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Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft
Vom 28.09.2017 (Stand 01.01.2023)
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 81 Abs. 1 Bst. a der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841,
beschliesst:2
1 Regierungsrat
1.1 Zusammensetzung, Aufgaben
Art. 1 Zusammensetzung
Der Regierungsrat besteht aus 5 Mitgliedern.
Jedes Regierungsmitglied ist Vorsteherin oder Vorsteher einer Direktion der kantonalen Verwaltung und untersteht als solche oder solcher dem Regierungsrat als Gesamtbehörde.
Art. 2 Aufgaben des Regierungsrats
Die Aufgaben des Regierungsrats richten sich nach der Kantonsverfassung, insbesondere den §§ 73 ff., sowie nach der Gesetzgebung.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben räumt der Regierungsrat der Planung, Koordination und Steuerung des staatlichen Handelns den Vorrang ein.
Der Regierungsrat übt die ständige und systematische Aufsicht über die kantonale Verwaltung aus. Er regelt das Verfahren zur Durchführung von Administrativuntersuchungen.
Art. 3 Aufgaben der Direktionsvorsteherinnen und Direktionsvorsteher
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher nimmt die Amtspflichten wahr, indem sie oder er insbesondere:
Aufgaben und Ziele der Direktion und ihrer Dienststellen periodisch festlegt sowie mittel- und langfristige Programme aufstellt;
die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Entscheide und organisatorischen Massnahmen trifft;
die Organisation und die Programme periodisch überprüft und bei Abweichungen die notwendigen Korrekturen vornimmt;
den Vollzug sämtlicher Rechtserlasse gewährleistet und, wenn nötig, Erlassänderungen vorschlägt;
den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge in der Direktion unterrichtet und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vorbereitet;
die Tätigkeiten der Dienststellen koordiniert und steuert;
für eine effiziente und effektive Verwendung der Ressourcen und die Einhaltung der Planvorgaben in der Direktion und ihren Dienststellen sorgt.
1.2 Organisation
Art. 4 Zuteilung der Direktionen, Stellvertretung
Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Leitung einer Direktion zu.
Er bezeichnet für jede Direktion eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
Die Zuteilung erfolgt:
zu Beginn jeder Amtsperiode;
nach Ersatzwahlen; oder
wenn besondere Umstände es rechtfertigen.
Art. 5 Regierungspräsidium
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit des Regierungsrats und vertritt ihn nach aussen.
Sie oder er sorgt für:
die koordinierte, sach- und zeitgerechte Abwicklung der Regierungsgeschäfte;
die Vorbereitung der Verhandlungen des Regierungsrats;
die Koordination mit dem Landrat;
die Information nach innen und aussen.
Ist die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident an der Amtsführung verhindert, übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Stellvertretung. Ist auch sie oder er verhindert, nimmt das amtsälteste verfügbare Regierungsmitglied die präsidialen Aufgaben wahr.
1.3 Geschäftsführung
Art. 6 Regierungssitzungen
Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er tagt in der Regel einmal pro Woche.
Die Regierungssitzungen sind nicht öffentlich.
Sie werden im Auftrag der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsidenten einberufen.
Wenigstens 2 Mitglieder des Regierungsrats können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
Art. 7 Vorsitz, Teilnahme
Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Sitzungen des Regierungsrats.
An den Regierungssitzungen nehmen die Mitglieder des Regierungsrats teil sowie die Landschreiber/-innen, die das Protokoll führen und beratende Funktion haben.
Der Regierungsrat kann zu seiner Information verwaltungsinterne oder -externe Sachverständige beiziehen.
Art. 8 Beschlussfassung
Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
Die Beschlüsse des Regierungsrats werden protokolliert.
Art. 9 Zirkulationsbeschlüsse, Präsidialbeschlüsse
In dringenden Fällen kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident anordnen, dass ein Beschluss im Zirkulationsverfahren gefasst wird.
Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens 3 Regierungsmitgliedern.
Ist das Zirkulationsverfahren aus zeitlichen Gründen nicht durchführbar und erträgt ein Geschäft keinen Aufschub, kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident an Stelle der Gesamtbehörde einen Präsidialbeschluss fassen.
Präsidialbeschlüsse sind dem Regierungsrat nachträglich ohne Verzug zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 10 Veröffentlichung der Beschlüsse
Verordnungen, wichtige Beschlüsse und Wahlen, die der Regierungsrat vornimmt, sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
…
Art. 11 Geschäftsordnung
Der Regierungsrat erlässt die weiteren Organisations- und Verfahrensbestimmungen in der Geschäftsordnung.
Art. 12 Inkrafttreten der Erlasse
Legt der Landrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht im Erlass selbst fest, so wird er vom Regierungsrat bestimmt.
2 Stabsstellen des Regierungsrats
2.1 Landeskanzlei
Art. 13 Stellung, Aufsicht, Leitung
Die Landeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrats und des Landrats (§ 79 Abs. 3 Kantonsverfassung3).
Die Aufsicht über die Landeskanzlei übt ein durch die Geschäftsleitung des Landrats auf Antrag des Regierungsrats für die Dauer einer Legislaturperiode bezeichnetes Regierungsmitglied aus.
Die Landeskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber geleitet (§ 79 Abs. 3 Kantonsverfassung4).
Die Stellvertretung nimmt die 2. Landschreiberin oder der 2. Landschreiber wahr; sie oder er wird vom Regierungsrat angestellt.
Art. 14 Aufgaben
Regierungsrat und Landrat legen für ihre Bereiche die Aufgaben der Landeskanzlei fest.
Der Landeskanzlei obliegen insbesondere:
die Besorgung der Stabs- und Verwaltungsaufgaben des Regierungsrats und des Landrats sowie ihrer Delegationen;
die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;
die Veröffentlichung der Rechtserlasse;
die Herausgabe der Gesetzessammlung und des Amtsblatts;
die Information nach innen und aussen.
Die Landeskanzlei nimmt alle an den Landrat oder den Regierungsrat gerichteten Eingaben in Empfang und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter.
Art. 15 Dienstordnung
Die Landschreiberin oder der Landschreiber erlässt eine Dienstordnung der Landeskanzlei. Diese bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Der Regierungsrat bezeichnet die Mitarbeitenden der Landeskanzlei, die zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt sind.
2.2 Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat
Art. 16 Stellung, Aufgaben
Der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat ist die Stabsstelle des Regierungsrats und des Landrats in rechtlichen Belangen.
Regierungsrat und Landrat legen für ihre Bereiche die Aufgaben fest.
3 Kantonale Verwaltung
3.1 Grundlagen
Art. 17 Grundsätze der Verwaltungsorganisation
Der Regierungsrat:
sorgt für eine zweckmässige Verwaltungsorganisation mit effizienten Abläufen und fördert die Leistungs- und Erneuerungsfähigkeit der Verwaltung;
beachtet die Grundsätze zeitgemässer Verwaltungsführung und insbesondere den Grundsatz der Übereinstimmung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung;
koordiniert und steuert die Verwaltungstätigkeit der Direktionen und passt die Organisation der Verwaltung veränderten Verhältnissen an.
Art. 18 Grundsätze des Verwaltungshandelns
Die kantonale Verwaltung:
handelt nach Verfassung und Gesetz und beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Bürgernähe und der Nachhaltigkeit;
richtet ihr Handeln an den Zielen und Prioritäten des Regierungsrats aus;
verfolgt laufend wichtige Entwicklungen, prüft frühzeitig den Handlungsbedarf, schlägt dem Regierungsrat zweckmässige Ziele, Mittel und Massnahmen vor und erarbeitet entsprechende Umsetzungsmöglichkeiten.
Art. 19 Führung von Informations- und Dokumentationssystemen
Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Überwachung ihres Geschäftsverkehrs und ihrer Geschäfte sowie zu deren Kommunikation führt jede Behörde der kantonalen Verwaltung nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung ein Informations- und Dokumentationssystem.
Dieses System darf besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Geschäftsverkehr oder aus der Art des Geschäfts ergeben.
Die betreffende Behörde der kantonalen Verwaltung darf Personendaten nur speichern, wenn sie dazu dienen:
ihre Geschäfte zu bearbeiten;
die Arbeitsabläufe zu organisieren;
festzustellen, ob sie Daten über eine bestimmte Person bearbeitet;
den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.
Zugang zu den Personendaten haben alle Stellen der kantonalen Verwaltung, soweit die Voraussetzungen von § 9 des Informations- und Datenschutzgesetzes5 erfüllt sind.
3.2 Die Direktionen
Art. 20 Bezeichnung, Zuweisung der Aufgabenbereiche
Der Regierungsrat bezeichnet die Direktionen und weist ihnen die Aufgabenbereiche zu.
Bei der Aufgabenzuweisung beachtet er insbesondere folgende Aspekte:
Zusammenhang der Aufgaben;
effiziente Aufgabenerfüllung und ausgewogene Verteilung der Arbeitslast;
sachliche und politische Ausgewogenheit unter den Direktionen.
Der Regierungsrat entscheidet endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen den Direktionen.
Der Regierungsrat kann Befugnisse der Direktionen an ihre Dienststellen übertragen.
Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuweisung von Verwaltungsaufgaben an kantonale Anstalten und Betriebe oder an Private.
Art. 21 Organisatorische Gliederung, Zuständigkeiten
Der Regierungsrat legt die Organisation der Direktionen in den Grundzügen fest.
Die Direktionen wirken bei der Vorbereitung der Regierungsgeschäfte mit und erfüllen die ihnen per Gesetz, Dekret, Verordnung oder Regierungsratsbeschluss zugewiesenen Aufgaben.
Sie führen und beaufsichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten.
Art. 22 Zusammenarbeit
Die Direktionen und die weiteren Verwaltungseinheiten sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Mitglieder von Kommissionen legen ihre Interessenbindungen vor der Wahl durch den Regierungsrat offen; wer sich weigert, ist nicht wählbar. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
3.3 Andere Träger öffentlicher Aufgaben
Art. 23 Übertragung öffentlicher Aufgaben
Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben kann Dritten übertragen werden, wenn die Aufgabe ausserhalb der kantonalen Verwaltung wirksamer und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.
Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe erfordert eine gesetzliche Grundlage sowie insbesondere die Sicherstellung:
der Aufsicht;
des Rechtsschutzes;
des Amtsgeheimnisses;
des Datenschutzes.
4 Vollzug des Gesetzes
Art. 24 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, insbesondere über:
die Geschäftsordnung des Regierungsrats;
die Bezeichnung der Direktionen und ihrer Aufgabenbereiche;
die organisatorische Gliederung der Direktionen samt Bezeichnung der Dienststellen;
die Durchführung von Administrativuntersuchungen.
Anhänge
GS 2017.083