Aufgrund von besonderen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten gelten zudem gewisse Besonderheiten für die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften von Grenzgänge- rinnen und Grenzgängern (vergleiche MB Q10 und MB Q12). 4 Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) Zuständig für die Abrechnung der Quellensteuer sind Arbeitge- berinnen und Arbeitgeber oder Versicherer. 4.1 Abrechnung durch den ArbeitgebendenDer Arbeitgebende ist zuständig für die Quellensteuerab- rechnung, wenn die Ersatzeinkünfte über ihn abgerechnet und der qsP weitergeleitet bzw. gutgeschrieben werden. Der Ver- sicherer hat das Recht, die Leistungen ungekürzt dem Arbeit- gebenden auszubezahlen, der seinerseits die Quellensteuer auf diesen Ersatzeinkünften und allfälligen übrigen Erwerbseinkünf- ten zu erheben hat. 4.2 Abrechnung durch den VersichererSofern der Versicherer die Ersatzeinkünfte direkt der qsP aus- bezahlt, gutschreibt oder verrechnet, übernimmt er die Rechte und Pflichten des SSL, unabhängig davon, ob der qsP gegen- über dem Versicherer ein direktes Forderungsrecht zusteht oder nicht. Der Versicherer hat die Quellensteuerpflicht vorgängig abzuklären. 1/3 |
5 Steuerberechnung und Tarife 5.1 Bemessungsgrundlage und Tarifbei Abrechnung durch den Arbeitgebenden Berechnungsgrundlage für die Quellensteuer sind die Bruttoersatz- einkünfte. Richtet der Arbeitgebende Ersatzeinkünfte aus, dann sind diese zusammen mit dem in der gleichen Lohnabrechnungs- periode ausgerichteten Bruttomonatseinkommen und nach dem- selben Tarif quellensteuerpflichtig. Für die Ermittlung der Brutto- einkünfte kann die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises beigezogen werden (www.estv.admin.ch > Direkte Bundessteuer > Lohnausweis / Rentenbescheinigung > Wegleitungen). 5.2 Bemessungsgrundlage und Tarifbei Abrechnung durch einen Versicherer Ersatzeinkünfte, welche direkt von einer Vorsorgeeinrichtung, Versicherung, Ausgleichskasse, Arbeitslosenkasse (Leistungser- bringer/-in) an Leistungsempfängerinnen und -empfänger (Arbeit- nehmende) ausbezahlt werden, sind durch den Leistungserbrin- genden mit dem Tarifcode G bzw. für Grenzgänger/-innen aus Deutschland mit dem Tarifcode Q an der Quelle zu besteuern. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Bei Arbeitslosentaggeldern ist für jedes Kind, für welches von der Arbeitslosenkasse Taggeldzuschläge für Familienzulagen ausbe- zahlt werden, beim satzbestimmenden Einkommen ein Pauschal- abzug von CHF 600 pro Monat vorzunehmen. Merkblatt Q9 / Quellensteuer / ab 2022 | MB Q9 Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens gilt:
2/3 |
MB Q9
5.3 Tarifeinstufungen | ||||
Quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte sind nach den folgenden Tarifen an der Quelle zu besteuern: | ||||
Rechtsgrundlage | Leistung | Abrechnungspflichtige Person | Tarif A, B, C, L, M, N, | Tarif H G, Q P |
1. IVG | Taggeld IV-Teilrente | Arbeitgeber/-in bzw. Ausgleichskasse Ausgleichskasse | X | X X |
2. AVIG | Arbeitslosentaggeld Kurzarbeitsentschädigung Schlechtwetterentschädigung Insolvenzentschädigung | Arbeitslosenkasse Arbeitgeber/-in Arbeitgeber/-in Arbeitslosenkasse | X X | X X |
3. UVG (Obligatorium und | Taggeld | Arbeitgeber/-in bzw. | X | |
Abredeversicherung) | Übergangstaggeld 1 Übergangsentschädigung 2 IV-Teilrente IV-Rentenauskauf Abfindung 3 | Versicherer Versicherer Versicherer Versicherer Versicherer Versicherer | X X X X X X | |
4. UVG-Zusatz | Taggeld | Arbeitgeber/-in bzw. | X | |
UVG-Differenzdeckung 4 | IV-Teilrente IV-Rentenauskauf | Versicherer | X X X | |
5. KVG | Taggeld | Arbeitgeber/-in bzw. Versicherer | X | X5 |
6. V VG | Taggeld | Arbeitgeber/-in bzw. | X | |
(Schadenversicherungsleis- | Versicherer | X | ||
tung) 6 | Rentenleistung | Versicherer | X | |
7. BVG / OR / Vorsorgereglement / | Taggeld | Arbeitgeber/-in bzw. | X | |
Freizügigkeitsverordnung | Vorsorgeeinrichtung | X | ||
(2. Säule) 4 | IV-Teilrente IV-Kapitalleistung | Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeeinrichtung | X X | |
8. BVV 3 (Säule 3a) 4 | IV-Teilrente IV-Kapitalleistung | Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeeinrichtung | X X | |
9. EOG | Taggeld | Arbeitgeber/-in bzw. Ausgleichskasse | X | X |
10. OR und Spezialgesetze | Vorübergehender Schaden | Arbeitgeber/-in bzw. | X | |
(Haftpflicht) | Versicherer | X | ||
11. FamZG / kantonale | Familienzulagen | Arbeitgeber/-in bzw. | X | |
Zulagengesetze | Ausgleichskasse | X | ||
1 | ||||
gemäss Art. 83 ff. VUV (SR 832.30) | ||||
2 | ||||
gemäss Art. 86 ff. VUV | ||||
3 | ||||
gemäss Art. 23 UVG (SR 832.20) | ||||
4 | ||||
Aufzählung nicht abschliessend; sofern | Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.) | |||
5 | ||||
Taggeldleistungen bis und mit CHF 10.– | werden nicht abgerechnet | |||
6 | ||||
Aufzählung nicht abschliessend (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.) | ||||
Steuerverwaltung des Kantons Bern | ||||
Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern | ||||
Telefon +41 31 633 60 01 | ||||
www.taxme.ch | ||||
Merkblatt Q9 / Quellensteuer / ab 2022 | 3/3 | |||