17.06.2026 2026.GSI.416 BLG: Gesuch um Leistungsgutsprache
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
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Referenz: 2026.GSI.416 /vb
Beschwerdeentscheid vom 17. Juni 2026
in der Beschwerdesache
A. Beschwerdeführer
vertreten durch Beistand B..
gegen
Amt für Integration und Soziales des Kantons Bern, Rathausplatz 1, Postfach, 3000 Bem 8 Vorinstanz
betreffend Gesuch um Leistungsgutsprache nach BLG
(Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2026)
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Sachverhalt
1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) stellte am 12. März 2024 beim Amt für Integration und Soziales (AIS; nachfolgend: Vorinstanz) das Gesuch um Zulassung zum Bedarfsermittlungsverfahren. Dieses wurde am 13. März 2024 gutgeheissen.i
2. Am 18. März 2024 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz das Gesuch um Leistungsgutsprache ein.2
3. Mit Verfügung vom 5. Februar 2026 entschied die Vorinstanz das Folgende:
1. Das Gesuch von A. __ vom 18. März 2024 um Leistungsgutsprache nach BLG wird im Umfang von 161.85 gewichteten Leistungsstunden pro Monat (Bedarfsstufe 20) gutgeheissen.
2. Für nicht bezogene Leistungen im Wohnheim (bei geplanten Abwesenheiten) steht der gesuchstellenden Person pro ganzen Abwesenheitstag ein maximales Kontingent von 7.96 Leistungsstunden zur
Verfügung, die von Assistenzpersonen und/oder Assistenzdienstleistenden erbracht werden können.
3. Das AIS finanziert höchstens 2.65 durch Angehörige der gesuchstellenden Person erbrachte Leistungsstunden pro ganzen Abwesenheitstag im Wohnheim.
4. Die Leistungsgutsprache gilt ab dem 1. Januar 2026.
5. Es werden keine Gebühren erhoben.
4. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2026 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin stellt er folgende Anträge:
1. Im Lebensbereich Gesundheit und Wohlbefinden müsse ihm für die Betreuung qualifiziertes Personal im Bereich A und B, d.h. primär A, zur Verfügung stehen.
2. In den Lebensbereichen Wohnen und Arbeit werde eine Steigerung der Betreuung zu A- und B-Leistungen beantragt.
5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI Ieitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.
1 Angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2026 (Beschwerdebeilage; Vorakten, pag. 546 ff.) 2 Angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2026 (Beschwerdebeilage; Vorakten, pag. 546 ff.) 3 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Generalsekretariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI)
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6. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. März 2026 Folgendes:
1. Im Lebensbereich Gesundheit und Wohlbefinden seien die im IHP beantragten Leistungsstunden von
13h vollumfänglich als B-Leistungen zu sprechen.
2. Aufgrund dieser Anpassung sei die Leistungsgutsprache auf insgesamt 175.54 gewichtete Leistungsstunden pro Monat (Bedarfsstufe 20) anzupassen.
3. Der Antrag auf Anpassung der Leistungskategorien in den Lebensbereichen Wohnen sowie Arbeit und
Bildungsaufgaben sei abzuweisen.
7. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Mai 2026 forderte die Rechtsabteilung der GSI den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, ob er für die Lebensbereiche Gesundheit und Wohlbefinden, Wohnen sowie Arbeite- und Bildungsaufgaben die Leistungskategorie A oder B beantrage, da dies aus der Beschwerde nicht klar zu entnehmen sei.
8. Mit Eingabe vom 29. Mai 2026 teilt der Beschwerdeführer mit, dass er für den Lebensbereich Gesundheit und Wohlbefinden die Leistungskategorie A und für den Lebensbereich Arbeits- und Bildungsaufgaben die Leistungskategorie A beantrage.
Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden En/vägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Sachurteilsvoraussetzungen
1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2026. Diese Verfügung ist gemäss Art. 58 BLG4 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG5 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 26. Februar 2026 zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).
1.3 Der Beistand des Beschwerdeführers ist zur Vertretung befugt.^
4 Gesetz vom 13. Juni 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG; BSG 860.3) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Ven/vaitungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Ernennungsurkunde KESB C.__ vom 7. Mai 2018 (Vorakten, pag. 4)
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1.4 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Emiessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu.
2. Streitgegenstand
2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Um den Streitgegenstand zu bestimmen, ist vom Anfechtungsobjekt auszugehen, das den Rahmen des Streitgegentands vorgibt. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand in ihren Rechtsmitteleingaben. Wird eine Verfügung oder ein Entscheid insgesamt angefochten, sind Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand deckungsgleich. Der Streitgegenstand kann sich im Verlauf des Verfahrens nicht en/veitem oder inhaltlich verändern. Hingegen können ihn die Parteien einschränken bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren. Ausserhalb des Anfechtungsobjekts liegende Rügen sind unbeachtlich.7
2.2 Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2026. Darin hiess die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Leistungsgutsprache im Umfang von 161.85 gewichteten Leistungsstunden pro Monat (Bedarfsstufe 20) gut. Die Vorinstanz folgte dabei den Empfehlungen der Bedarfsprüfungsstelle (BPS) und damit auch den Kürzungen der BPS, insbesondere derjenigen im Lebensbereich Gesundheit und Wohlbefinden (Kürzung von 13h B-Leistungen auf 11h 50 Min. C-Leistungen), derjenigen im Lebensbereich Wohnen (Kürzung von 15h B-Leistungen auf 14h C-Leistungen) sowie im Lebensbereich Arbeit und Bildungsaufgaben (Kürzung von 18h 30 Min. C-Leistungen auf 16h 30 Min. C-Leistungen).8 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde für die Lebensbereiche Gesundheit und Wohlbefinden, Wohnen sowie Arbeit und Bildungsaufgaben jeweils die Leistungskategorie A (nachfolgend: A-Leistungen).9 Er stellt demgegenüber keinen Antrag, wonach die in diesen Lebensbereichen gesprochenen Leistungsstunden zu erhöhen seien. Streitgegenstand und im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist somit einzig die Leistungskategorie in den Lebensbereichen Gesundheit und Wohlbefinden, Wohnen sowie Arbeit und Bildungsaufgaben, nicht aber auch die Leistungsstunden.
7 Vgl. zum Ganzen: Ruth Herzog, in: Kommentar zum bemischen VRPG, 2. Auflage 2020 (nachfolgend: VRPG-Kommentar), Art. 72 N. 12 ff. sowie Michel Daum, VRPG-Kommentar, Art. 20a N. 5 ff. 8 Angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2026, Ziff. 2.2 f. (Beschwerdebeilage; Vorakten, pag. 546 ff.) 9 Beschwerde vom 26. Februar 2026; Eingabe vom 29. Mai 2026
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2.3 Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevemehmlassung, es seien dem Beschwerdeführer im Lebensbereich Gesundheit und Wohlbefinden 13 Stunden an B-Leistungen (anstelle von 11h 50 Min. an C-Leistungen) zu sprechen.io Dieses Rechtsbegehren liegt ausserhalb des Streitgegenstands. Die Leistungsständen im Lebensbereich Gesundheit und Wohlbefinden sind vorliegend nicht angefochten, sondern nur die Leistungskategorie. Der Antrag der Vorinstanz im Lebensbereich Arbeit und Wohnen ist damit ausschliesslich in Bezug auf die beantragte Leistungskategorie zu berücksichtigen, wonach B-Leistungen zu sprechen.
3. Rechtliches
3.1 Mit dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen BLG wird der Zugang und die Finanzierung von Leistungsangeboten für Menschen mit Behindenjngen neu geregelt (Art. 1 Abs. 1 BLG). Wurden bisher die Leistungserbringer direkt vom Kanton abgegolten, werden die Leistungen neu direkt an die Menschen mit Behinderungen ausbezahlt. Dieser Paradigmenwechsel von der Objekt- zur Subjektfinanzierung soll den Menschen mit Behinderungen ein möglichst eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben sowie die gesellschaftliche Teilhabe ennöglichen und richtet sich nach dem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b BLG).
32 Die Leistungsangebote gemäss BLG umfassen personale, nicht-personale Leistungen und ergänzende Leistungsangebote (Art. 6 Abs. 1 BLG). Personale Leistungen sind die gestützt auf den individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf erbrachten Leistungen, insbesondere die Betreuung, Begleitung, Beratung, Unterstützung bei der sozialen Teilhabe und der beruflichen Integration oder bei der Planung, Organisation und Abrechnung der personalen Leistungen (Art. 7 Abs. 1 BLG). Um sicherstellen zu können, dass Menschen mit Behinderungen ihrem individuellen behinderungsbedingten Unterstützungsbedarf gemäss fachgerecht betreut werden, werden die zu erbringenden Leistungen in die drei Kategorien, A-, B- und C-Leistungen unterteilt. Die Komplexität der zu erbringenden Leistungen unterscheidet sich und darauf basierend sind auch die Anforderungen an die Ausbildungen unterschiedlich für Personen, die A-, B- oder C-Leistungen erbringen." A-Leistungen befähigen Menschen mit Behinderungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Alltagsbewältigung (Art. 4 Abs. 1 BLVi2). Sie können von Angehörigen sowie von Personen erbracht werden, die grundsätzlich eine einschlägige Ausbildung auf Tertiärstufe abgeschlossen haben (Art. 41 Abs. 1 BLV). B-Leistungen kompensieren komplexe Handlungen, die Menschen mit Behinderungen nicht eigenständig durchführen können (Art. 4 Abs. 2 BLV). Sie können nur von Angehörigen oder Personen erbracht werden, die grundsätzlich eine einschlägige Ausbildung auf Sekundarstufe II abgeschlossen
10 Beschwerdevemehmlassung vom 25. März 2026 11 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen vom 22. November 2023, Art. 4 S. 9 12 Verordnung vom 22. November 2023 über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV; BSG 860.31)
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haben (Art. 41 Abs. 2 BLV). C-Leistungen indessen kompensieren einfache Handlungen, die Menschen mit Behinderungen nicht eigenständig durchführen können (Art. 4 Abs. 2 BLV). Sie können ohne einschlägige Ausbildung erbracht werden (Art. 41 Abs. 3 BLV).
3.3 Die durch die individuelle Bedarfsermittlung erhobenen Leistungsstunden werden bereinigt und gewichtet (Art. 5 Abs. 1 BLV). Bei der Gewichtung werden die den verschiedenen Qualifikationen zugeordneten Leistungsstunden anhand von Referenzwerten auf einen einheitlichen Ansatz umgerechnet (Art. 5 Abs. 3 BLV). Die so ermittelten Stunden werden als bereinigte und gewichtete Leistungsstunden bezeichnet (Art. 5 Abs. 4 BLV) und einer Bedarfsstufe nach Anhang 1 (Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnfonnen einschliesslich integrierter Tagesstätte) und Anhang 2 (Tagesstätte) der BLV zugeordnet (Art. 29 BLV). Jede Bedarfsstufe deckt eine bestimmte Anzahl an Leistungsstunden ab, welche dann zu einem pauschalen Betrag entschädigt werden.i3
3.4 Die Leistungsgutsprache wird grundsätzlich auf 160 bereinigte und gewichtete Leistungsstunden pro Monat begrenzt (Art. 31 BLV). Ergibt die individuelle Bedarfsermittlung einen höheren Unterstützungsbedarf und entspricht dieser der Empfehlung der BPS, prüft das AIS anhand eines standardisierten Verfahrens, ob ausnahmsweise eine Überschreitung des in Art. 31 BLV festgelegten maximalen Leistungsbezugs verfügt wird (Art. 32 BLV). Im Rahmen dieser Prüfung werden die Ergebnisse des IHR (Massnahmen und zeitliche Aufwände) von zwei Fachpersonen des AIS (interne Fachstelle Intensivbetreuung) mit folgenden Kategorien überprüft: (1) zwingend zu erbringende Massnahmen (Fokus Notwendigkeit), (2) nicht zwingend zu erbringende Massnahmen (Fokus Stärke/Intensität von A-Leistungen), (3) nicht zwingend zu erbringende Massnahmen (Fokus Frequenz und zeitlicher Aufwand). Die gesamte Prüfung der Überschreitung des maximalen Leistungsbezugs wird von den beiden Fachpersonen vollständig dokumentiert, damit das Resultat von anderen Personen nachvollzogen, beurteilt oder durch Wiederholung der inhaltlichen Bearbeitung des IHP nachgeprüft werden kann. Die Einzelfallprüfung ist dann abgeschlossen, wenn beide Fachpersonen allfällige Differenzen ausgeräumt haben und übereinstimmend zum gleichen Ergebnis gelangt sind.14
4. Rechtsanwendung von Amtes wegen
4.1 Die Behörden wenden das Recht von Amtes wegen an (Art. 20a Abs. 1 VRPG). Die Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet, dass die Behörde von sich aus die Rechtsnormen heranzuziehen hat, die sie als die massgebenden betrachtet.15 Die Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt
13 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen vom 22. November 2023, Ziff. 5.1.2 S. 30 14 Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion an den Regierungsrat zur Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen vom 22. November 2023, Art. 32 S. 23 f. 15 Michel Daum, VRPG-Kommentar, Art. 20a N. 2
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innerhalb des Verfahrens- bzw. Streitgegentands. In Verwaltungsverfahren bezieht sich der Gegenstand auf den gesamten zu regelnden Sachverhalt.16
4.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Leistungsgutsprache in der angefochtenen Verfügung vom 5. Februar 2026 im Umfang von 161.85 gewichteten Leistungsstunden (Bedarfsstufe 20) gutgeheissen.i7 Sie hat damit die massgebenden Rechtsnormen nicht von Amtes wegen angewendet. Zum einen hat die Vorinstanz die 161.85 gewichteten Leistungsstunden der Bedarfsstufe 20 zugeordnet. Die Bedarfsstufen für personale Leistungen in Wohnheimen sind in Anhang 1 der BLV geregelt (vgl. Art. 29 BLV). Demnach werden Menschen mit Behinderungen, die in einem Wohnheim leben, dann der Bedarfsstufe 20 zugeordnet, wenn die bereinigten und gewichteten Leistungsstunden zwischen 148 und 160 Leistungsstunden pro Monat betragen. Dies ist beim Beschwerdeführer mit monatlich 161.85 bereinigten und gewichteten Leistungsstunden nicht der Fall. Eine Bedarfsstufe für mehr als 160 bereinigte und gewichtete Leistungsstunden pro Monat existiert nicht.18 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer insofern unter Missachtung von Art. 29 BLV der Bedarfsstufe 20 zugeordnet. Zum anderen überschreitet der Beschwerdeführer mit den von der BPS empfohlenen und von der Vorinstanz verfügten 161.85 bereinigten und gewichteten Leistungsstunden den maximalen Leistungsbezug von 160 bereinigten und gewichteten Leistungsstunden pro Monat (Art. 31 BLV). Bei einer solchen Überschreitung des maximalen Leistungsbezugs hat die Vorinstanz anhand eines standardisierten und im Vortrag zur BLV näher beschriebenen Vorgehens zu prüfen, ob ausnahmsweise eine Überschreitung des in Art. 31 BLV festgelegten maximalen Leistungsbezugs verfügt werden kann (Art. 32 BLV). Diese Prüfung wird durch zwei Fachpersonen der Vorinstanz, konkret der internen Fachstelle für Intensivbetreuung, durchgeführt (vgl. En^ägung 3.4). Aus den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz keine solche Prüfung nach Art. 32 BLV durchgeführt hat. Andernfalls wären in den Vorakten die Prüfberichte bzw. Dokumentationen der beiden Fachpersonen der internen Fachstelle für Intensivbetreuung enthalten und aus diesen würden allfällige Differenzen der Fachpersonen und die Prüfergebnisse hervorgehen. Zudem ginge es aus der angefochtenen Verfügung hervor, wenn eine Prüfung nach Art. 32 BLV tatsächlich stattgefunden hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch wenn allenfalls damit argumentiert werden könnte, dass die von der BPS empfohlenen und von
der Vorinstanz verfügten 161.85 bereinigten und gewichteten Leistungsstunden nur minimal den maximalen Leistungsbezug von 160 bereinigten und gewichteten Leistungsstunden überschreiten, gilt zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beschwerdevemehmlassung vom 25. März 2026 den Antrag gestellt hat, das Gesuch des Beschwerdeführers um Leistungsgutsprache sei im Umfang von 175.54 gewichteten Leistungsstunden pro Monat (Bedarfsstufe 20) gutzuheissen.i9 Bei 175.54 bereinigten und gewichteten Leistungsstunden kann keinesfalls mehr mit einer nur minimalen Überschreitung des maximalen Leistungsbezugs argumentiert werden. Zudem verdeutlicht die Vor-
16 Michel Daum, VRPG-Kommentar, Art. 20a N. 4 17 Angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2026, Dispositiv-Ziff. 1 (Beschwerdebeilage; Vorakten, pag. 546 ff.) 18 Vgl. Anhang 1 der BLV; Art. 31 BLV 19 Beschwerdevemehmlassung vom 25. März 2026
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instanz mit diesem Antrag, dass sie sich der Überschreitung des maximalen Leistungsbezugs im vorliegenden Fall entweder nicht bewusst war bzw. nach wie vor nicht ist oder aber, dass sie sich dessen zwar durchaus bewusst ist, Art. 32 BLV aber die Anwendung versagt.
4.3 Insgesamt bleibt festzustellen, dass die Vorinstanz das Recht nicht von Amtes wegen angewendet hat. Konkret hat sie Art. 32 BLV nicht anwendet, obwohl die individuelle Bedarfsermittlung und die Prüfung bzw. Empfehlung der BPS ergeben hat, dass der Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers den maximalen Leistungsbezug von 160 bereinigten und gewichteten Leistungsstunden pro Monat überschreitet.
4.4 Kann auf die Beschwerde eingetreten werden, so entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Es müssen besondere Gründe für einen Rückweisungsentscheid sprechen, welche die prozessökonomischen Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen, damit die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitgegenständliche Rechtsverhältnis aufgerufen wird. Mangelnde Entscheidreife in der Angelegenheit kann einen solchen Gnjnd abgeben, sofern die Beschwerdebehörde selber allzu umfangreiche Beweismassnahmen durchführen müsste. Die Rückweisung rechtfertigt sich des Weiteren, wenn auf besondere Fachkenntnisse oder Kenntnisse persönlicher Verhältnisse abzustellen ist, welche die Beschwerdeinstanz nicht im gleichen Umfang verfügbar machen kann wie die Vorinstanz. Die Rückweisung steht namentlich auch dann im Vordergrund, wenn ein beträchtlicher Entscheidungsspielraum besteht, den die Beschwerdeinstanz nicht als erste Behörde ausfüllen sollte.20 Die Vorinstanz hat, wie bereits erwähnt, keine Prüfung nach Art. 32 BLV vorgenommen und damit das Recht nicht von Amtes wegen angewendet. Bei einer Überschreitung des maximalen Leistungsbezugs ist eine solche zweite Prüfung zwingend notwendig. Die Vorinstanz hat eine solche Prüfung nachzuholen, da der Beschwerdeführer den maximalen Leistungsbezug von 160 bereinigten und gewichteten Leistungsstunden und damit auch die Bedarfsstufe 20 gemäss Anhang 1 der BLV offensichtlich überschreitet. Die Vorinstanz hat den individuellen Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers nach vorgenommener Prüfung nach Art. 32 BLV neu zu beurteilen und eine neue Leistungsgutsprache auszustellen. Aufgnjnd der besonderen Fachkenntnisse, die für die Prüfung bei Überschreitung des maximalen Leistungsbezugs nach Art. 32 BLV notwendig sind, rechtfertigt sich vorliegend die Rückweisung an die Vorinstanz. Zudem ginge dem Beschwerdeführer andernfalls auch eine Beschwerdeinstanz verloren, würde die Beschwerdeinstanz als erste Instanz eine solche Prüfung nach Art. 32 BLV vornehmen. Vor diesem Hintergnjnd erübrigt sich vorliegend eine Prüfung durch die Beschwerdeinstanz, ob dem Beschwerdeführer in den Lebensberiechen Gesundheit und Wohlbefinden, Wohnen sowie Arbeit und Bildungsaufgaben antragsgemäss die Leistungskategorie A zu sprechen ist.
20 Ruth Herzog, VRPG-Kommentar, Art. 72 N. 8
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5. Ergebnis
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Recht nicht von Amtes wegen angewendet hat. Sie hat keine Prüfung nach Art. 32 BLV vorgenommen, obwohl die individuelle Bedarfsermittlung und die Prüfung bzw. Empfehlung der BPS ergeben hat, dass der individuelle Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers den maximalen Leistungsbezug von 160 bereinigten und gewichteten Leistungsstunden pro Monat überschreitet. Die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2026 ist folglich aufzuheben und die Angelegenheit ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks Rechtsanwendung von Amtes wegen respektive zur Prüfung nach Art. 32 BLV im Sinne der Erwägungen und anschliessender Neubeurteilung. Die Beschwerde vom 26. Februar 2026 ist somit gutzuheissen.
6. Kosten
6.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4'000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV^i). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Ausgangsgemäss wären die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Vorinstanz aufzuerlegen.22 Nachdem der Vorinstanz als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, ist auf deren Erhebung zu verzichten (Art. 108 Abs. 1 VPRG).
6.2 Parteikosten sind keine angefallen und demzufolge keine zu sprechen (Art. 104 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG).
21 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsven/valtung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 22 Vgl. Ruth Herzog, VRPG-Kommentar, Art. 108 N. 6
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Dispositiv
III. Entscheid
1. Die Beschwerde vom 26. Februar 2026 wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 5. Februar 2026 wird aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zwecks Rechtsanwendung von Amtes wegen respektive zur Prüfung nach Art. 32 BLV im Sinne der En/vägungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Verfahrenskosten werden keine erhoben.
4. Parteikosten werden keine gesprochen.