Merkblatt Q9
Steuern Impôts Merkblatt Q9: Quellensteuer ab 2026 Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften 1 Quellensteuerpflichtige Personen (qsP) 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche für ihr Erwerbsein- kommen an der Quelle besteuert werden, sind auch für ihre Ersatz- einkünfte quellensteuerpflichtig. 2 Steuerbare Ersatzeinkünfte Steuerbar sind grundsätzlich alle Ersatzeinkünfte, die mit einer gegenwärtigen, allenfalls vorübergehend eingeschränkten oder unterbrochenen Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen. Steuerbar sind somit insbesondere:
Leistungen an teilweise bzw. endgültig nicht mehr erwerbstätige Personen stellen keine Ersatzeinkünfte dar. Bei ausländischen Arbeitnehmenden mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind deshalb folgende Leistungen nicht quellensteuerpflichtig:
leistungen zur AHV, IV (inkl. Renten aus Teilpensionierung)
Diese Leistungen unterliegen, soweit sie steuerbar sind, grund- sätzlich der ordentlichen Besteuerung. Merkblatt Q9 / Quellensteuer / ab 2026 | Vorbehalt der Doppelbesteuerungs- abkommen (DBA) Bei Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- enthalt in der Schweiz ist ein allenfalls abgeschlossenes DBA zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat der qsP zu be- achten. Die Besteuerungsbefugnis auf Erwerbs- und damit ver- bundenes Ersatzeinkommen aus unselbstständiger Erwerbstätig- keit weisen die meisten von der Schweiz abgeschlossenen DBA grundsätzlich dem Arbeitsortsstaat (Schweiz) zu. Leistungen aus Sozialversicherungen, die nicht im Zusammenhang mit einer ge- genwärtigen Erwerbstätigkeit stehen, stellen jedoch nach inter- nationalem Verständnis keine Ersatzeinkünfte dar und sind daher im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig (vorbehalten bleiben abwei- chende Bestimmungen im jeweils anwendbaren DBA). Eine Über- sicht über die Doppelbesteuerungsabkommen finden Sie unter www.estv.admin.ch/de/publikationen-direkte-bundessteuer > Rundschreiben Nr. 217. Für Renten- und Kapitalleistungen aus 2. Säule und der Säule 3a sind die Merkblätter über die Quellen- besteuerung öffentlich-rechtlicher bzw. privatrechtlicher Vorsor- geleistungen anwendbar (MB Q5 bzw. MB Q6). Aufgrund von besonderen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten gelten zudem gewisse Besonderheiten für die Quellenbesteuerung von Ersatzeinkünften von Grenzgänge- rinnen und Grenzgängern (vergleiche MB Q10 und MB Q12). 4 Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) Zuständig für die Abrechnung der Quellensteuer sind Arbeitge- berinnen und Arbeitgeber oder Versicherer. 4.1 Abrechnung durch den ArbeitgebendenDer Arbeitgebende ist zuständig für die Quellensteuerab- rechnung, wenn die Ersatzeinkünfte über ihn abgerechnet und der qsP weitergeleitet bzw. gutgeschrieben werden. Der Ver- sicherer hat das Recht, die Leistungen ungekürzt dem Arbeit- gebenden auszubezahlen, der seinerseits die Quellensteuer auf diesen Ersatzeinkünften und allfälligen übrigen Erwerbseinkünf- ten zu erheben hat. 1/3 |
4.2 Abrechnung durch den VersichererSofern der Versicherer die Ersatzeinkünfte direkt der qsP aus- bezahlt, gutschreibt oder verrechnet, übernimmt er die Rechte und Pflichten des SSL, unabhängig davon, ob der qsP gegen- über dem Versicherer ein direktes Forderungsrecht zusteht oder nicht. Der Versicherer hat die Quellensteuerpflicht vorgängig abzuklären. 5 Steuerberechnung und Tarife 5.1 Bemessungsgrundlage und Tarifbei Abrechnung durch den Arbeitgebenden Berechnungsgrundlage für die Quellensteuer sind die Bruttoersatz- einkünfte. Richtet der Arbeitgebende Ersatzeinkünfte aus, dann sind diese zusammen mit dem in der gleichen Lohnabrechnungs- periode ausgerichteten Bruttomonatseinkommen und nach dem- selben Tarif quellensteuerpflichtig. Für die Ermittlung der Brutto- einkünfte kann die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises beigezogen werden (www.estv.admin.ch/de/lohnausweis-renten- bescheinigung). 5.2 Bemessungsgrundlage und Tarifbei Abrechnung durch einen Versicherer Ersatzeinkünfte, welche direkt von einer Vorsorgeeinrichtung, Versicherung, Ausgleichskasse, Arbeitslosenkasse (Leistungser- bringer/-in) an Leistungsempfängerinnen und -empfänger (Arbeit- nehmende) ausbezahlt werden, sind durch den Leistungserbrin- genden mit dem Tarifcode G bzw. für Grenzgänger/-innen aus Deutschland mit dem Tarifcode Q an der Quelle zu besteuern. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet. Bei Arbeitslosentaggeldern ist für jedes Kind, für welches von der Arbeitslosenkasse Taggeldzuschläge für Familienzulagen ausbe- zahlt werden, beim satzbestimmenden Einkommen ein Pauschal- abzug von CHF 600 pro Monat vorzunehmen. Merkblatt Q9 / Quellensteuer / ab 2026 | MB Q9 Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens gilt:
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5.3 Tarifeinstufungen | ||||
Quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte sind nach den folgenden Tarifen an der Quelle | zu besteuern: | |||
Rechtsgrundlage | Leistung | Abrechnungspflichtige Person | Tarif A, B, C, L, M, N, R, S, T, | Tarif H, G, Q, V P, U |
1. IVG | Taggeld IV-Teilrente | Arbeitgeber/-in bzw. Ausgleichskasse Ausgleichskasse | X | X X |
2. AVIG | Arbeitslosentaggeld Kurzarbeitsentschädigung Schlechtwetterentschädigung Insolvenzentschädigung | Arbeitslosenkasse Arbeitgeber/-in Arbeitgeber/-in Arbeitslosenkasse | X X | X X |
3. UVG (Obligatorium und | Taggeld | Arbeitgeber/-in bzw. | X | |
Abredeversicherung) | Übergangstaggeld 1 Übergangsentschädigung 2 IV-Teilrente IV-Rentenauskauf Abfindung 3 | Versicherer Versicherer Versicherer Versicherer Versicherer Versicherer | X X X X X X | |
4. UVG-Zusatz | Taggeld | Arbeitgeber/-in bzw. | X | |
UVG-Differenzdeckung 4 | IV-Teilrente IV-Rentenauskauf | Versicherer | X X X | |
5. KVG | Taggeld | Arbeitgeber/-in bzw. Versicherer | X | X5 |
6. V VG | Taggeld | Arbeitgeber/-in bzw. | X | |
(Schadenversicherungs- | Versicherer | X | ||
leistung) 6 | Rentenleistung | Versicherer | X | |
7. BVG / OR / Vorsorgereglement / | Taggeld | Arbeitgeber/-in bzw. | X | |
Freizügigkeitsverordnung | Vorsorgeeinrichtung | X | ||
(2. Säule) 4 | IV-Teilrente IV-Kapitalleistung | Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeeinrichtung | X7 X7 | |
8. BVV 3 (Säule 3a) 4 | IV-Teilrente IV-Kapitalleistung | Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeeinrichtung | X7 X7 | |
9. EOG | Taggeld | Arbeitgeber/-in bzw. Ausgleichskasse | X | X |
10. OR und Spezialgesetze | Vorübergehender Schaden | Arbeitgeber/-in bzw. | X | |
(Haftpflicht) | Versicherer | X | ||
11. FamZG / kantonale | Familienzulagen | Arbeitgeber/-in bzw. | X | |
Zulagengesetze | Ausgleichskasse | X | ||
1 | ||||
gemäss Art. 83 ff. VUV (SR 832.30) | ||||
2 | ||||
gemäss Art. 86 ff. VUV | ||||
3 | ||||
gemäss Art. 23 UVG (SR 832.20) | ||||
4 | ||||
Aufzählung nicht abschliessend; sofern | Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.) | |||
5 | ||||
Taggeldleistungen bis und mit CHF 10.– | werden nicht abgerechnet | |||
6 | ||||
Aufzählung nicht abschliessend (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.) | ||||
7 | ||||
Sofern Ansässigkeit in der Schweiz; bei Ansässigkeit im Ausland sind die Quellensteuertarife für Vorsorgeleistungen anwendbar. | ||||
Steuerverwaltung des Kantons Bern | ||||
Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern | ||||
Telefon +41 31 633 60 01 | ||||
www.taxme.ch | ||||
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