146.61
Dienstordnung des Amtes für Kind, Jugend und Behindertenangebote
Vom 18.10.2011 (Stand 01.08.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
Art. 1 Unterstellung
Das Amt für Kind, Jugend und Behindertenangebote AKJB (kurz: Amt) ist eine Dienststelle der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion und untersteht deren Vorsteherin oder Vorsteher.
Art. 2 Dienststellenleitung
Die Dienststellenleitung führt das Amt gemäss Leistungsauftrag für die Dienststelle und den Führungsrichtlinien der Direktion.
Zu den Aufgaben der Dienststellenleitung gehört insbesondere:
die Führung des Amtes nach innen,
die Vertretung des Amtes nach aussen.
Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin übernimmt bei Abwesenheit der Dienststellenleitung deren Aufgaben mit allen dazu gehörenden Rechten und Pflichten.
Art. 3 Organisation
Das Amt gliedert sich in:
die Abteilung Kind und Jugend
die Abteilung Behindertenangebote.
Art. 4 Aufgaben
Das Amt erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
Bewilligung und Aufsicht über die Heime für Minderjährige und Erwachsene mit Behinderung sowie der Kindertagesstätten;
Planung und Entwicklung von Angeboten für Kinder und Jugendliche und für Erwachsene mit Behinderung;
Planung und Beratung im Pflegekinderwesen;
Beratung und Entwicklung der familienergänzenden Kinderbetreuung;
Abschluss von Leistungsvereinbarungen mit Leistungsanbieterinnen und -anbietern der Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfe und der heilpädagogischen Früherziehung;
Finanzierung von Massnahmen der Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfe;
Koordination und Information im Bereich der Frühförderung und der Jugendförderung:
interkantonale Koordination und Planung in den Arbeitsbereichen des Amtes;
Verbindungsstelle zur Interkantonalen Vereinbarung vom 13. Dezember 2002 für soziale Einrichtungen, zum Bundesamt für Sozialversicherungen und zum Bundesamt für Justiz, Sektion Straf- und Massnahmenvollzug;
Entgegennahme von Meldungen der Dienstleistungsangebote in der Familienpflege und Aufsicht über diese Angebote;
Führung des Schulsozialdienstes der Sekundarstufe I;
Beratung des Schulsozialdienstes der Sekundarstufe II.
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts
Die nachgenannten Verordnungen werden geändert:
Verordnung vom 6. April 1999 über die Zuordnung der Dienststellen;
Dienstordnung vom 22. Dezember 1998 der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion;
Verordnung vom 15. Januar 2002 über die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie von Untersuchungsgefangenen;
Verordnung vom 1. Juli 2008 über den Mittagstisch an der Sekundarschule;
Verordnung vom 25. September 2001 über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen (Heimverordnung);
Verordnung vom 25. September 2001 über die Behindertenhilfe.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Dienstordnung vom 3. November 1998 der Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Dienstordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
GS 37.0654