142.111

Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Finanz- und Kirchendirektion

Vom 01.02.2018 (Stand 01.02.2025)

Der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 48 Abs. 1 der Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) vom 14. November 20171,

beschliesst:

Art. 1 Allgemeine Zuständigkeiten (§ 38 Abs. 1 Vo FHG)

Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Finanz- und Kirchendirektion ist zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben von mehr als CHF 100‘000.– bis CHF 300‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben von mehr als CHF 50‘000.– bis CHF 100‘000.– pro Jahr.

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin, die Dienststellenleitenden sowie die Leitung von Gleichstellung BL sind zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben bis CHF 100'000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50'000.– pro Jahr.

Art. 2 Besondere Zuständigkeiten (§§ 39 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Bst. a Vo FHG)

Die gebundenen Ausgaben gemäss § 39 Abs. 1 Bst. a, b, c, e, f, k und l der Finanzhaushaltsverordnung2 gelten durch die Zahlungsanweisung der finanziellen Prüferin oder des finanziellen Prüfers als bewilligt.

Für alle anderen gebundenen Ausgaben gemäss § 39 Abs. 1 der Finanzhaushaltsverordnung3 gelten die Zuständigkeiten entsprechend § 1.

Art. 3 Zuständigkeit innerhalb der Steuerverwaltung

Der Leiter oder die Leiterin des Bereichs Logistik und Projekte der Steuerverwaltung ist zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 50‘000.– für die Beschaffung von Steuerformularen und der damit zusammenhängenden graphischen Dienstleistungen.

Art. 3a Zuständigkeit innerhalb der Zentralen Informatik

Die Leitung Beschaffungen und die Abteilungsleitenden der Zentralen Informatik (Mitglieder der Geschäftsleitung) sind zuständig für die Bewilligung von einmaligen Ausgaben bis CHF 50'000.– in ihrem Bereich.

Art. 4

Art. 5

Art. 6 Unzulässige Weiterdelegation

Die Weiterdelegation der Zuständigkeiten gemäss den §§ 1–3a ist unzulässig.

Art. 7 Aufbewahrung und Nachweisbarkeit

Das Generalsekretariat, die Dienststellen und Gleichstellung BL sorgen für die zentrale Aufbewahrung der Ausgabenbewilligungen, die für ihren Bereich ergehen.

Art. 8 Abrechnung (§ 48 Abs. 2 Bst. b Vo FHG)

Es erfolgt keine Abrechnung der Ausgabenbewilligungen, die gestützt auf dieses Reglement ergehen.

Art. 9 Publikation (§ 48 Abs. 3 Vo FHG)

Dieses Reglement sowie dessen Änderungen sind in den Gesetzessammlungen zu publizieren.

GS 2018.014