Merkblatt H

Steuern Impôts

Merkblatt H: Grundstückgewinn ab 2021

Wirtschaftliche Handänderung

Art. 130 Abs. 2 Bst. a StG 1 (…) 2 Der Veräusserung gleichgestellt sind: a Rechtsgeschäfte, die bezüglich der Verfügungs­gewalt über Grundstücke wirtschaftlich wie Veräusserungen wirken, wie die Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft oder -genossenschaft und die entgeltliche Übertragung eines Kaufsrechtes an einem Grundstück, (...)

1 Veräusserung der Mehrheits-

beteiligung an einer Immobilien- gesellschaft

1.1 Allgemeines

Die Veräusserung von Beteiligungspapieren an einer Immobilien- gesellschaft oder -genossenschaft unterliegt als wirtschaft- liche Handänderung der Grundstückgewinnsteuer, wenn eine Mehrheitsbeteiligung veräussert wird (Art. 130 Abs. 2 Bst. a StG).

Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Beteiligungspapiere im Privat- oder Geschäftsvermögen der veräussernden Person be- finden.

Es wird lediglich die (wirtschaftliche) Verfügungsgewalt über ein Grundstück vom bisherigen auf einen andern Rechtsträger über- tragen, ohne dass damit ein zivilrechtlicher Eigen­tumswechsel am Immobilienportefeuille der betroffenen Immobiliengesellschaft verbunden wäre.

Der Gewinn bei der veräussernden Person ist so zu berechnen, als ob der Grundbesitz der Immobiliengesellschaft als solcher veräussert worden wäre.

Als Zeitpunkt der Gewinnrealisierung gilt der Übergang der Ver- fügungsgewalt. Auf eine Immobiliengesellschaft bezogen bedeu- tet dies, dass der Grundstückgewinn realisiert wird, sobald die Beteiligungsrechte auf die erwerbenden Personen rechtsgültig übertragen werden.

Merkblatt H / Grundstückgewinn / ab 2021

1.2 Begriff der Immobiliengesellschaft

Als Immobiliengesellschaft gilt eine Aktiengesellschaft, Genossen-

schaft, GmbH oder Kommandit-AG, deren Tätigkeit sich haupt-

sächlich auf die Überbauung, den Erwerb, die Verwaltung und Nutzung oder die Veräusserung von Liegenschaften erstreckt.

Drei Ansatzpunkte führen zur Qualifikation als Immobilienge- sellschaft: –– die Aktivität und der statutarische oder tatsächliche Zweck der Unternehmung, –– die Umsatz- und Gewinnstruktur –– sowie die Zusammensetzung der Bilanz.

Keiner dieser Ansatzpunkte umschreibt für sich allein die Immobi- liengesellschaft. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt unmittelbar vor der Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung massgebend.

Unternehmen der Immobilienbranche, die ausschliesslich oder hauptsächlich Grundstückhandel betreiben und deren Zweck ein- zig oder hauptsächlich auf die Nutzbarmachung der Wertsteige- rung abzielt, ohne dass damit wertvermehrende Leistungen ver- bunden sind, erfüllen die Kriterien einer Immobiliengesellschaft. Generalunternehmen, die ihr Eigentum an Grund und Boden vor allem dazu benützen, den Werkvertrag zu sichern, stellen in der Regel keine reinen Immobiliengesellschaften dar.

Werden die Aktien einer Holdinggesellschaft veräussert, deren Tochtergesellschaften steuerlich als Immobiliengesellschaften qualifiziert werden, gilt dies als wirtschaftliche Handänderung an den Grundstücken der Tochtergesellschaften. Die Holdinggesell- schaft gilt in diesen Fällen auch als Immobiliengesellschaft. Han- delt es sich bei der Muttergesellschaft jedoch um eine Betriebs- gesellschaft, welche die Grundstücke der Tochtergesellschaft als Immobiliengesellschaft betrieblich nutzt, liegt keine wirtschaftli- che Handänderung vor.

Dient der Grundbesitz hauptsächlich als Grundlage eines Fabrik- ations-, Handels- oder sonstigen Geschäftsbetriebes, liegt in der Regel eine Betriebsgesellschaft und keine Immobiliengesell- schaft vor. Unternehmen der Immobilienbranche, die neben dem Handel noch andere Tätigkeiten, wie die Verwaltung fremder Lie- genschaften, Maklertätigkeiten, Erwerb von Grundstücken zwecks Renovation oder Überbauung mit anschliessendem Ver- kauf, Generalunternehmertätigkeiten usw. ausüben, gelten als Betriebsgesellschaften.

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In Ausnahmefällen wird bezüglich der Grundstücke auch bei einer Betriebsgesellschaft eine wirtschaftliche Handänderung ange- nommen. Dies beschränkt sich jedoch auf Fälle, bei denen die erwerbende Person der Beteiligungsrechte von Anfang an ent- schlossen ist, den bestehenden Betrieb früher oder später einzu- stellen, d. h. die erwerbende Person ist primär am Liegenschafts- besitz und nicht an der Weiterführung des Betriebs interessiert.

1.3 Veräusserung der Mehrheitsbeteiligung

an einer Immobiliengesellschaft Nur die Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung (mehr als 50 Prozent) an der Immobiliengesellschaft erfüllt die Voraus- setzungen einer wirtschaftlichen Handänderung. Der Veräusse- rung einer Mehrheitsbeteiligung werden gleichgestellt, –– die Veräusserung von Stimmrechtsaktien, mit denen die Stimmrechtsmehrheit an der Generalversammlung verbunden ist; –– die aufeinander abgestimmte Übertragung der Verfügungs- gewalt durch Veräusserung verschiedener Minderheits- beteiligungen, die zusammen eine Mehrheitsbeteiligung ergeben; –– die Veräusserung eines Minderheitsanteils, der ausschlies- slich mit einem Sondernutzungsrecht an einem Grund- stück (z. B. Stockwerkeigentumseinheit) verbunden ist.

Eine wirtschaftliche Handänderung liegt jeweils nur dann vor, wenn die Verfügungsgewalt über die Grundstücke der betreffenden Gesellschaft auf die erwerbenden Perso­nen übergeht.

1.4 Gewinnberechnung

1.4.1 Erwerbspreis / Erlös

Die folgende Berechnung des Beteiligungskaufs- bzw. -verkaufs- preises dient zur Ermittlung des grundstückgewinnsteuerlich massgebenden Erwerbspreises bzw. Erlöses des sich im Eigen- tum der Immobiliengesellschaft befindenden Grundbesitzes:

Erwerbspreis der Beteiligungsrechte (allenfalls umgerechnet auf 100 % des Grundkapitals) + Fremdkapital1 ./. nicht liegenschaftliche Werte1 = Total Erwerbspreis Grundbesitz

Verkaufspreis der Beteiligungsrechte

(allenfalls umgerechnet auf 100 % des Grundkapitals) + Fremdkapital2

./. nicht liegenschaftliche Werte2

= Total Erlös Grundbesitz

Ferner gilt es folgende Punkte zu beachten: –– Sind die Beteiligungsrechte unentgeltlich (Erbgang, Erbvorbezug oder Schenkung) erworben worden, so gilt der amtliche Wert des Grundstücks im Zeitpunkt des unent- geltlichen Erwerbs als massgebender Erwerbspreis. Die Anrechnung der (höheren) Anlagekosten der Rechts- vorgängerin oder des Rechtsvorgängers bleibt vorbehalten (Art. 140 Bst. a StG). –– Weder die Bilanzposition «nicht einbezahltes Aktienkapital» und dergleichen noch die Bilanzposition «Verlustvortrag» der Immobiliengesellschaft sind als nicht liegenschaftliche Werte auszuscheiden.

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1.4.2 Aufwendungen

Als Aufwendungen nach Art. 142 StG gelten die während der Be- sitzesdauer der Beteiligungsrechte in der Immobilien­gesellschaft verbuchten, d. h. auf dem Liegenschaftskonto aktivierten Ausla- gen und wertvermehrenden Aufwendungen sowie die mit dem Beteiligungskauf und -verkauf untrennbar verbundenen Auslagen der veräussernden Person.

1.4.3 Kongruente Verhältnisse

Kommt es während der Besitzesdauer von Beteiligungsrechten an einer Immobiliengesellschaft auf Stufe der Immobiliengesell- schaft zu Veränderungen im Immobilienportfolio (d. h. Zu- oder Abgänge von einzelnen Liegenschaften) müssen diese bei der Veräusserung der Beteiligungsrechte durch Herstellung kongru- enter Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei werden grund- sätzlich zwei Vorgänge unterschieden: –– Handelt es sich um Veräusserungen von Grund- stücken (Abgänge aus dem Liegenschaftsportfolio) durch die Immobiliengesellschaft sind diese über eine Erwerbs- ­preiskürzung (Kürzung des früheren Kaufpreises der Beteiligungen) zu berücksichtigen. –– Gleichermassen werden Grundstückserwerbungen (Zugänge zum Liegenschaftsportfolio) durch die Immo- ­biliengesellschaft nach dem Beteilungserwerb als Aufwen- dungen berücksichtigt (siehe Ziffer 1.4.2). Als Aufwendungen gelten dabei die in der Immobiliengesellschaft verbuchten Anlagekosten (d. h. der Buchwert im Zeitpunkt des Beteiligungs- verkaufs zuzüglich Abschreibungen abzüglich steuerlich unzulässiger Aufwertungen).

1.4.4 Rohgewinn

Die Differenz zwischen dem Erlös und den Anlagekosten ergibt den Rohgewinn. Wurde bloss ein Teil der Beteiligungsrechte veräussert, ist der Rohgewinn auf den veräusserten Anteil um- zurechnen.

1.4.5 Besitzesdauer

Der Besitzesdauerabzug nach Art. 144 StG berechnet sich nach der Eigentumsdauer des Beteiligungsbesitzes. Bei unentgeltli- chem Erwerb bleibt die Anrechnung der Besitzesdauer der Rechts- vorgängerin oder des Rechtsvorgängers vorbehalten (Art. 144 Abs. 2 StG).

Wurden mehrere Minderheitspakete erworben, bestimmt sich der Besitzesdauerabzug anteilsmässig nach den verschie­denen

Erwerbszeitpunkten.

Wurde das mit dem Beteiligungsverkauf veräusserte Grundstück

aber nach dem Beteiligungserwerb durch die Immobilienge- sellschaft erworben, so ist zur Berechnung des Besitzesdauerab- zuges der Grundbucheintrag des Grundstückerwerbes massge- bend.

1.4.6 Verlust

Ein Verlust aus einer wirtschaftlichen Handänderung ist dem Grundstücksverlust gleichgestellt. Der veräussernden Person stehen die Verrechnungsmöglichkeiten von Art. 143 Abs. 1 StG zu. Ein Grundstücksverlust aus wirtschaftlicher Handänderung kann jedoch nicht in der Immobiliengesellschaft zur Verrechnung gebracht werden. Ein Wechsel des Steuersubjektes ist diesbe- züglich nicht zulässig.

gemäss Bilanz der Immobiliengesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs. 2 gemäss Bilanz der Immobiliengesellschaft im Zeitpunkt des Verkaufs.

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Beispiel

Es wird ein gesamtes Aktienpaket (100-%-Beteiligung) an der Immobilien A AG zum Preis von CHF

1 700 000.– veräussert.

Das veräusserte Aktienpaket wurde vor 20 Jahren zum Preis von CHF 1 000 000.– erworben.

Hauptaktivum der Immobilien A AG ist im Zeitpunkt der Aktienveräusserung ein in der Gemeinde Bern gelegenes Grundstück. Anzumerken bleibt, dass seit der Aktienerwerbung keine Veränderungen im Liegenschaftsbesitz eingetreten sind. Bei der Berechnung des Rohgewinnes ist von folgenden Bilanzwerten der Immobilien A AG auszugehen:

Bilanz Immobilien A AG

Zeitpunkt Aktienverkauf

Aktiv in CHF Passiv in CHF

Zeitpunkt Aktienerwerb

Aktiv in CHF Passiv in CHF

Nicht liegenschaftliche Werte

50 000

10 000

Immobilien (keine Abschreibungen)

600 000

500 000

Fremdkapital

350 000

290 000

Aktienkapital

200 000

200 000

Reserven

75 000

15 000

Gewinnvortrag

650 000

25 000

650 000

510 000

5 000

510 000

Beurteilung

Aktienverkaufs- und Aktienerwerbspreis der veräussernden Person müssen entsprechend auf den grundstückgewinnsteuerlich

massgebenden Wert des Grundstücks umgerechnet werden.

Gewinnberechnung

Erlös Aktienverkauf

1 700 000

Umrechnung gemäss Bilanz AG (beim Verkauf)

+ Fremdkapital

350 000

./. Nicht liegenschaftliche Werte

– 50 000

= Erlös Grundstück Bern

2 000 000

2 000 000

Anlagekosten

Erwerbspreis Aktien

1 000 000

Umrechnung gemäss Bilanz AG (beim Erwerb)

+ Fremdkapital

290 000

./. Nicht liegenschaftliche Werte

– 10 000

= Erwerbspreis Grundstück Bern

1 280 000 1 280 000

Wertvermehrende Aufwendungen (Differenz Buchwert Erwerb zu Buchwert Verkauf) Total Anlagekosten Grundstück Rohgewinn Grundstück Bern Besitzesdauerabzug (ab Aktienerwerb bis zum Aktienverkauf)

1.5 Weiterveräusserung

durch die Immobiliengesellschaft Bei einem zivilrechtlichen Verkauf des Grundstücks durch die

Immobiliengesellschaft gehören deren Erwerbspreis, deren Auf- wendungen sowie die anlässlich der wirtschaftlichen Handän- derung besteuerten Rohgewinne zu den Anlagekosten (Art. 142 Abs. 2 Bst. g StG).

Die Anrechnung des bei der wirtschaftlichen Handänderung be- steuerten Rohgewinnes findet nur auf die Kantonssteuer, nicht aber auf die direkte Bundessteuer Anwendung. Eine erfolgsneu- trale Aufwertung bzw. Offenlegung des besteuer­ten Rohgewin- nes ist damit nur in der Steuerbilanz der Kantonssteuer möglich.

Mit der Besteuerung einer wirtschaftlichen Handänderung wird die Besitzesdauer in der Immobiliengesellschaft nicht unterbro- chen. Der Besitzesdauerabzug berechnet sich nach der zivilrecht- lichen Eigentumsdauer der Immobiliengesellschaft.

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100 000

1 380 000 –1 380 000 620 000

2 Entgeltliche Übertragung

eines Kaufsrechtes an einem Grundstück

Der Gesetzgeber zählt u.a. nebst der Veräusserung einer Mehr- heitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft die entgeltliche Übertragung eines Kaufsrechtes an einem Grundstück zu den wirtschaftlichen Handänderungen (Art. 130 Abs. 2 Bst. a StG). Es handelt sich dabei in der Regel um sog. Kettengeschäfte.

Von einem sog. Kettengeschäft ist gemäss bernischer Praxis die Rede, wenn die Verfügungsmacht über ein Grundstück ohne Grundbucheintrag von einer Person mit zivilrechtlichem Eigen- tum am Grundstück vorerst auf eine bloss wirtschaftlich berech- tigte Person übergeht. Die wirtschaftliche Verfügungsgewalt wird sodann im Rahmen vertraglicher Berechtigungen, verbunden mit zwei- oder mehrfacher Weiterübertragung der Verfügungsgewalt bis zum endgülti­gen Eigentumswechsel mit Grundbucheintrag weiter ge­geben.

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In der Regel wird die wirtschaftliche Verfügungsgewalt in Form von Kauf- oder Kaufsrechtsverträgen mit Substitutions- klausel übertragen. Einer Drittperson wird somit das Recht ein- geräumt, in den entsprechenden Vertrag einzutreten, wobei es ihr regelmässig offen steht, das Grundstück von der zivilrechtlich veräussernden Person tatsächlich zu erwerben oder eine weitere Person in den Kauf- oder Kaufsrechtsvertrag mit Substitutions- klausel eintreten zu lassen.

Bei letzteren Geschäften werden im Rahmen vertraglicher Berech- tigungen, verbunden mit mehrmaliger, kurzfristigen Weiterüber- tragungen der Rechtsstellung, eine ganze «Kette» von berechtigten Personen bis zum Eigentumswechsel dazwischen geschaltet. Neben dem zivilrechtlichen Eigentumswechsel am Ende der Kette stellen die vorangehenden entgeltlichen Übertragungen des Kaufsrechts, aber auch ein Verzicht auf die Ausübung eines Kaufsrechtes gegen Entgelt, wirtschaftliche Veräusserungen dar.

Eine Besteuerung erfolgt selbst dann, wenn ein Kaufsrecht im Grundbuch nicht eingetragen ist. Als Zeitpunkt der Gewinnreali- sierung gilt der rechtskräftige Vertragsabschluss.

Steuerverwaltung des Kantons Bern Grundstückgewinnsteuer Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 18 oder +41 31 633 60 01 gg.sv@be.ch, www.taxme.ch

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