156.11

Verordnung über Schulvergütungen an den Schulen des Kantons Basel-Landschaft

Vom 15.03.2005 (Stand 01.08.2022)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die öffentlichen Schulen des Kantons und der Gemeinden.

Sie regelt:

  • a. den Pool für Schulorganisation und Schulentwicklung, darin:

  • 1. die Vergütung Dritter für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten an den Schulen (Zusatztätigkeiten);

  • 2. die Vergütung ausserhalb des Berufsauftrags übernommener Tätigkeiten der Lehrperson (Spezialfunktionen) mit Ausnahme der Spezialfunktionen gemäss Bst. c–f;

  • b. die Leistung von Mehrlektionen;

  • c. die Stundenplanlegung der Sekundarstufen I und II;

  • d. den technischen ICT-Support (TICTS) der Sekundarstufe I;

  • e. die Betreuung in ihrer schulischen bzw. beruflichen Laufbahn gefährdeter Schülerinnen und Schüler gemäss Schulprogramm der Sekundarschule bzw. der berufsbildenden Schule mit dualem Beschulungsauftrag;

  • f. den pädagogischen ICT-Support (PICTS);

  • g. Laufbahnverantwortliche bzw. Laufbahnverantwortlicher.

Art. 2 Leistungsabgeltung

Die in dieser Verordnung aufgeführten Tätigkeiten werden zeitlich kompensiert. Vergütungen werden nur ausgerichtet, wenn eine zeitliche Kompensation nicht möglich ist.

Die Schulleitung kann im Rahmen der verfügbaren Poolmittel gemäss § 9 auch andere, nicht in dieser Verordnung aufgeführte Tätigkeiten vergüten.

Die Schulleitung vereinbart mit der Lehrerin oder dem Lehrer die Art der Leistungsabgeltung.

Art. 3 Auslagenersatz

Der Auslagenersatz erfolgt gemäss der Verordnung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 1999.

Art. 4 Zusatztätigkeiten

Vergütungen oder Lektionenentlastungen werden ausgerichtet, soweit sie nicht durch spezielle Vereinbarung zwischen der Schulleitung und der Lehrperson in den Berufsauftrag integriert sind, für:

  1. die in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten;

  2. Mehrarbeit in Projekten.

Die Schulleitungen vereinbaren mit der Lehrperson die Art der Leistungsabgeltung

Die Vergütungen, wie auch die Entlastungen gelten in der Regel pro Schuljahr.

Die Schulleitungen führen sogenannte Stundenbuchhaltungen.

Der Schulträger trägt die Kosten. Die Aufteilung erfolgt gemäss Finanzausgleichsgesetz.

Art. 5 Spezialfunktionen

Spezialfunktionen sind in den Anhängen beschrieben.

Art. 6 Mehrlektionen, Entlastungslektionen

Als Mehrlektionen werden die über die Zahl der so genannten Jahrespflichtstunden hinausgehenden angeordneten Unterrichts- oder Arbeitsstunden bezeichnet.

Semester- und Jahresaufträge der Schulleitung, die aus pensentechnischen oder organisatorischen Gründen übernommen werden müssen und die zur Überschreitung der Jahrespflichtlektionenzahl führen, sind keine Mehrlektionen, sofern eine Kompensation in der Stundenbuchhaltung erfolgt.

Es können höchstens insgesamt 4 Jahresmehr- oder Jahresminuslektionen pro Lehrperson auf das nächste Schuljahr übertragen werden.

Überschreitungen bedürfen für den Bereich der Volksschulen der Genehmigung durch das Amt für Volksschulen, für den Bereich der weiterführenden Schulen der Genehmigung des Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung oder der Schulleitungskonferenz der Gymnasien.

Mehrlektionen sind in der Regel über eine zeitliche Kompensation im folgenden Schuljahr abzutragen.

Bei Anstellungen an verschiedenen Schulen mit verschiedenen Pflichtlektionenzahlen erfolgt die Berechnung allfälliger Mehrlektionen aus dem Verhältnis der Lektionen an anderen Schulen zu den Pflichtlektionen am Hauptschulort.

Können bezahlte Mehrlektionen wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls, sowie während der Dauer eines Einsatzes im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen, sowie während der Dauer vom Arbeitgeber nicht angeordneter Absenzen, nicht geleistet werden, besteht nach einer Abwesenheit von 1 Woche kein Anspruch mehr auf Vergütung. Bei Abwesenheit aus den gleichen Gründen während der zeitlichen Kompensation darf die Stundenbuchhaltung nicht belastet werden..

Entlastungslektionen können innerhalb des Pensums bei Übernahme von anderen Aufgaben innerhalb des Schulbereiches gewährt werden.

Bei Entlastungen aller Art werden keine Mehrlektionen vergütet. Sie sind zeitlich zu kompensieren.

Art. 7 Berechnungen

Die Stundenlöhne werden wie folgt berechnet:

  1. über das Vollpensum hinausgehende Unterrichtslektion = Jahresgehalt / (Pflichtlektionen * 52);

  2. ordentliche Unterrichtslektion = Jahresgehalt / (Pflichtlektionenzahl * 38);

  3. Verwaltungsstunde = Jahresbesoldung / 2'192,4 Stunden.

Art. 8 Umrechnung

Für die Umrechnung von Arbeitsstunden in Lektionen gilt folgender Umrechnungsfaktor: Pflichtlektionenzahl / 42 Stundenwochen

2 Schulpool

Art. 9 Schulpool, Grösse

Die Schulträger leisten den Schulen für Tätigkeiten, die zusätzlich zur Unterrichtserteilung erbracht werden, die folgenden Beiträge.

Die Vergütung für die Kindergärten und Primarschulen beträgt CHF 690.– für jede Klasse.

Die Vergütung für die Sekundarstufe I und II beträgt:

  1. Sockel CHF 5'000.–;

  2. pro Klasse für Sekundarstufe I CHF 1‘400.–;

  3. pro Klasse für Vollzeitschulen an der Sekundarstufe II CHF 1‘650.–;

  4. pro Klasse für duale Berufsfachschulen der Sekundarstufe II CHF 1‘150.–.

Die Vergütungen können in Entlastungslektionen umgerechnet werden.

Die jährlichen Entlastungslektionen werden wie folgt angerechnet:

  1. für die Primarschule CHF 3'600.–;

  2. für die Sekundarstufe I CHF 4'500.–;

  3. für die Sekundarstufe II CHF 5'900.–.

Für präventive und gesundheitsfördernde Massnahmen erhält jede Schule der Primarschulstufe, der Sekundarstufe I und II folgende Beträge:

  1. bis zu 9 Klassen einen Sockelbetrag von CHF 1'000.–, ab 10 Klassen einen Sockelbetrag von CHF 2'000.–;

  2. pro Klasse den Betrag von CHF 300.–.

Art. 9a Pädagogischer ICT-Support (PICTS)

An den Primarschulen und den Schulen der Sekundarstufen I und II wird den Schulleitungen für den pädagogischen ICT-Support (PICTS) in Anlehnung an den Bestand der bezüglich den PICTS-Rollen ausgebildeten Lehrpersonen die folgende maximale Vergütung ausgerichtet. Die Vergütungen sind bis und mit Schuljahr 2027/2028 befristet.

  1. 1/12 einer Lektion pro Klasse für PICTS-Initialisierung;

  2. 1/4 einer Lektion pro Klasse für PICTS-Beratung;

  3. 1/4 einer Lektion pro PICTS-Multiplikatorin bzw. PICTS-Multiplikator. Pro 10 an der jeweiligen Schule angestellten Lehrpersonen wird eine PICTS-Multiplikatorin bzw. ein PICTS-Multiplikator eingesetzt.

Für die Berufsfachschulen werden zur Berechnung der Vergütung gemäss Abs. 1 die Klassen mit dem Faktor 0,4 multipliziert.

Innerhalb der Schulart koordiniert die zuständige Dienststelle die Verteilung der pro Jahr budgetierten finanziellen Mittel auf die einzelnen Schulen.

Art. 9b Laufbahnverwantwortliche bzw. Laufbahnverantwortlicher

Jeder Sekundarschule stehen zugunsten der Laufbahnverantwortlichen für Massnahmen zur Sicherung der Anschlüsse der Schülerinnen und Schüler an die weiterführenden Ausbildungen der Sekundarstufe II und die Vernetzung mit den Lehrstellenanbietern 2 Lektionen zur Verfügung.

Art. 10 Schulpool, Verteilung und Rechenschaft

Die Schulleitung nimmt die Verteilung der Mittel vor. Der Konvent ist vorgängig anzuhören.

Die Schulleitung legt gegenüber dem Schulrat jährlich Rechenschaft über die Verwendung der Mittel ab.

Art. 11 Technischer ICT-Support (TICTS)

An den Schulen der Sekundarstufe I wird den Schulleitungen für den technischen ICT-Support (TICTS) folgende Vergütung ausgerichtet:

  1. CHF 4'500.– pro Schulanlage mit einer oder einem Informatikverantwortlichen für die 2.–4. Klassenzüge bis 9 Klassen und mindestens 13 Computern (exklusive Peripheriegeräte);

  2. CHF 9'000.– pro Schulanlage mit einer oder einem Informatikverantwortlichen für die 2.–4. Klassenzüge ab 10 Klassen und mehr als 20 Computern (exklusive Peripheriegeräte).

Art. 12 Gesamtstundenplan

Für die Aufstellung des Gesamtstundenplans auf der Sekundarstufe I und auf der Sekundarstufe II wird eine Lektionenentlastung gewährt.

Die Entlastung beträgt:

  1. für 1–9 Klassen 1 Lektion;

  2. für 10–29 Klassen 2 Lektionen;

  3. für 30–49 Klassen 3 Lektionen;

  4. für 50–69 Klassen 4 Lektionen;

  5. für 70–89 Klassen 5 Lektionen;

  6. für 90 und mehr Klassen 6 Lektionen.

Für die Berechnung der Entlastung an den Gymnasien werden die Klassen der beiden Semester zusammengezählt.

Die der Schule zustehenden Mittel für die Aufstellung des Gesamtstundenplans können nach den Ansätzen in § 9 Abs. 4 und den Entlastungslektionen gemäss § 12 Abs. 2 dem Schulpool zugeführt werden.

Für die Aufstellung des Gesamtstundenplans an den Primarschulen und den Kindergärten wird keine besondere Entlastung gewährt. Die Tätigkeit wird mit dem Schulpool gemäss § 9 Abs. 2 abgegolten.

3 Abgeltung anderer Leistungen

Art. 13 Betreuung technischer Einrichtungen

An Schulen der Sekundarstufe II können die Schulleitungen Lehrkräfte beauftragen, die Betreuung technischer Einrichtungen – sofern dies nicht durch schuleigenes oder externes Fachpersonal erfolgt – zu übernehmen. Vergütungen oder Entlastungen für diese Aufgaben sind schulindividuell festzulegen und dem Schulpool zu belasten oder dem Berufsauftrag anzurechnen.

An Schulen der Sekundarstufe I, der Primarstufe und des Kindergartens erfolgt die Vergütung oder Entlastung ausschliesslich aus dem Schulpool oder wird dem Berufsauftrag angerechnet.

Art. 14 Auslagenersatz für Arbeitswochen, Schullager, Klassenaustausch, Sprachaufenthalt und Bildungsreisen

Als Auslagenersatz für Arbeitswochen, Klassenaustausch und Sprachaufenthalt, die ausserhalb des eigenen Schulorts durchgeführt werden, wird den höchstens 2 Lehrpersonen pro Klasse Auslagenersatz gemäss der Verordnung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 1999 gewährt.

Für Schullager wird den Leitern und Leiterinnen (maximal 2 pro Klasse) pro Woche und Person CHF 200.– für Unterkunft und Verpflegung vergütet.

Die Schulleitungskonferenzen der Sekundarstufe II legen Kostenobergrenzen fest. Für Bildungsreisen wird den höchstens 2 Lehrpersonen pro Klasse Auslagenersatz bis zu maximal CHF 700.– entschädigt.

Art. 14a Auslagenersatz für die Nutzung privater Informatikmittel

Für die Nutzung privater Informatikmittel als Arbeitsinstrumente erhalten die Lehrpersonen der Sekundarstufen I und II pro Schuljahr einen Pauschalbeitrag.

Der Pauschalbeitrag beträgt pro Schuljahr:

  1. bei einem Pensum von 51–100 % CHF 200.–;

  2. bei einem Pensum von 15–50 % CHF 100.–;

  3. bei einem Pensum von weniger als 15 % CHF 50.–.

Mitglieder der Schulleitungen der Sekundarstufen I und II erhalten für die Nutzung privater Mobilfunkgeräte einen Pauschalbeitrag von CHF 200.– pro Schuljahr, erstmals für das Schuljahr 2016/17. Davon ausgenommen sind Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, denen der Kanton ein entsprechendes Gerät zur Verfügung stellt.

Voraussetzungen für die Ausrichtung des Beitrags sind die Einhaltung der Mindestanforderungen für den Einsatz privater Geräte, welche durch das Steuergremium Schulinformatik (SGSI) erlassen werden, sowie die Unterzeichnung der entsprechenden Weisung.

Art. 15 Mehrjahrgangsklassenunterricht

Für den Unterricht an einer Mehrjahrgangsklasse der Primarschule, ausgenommen Kleinklassen, werden bei 2–3 Schuljahrgängen 1 Mehrlektion und bei 4–5 Schuljahrgängen 2 Mehrlektionen vergütet.

Der Anspruch besteht nur dann, wenn die Klasse aus 14 oder mehr Schülerinnen und Schülern besteht.

Art. 16 Betreuung

...

Im Bereich der Volksschule ist der Betrag durch das Amt für Volksschulen, im Bereich der weiterführenden Schulen durch die Schulen zu budgetieren.

Die Schulen der Sekundarstufe I erhalten für die Betreuung der in der schulischen Laufbahn gefährdeten Schülerinnen und Schüler jährlich 300 Stellenprozente. Davon entfallen auf die einzelnen Schulen:

  1. ein Sockelbeitrag von 1 Lektion je Sekundarschulstandort bzw. Schulanlage;

  2. zusätzliche Lektionen in Abhängigkeit der Anzahl Klassen des Vorjahres.

Die berufsbildenden Schulen erhalten für die Betreuung der in der beruflichen Laufbahn gefährdeten Lernenden:

  • a. einen Sockelbeitrag von 1 Lektion, sofern die Schule im dualen Bereich tätig ist;

  • b. zusätzliche Lektionen in Abhängigkeit der Zahl der dual ausgebildeten Lernenden:

  • 1. ab 500 Lernenden 1 Lektion;

  • 2. ab 1'000 Lernenden 2 Lektionen;

  • 3. ab 1'500 Lernenden 3 Lektionen;

  • 4. ab 2'000 Lernenden 4 Lektionen.

Die Budgetierung und das Controlling obliegen dem Amt für Volksschulen bzw. dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung.

Art. 17 Expertinnen und Experten, Ressortleitende und Fachschaftsdelegierte

...

...

...

Beansprucht die Tätigkeit weniger als 1 Arbeitsstunde (60 Minuten), so ist sie in halben Stunden abzurechnen.

...

Die Tätigkeit der Fachexpertinnen und Fachexperten im Bereich der weiterführenden Schulen sowie der Fachschaftsdelegierten an den Gymnasien, die im Schuldienst tätig sind, wird entsprechend der Besoldungseinreihung vergütet. Diese Vergütung kann in Entlastung umgewandelt werden. Für die Umwandlung in Unterrichtslektionen ist § 8 massgebend.

Art. 18 Referate

...

...

...

Mitarbeitende des Kantons erhalten keine Vergütung. Teilzeitbeschäftigten im kantonalen Dienst, sofern sie nicht im Rahmen ihres Amtsauftrages handeln, kann eine solche ausgerichtet werden.

Im Bereich der Volksschule ist der Betrag durch das Amt für Volksschulen, im Bereich der weiterführenden Schulen durch die Schulen zu budgetieren.

4 Weitere Bestimmungen

Art. 19 Ausgleich

Für die in dieser Verordnung aufgeführten und gestützt auf diese Verordnung zur Anwendung kommenden Beträge gilt die im Personaldekret vom 8. Juni 2000, Anhang II, aufgeführte Lohntabelle 2005 als 100-%-Basis.

Wird die im Personaldekret, Anhang II, aufgeführte Lohntabelle auf den 1. Januar eines Jahres erhöht, erhöhen sich auf den gleichen Zeitpunkt hin auch die in dieser Verordnung aufgeführten Beträge um den gleichen Prozentsatz.

Art. 20 Schlussbestimmungen

Aufgehoben werden:

  1. die Verordnung vom 14. Januar 1992 über Schulvergütungen an den Volksschulen;

  2. die Verordnung vom 7. November 1995 über Schulvergütungen an den weiterführenden Schulen und den Berufsschulen.

Art. 21 Inkraftreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

GS 35.0478