185.11a

Notverordnung über die Kompensationsleistungen der Gemeinden betreffend die Notverordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19)

Vom 07.04.2020 (Stand 16.03.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung 2 vom 13. März 20201 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) und § 74 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19842,

beschliesst:3

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Kompensationsleistungen der Gemeinden für die Ausfallentschädigung, die der Kanton gestützt auf die Verordnung über Massnahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (Corona-Verordnung IIIa) geleistet hat.

Art. 2 Verrechnung an die Gemeinden

Die dem Kanton entstandenen Kosten werden nach Massgabe der Einwohnerzahlen auf die Gemeinden verteilt.

Die Verrechnung erfolgt mit dem Finanzausgleich in den Jahren 2021, 2022 und 2023.

GS 2020.033