147.13
Verordnung über die Raumnutzung im Regierungsgebäude
Vom 03.06.2025 (Stand 01.07.2025)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und das Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) vom 28. September 20172,
beschliesst:
Art. 1 Nutzerinnen und Nutzer
Die Räumlichkeiten im Regierungsgebäude stehen prioritär dem Landrat, dem Regierungsrat, der kantonalen Verwaltung, den besonderen Behörden und den Gerichten zur Verfügung.
Die Belegung der Räumlichkeiten durch die Nutzerinnen und Nutzer gemäss Abs. 1 erfolgt unentgeltlich.
Die Räumlichkeiten können von Dritten gegen eine Gebühr für nicht kommerzielle Veranstaltungen von öffentlichem Interesse genutzt werden.
Die Nutzung der Räumlichkeiten richtet sich in der Regel nach den Schalteröffnungszeiten der Landeskanzlei und kann ausnahmsweise abends, an Samstagen und Sonntagen erfolgen.
Art. 2 Räumlichkeiten
Folgende Räumlichkeiten können genutzt werden:
der Landratssaal von bis zu 99 Personen;
das Foyer und die Cafeteria von bis zu 100 Personen;
das Sitzungszimmer Schleifenberg von bis zu 28 Personen.
das Sitzungszimmer Schauenburgflue von bis zu 24 Personen;
das Sitzungszimmer Sichtern von bis zu 18 Personen;
das Sitzungszimmer Galmshübel von bis zu 12 Personen;
das Sitzungszimmer Bienenberg von bis zu 18 Personen;
der Vorplatz gemäss Absprache.
Art. 3 Gebühren
Für die Nutzung der Räumlichkeiten inklusive der technischen Infrastruktur und einer vorgängigen Instruktion werden folgende Gebühren verrechnet:
pro Stunde | ab 6 Stunden pro Tag pauschal | ||
|---|---|---|---|
a. | Landratssaal | CHF 100.– | CHF 600.– |
b. | Foyer und Cafeteria ohne Sitzungszimmer | CHF 70.– | CHF 420.– |
c. | Sitzungszimmer Schleifenberg | CHF 70.– | CHF 420.– |
d. | Sitzungszimmer Schauenburgflue | CHF 50.– | CHF 300.– |
e. | Sitzungszimmer Sichtern | CHF 40.– | CHF 240.– |
f. | Sitzungszimmer Galmshübel | CHF 30.– | CHF 180.– |
g. | Sitzungszimmer Bienenberg | CHF 40.– | CHF 240.– |
h. | Vorplatz | CHF 40.– | CHF 240.– |
i. | sämtliche Räumlichkeiten | n. a. | CHF 1500.– |
Angebrochene Stunden werden nach oben dargestelltem Tarif als ganze Stunden verrechnet.
Für Veranstaltungen an Samstagen und Sonntagen wird ein Zuschlag von CHF 150.– pro Tag erhoben.
Die Gebühr für Veranstaltungen von politischen Parteien und von Organisationen mit einem gemeinnützigen Zweck kann erlassen werden. Der Wochenendzuschlag ist in jedem Fall zu entrichten. Über ein Gesuch um Erlass oder Ermässigung der Gebühren entscheidet die Landschreiberin oder der Landschreiber abschliessend.
Für die Nutzung der technischen Anlage des Landratssaals kann eine zusätzliche Gebühr vereinbart werden.
Art. 4 Annullierung
Annullierungen sind schriftlich mitzuteilen.
Bei kurzfristigen Annullierungen bis 4 Tage oder weniger vor Veranstaltungsbeginn oder bei einem Nichterscheinen können bis zu 50 % der Gebühr in Rechnung gestellt werden.
Art. 5 Reservation
Gesuche um Nutzung der Räumlichkeiten sind der Landeskanzlei schriftlich einzureichen. Anzugeben sind insbesondere die gewünschten Räume, Art, Zeitpunkt und Dauer der Veranstaltung, die Anzahl beteiligter oder erwarteter Personen und die Kontaktinformationen einer verantwortlichen Person.
Gesuche werden nach dem Datum ihres Eingangs berücksichtigt.
Art. 6 Auflagen und Bedingungen
Das Gesuch kann unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden.
Die Landeskanzlei erlässt ein Nutzungsreglement.
Art. 7 Haftung
Die Nutzerinnen und Nutzer haften für jede Beschädigung sowie für das unsachgemässe Auslösen der Brandmelde- und Einbruchmeldeanlage.
Die Nutzung der Räumlichkeiten kann vom Vorliegen einer Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
Art. 8 Zutritt zum Regierungsgebäude
Bei Verlust oder Nichtretournierung des Zutrittsbadges wird eine Gebühr von CHF 30.– pro Badge in Rechnung gestellt.
Art. 9 Unterstützung durch Mitarbeitende der Landeskanzlei
Die Unterstützung durch Mitarbeitende der Landeskanzlei bezüglich der technischen Infrastruktur während Veranstaltungen ist grundsätzlich auf die Schalteröffnungszeiten beschränkt und ist mit der Landeskanzlei vorgängig abzusprechen.
GS 2025.022